Urteil des LAG Köln vom 01.03.2002

LArbG Köln: gegen die guten sitten, gesetzliche frist, kündigungsfrist, vertragsstrafe, aufrechnung, abrechnung, arbeitsgericht, fälligkeit, quittung, verschulden

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1188/01
Datum:
01.03.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1188/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 4089/00
Schlagworte:
Kündigungsfrist; Vertragsstrafe; Rechtsmißbrauch; Einschreibsendung;
Zugangsvereitelung; Zugangsfiktion; Haftung des Arbeitnehmers;
Bestandshaftung; Garantiehaftung
Normen:
BGB § 622; BGB § 339; BGB § 130; BGB § 242; BGB § 690
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Kündigt der Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Frist, die die
gesetzlichen Mindestvorgaben unterschreitet, die aber von den Parteien
- unwirksam - in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag
vereinbart worden ist, kann der Arbeitgeber von ihm für sein verfrühtes
Ausscheiden keine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe verlangen. Das
gilt auch, wenn der Vertrag die Klausel enthält, dass jede gesetzliche
Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers auch
zu Gunsten des Arbeitgebers wirkt, aber seit Vertragsschluß keine
"gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist" stattgefunden hat.
2. Holt der Empfänger eine abholbereite Einschreibsendung nicht ab,
kann das wegen Zugangsvereitelung zu einer Zugangsfiktion führen,
wenn er von der Lagerung der Sendung ordnungsgemäß benachrichtigt
worden ist. Die Zugangsfiktion kann aber nur eintreten, wenn der
Absender den Zustellversuch unverzüglich wiederholt, sobald erkennbar
wird, dass die Sendung den Empfänger nicht erreicht hat.
3. Zur Haftung eines Monteurs für den unverschuldeten Verlust einer ihm
vom Arbeitgeber überlassenen Werkzeugkiste und zur Zulässigkeit einer
Vereinbarung, die ihm dafür die Garantiehaftung aufbürden will.
4. Brutto-Entgelt ist grundsätzlich auch als Brutto-Betrag einzuklagen.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.09.2001 verkündeten
Urteil des Arbeitsgerichts Aachen
- 8 Ca 4089/00 d - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
TATBESTAND
1
(abgekürzt gem. § 543 Abs. l ZPO a.F.)
2
Die Parteien - nämlich die beklagte GmbH, die ein Unternehmen für Elektrotechnologie
betreibt und der von ihr von August 1999 bis Juni 2000 als Elektromonteur beschäftigte
Kläger - streiten um die Abrechnung des letzten Monats (Juni 2000), für den der Kläger
4.177,--DM brutto als Lohn und 695,-- DM netto als Spesen (Auslösung und Fahrgeld)
fordert. Dem entsprechend ist im Kammertermin vom 15. 02. 2001 Versäumnisurteil
gegen die Beklagte, die schriftlich zur Klage nicht Stellung genommen hatte, ergangen,
weil ihr anwaltlicher Prozeßvertreter im Termin zwar anwesend war, aber nicht
verhandelt hat. Die Beklagte hat fristgemäß Einspruch eingelegt, in der
Einspruchsschrift vom 10. 04. 2001 aber nicht, sondern erst mit Schriftsatz vom 27. 04.
2001 zum Sachverhalt vorgetragen (Bl. 32 ff.).
3
Das Arbeitsgericht hat das klagestattgebende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit
ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und berechnet
die Lohnansprüche des Klägers ausgehend von 4.204,50 DM brutto auf 3.132,69 DM
netto, die übrigen Ansprüche auf 680,-- DM netto zuzüglich 68,-- DM netto als
vermögenswirksame Leistung. Dem gegenüber wiederholt die Beklagte die schon
erstinstanzlich erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von
3.696,- DM, die arbeitsvertraglich für den Fall vereinbart wurde, daß der Arbeitnehmer
"das Arbeitsverhältnis rechtswidrig auflöst oder verschuldet einen Grund zur
fristlosen Kündigung gibt".
unstreitigen Umstand, daß der Kläger das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. 06.
2000 unter Einhaltung einer im Arbeitsvertrag vom 29. 06.1999 vereinbarten 14-tägigen
Frist zum 30. 06. 2000 gekündigt hat. Die Beklagte hält dies mit Rücksicht auf § 622
Abs. 1 BGB i.d.F. des KündFG v. 07. 10. 1993 (in Kraft seit 15. 10. 1993) für unzulässig,
weil der Arbeitsvertrag die Klausel enthält:
"Jede gesetzliche Verlängerung der
Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers gilt auch in gleicher Weise zu
Gunsten des Arbeitgebers."
38) hingewiesen, das unstreitig dem Kläger nicht ausgehändigt, sondern - nach
Darstellung der Be klagten - mit dem Vermerk "nicht abgefordert" an sie zurückgeleitet
worden sei.
4
Die Beklagte rechnet ferner auf mit einem Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von
1.182,41 DM für eine Werkzeugkiste, die dem Kläger mit Inhalt übergeben und diesem
zwischen dem 03. und 18. 02. 2000 aus einem von der Beklagten zur Verfügung
gestellten Baustellencontainer entwendet wurde. Zur Begründung beruft sich die
Beklagte auf die vom Kläger unter dem 29. 07. 1999 unterschriebene Quittung, die den
"Mir ist bekannt, daß ich für die Gegenstände hafte (...). Ich
verpflichte mich, die Gegenstände bei meinem Ausscheiden aus der Firma (...)
zurückzugeben. Fehlende Gegenstände werden bei meinem Ausscheiden mit
meinem Restlohnanspruch verrechnet."
5
"nach der
Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden"
müssen, habe sie gewahrt: zum einen schon durch ein Rundschreiben an alle
Mitarbeiter vom 22. 02. 2000 (Bl. 101), zum anderen mit einem (zweiten) Schreiben an
den Kläger vom 28. 06. 2000 (Bl. 102), dessen Zugang der Kläger vereitelt habe, weil er
es nicht abgefordert habe. Mit Schriftsatz vom 11. 12. 2001 hat die Beklagte behauptet,
der Kläger habe während der Zeit seiner Beschäftigung durch falsche Angaben ein
Zuviel an Auslösung und Fahrgeld in Höhe von 5.650,-- DM erwirkt. Deshalb werde ein
Zurückbehaltungsrecht an der Klagesumme geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 27.
02. 2002 hat sie die Berechtigung der mit der Klage für Juni 2000 geltend gemachten
Auslösungs- und Fahrgeldbeträge insgesamt bestritten und weiter zu den
Aufrechnungsansprüchen (Vertragsstrafe und Werkzeugkiste) vorgetragen. Im heutigen
Termin (01. 03. 2002) hat sie erklärt, die Überzahlung an Fahrgeld und Auslösung
werde zurückgefordert; mit dem Rückforderungsanspruch werde gegenüber der
Klageforderung aufgerechnet.
Die Beklagte beantragt,
6
die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Aufhebung des
Versäumnisurteils vom 15. 02. 2001 abzuweisen.
7
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung und stellt die von der Beklagten in
der Berufungsbegründung vorgelegte Juniabrechnung unstreitig. Gegenüber den
Aufrechnungsforderungen beruft er sich auf Verfall und bestreitet, daß das Schreiben
der Beklagten vom 28.06.2000 verschickt worden sei. Die Werkzeugkiste habe er auf
Weisung der Beklagten in den Baustellencontainer verbracht. Die Schriftsätze der
Beklagten vom 11. 12.2000 und 27. 02. 2002 rügt der Kläger als verspätet und bestreitet
eine Überzahlung an Fahrgeld und Auslösung. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den
Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der
zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
8
ENTSCHEIDÜNGSGRÜNDE
9
Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil vom 15.
02. 2001 zu Recht gem. § 343 S. l ZPO aufrechterhalten. Denn die zu erlassende
streitige Entscheidung stimmt mit diesem überein: Die Klage ist begründet.
10
I. Die Klageforderungen sind unstreitig - spätestens seitdem der Kläger die von der
Beklagten selbst mit der Berufungsbegründung vorgelegte Juni-Abrechnung unstreitig
gestellt hat. Als Lohn werden 4.177,-- DM brutto eingeklagt; die Beklagte gesteht
4.204,50 DM brutto zu. Sofern die Beklagte mit der vorgenommenen Brutto-Netto-
Umrechnung andeuten will, der Kläger sei nicht berechtigt, die anfallenden Abgaben
einzuklagen, ist sie im Unrecht: Brutto-Entgelt ist grundsätzlich auch als Bruttobetrag
einzuklagen (Berkowsky in DB 2000, 1710) . Darüber hinaus gesteht die Beklagte (680,-
- DM + 68,--DM =) 758,-- DM netto zu, während der Kläger nur 695,--DM netto einklagt.
Selbst wenn hier ein geringfügiger streitiger Betrag verbliebe, können für ihn die 27,50
DM brutto verwandt werden, die von der Beklagten eingeräumt, vom Kläger aber nicht
verlangt wurden. Sofern die Beklagte nach mehr als einjähriger Anhängigkeit des
Rechtsstreits vorträgt, "zwischenzeitlich" stehe fest, daß der Kläger in früheren Monaten
zum Fahrgeld falsche Angaben gemacht habe, berührt dies die Höhe der
11
Klageforderung nicht. Sofern sie im gleichen Schriftsatz behauptet, der Kläger habe
entgegen seinen Angaben am 14. und 15. 06. 2000 nicht in Mettmann, sondern in ihrer
Werkstatt in Julien gearbeitet, kann dies schon wegen fehlender Substantiierung keinen
Einfluß auf das Ergebnis haben: Die Beklagte trägt nicht vor, in welchem Umfang dies
Einfluß auf die von ihr selbst erstellte und vom Kläger unstreitig gestellte Abrechnung
haben soll. Das Bestreiten im Schriftsatz vom 27. 02. 2002 kann nicht berücksichtigt
werden, weil der Schriftsatz als verspätet zurückgewiesen werden muß (§§ 527, 296
Abs. 1 ZPO a.F.): Er ist nach fast anderhalbjähriger Rechtshängigkeit, erstinstanzlichem
Verstoß gegen die Prozeßförderungspflicht und gegen § 340 Abs.3 ZPO nur zwei Tage
vor dem Berufungstermin eingegangen, ohne daß die Verspätung entschuldigt worden
wäre. Der im Termin gestellte Antrag der Beklagten auf Vertagung beweist, daß die
Berücksichtigung des Schriftsatzes zur (weiteren) Verlängerung des Rechtsstreits
geführt hätte.
II. Die Klageforderung ist nicht durch die von der Beklagten erklärten Aufrechnungen
untergegangen:
12
1) Mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe kann die Beklagte nicht aufrechnen, weil ihr
ein solcher Anspruch nicht zusteht. Die verkürzte Kündigungsfrist, die sie dem Kläger
vorwirft, hat sie durch eine von ihr gestellte vorformulierte Vertragsbedingung selbst
veranlaßt. In diesem Fall ist die Berufung des Arbeitgebers auf die gesetzliche Frist
unzulässig (Kramer in BB 1997, 731); jedenfalls ist es rechtsmißbräuchlich, wenn der
Arbeitgeber in einem solchen Fall den Arbeitnehmer wegen Vertragsbruchs belangen
will (LAG Düsseldorf v. 17. 04. 1972 in DB 1972, 1169; LAG Berlin v. 28. 04. 1976 in
AuR 1976, 315; KR-Spilger, 6. Aufl., § 622 BGB Rn. 144).
13
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung zur
gesetzlichen Verlängerung der Kündigungsfrist: Seit Abschluß des Arbeitsvertrages am
29. 06. 1999 hat keine "gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist" stattgefunden.
Das KündFG stammt aus 1993. Sofern die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. 02. 2002
Umstände vorträgt, die die Frage des Rechtsmißbrauchs einer neuen Überprüfung
zuführen könnten (mündliche Absprachen der Parteien bei den
Vertragsverhandlungen} , steht deren Verwertung bereits die Verspätung des
Schriftsatzes entgegen. Auf die Frage nach einer hinreichenden Substantiierung dieses
neuen Vortrags kommt es daher ebensowenig an wie auf eine Würdigung von Ziffer 19
des Arbeitsvertrages, nach der die Vertragsparteien Nebenabreden nicht geschlossen
haben und Änderungen wie Ergänzungen des Arbeitsvertrages der Schriftform
bedürfen. Auch die Auswirkungen des damit sich ergebenden Verstoßes gegen das
Nachweisgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr.9) können unerörtert bleiben.
14
2) Auch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen
wegen der gestohlenen Werkzeugkiste geht ins Leere. Auch dieser Anspruch steht der
Beklagten nicht zu - und zwar trotz der vom Kläger auf der Quittung für den
Werkzeugempfang unterschriebenen Erklärungen.
15
Zum einen haftet der Arbeitnehmer für Verlust und Beschädigung von Gegenständen
des Arbeitgebers grundsätzlich nur bei Ursächlichkeit und Verschulden. Es ist
grundsätzlich unzulässig, ihm eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung
aufzubürden, ohne die daraus sich für den Arbeitnehmer ergebende
Vermögensgefährdung durch einen finanziellen Ausgleich ("Mankogeld") zu
kompensieren, sofern seine Tätigkeit nicht mit wirtschaftlichen Überlegungen und
16
Entscheidungen verbunden ist und er nicht unter Ausschluß Dritter den alleinigen
Gewahrsam an den Gegenständen hat, für deren Verlust er haften soll (ErftK/Preis, §
611 BGB Rn. 1058 f., 1067, 1071). Entgegenstehende Vereinbarungen hält die
Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten für nichtig (BAG, Urteil vom
22. 11. 1973 - 2 AZR 580/72 in AP Nr. 67 zu § 626 BGB; Urteil vom 13. 02. 1974 4 AZR
13/73 in AP Nr. 77 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Ursächlichkeit und
Verschulden des Klägers sind nicht ersichtlich.
Zum anderen wäre ein bestehender Anspruch nach der arbeitsvertraglich vereinbarten
Ausschlußklausel verfallen: Die Beklagte hat sie nicht "innerhalb von zwei Monaten
nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben" - auch
wenn man entgegen der Ansicht des Gerichts unterstellt, daß die Fälligkeit eines
Anspruchs erst mit dem Ausscheiden des Klägers und nicht schon mit Kenntnis der
Beklagten vom Verlust der Werkzeugkiste eingetreten wäre. Zu Unrecht ist die Beklagte
anderer Ansicht mit der Begründung, der Kläger habe bewußt den Zugang des
Geltendmachungsschreibens vereitelt. Holt der Empfänger eine abholbereite
Einschreibsendung nicht ab, kann das zu einer Zugangsfiktion nur führen, wenn er von
der Lagerung ordnungsgemäß benachrichtigt wurde (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl.,
§ 130 Rn. 18). Das hat der Kläger bestritten und die Beklagte nicht unter Beweis
gestellt. Zudem tritt die Zugangsfiktion nur ein, wenn der Erklärende den Zustellversuch
unverzüglich wiederholt, sobald erkennbar wird, daß die Erklärung den Empfänger nicht
erreicht hat (Palandt/Heinrichs a.a.O.). Durch den (angeblichen) Rücklauf der Sendung
hatte die Beklagte Kenntnis vom Mißlingen der Zustellung; eine Wiederholung hat sie
nicht vorgenommen.
17
Das Rundschreiben der Beklagten an alle Mitarbeiter vom 22. 02. 2000 enthält keine
Geltendmachung im Sinne der vertraglichen Ausschlußklausel, weil nicht erkennbar
wird, daß sich hier jemand eines konkreten, bereits bestehenden Anspruchs berühmt
und weil er keinerlei Bezifferung enthält.
18
3) Die im heutigen Termin erklärte Aufrechnung mit angeblichen
Rückforderungsansprüchen wegen überzahlter Fahrgelder und Auslösungen führt nicht
zum Untergang der Klageforderung, weil sie vom Gericht gem. § 530 Abs.2 ZPO a.F.
nicht zugelassen wird: Sie will neuen Prozeßstoff einführen, obwohl dazu erstinstanzlich
ausreichend Gelegenheit bestand. Aus den gleichen Gründen scheitert das von der
Beklagten erklärte Zurückbehaltungsrecht, da es hier wie die Aufrechnung wirken
würde; insoweit fußt die Zurückweisung zusätzlich auf den §§ 527, 296 Abs. 1 ZPO
(a.F.),
19
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
20
Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht
zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG
wird
21