Urteil des LAG Köln vom 08.12.2004

LArbG Köln: versetzung, begründung der kündigung, betriebsrat, arbeitsgericht, beurlaubung, unbestimmte dauer, verfügung, vergleich, konzern, leiter

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 310/04
Datum:
08.12.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 310/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 (5) Ca 3563/03
Schlagworte:
Beamtin, Deutsche Bahn, Bundeseisenbahnvermögen, privatrechtliches
Arbeitsverhältnis, betriebsbedingte Kündigung, Versetzung,
arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag, Weiterbeschäftigung,
Betriebsratsanhörung.
Normen:
§§ 1, 9, 23 KSchG, Art. 143 a GG, § 12 DB - Gründungsgesetzt, §§ 611,
612 a BGB, § 5 I ArbGG, § 102 I, III, V BetrVG, § 11 I StGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Auf ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis, das eine zu diesem
Zwecke beurlaubte Beamtin des Bundeseisenbahnvermögens mit einer
Konzerngesellschaft der Deutschen Bahn eingeht, finden die Regeln
des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.
2. Wird ein Arbeitnehmer im Zuge einer Umorganisation auf einen
Arbeitsplatz versetzt, der später wegfällt, so ist eine wegen des Wegfalls
dieses Arbeitsplatzes ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung
ohne weiteres sozial ungerechtfertigt, wenn sich die Versetzung
rechtskräftig als unwirksam erweist und der ursprüngliche Arbeitsplatz
im Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch oder wieder im
wesentlichen unverändert vorhanden ist.
3. Zu den Anforderungen an einen arbeitgeberseitigen
Auflösungsantrag.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Köln vom 18.11.2003 in Sachen 17 (5) Ca 3563/03 teilweise
abgeändert:
Der Klageantrag zu 2 auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens mit Sonderaufgaben wird
abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/5, die Beklagte
4/5.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, einen
arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag und einen von der Klägerin geltend gemachten
Weiterbeschäftigungsantrag.
2
Die am 04.07.1957 geborene Klägerin, eine Diplom-Volkswirtin, welche verheiratet ist
und zwei Kinder hat, steht seit dem 01.11.1984 in den Diensten der D . Sie schlug die
Beamtenlaufbahn ein und hatte im Zeitpunkt der Privatisierung der D im Jahre 1994 die
Position einer B der Besoldungsgruppe A 15 erreicht. Wegen des Werdegangs der
Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt wird auf ihren Lebenslauf (Bl. 287 ff. d. A.) verwiesen.
3
Im Zuge der Privatisierung der D übernahm das B die Rolle des beamtenrechtlichen
Dienstherrn der Klägerin. Mit Verfügung vom 10.08.1994 beurlaubte der Präsident des B
die Klägerin auf deren Antrag hin gemäß § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung für
Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst "unter Wegfall der Besoldung für die Zeit
vom 01.09.1994 bis 31.08.1999 für eine Tätigkeit als Leiterin der Organisationseinheit
Kaufmännische Leitung (FrK W)" (Bl. 6 d. A.). Weiter heißt es in der
Beurlaubungsverfügung: "Für die Dauer ihrer Beurlaubung ist ihre Zuweisung zur D
unterbrochen" (Bl. 6 d. A.). Damit war die Zuweisung im Sinne von Artikel 143 a Abs. 1
S.3 GG i. V. m. dem Deutsche-Bahn-Gründungsgesetz angesprochen. Bereits zuvor
hatte die Klägerin unter der Bedingung, dass eine beamtenrechtliche Beurlaubung
erfolgen werde, mit der D mit Wirkung zum 01.07.1994 einen Arbeitsvertrag
abgeschlossen, wonach die Klägerin die Funktion der "Kaufmännischen Leitung (FrK
W) im Regionalbereich Fernverkehr" übernehmen sollte. Auf den Inhalt des
Arbeitsvertrages (Bl. 5 d. A.) wird Bezug genommen. Wegen der versorgungsrechtlichen
und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der beurlaubten B , die ein
privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit einer Gesellschaft des D eingegangen sind, wird
auf das Merkblatt der D , Stand 01.01.2004 (Bl. 323 ff. d. A.) Bezug genommen.
4
Nachdem die Klägerin zunächst ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit
aufgenommen hatte, nahm sie in der Zeit von Oktober 1994 bis Februar 1999
Erziehungsurlaub in Anspruch. Während ihres Erziehungsurlaubs wurde die Funktion
der Kaufmännischen Leitung FrK W anderweitig besetzt.
5
Nach ihrer Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub wurde die Klägerin von der D als
Rechtsnachfolgerin der D in dem fraglichen Bereich und Rechtsvorgängerin der jetzigen
6
Beklagten als "Abteilungsleiterin Controlling FrK 1" (im folgenden F 1 alt)
weiterbeschäftigt. Hierüber verhält sich der Vertrag vom 28.09.1999 zur Änderung des
Arbeitsvertrages vom 12.08.1994 (Bl. 8 d. A.). Auf entsprechenden Antrag der Klägerin
erteilte der Präsident des B dieser mit Verfügung vom 01.07.1999 weiterhin
Sonderurlaub nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung "für die Zeit vom
01.09.1999 bis auf weiteres für eine Tätigkeit bei der D im Rahmen eines
Arbeitsvertrages" (Bl. 10 d. A.). Auch in der Beurlaubungsverfügung vom 01.07.1999
heißt es: "Für die Dauer ihrer Beurlaubung ist ihre Zuweisung zur DB unterbrochen" (a.
a. O.).
Unter dem 20.02.2001 erteilte die D der Klägerin über ihre bisherige Tätigkeit als
Abteilungsleiterin F 1 alt ein Zwischenzeugnis. Darin heißt es auszugsweise:
7
"Ihre wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten waren:
8
- Führung und Leitung der Abteilung Controlling mit 11 direkt unterstellten Mitarbeitern in
K , gegliedert in die 3 Teams: "Berichtswesen", "Vertrieb" und "Transport und Technik",
und fachliche Leitung und Koordination der Controllingaufgaben in den nachgeordneten
Niederlassungen in D und M mit 2 Werken in K und D
9
...
10
- Projektcontrolling und -monitoring für RB und RVL
11
hier zusätzlich zwei Großprojekte
12
- Umbau K Bbf (Realisierungsphase) und
13
- Umbau D - (Planungsphase)".
14
Die zusammenfassende Leistungsbeurteilung des Zwischenzeugnisses vom
20.02.2001 lautet:
15
"Die ihr übertragenen Aufgaben hat sie stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt".
16
Auf den vollständigen Text des Zwischenzeugnisses wird Bezug genommen (Bl. 38 f. d.
A.).
17
Zum 01.01.2002 nahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine den Tätigkeitsbereich
der Klägerin betreffende Umorganisation vor. Die bisherige, von der Klägerin geleitete
Abteilung F 1 alt sollte wegfallen. Stattdessen sollte die Aufgabe des sogenannten
Liniencontrolling in einer neu geschaffenen Abteilung F 13 angesiedelt werden. In den
ebenfalls neu errichteten Abteilungen F 12 und F 11 sollten einerseits das
Projektcontrolling/die Koordination und andererseits die im Jahre 2002 speziell im
Regionalbereich West hinzugekommenen Aufgaben der Betreuung des I und des T
zusammengefasst werden. Zum Leiter der Abteilungen F 11 und F 12 wurde der
Mitarbeiter W berufen, der bisher als Leiter der nachgeordneten Controllingabteilung D
fungierte. Die Klägerin sollte gemäß Schreiben der D vom 28.01.2002 (Bl. 11 d. A.)
nunmehr "die nach AT 1 eingruppierte Funktion des Abteilungsleiters PT-W-F 13
"Liniencontrolling RB F West" übernehmen, dabei allerdings ihre "persönliche
Eingruppierung nach AT 4" behalten. Die Klägerin setzte sich gegen diese Versetzung
18
in dem Verfahren Arbeitsgericht Köln 17 Ca 10760/01 zur Wehr. Außerdem versuchte
sie in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren ihre Weiterbeschäftigung als
Abteilungsleiterin F 1 alt zu erreichen. In einem dieser einstweiligen
Verfügungsverfahren schlossen die Parteien am 14.05.2002 in der Berufungsinstanz
unter dem Aktenzeichen 1 Sa 319/02 einen Vergleich, in dessen Ziffer 1 es heißt:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin vorläufig bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Hauptsacheverfahrens 17 Ca 10760/01 Arbeitsgericht Köln die ihr von
der Beklagten mit Schreiben vom 28.01.2002 zugewiesene Tätigkeit ausübt." (vgl.
Sitzungsprotokoll Bl. 60 ff. d. A.). Dementsprechend nahm die Klägerin die ihr mit
Schreiben vom 28.01.2002 übertragene Tätigkeit zunächst wahr.
19
Mit Teilurteil vom 04.02.2003 stellte das Arbeitsgericht Köln in dem Verfahren 17 Ca
10760/01 fest, dass die Versetzung der Klägerin zur Abteilungsleiterin PT-W-F 13
Liniencontrolling RB F West rechtsunwirksam sei (Sitzungsprotokoll Bl. 13f. d. A.).
Dieses Teilurteil wurde in der Folgezeit von der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht
angegriffen und somit rechtskräftig.
20
Zwischenzeitlich hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 01.01.2003 eine
erneute Organisationsänderung vorgenommen. Die im Jahre 2002 errichteten
Abteilungen F 11, F 12 und F 13 wurden wieder aufgelöst. Stattdessen wurden die
Bereiche Linien- und Projektcontrolling wiederum in einer Abteilung F 1 (im folgenden F
1 neu) zusammengefasst, wobei die im Jahre 2002 vorübergehend vom
Regionalbereich West zu übernehmenden Sonderaufgaben der Betreuung des I und
des T waren. Der Abteilungsleiter F 1 neu sollte auch Vertreter des Kaufmännischen
Leiters sein.
21
Wegen der Entwicklung des Organisationsschemas in der Zeit bis 31.12.2001, in der
Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 und in der Zeit ab 01.01.2003 wird auf die
Darstellungsübersicht der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 02.09.2003, S. 9 (Bl. 87 d.
A.) mit allen Einzelheiten Bezug genommen.
22
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten ernannte den Mitarbeiter W zunächst zum
kommissarischen Leiter der Abteilung F 1 neu. Der Mitarbeiter W wurde am 29.03.1960
geboren, ist verheiratet und hat ebenfalls 2 unterhaltsberechtigte Kinder. Auch er ist -
nach Darstellung der Beklagten seit 1978 - E beamter (Oberamtsrat), befand sich seit
einiger Zeit jedoch ebenfalls im Sonderurlaub und ist mit einem privatrechtlichen
Arbeitsvertrag ausgestattet.
23
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm für die Besetzung der Abteilungsleiterstelle
F 1 neu eine interne Stellenausschreibung vor (vgl. Bl. 224 d. A.). Auf die Stelle
bewarben sich der Mitarbeiter W und die Klägerin, wobei die Klägerin in ihrem
Bewerbungsschreiben darum bat, "mir die Aufgaben des oben näher bezeichneten
Arbeitsplatzes entsprechend des gültigen Arbeitsvertrages vom 28.09.1999 wieder zu
übertragen" (Bl. 225 d. A.). Die Arbeitgeberin führte eine Bewertung der Bewerber in den
Kategorien Führungskompetenz, Loyalität, Zusammenarbeit und fachliche Kompetenz
durch (Bl. 190 f. d. A.) und entschied sich anschließend dafür, die
Abteilungsleiterposition F 1 neu mit dem Mitarbeiter W zu besetzen, die Klägerin
hingegen betriebsbedingt zu kündigen.
24
Mit Schreiben vom 04.03.2003 hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zur
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beabsichtigten Kündigung der Klägerin an. Zur Begründung der Kündigung berief sie
sich dabei darauf, dass "der alte Arbeitsplatz F 13 ... ersatzlos weggefallen" sei. Auf den
vollständigen Text der Betriebsratsanhörung (Bl. 98 f. d. A.) wird verwiesen. Mit
Schreiben vom 11.03.2003 widersprach der Betriebsrat der Kündigung der Klägerin.
Auch auf das Widerspruchsschreiben (Bl. 100 d. A.) wird Bezug genommen. Mit
Schreiben vom 25.03.2003, der Klägerin zugegangen am gleichen Tage, kündigte die
Rechtsvorgängerin der Beklagten das Arbeitsverhältnis sodann zum 30.06.2003. Bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist wurden der Klägerin verschiedene Sonderaufgaben zur
Bearbeitung zugewiesen. Mit der vorliegenden, am 28.03.2003 beim Arbeitsgericht Köln
eingegangenen Klage macht die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der
betriebsbedingten Kündigung vom 25.03.2003 geltend. Die arbeitsvertragliche
Vergütung der Klägerin betrug zuletzt 6.887,17 € brutto.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Kündigung vom 25.03.2003 sei gemäß § 1 Abs. 2
KSchG sozial ungerechtfertigt. Es treffe nicht zu, dass ihr Arbeitsplatz wegfallen sei. Die
angeblich neue Abteilungsleiterstelle F 1 neu entspreche inhaltlich genau dem, was sie,
die Klägerin bis zu ihrer rechtswidrigen Versetzung auf die zwischenzeitlich existente
Stelle F 13 an Tätigkeiten verrichtet habe. Inhaltlich und organisatorisch stimmten beide
Arbeitsplätze F 1 alt und F 1 neu überein. Die Beklagte selbst habe ihre
Organisationsänderung für das Jahr 2003 als Rückkehr zu den alten
Organisationsstrukturen bezeichnet. So habe auch die Betreuung von Großprojekten -
wie in allen anderen regionalen Bereichen der Beklagten auch - zu den Aufgaben der
Klägerin als Abteilungsleiterin F 1 alt gehört. Die Klägerin verweist insoweit auch auf
den Inhalt des Zwischenzeugnisses vom 20.02.2001. Ebenso wenig stelle die
Vertretungsaufgabe für den kaufmännischen Leiter seitens des Abteilungsleiters F 1 neu
eine Besonderheit dar. Sie, die Klägerin sei bekanntlich ursprünglich selbst
kaufmännische Leiterin gewesen und habe nach ihrem Erziehungsurlaub die Zusage
erhalten, bei nächster Gelegenheit wieder in dieser Funktion weiter beschäftigt zu
werden.
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Weiter hat die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte sich auch deshalb nicht auf den
Wegfall der Abteilungsleiterstelle F 13 berufen könne, weil sie sonst nämlich gegen den
gerichtlichen Vergleich vor dem LAG Köln vom 14.05.2002 verstoße, in welchem sie
sich verpflichtet habe, sie, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens - 17 Ca 10760/01 - in dieser Funktion zu beschäftigen.
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Des weiteren hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der
Kündigung nicht ordnungsgemäß informiert worden sei. So habe die Beklagte dem
Betriebsrat gegenüber nicht mitgeteilt, dass sie, die Klägerin, nach ihrem Arbeitsvertrag
vom 28.09.1999 und entsprechend der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom
04.02.2003 in Sachen 17 Ca 10760/01 weiter Abteilungsleiterin F 1 und aufgrund der
Rechtswidrigkeit der Versetzung nicht Abteilungsleiterin F 13 gewesen sei. Die
Beklagte habe die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 04.02.2003 nicht unerwähnt
lassen dürfen.
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Schließlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Kündigung auch gegen
die Regelungen des Tarifvertrages zur Umsetzung von Rationalisierungsmaßnahmen in
verschiedenen Unternehmen des DB- (Konzern Ratio TV) verstoße. Insbesondere habe
die Beklagte die dort vorgeschriebenen Anstrengungen nicht unternommen, ihr, der
Klägerin gegebenenfalls einen Alternativarbeitsplatz zu übertragen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1.) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung
der Beklagten vom 25.03.2003 nicht beendet ist;
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2.) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Kündigungsschutz- verfahrens wie zuletzt mit Sonderaufgaben weiter zu
beschäftigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
34
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass sich durch die Versetzung der Klägerin von F 1
alt zu F 13 an ihrem Tätigkeitsbereich nichts wesentliches geändert habe. Durch die
erneute Umorganisation zum 01.01.2003 sei der Arbeitsplatz der Klägerin jedoch
weggefallen. Der Arbeitsplatz des Abteilungsleiters F 1 neu unterscheide sich
wesentlich von der früheren Tätigkeit. So sei die generelle Zuweisung des Controllings
von Großprojekten hinzugekommen, die Integration der Controlling- Abteilung D sowie
die offizielle Vertretungsfunktion des kaufmännischen Regionalbereichsleiters. So sei
der Arbeitsplatz des Abteilungsleiters F 1 neu als derjenige eines leitenden Angestellten
anzusehen. In dem Bewerbungsverfahren um diese Stelle habe sich die Klägerin
gegenüber dem Mitarbeiter W nicht durchsetzen können. Daher bestehe nunmehr keine
Beschäftigungsmöglichkeit mehr für sie.
35
Der Betriebsrat sei im Sinne von § 102 BetrVG ordnungsgemäß angehört worden. Mit
der Formulierung in dem Anhörungsschreiben, dass die Klägerin "zuletzt als
Abteilungsleiterin F 13 beschäftigt worden" sei, sei inhaltlich auf die Regelung des
Vergleichs vom 14.05.2002 Bezug genommen worden.
36
Es liege auch, so hat die Beklagte eingewandt, kein Verstoß gegen den Konzern Ratio
TV vor. Über die Sonderurlaubsgenehmigung habe eine beamtenrechtliche Fixierung
auf den nicht mehr vorhandenen Arbeitsplatz F 1 alt/F 13 bestanden.
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Hilfsweise hat die Beklagte beantragt,
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das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in
39
das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen.
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Die Beklagte hat dazu ausgeführt, ein gedeihliches Zusammenwirken zwischen ihr und
der Klägerin sei nicht mehr zu erwarten. Die von der Klägerin losgetretene
Prozesslawine lasse sich nur so erklären, dass die Klägerin nur noch die Möglichkeit
sehe, sich gegenüber ihr, der Beklagten in Rechtsstreitigkeiten zu artikulieren. Der
Klägerin fehle jede Flexibilität und Kompromissbereitschaft. Zu ihrem Vorgesetzten G ,
dem die Klägerin vorgeworfen habe, seine Maßnahmen würden nur darauf abzielen sie
zu schikanieren und zu zermürben, bestehe ebenso kein Vertrauensverhältnis mehr, wie
zu dem Mitarbeiter W .
41
Die Klägerin hat beantragt,
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den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag abzuweisen.
43
Weder die Tatsache, dass sie die Gerichte angerufen habe, noch die Art die
Verfahrensführung habe Anlass gegeben, von einer Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses
auszugehen. Sie habe auch nie behauptet, von Herrn G gemobbt, schikaniert oder
zermürbt zu werden. Sie wisse sehr wohl zwischen der Person des Herrn G und seiner
Stellung als Vorgesetzter innerhalb des Gesamthierarchiegefüges der Beklagten zu
unterscheiden. Sie lege Wert auf die Feststellung, dass es um ihr subjektives Empfinden
gegangen sei, als sie festgestellt habe, dass ihr das Aufgabengebiet mit einer "Lex
Plattenteich" habe entzogen werden sollen. Sollte sie dabei missverstanden worden
sein, so erkläre sie ausdrücklich ihr Bedauern. Sie sei jetzt und auch zukünftig bereit,
loyal ihre Arbeitsleistung für die Beklagte zu erbringen.
44
Mit Urteil vom 18.11.2003 hat das Arbeitsgericht der Klage statt gegeben und den
arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des
arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
45
Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 02.04.2004 zugestellt. Die
Beklagte hat hiergegen am 17.03.2004 Berufung eingelegt und diese am 27.05.2004
begründet.
46
Die Beklagte erhebt Bedenken, ob das Kündigungsschutzgesetz auf die hier streitige
Kündigung überhaupt anzuwenden sei. Bei der Klägerin handele es sich nämlich um
eine zugewiesene Beamtin des B . Die Umsetzung dieser Zuweisung für einen
konkreten Arbeitsplatz sei durch eine beamtenrechtliche Sonderurlaubsgenehmigung
und den Abschluss eines Anstellungsvertrages erfolgt. Die vertragliche Beziehung
zwischen der Klägerin als Beamtin und ihr, der Beklagten stelle kein eigenständiges
Arbeitsverhältnis im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes dar, sondern nur eine
Annex- bzw. Vollzugsregelung zu § 12 Abs. 2 DB-Gründungsgesetz. Auf
beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse finde das Kündigungsschutzgesetz keine
Anwendung.
47
Das Kündigungsschutzgesetz sei auch von seinem Schutzzweck her nicht einschlägig,
da die Klägerin aufgrund ihres fortbestehenden Beamtenstatus nicht arbeitslos werden
könne. Sie müsse lediglich ihren Sonderurlaub rückgängig machen. Bei wertender
Betrachtungsweise liege vorliegend gar keine Beendigung eines
Anstellungsverhältnisses vor, sondern lediglich eine Beendigung der Zuweisung eines
bestimmten Arbeitsplatzes, was im Ergebnis einer Versetzung gleichkomme.
48
Aufgrund des beamtenrechtlichen Status der Klägerin sei auch der Konzern Ratio TV
nicht anwendbar.
49
Die Beklagte bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Position des Abteilungsleiters F 1 neu
funktional und inhaltlich anders ausgestaltet sei als die Position des Abteilungsleiters F
1 alt. Daher habe sie den neu geschaffenen Arbeitsplatz zurecht ausgeschrieben. Bei
dieser Ausschreibung sei die Klägerin als Bewerberin aufgrund eines Kriterienkatalogs,
der sich an der Rahmen- Konzernbetriebsvereinbarung zur Potentialeinschätzung
orientiert habe, unterlegen. Die Auswahlentscheidung sei, wie die Beklagte im
einzelnen begründet, ermessensfehlerfrei erfolgt.
50
Die Beklagte macht weiter geltend, eine Sozialauswahl im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG
51
habe schon deshalb nicht stattfinden müssen, weil das Kündigungsschutzgesetz eben
keine Anwendung finde. Abgesehen davon wäre der Mitarbeiter W auch bei
Durchführung einer Sozialauswahl als sozial schutzwürdiger anzusehen.
Die Beklagte bleibt auch dabei, dass der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag
begründet sei. Eine harmonische und gedeihliche Zusammenarbeit sei nicht mehr zu
erwarten. Die Klägerin sei nur noch in der Lage, jede wertneutrale betriebliche
Maßnahme als persönlichen Angriff, persönliche Mobbingmaßnahme oder persönliche
Schikane gegenüber ihrer Person zu werten. Sie reagiere darauf mit Ablehnung
hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahme, fehlendem Verständnis, fehlender
Kompromissbereitschaft, Eingaben beim Betriebsrat, Vorstand und Aufsichtsrat und
gerichtlichen Maßnahmen. So sei ein Schlichtungsversuch durch die Leiterin Soziales,
Gesundheit und Chancengleichheit an der fehlenden Kompromissbereitschaft der
Klägerin gescheitert.
52
Auch zur Weiterbeschäftigung mit Sonderaufgaben könne sie, die Beklagte nicht
verurteilt werden. Ein Arbeitsplatz mit sog. ZBV-Tätigkeiten existiere nicht. Lediglich bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist seien an die Klägerin punktuell Arbeiten, ohne dass
hierfür eine sachliche Notwendigkeit bestanden habe, delegiert worden, um ihre
Bewerbungschancen für die neue Stelle F 1 nicht zu beeinträchtigen. Solche Aufgaben
existierten aber nicht mehr und schon gar nicht als Daueraufgabe.
53
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
54
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2003 abzuändern und
55
den Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin
56
und Berufungsbeklagten abzuweisen;
57
hilfsweise:
58
dem Auflösungsantrag der Beklagten und Berufungsklägerin vom
59
20.10.2003 stattzugeben.
60
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
61
die gegnerische Berufung einschließlich des Auflösungsantrages
62
zurückzuweisen.
63
Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie macht geltend, dass ihr
beamtenrechtlicher Status von dem Arbeitsvertragsverhältnis zur Beklagten streng zu
unterscheiden sei. Als Beamtin befinde sie sich im Sonderurlaub, die sogenannte
Zuweisung sei gerade unterbrochen. Der Sonderurlaub beziehe sich seit dem Jahre
1999 auch lediglich auf "eine Tätigkeit bei der D im Rahmen eines Arbeitsvertrages",
aber nicht auf eine bestimmte Tätigkeit. Auf das Arbeitsverhältnis sei das
Kündigungsschutzgesetz anwendbar, dessen Schutzzweck auch einschlägig sei. Zur
Zeit stehe sie, die Klägerin sogar schlechter da als ein "normaler" Arbeitnehmer, da sie
wegen des ruhenden Beamtenverhältnisses keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
64
habe.
Die Klägerin bleibt dabei, dass ihr Arbeitsplatz nicht weggefallen sei. Nach wie vor
könne sie auch nach der jetzigen Organisationsstruktur ihrer ursprünglichen Tätigkeit
nachgehen, nämlich als Abteilungsleiterin F 1 neu.
65
Die Klägerin bestreitet, dass im Rahmen des Bewerbungsverfahrens die
Auswahlentscheidung zwischen ihr und Herrn W anhand objektiver Kriterien getroffen
worden sei. Sie nimmt im einzelnen zu der von der Beklagten vorgestellten Bewertung
Stellung.
66
Die Klägerin wiederholt des weiteren ihre erstinstanzliche Rüge der nicht
ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung und wirft der Beklagten vor, gegen Abschnitt II
§ 3 des Konzern Ratio TV sowie gegen Abschnitt II § 5 Abs. 2 und 3 dieses Tarifvertrags
verstoßen zu haben.
67
Die Klägerin wendet sich auch weiterhin gegen den gegnerischen Auflösungsantrag. Es
habe Organisationsänderungen in erheblichem Ausmaß und mit erheblichen Nachteilen
für sie, die Klägerin gegeben, für die letztlich keine betriebliche Notwendigkeit
bestanden habe und die den sonst bundesweit üblichen Bereichsstrukturen
widersprochen hätten. Sie, die Klägerin sei nach wie vor loyal und arbeitsbereit, die
Anzahl der Gerichtsverfahren sei abhängig von der Anzahl der Maßnahmen, die die
Beklagte ihr gegenüber treffe. Auch der Vorwurf fehlender Kompromissbereitschaft treffe
nicht zu, zumal der von der Gegenseite angeführte Schlichtungsversuch überhaupt nur
aufgrund ihrer eigenen Initiative zustande gekommen sei.
68
Die Klägerin meint auch, sie könne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
mit derartigen Sonderaufgaben, wie die Beklagte sie ihr zuletzt zugeteilt habe, in
Vollzeit ausgelastet werden. Auf Dauer bestehe selbstverständlich der Wunsch, mit
ihrem alten Arbeitsgebiet betraut zu werden.
69
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vollständigen Inhalt der
Berufungsbegründung vom 27.05.2004 und des Schriftsatzes der Beklagten und
Berufungsklägerin vom 22.10.2004 mit ihren jeweiligen Anlagen sowie auf die
Berufungserwiderung der Klägerin nebst Anlagen Bezug genommen.
70
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
71
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft
und wurde gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
72
II. Die Berufung der Beklagten konnte jedoch nur insoweit Erfolg haben, als sie sich
gegen die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung der Klägerin mit Sonderaufgaben
richtet. Überwiegend ist die Berufung dagegen unbegründet.
73
Die durch die D als Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgesprochene betriebsbedingte
Kündigung vom 25.03.2003 ist rechtsunwirksam und hat das zwischen den Parteien
bestehende privatrechtliche Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Insoweit folgt das
Berufungsgericht dem Ergebnis der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, wenn es deren
Begründung auch nur teilweise beizutreten vermag.
74
1. Die streitgegenständliche Kündigung ist rechtsunwirksam, weil sie gemäß § 1 Abs. 2
KSchG sozial ungerechtfertigt ist. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung haben
dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einer
Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb der Beklagten bzw. deren
Rechtsvorgängerin entgegen gestanden hätten, nicht vorgelegen.
75
a. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten findet auf die streitgegenständliche
Kündigung das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Es handelt sich um "die
Kündigung des Arbeitsverhältnis gegenüber einem Arbeitnehmer", wie in § 1 Abs. 1
1.Halbs. KSchG formuliert wird. Das Kündigungsschutzgesetz enthält keine Regelung,
die dafür spricht, dass es auf ein Arbeitsverhältnis der hier vorliegenden Art keine
Anwendung findet.
76
aa. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem durch den
Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1994 begründeten und durch den zuletzt gültigen
Arbeitsvertrag vom 28.09.1999 fortgeschriebenen Arbeitsverhältnis sehr wohl um ein
eigenständiges und vollgültiges Arbeitsverhältnis im Sinne des
Kündigungsschutzgesetzes, und nicht lediglich um eine Annex- bzw. Vollzugsregelung
zu den besonderen Rechtsverhältnissen eines nach Artikel 143 a GG i. V. m. § 12 DB-
Gründungsgesetz beamtenrechtlich zugewiesenen Beamten. Die Beklagte übersieht
grundlegend, dass die Klägerin im Rahmen ihres privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses
gerade nicht
Gründungsgesetz tätig wird. Die Besonderheiten des Rechtsverhältnisses eines
zugewiesenen Beamten im Sinne von Artikel 143 a GG i. V. m. § 12 DB-
Gründungsgesetz berühren daher das durch Arbeitsvertrag begründete Rechtsverhältnis
der Klägerin zur Beklagten von vornherein nicht.
77
bb. Insofern besteht ein prinzipieller Unterschied in den Rechtsverhältnissen eines
zugewiesenen Beamten einerseits, eines zum Zwecke der Tätigkeit im Rahmen eines
privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beurlaubten Beamten andererseits. Der Präsident
des B als beamtenrechtlicher Dienstherr der Klägerin hat sowohl in der
Beurlaubungsverfügung vom 10.08.1994 als auch in derjenigen vom 1.7.1999
ausdrücklich klargestellt: "Für die Dauer ihrer Beurlaubung ist ihre Zuweisung zur D
unterbrochen" bzw. "Für die Dauer ihrer Beurlaubung ist ihre Zuweisung zur D
unterbrochen".
78
cc. Zutreffend ist, dass das Beamtenverhältnis der Klägerin zu ihrem
beamtenrechtlichen Dienstherrn, dem B , fortbesteht. Aufgrund der Sonderbeurlaubung
ist es jedoch als aktives Beamtenverhältnis zur Zeit zum Ruhen gebracht. Da die
Sonderbeurlaubung gemäß Verfügung vom 01.07.1999 auch "bis auf weiteres", also auf
unbestimmte Dauer ausgesprochen wurde, endet die Sonderbeurlaubung auch
keineswegs automatisch, und zwar insbesondere auch nicht dann, wenn der Zweck der
Sonderbeurlaubung, nämlich die Aufnahme einer "Tätigkeit bei der D im Rahmen eines
Arbeitsvertrages" durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegfällt. Auch im Falle der
wirksamen Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses bedürfte es zunächst des Widerrufs
der Beurlaubung, um das ruhende Beamtenverhältnis wieder zu aktivieren. An alledem
ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin aus ihrem Beamtenstatus
versorgungsrechtliche Ansprüche erworben hat und weiter erwirbt, was zu
Besonderheiten in der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung des zwischen den
hier streitenden Parteien bzw. der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten
begründeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses führt.
79
dd. Auch bisher schon ist ohne weiteres anerkannt, dass ein und dieselbe Person in
dienstrechtlicher Hinsicht gleichzeitig in zwei verschieden zu qualifizierenden
Rechtsverhältnissen stehen kann, von denen nur eines ein privatrechtliches
Arbeitsvertragsverhältnis im Sinne der §§ 611 ff. BGB, 1 KSchG darstellt. So gilt der
Geschäftsführer einer GmbH als solcher unabhängig davon, welche Charakteristika sein
Geschäftsführeranstellungsvertrag aufweist, kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 5 Abs. 1
S. 3 ArbGG niemals als Arbeitnehmer. Gleichwohl kann er neben seiner
Geschäftsführerstellung gleichzeitig in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen,
etwa zu einer übergeordneten Muttergesellschaft der GmbH (vgl. BAG EzA § 5 ArbGG
1979 Nr.13 und Nr.40; BAG NZA 1997, 664; LAG Köln ZIP 2003, 1101).
80
ee. Ebenso kann ein Beamter z. B. im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit ein
privatrechtliches Arbeitsverhältnis eingehen (HWK/Kalb, § 5 ArbGG Rz.19). Ob für
Streitfälle die Regeln des Beamtenrechts oder die Regeln des Arbeitsrechts
Anwendung finden, richtet sich in einem solchen Fall danach, ob der streitige Anspruch
selbst bürgerlich-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat (BAG NZA 1998,
165 ff. unter II 1 b). Gemäß § 5 Abs. 2 ArbGG sind Beamte nämlich nur "als solche"
keine Arbeitnehmer. Streitet sich in dem oben angeführten Beispielsfall der Beamte im
Rahmen der Nebentätigkeit mit seinem privatrechtlichen Arbeitgeber um einen
Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, so handelt es sich um eine bürgerlich-rechtliche
Streitigkeit, die nach den Regeln des Arbeitsrechts zu entscheiden ist. Streitet sich der
Beamte dagegen z. B. mit seinem Dienstherrn um die Nebentätigkeitsgenehmigung,
liegt eine öffentliche-rechtliche Streitigkeit vor (vgl. BAG NZA 1999, 1008).
81
ff. Im vorliegenden Fall gelten die entsprechenden Unterscheidungsmerkmale. Wäre die
Klägerin für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt in einem sogenannten
Zuweisungsverhältnis im Sinne von Artikel 143 a GG i. V. m. § 12 DB-Gründungsgesetz
tätig gewesen, so hätte sich durch dieses Zuweisungsverhältnis am aktiven
Beamtenstatus der Klägerin nichts geändert; denn § 12 Abs. 4 S. 1 DB-
Gründungsgesetz bestimmt, dass die Rechtsstellung der zugewiesenen Beamten sowie
die Gesamtverantwortung des Dienstherrn gewahrt bleiben (BAG NZA 1998, 165 ff.).
Wie bereits ausgeführt, wurde die Klägerin zuletzt aber
gerade nicht
Zuweisungsverhältnis tätig. Vielmehr ist sie als Beamtin beurlaubt, und zwar, wie es in
der Beurlaubungsverfügung ausdrücklich heißt, gerade zu dem Zweck der Aufnahme
einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrages. Dementsprechend haben die
Parteien auch einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Streitigkeiten aus
diesem Arbeitsvertrag und insbesondere auch Streitigkeiten zwischen der Klägerin als
Arbeitnehmerin und der Beklagten als Arbeitgeberin um die Beendigung des
Arbeitsvertragsverhältnisses sind somit bürgerlich-rechtlicher Natur und folgen den
allgemeinen arbeitsvertraglichen Regelungen.
82
gg. Mit der hier vertretenen Auffassung stimmt es überein, wenn der Bundesgerichtshof
jüngst entschieden hat, dass ein im Zuge der Bahnreform nach § 12 Abs. 1 DB-
Gründungsgesetz aus dienstlichen Gründen beurlaubter B , der mit der D einen
privatrechtlichen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat und in dieser Funktion tätig ist,
nicht als Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB anzusehen ist (BGH NJW
2004, 3921 ff.). Auch die Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte sieht
Pflichtverletzungen eines beurlaubten Beamten, die dieser im Rahmen eines im
Einverständnis mit seinem Dienstherrn abgeschlossenen privaten Arbeitsverhältnis
begangen hat, als außerdienstliche Pflichtverletzungen an (BVerwG NVwZ 2001, 810).
83
hh. Zu den danach auf den vorliegenden Fall anwendbaren bürgerlich- rechtlichen
Regeln des Arbeitsrechts zählen auch die Bestimmungen des
Kündigungsschutzgesetzes. Der Auffassung der Beklagten kann auch darin nicht
gefolgt werden, dass insoweit aufgrund fehlender Schutzbedürftigkeit der Klägerin eine
Ausnahme zu machen wäre. Das Kündigungsschutzgesetz gilt gemäß §§ 1 Abs. 1, 23
KSchG für jede "Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer",
sofern nur die Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG absolviert ist und die besonderen
Charakteristika des Betriebes den Voraussetzungen des § 23 KSchG entsprechen.
Beides ist vorliegend ohne weiteres der Fall. Sonstige Anwendungsausnahmen sieht
das Kündigungsschutzgesetz nicht vor.
84
ii. Der Beklagten mag einzuräumen sein, dass die soziale Schutzbedürftigkeit der
Klägerin im Hinblick auf die Beendigung des hier in Rede stehenden
Arbeitsverhältnisses aufgrund ihres fortbestehenden Beamtenstatus und der damit
verbundenen fortbestehenden Ansprüche und Rechte vergleichsweise geringer
erscheint als diejenige eines Arbeitnehmers, für den das Arbeitsverhältnis die einzige
soziale Existenzgrundlage bildet. Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
von vorneherein von einem solchen Kriterium der individuellen Schutzbedürftigkeit des
betroffenen Arbeitnehmers abhängig machen zu wollen, findet aber zurecht keine Stütze
im Gesetz, da dies zu unüberwindbaren Abgrenzungsproblemen führen würde. So
müsste es in konsequenter Anwendung des gedanklichen Ansatzes der Beklagten auch
demjenigen Arbeiter verwehrt sein, sich gegen eine Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes zu wehren, der
aufgrund einer privaten Erbschaft über ein Millionenvermögen verfügt. Der
Gesichtspunkt der individuellen sozialen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers spielt
somit für die Frage der generellen Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf
sein Arbeitsverhältnis keine Rolle. Dies schließt es nicht aus, dass im Rahmen von
Interessenabwägungen, die bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes unter
bestimmten Voraussetzungen angezeigt sind, Fragen der individuellen sozialen
Schutzbedürftigkeit eine Rolle spielen können.
85
kk. Bei alledem darf allerdings auch nicht verkannt werden, dass die Klägerin zwar
durch ihren Beamtenstatus über ein "soziales Netz" verfügt, andererseits aber
gleichwohl bei einem Verlust ihres im Rahmen des privatrechtlichen
Arbeitsverhältnisses eingenommen Arbeitsplatzes erhebliche soziale Einschnitte
hinnehmen müsste. Dies lässt sich bereits an der Höhe der von ihr zuletzt bezogenen
arbeitsvertraglichen Vergütung ablesen, die über die im Beamtenverhältnis
bestehenden Ansprüche trotz des auch dort erreichten beachtlichen Niveaus noch
deutlich hinausgehen.
86
b. Gemessen an dem somit auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 1 Abs. 2 S. 1
KSchG ist die streitige Kündigung deshalb rechtsunwirksam und sozial ungerechtfertigt,
weil sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist; denn im Gegensatz
zur Darstellung der Beklagten ist der Arbeitsplatz der Klägerin, auf den sich die gültigen
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien beziehen, in Wirklichkeit
nicht
weggefallen.
87
aa. Die Beklagte stellt bei ihrer Behauptung, der Arbeitsplatz der Klägerin sei
weggefallen, darauf ab, dass die Abteilungsleiterposition F 13, deren Funktionen die
Klägerin vor ihrer Kündigung wahrgenommen hatte, aufgrund der
88
Organisationsänderung zum 01.01.2003 nicht mehr existiere. Es trifft zwar zu, dass eine
Abteilungsleiterstelle desjenigen Zuschnittes, wie sie in der Position des
Abteilungsleiters F 13 im Jahr 2002 existierte, nach der Umorganisation zum 01.01.2003
und der Gründung der Abteilung F 1 neu weggefallen ist. Die Beklagte verkennt jedoch,
dass es sich bei der Abteilungsleiterstelle F 13, wie sie im Jahre 2002 bestand,
nicht
um denjenigen Arbeitsplatz handelte, der Gegenstand der arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen der Parteien war. Die Beklagte verkennt, dass sich die Klägerin im
Ergebnis mit Erfolg gegen ihre Versetzung von der Abteilungsleiterposition F 1 alt auf
die Abteilungsleiterposition F 13 gewehrt hat. Sie hat die Funktionen eines
Abteilungsleiters im Zuschnitt der Abteilung F 13 nur deshalb im Jahre 2002 tatsächlich
ausgeübt, weil sich die Parteien hierauf in dem Vergleich vor der 1. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 14.05.2002 kompromissweise verständigt hatten. Es
handelte sich dem Vergleichswortlaut zufolge ausdrücklich nur um eine vorläufige
Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Arbeitsgericht
Köln 17 Ca 10760/01. Auch mit dem Vergleich vom 14.05.2002 hat die Klägerin somit
ihre Rechtsposition, dass sie die Versetzung von F 1 alt nach F 13 für rechtswidrig hielt,
nicht aufgegeben.
bb. Zwischenzeitlich steht aber rechtskräftig fest, dass die Versetzung der Klägerin
aufgrund Organisationsänderung vom 23.01.2002 zur Abteilungsleiterin F 13
rechtsunwirksam war. Dies hat das Arbeitsgericht Köln in dem Verfahren 17 Ca
10760/01 durch Teil-Urteil vom 04.02.2003 festgestellt. Das Teilurteil ist rechtskräftig,
weil es von der Beklagten nicht angegriffen wurde.
89
cc. Auch die Darstellung der Beklagten, wonach die Abteilungsleiterposition F 13 mit
derjenigen der Abteilungsleiterposition F 1 alt praktisch identisch gewesen wäre, trifft
schon aufgrund des unstreitigen Sachvortrags der Parteien nicht zu. Sie widerspricht
auch dem rechtskräftigen Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.2003; denn
wenn es sich bei der "Umorganisation" von F 1 alt zu F 13 in ihren Auswirkungen für die
Klägerin lediglich nur um eine inhaltlich folgenlose Umbenennung der
Abteilungsbezeichnung gehandelt hätte, wie die Beklagte glauben machen will, so hätte
das Arbeitsgericht diese " Organisationsänderung" in seinem rechtskräftigen
Feststellungstitel nicht als "Versetzung" kennzeichnen können.
90
dd. Welche Tätigkeiten mit der Abteilungsleiterposition F 1 alt - im Unterschied zu der
nachfolgenden Funktion der Abteilungsleitung F 13 - verbunden waren, ergibt sich mit
bindender Wirkung auch für die Beklagte zum einen aus der eigenen
Organisationsdarstellung der Beklagten gemäß erstinstanzlichem Schriftsatz vom
02.09.2003, Seite 9 (Bl. 87 d. A.), zum anderen aus dem Zwischenzeugnis, das die
Beklagte der Klägerin unter dem 20.02.2001 erteilt hat.
91
aaa. Nach dem Organisationsschema, welches die Beklagte mit Schriftsatz vom
02.09.2003, Seite 9 den Gerichten unterbreitet hat, wird zwar der Eindruck erweckt, dass
sich die Tätigkeit der Klägerin als Abteilungsleiterin F 1 alt bis 31.12.2001 auf das reine
Liniencontrolling beschränkt hätte. Darunter werden die Aufgabenbereiche
"Einzelprojekte" und "Abteilung Controlling D " sodann separat aufgeführt und anderen
Mitarbeitern zugeordnet. Demgegenüber bestätigt aber das Zwischenzeugnis, das die
Beklagte der Klägerin am 20.02.2001 erteilt hat, die Darstellung der Klägerin, wonach
der Sache nach die gesamten in der Spalte "bis 31.12.2001" aufgeführten Aufgaben,
also auch die "Einzelprojekte" und die "Abteilung Controlling D " der Abteilungsleitung
F 1 alt zugeordnet waren. Das Zwischenzeugnis zählt - sogar an erster Stelle - zu den
92
"wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten" der Klägerin als Abteilungsleiterin F 1 alt
unter anderem die "fachliche Leitung und Koordination der Controllingaufgaben in den
nachgeordneten Niederlassungen in D und M mit zwei Werken in K und D ". Darüber
hinaus zählt das Zwischenzeugnis ebenfalls zu den "wesentlichen Aufgaben und
Tätigkeiten" der Klägerin als Abteilungsleiterin F 1 alt das "Projektcontrolling und -
monitoring für RB und RV, hier zusätzlich zwei Großprojekte Umbau K Bbf
(Realisierungsphase) und Umbau D S (Planungsphase)".
bbb. Dass die Klägerin in ihrer Zeit als Abteilungsleiterin F 1 alt mit den Aufgaben des
Projektcontrolling befasst war, hat letztlich auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt
und sogar die Beurteilung der Leistungen der Klägerin bei der Erfüllung dieser Aufgabe
in die Bewertung ihrer Bewerbung für den Abteilungsleiterposten F 1 neu einfließen
lassen. Dem Zwischenzeugnis ist zu entnehmen, dass diese Aufgaben zu den
"wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten" als Abteilungsleiterin F 1 alt gehörten.
Darüber hinaus hat die Klägerin auch unwidersprochen vorgetragen, dass die
Zuordnung des Projektcontrolling zu den Aufgaben eines entsprechenden
Abteilungsleiters F 1 bei der Beklagten bundesweit auch in den übrigen
Regionalbereichen der Üblichkeit entspricht.
93
ee. War somit Gegenstand der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Klägerin in
Anbetracht der Rechtswidrigkeit der Versetzung aufgrund Organisationsänderung vom
23.01.2002 weiterhin der Aufgabenbereich der Abteilungsleiterin F 1 alt, so kommt es für
die Rechtswirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung vom 25.03.2003 darauf an, ob
dieser
Ausspruchs der Kündigung weggefallen war oder nicht. Dies ist zur Überzeugung des
Berufungsgerichts nicht der Fall. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Klägerin ist
zur Überzeugung des Berufungsgerichts letztlich auch der eigenen Sachdarstellung der
Beklagten zu entnehmen, dass der Aufgabenbereich des Abteilungsleiters F 1 neu in
allen wesentlichen Zügen demjenigen des Abteilungsleiters F 1 alt entspricht.
94
aaa. Zum wesentlichen Aufgabeninhalt des Abteilungsleiters F 1 neu gehört zunächst
unstreitig die Aufgabe des Liniencontrolling, die stets in den unbestrittenen
Zuständigkeitsbereich der Klägerin als Abteilungsleiterin F 1 alt und auch zu ihrem
vorübergehenden tatsächlichen Einsatz als Abteilungsleiterin F 13 gehörte.
95
bbb. Des weiteren wurde bereits ausgeführt, dass auch das der Abteilung F 1 neu
zugeschriebene Projektcontrolling bereits Gegenstand des Aufgabenbereichs der
Klägerin als Abteilungsleiterin F 1 alt war. Ein wesentlicher Unterschied in der
Charakteristik des Aufgabenbereichs kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass
die zu betreuenden Projekte sich im Zeitpunkt der Gründung der Abteilung F 1 neu
jeweils in einem anderen Stadium befanden als zur Zeit der Existenz der Abteilung F 1
alt. Es gehört im Rahmen des Aufgabenbereichs Projektcontrolling zur Natur der Sache,
dass die Projekte von der Planung über die Realisierung bis zur Nachbereitung
typischer Weise verschiedene Phasen durchlaufen, die vom Projektcontroller abhängig
von der jeweiligen Phase in unterschiedlicher Art und Weise zu begleiten sind.
96
ccc. Auch der Umstand, dass zur Zeit der Gründung der Abteilung F 1 neu die
Controllingaufgaben der früher in D angesiedelten Controllingabteilung nunmehr
unmittelbar in den Abteilungsbereich integriert wurden, macht keinen
Wesensunterschied zum Zuschnitt der früheren Abteilung F 1 alt aus; denn die
Abteilungsleiterin F 1 alt war ebenfalls bereits fachliche Leiterin und Koordinatorin für
97
die Controllingaufgaben auch in der nachgeordneten Niederlassung in D (siehe
Zwischenzeugnis vom 20.02.2001).
ddd. Die im Jahre 2002 für den Regionalbereich West der Beklagten vorübergehend
hinzugekommenen Sonderaufgaben der Betreuung des I und des T waren zwar nicht
Gegenstand der Betreuung durch den Abteilungsleiter F 1 alt. Sie waren aber im
Zeitpunkt der Gründung der Abteilung F 1 neu auch bereits wieder weggefallen.
98
eee. Der Umstand, dass dem Abteilungsleiter F 1 neu nunmehr die Vertretung des
vorgesetzten Kaufmännischen Leiters fest zugeordnet ist, während es vorher eine feste
Zuordnung dieser Vertretungsaufgabe nicht gab, stellt zwar eine gewisse Anreicherung
der Abteilungsleiterposition F 1 neu im Vergleich zum Abteilungsleiter F 1 alt dar. Diese
Anreicherung ist aber nicht von so wesentlicher Bedeutung, dass sie die Identität des
Arbeitsplatzes des Abteilungsleiters F 1 neu mit demjenigen des Abteilungsleiters F 1
alt in Frage stellt.
99
fff. Dasselbe gilt letztlich auch für die Darstellung der Beklagten, der Arbeitsplatz des
Abteilungsleiters F 1 neu sei nunmehr als derjenige eines leitenden Angestellten
ausgestaltet. Abgesehen davon, dass die Beklagte selbst als Anlage BK 2 zu ihrer
Berufungsbegründung einen Ausschreibungstext für die Stelle des Abteilungsleiters F 1
neu vorgelegt hat, der den Hinweis darauf, dass es sich bei dieser Position um diejenige
eines leitenden Angestellten handelt,
nicht
als diejenige eines leitenden Angestellten nicht von einer ins Belieben des Arbeitgebers
gestellten Bezeichnung ab, sondern von gesetzlich geregelten Sachkriterien. Sachliche
Kriterien, warum es sich bei der Stelle des Abteilungsleiters F 1 neu um diejenige eines
leitenden Angestellten handelt, bei der Stelle des Abteilungsleiters F 1 alt in dem von
der Klägerin wahrgenommenen und im Zwischenzeugnis der Beklagten dargestellten
Zuschnitt dagegen nicht, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
100
ff. Handelt es sich somit bei der Stelle des Abteilungsleiters F 1 neu ihrem wesentlichen
Aufgabenbereich und ihrer Wertigkeit nach um denselben Arbeitsplatz wie es derjenige
der Abteilungsleitung F 1 alt war, so handelte es sich um den arbeitsvertraglich
vereinbarten Arbeitsplatz der Klägerin. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der streitigen
Kündigung vom 25.03.2003 existierte der arbeitsvertraglich maßgebliche Arbeitsplatz
der Klägerin somit noch und war nicht weggefallen.
101
gg Dass sich die Organisationsstruktur im Jahre 2002 vorübergehend geändert hatte,
kann dabei keine entscheidende Rolle spielen. Maßgebend ist vielmehr, dass bereits
seit Anfang 2003 und insbesondere im Zeitpunkt des Ausspruchs der streitigen
Kündigung am 25.03.2003 der Arbeitsplatz der Klägerin im wesentlichen unverändert
wieder hergestellt war und daher zur Verfügung stand.
102
hh. Handelte es sich somit um den Arbeitsplatz der Klägerin, so war die Beklagte
gehalten, der Klägerin diesen Arbeitsplatz wieder zu übertragen. Wollte die Beklagte die
Stelle aus Leistungsgründen - was in Anbetracht der Bewertung der Leistung der
Klägerin als Abteilungsleiterin F 1 alt im Zwischenzeugnis vom 20.02.2001 nur schwer
vorstellbar erscheint - oder aus personenbedingten Gründen mit einem anderen
Arbeitnehmer besetzen, so hätte sie der Klägerin eine verhaltens- und/oder
personenbedingte Kündigung aussprechen müssen. Aus betriebsbedingten Gründen
hatte die Beklagte jedenfalls weder einen Anlass, noch war sie dazu berechtigt, die
Stelle der Klägerin neu auszuschreiben.
103
ii. Da der Arbeitsplatz der Klägerin nicht weggefallen ist, sondern es sich bei dem von
der Beklagten ausgeschriebenen Arbeitsplatz tatsächlich um denjenigen der Klägerin
handelte, kommt es somit auch nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte das
Bewerbungsverfahren nach ausschließlich sachbezogenen Kriterien entschieden hat
oder nicht.
104
kk. Ebenso wenig konnte es auf eine Sozialauswahl zwischen der Klägerin und dem
Mitarbeiter W ankommen. Vorsorglich ist auszuführen, dass die Notwendigkeit einer
Sozialauswahl auch nicht etwa mit einem Wegfall des Arbeitsplatzes des Mitarbeiters W
begründet werden könnte. Der Mitarbeiter W war vor der Ausschreibung der Stelle des
Abteilungsleiters F 1 neu zuletzt als Leiter der vorübergehend im Jahre 2002
existierenden Abteilungen F 12 (Projektcontrolling/Koordination) und F 11 (ICE
International/Thalys) beschäftigt. Soweit ersichtlich, entsprach die Tätigkeit auch den
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen des Mitarbeiters W mit der Beklagten. Der
Arbeitsplatz eines Abteilungsleiters F 11/F 12, wie er im Jahre 2002 existierte, ist jedoch
mit dem Arbeitsplatz des Abteilungsleiters F 1 neu von vornherein
nicht
Dies folgt schon daraus, dass der gesamte Bereich des Liniencontrolling, der nicht
Gegenstand der Aufgaben des Abteilungsleiters F 12/F 11 war, nunmehr Bestandteil der
Aufgaben des Abteilungsleiters F 1 neu ist. Für den Mitarbeiter W stellte die Position
des Abteilungsleiters F 1 neu somit eine Beförderungsposition dar, auf die er unter
kündigungsschutzrechtlichen Aspekten keine Rechtsanspruch haben konnte.
105
c. Folgt aus alledem, dass der Arbeitsplatz der Klägerin nicht weggefallen ist, so fehlt es
bereits an einem betriebsbedingten Grund im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG. Für eine
zusätzliche Interessenabwägung bleibt dabei kein Raum (KR-Etzel, § 1 KSchG Rz.549
m.w.N.; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im
Arbeitsverhältnis Rz.619). In Anbetracht der Umstände müsste eine solche aber auch in
jedem Falle zu Gunsten der Klägerin ausfallen. Die Beklagte kann für sich keine
betriebliche Notwendigkeit zum Ausspruch der streitigen Kündigung in Anspruch
nehmen. Die Klägerin müsste bei einem Verlust ihres Arbeitsplatzes jedoch erhebliche
soziale Einschnitte materieller und immaterieller Art hinnehmen, und zwar auch dann,
wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesicherten
beamtenrechtlichen Position keinen Rückfall in die Arbeitslosigkeit befürchten muss.
106
2. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Rechtswirksamkeit der streitigen
Kündigung auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten erheblichen Bedenken
begegnet.
107
a. So kann sich die Beklagte bei der Beantwortung der Frage, ob im Falle des Wegfalles
des Arbeitsplatzes der Klägerin nicht ein anderer für die Klägerin ebenso geeigneter
und gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hätte, jedenfalls nicht auf die
Antwort zurückziehen, dass es der Beklagten schon aus beamtenrechtlichen Gründen
nicht möglich gewesen sei, der Klägerin einen anderen Arbeitsplatz anzubieten.
Jedenfalls was die Beurlaubung gemäß Verfügung des Präsidenten des B vom
01.07.1999 angeht, war diese gerade nicht auf eine ganz bestimmte Tätigkeit bei der D ,
bzw. der Beklagten bezogen. Die Beurlaubung im Jahre 1999 erfolgte vielmehr ganz
allgemein "für eine Tätigkeit bei der D im Rahmen eines Arbeitsvertrages". Die Beklagte
hätte der Klägerin somit im Rahmen der bestehenden Sonderbeurlaubung sehr wohl
auch eine andere gleichwertige arbeitsvertragliche Tätigkeit übertragen können, ohne
den Zweck der Sonderurlaubsverfügung zu verletzen.
108
b. Darüber hinaus bestehen erhebliche Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der
streitigen Kündigung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des § 102 Abs. 1 S. 3
BetrVG.
109
aa. Die Klägerin hat auch in der Berufungsinstanz ihre Rüge einer nicht
ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung ausdrücklich wiederholt und auf ihren
diesbezüglich erstinstanzlichen Sachvortrag verwiesen. In ihrem Anhörungsschreiben
vom 04.03.2003 hat die Beklagte dem Betriebsrat gegenüber nicht nur angegeben, dass
die Klägerin "zuletzt als Abteilungsleiterin F 13 beschäftigt worden" sei, sondern auch
die Kündigung damit begründet, dass aufgrund der Organisationsänderung innerhalb
der kaufmännischen Abteilung zum 01.01.2003 der alte Arbeitsplatz F 13 ersatzlos
weggefallen sei. Es ist zwar richtig, dass die Klägerin aufgrund des Vergleichs vor dem
LAG Köln vom 14.05.2002 vorübergehend auf dem Arbeitsplatz F 13 beschäftigt worden
war. Dennoch erscheint die kommentarlose Bezugnahme auf den Arbeitsplatz der
Abteilungsleiterin F 13 objektiv irreführend, wenn man bedenkt, dass das Arbeitsgericht
Köln durch Teil-Urteil vom 04.02.2003, also nur 4 Wochen vor der Betriebsratsanhörung,
die Versetzung der Klägerin auf die Position F 13 für rechtsunwirksam erklärt hatte.
110
bb. Auch wenn die Angaben des Arbeitgebers in der Betriebsratsanhörung nach § 102
Abs. 1 BetrVG dem Grundsatz der sogenannten subjektiven Determination unterliegen
und die Beklagte subjektiv die Rechtsmeinung vertreten haben mag, dass das Teil-
Urteil des Arbeitsgerichts rechtlich falsch sei, so spricht doch nach Überzeugung des
Berufungsgerichts vieles dafür, dass es zu einer vollständigen Information des
Betriebsrats objektiv dazu gehört hätte, zumindest auf die Existenz des Teil-Urteils
hinzuweisen. Ungeachtet des Grundsatzes der subjektiven Determination darf der
Arbeitgeber nämlich Tatsachen, die für den Arbeitnehmer günstig sind, nicht generell
verschweigen.
111
c. Da die Rechtswirksamkeit der Kündigung bereits am fehlenden betrieblichen Grund
scheitert, brauchen die beiden zuletzt genannten Aspekte jedoch nicht abschließend
beurteilt zu werden.
112
3. Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis der Parteien ist schließlich auch nicht durch
den von der Beklagten hilfsweise gestellten Auflösungsantrag gegen Zahlung einer
Abfindung zu beenden. Der Erfolg des arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags setzt
gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG voraus, dass Gründe vorliegen, die eine dem
Betriebszweck dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Davon hat sich das Berufungsgericht wie vor ihm
schon das Arbeitsgericht nicht überzeugen können.
113
a. So kann der Auflösungsantrag nicht mit dem Argument begründet werden, dass die
Klägerin im Zusammenhang mit den verschiedenen von der Rechtsvorgängerin der
Beklagten durchgeführten sie betreffenden Umorganisationen "eine Prozesslawine
losgetreten" hätte. Es kann einem Arbeitnehmer nicht zum Nachteil gereichen, sich
gegen ihn benachteiligende arbeitsrechtliche Maßnahmen auf den dafür vorgesehenen
Rechtswegen zur Wehr zu setzen, § 612 a BGB. Dass die Klägerin dabei unsachlich,
querulatorisch oder schikanös vorgegangen wäre, lässt sich auch nicht ansatzweise
erkennen. Dagegen spricht schon, dass keineswegs alle Rechtsstreitigkeiten zum
Nachteil der Klägerin ausgegangen sind, wie das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts vom
04.02.2003, aber auch der gerichtliche Vergleich vom 14.05.2002 belegen.
114
b. Gerade der zuletzt genannte Abschluss des gerichtlichen Vergleichs konterkariert die
Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin quasi notorisch kompromissunfähig sei.
Immerhin hat sich die Klägerin im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, also im Wege
des gegenseitigen Nachgebens, darauf eingelassen, wie von der Beklagten gewünscht,
vorübergehend als Abteilungsleiterin F 13 zu arbeiten, obwohl sich hinterher - nämlich
durch Teil-Urteil des Arbeitsgerichts vom 04.02.2003 - herausgestellt hat, dass dieses
Ansinnen seitens der Beklagten rechtswidrig war.
115
c. Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie sich im Zusammenhang
mit den arbeitsvertraglichen Meinungsverschiedenheiten mit Eingaben an den
Betriebsrat, den Vorstand oder den Aufsichtsrat gewandt hat und dabei u. a. auch den
Begriff Mobbing oder "Lex Plattenteich" verwandt hat. Auch hierzu ist festzustellen, dass
die Klägerin den zulässigen Rahmen einer nachhaltigen Verteidigungshaltung (noch)
nicht verlassen hat. Dabei sind auch zugespitzte Formulierungen, wie z. B. der Vorwurf
des "Mobbing" noch zulässig, wenn dabei nicht die Sachebene verlassen und zu
persönlichen Beleidigungen oder Verunglimpfungen übergegangen wird und bei
Würdigung der subjektiven Betroffenheit des Arbeitnehmers wenigstens ansatzweise
noch nachvollzogen werden kann, wie die Klägerin subjektiv zu derartigen
Einschätzungen gekommen ist.
116
d. Bei der Gesamtwürdigung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG ist des
weiteren auch zu berücksichtigen, dass sich auch die Beklagte im Rahmen ihrer
Prozessführung vehementer Formulierungen bedient hat, etwa wenn sie die
Verteidigungshaltung der Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20.10.2003
in die Nähe eines "medizinischen Befundes" gerückt hat.
117
e. Des weiteren erscheint auch von Bedeutung, dass die Klägerin sich in ihrem
erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10.11.2003 hinsichtlich möglicherweise überzogener
Formulierungen ihrerseits einsichtig gezeigt und ihr Bedauern ausgedrückt hat, sofern
sie "missverstanden worden sei". Dass schließlich einzelne Personen, die in den
Arbeitskonflikt der Klägerin unmittelbar involviert sind (so der Vorgesetzte G oder davon
profitieren (so der Mitarbeiter W ), Vorbehalte gegenüber einer weiteren
Zusammenarbeit mit der Klägerin geäußert haben sollen, kann nicht ernsthaft zur
Begründung eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags herangezogen werden.
118
4. Die Berufung der Beklagten hatte jedoch insoweit Erfolg, als sie sich gegen die im
angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts vom 18.11.2003 getroffene Verurteilung wendet,
die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens wie
zuletzt mit Sonderaufgaben weiter zu beschäftigen.
119
a. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG
besteht nicht. Zwar hat der Betriebsrat mit Schreiben vom 11.03.2003 der hier streitigen
Kündigung widersprochen und dabei ausgeführt, dass die Klägerin "durchaus im
eigenen Betrieb (RT) oder in einem anderen Betrieb (Konzern) des Unternehmens
weiter beschäftigt werden" könne. Dieser Widerspruch entspricht jedoch nicht den
Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 Ziffer 3 BetrVG. Will der Betriebsrat geltend machen,
dass der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden könne
mit der Folge, dass daraus ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 S. 1
BetrVG entstehen soll, so ist wenigstens ansatzweise anzudeuten, welchen anderen
Arbeitsplatz oder welche andere Einsatzmöglichkeit der Betriebsrat sich vorstellt (BAG
120
AP Nr.13 zu § 102 BetrVG Weiterbeschäftigung; BAG DB 99, 2012; Fitting u.a., BetrVG
§ 102 Rz.83). Das ist hier nicht geschehen.
b. Die Klägerin könnte sich somit nur auf den vom Großen Senat des
Bundesarbeitsgerichts entwickelten allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag während
des laufenden Kündigungsschutzprozesses nach obsiegendem erstinstanzlichen Urteil
berufen.
121
aa. Dabei ist grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Beschäftigungsinteresse des
Arbeitnehmers und dem Interesse des Arbeitgebers zu treffen, den Arbeitnehmer
jedenfalls solange, wie die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung noch nicht endgültig
feststeht, nicht beschäftigen zu müssen. Dabei führt ein obsiegendes
Kündigungsschutzurteil erster Instanz im Normalfall zu einem Überwiegen des
Beschäftigungsinteresses des Arbeitnehmers, jedoch kann im Einzelfall gleichwohl das
gegenläufige arbeitgeberseitige Interesse aus besonderen Gründen das Übergewicht
behalten.
122
bb. Zu welchem Ergebnis eine solche Interessenabwägung angesichts der konkreten
Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu gelangen hätte, kann jedoch dahingestellt
bleiben; denn keinesfalls steht dem Arbeitnehmer, wie hier von der Klägerin beantragt,
die Weiterbeschäftigung auf einem Arbeitsplatz zu, der beim Arbeitgeber überhaupt
nicht existiert. Die Klägerin verlangt eine Weiterbeschäftigung "wie zuletzt mit
Sonderaufgaben". Damit reklamiert sie für sich für die Dauer des
Kündigungsschutzprozesses eine Art ZBV-Stelle ("zur besonderen Verwendung").
Hierzu hat die Beklagte jedoch unwiderlegt ausgeführt, dass weder ein solcher
Arbeitsplatz existiert, noch entsprechende Aufgaben in ausreichendem Umfang
vorhanden seien, mit denen ein solcher Arbeitsplatz betrieblich zweckmäßig ausgefüllt
werden könnte. Im Rahmen des allgemeinen Beschäftigungsantrags kann der
Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet werden, einen bisher nicht existierenden
Arbeitsplatz nur zum Zwecke der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers neu zu
schaffen, wenn es dafür keinen betrieblichen Anlass gibt.
123
5. Bei alledem musste die Berufung, soweit sie gegen den Weiterbeschäftigungsantrag
gerichtet war, erfolgreich sein, im übrigen jedoch der Abweisung unterliegen.
124
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und
Unterliegens aus § 92 ZPO.
125
Gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG war für die Beklagte die Revision zuzulassen. Soweit
die Klägerin durch das Berufungsurteil beschwert ist, liegen die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.
126
RECHTSMITTELBELEHRUNG
127
Gegen dieses Urteil kann von /Berufungsklägerin
128
R E V I S I O N
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eingelegt werden.
130
Für die Klägerin/Berufungsbeklagte ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
131
Die Revision muss
132
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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schriftlich beim
134
Bundesarbeitsgericht
135
Hugo-Preuß-Platz 1
136
99084 Erfurt
137
Fax: (0361) 2636 - 2000
138
eingelegt werden.
139
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
140
Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
141
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
142
(Dr. Czinczoll) (Kirchglässer) (Hahn)
143