Urteil des LAG Köln vom 14.11.2007

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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 611/07
Datum:
14.11.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 611/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 1740/06
Schlagworte:
vorgezogene Altersrente; vorgezogene Betriebsrente; PSV;
Unfallruhegehalt
Normen:
§§ 6, 7 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ein Arbeitnehmer, der wegen des Bezuges eines Unfallruhegehaltes
aus einem vorangegangenem Beamtenverhältnis nicht der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht unterlag, hat gegen den PSV als Träger der
gesetzlichen Insolvenzsicherung keinen Anspruch gemäß § 6 BetrAVG
auf vorgezogene Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, auch
wenn sein früherer Arbeitgeber – ohne dass die Versorgungsrichtlinien
dies vorgesehen hätten – innerhalb der letzten 23 Monate vor
Insolvenzeröffnung solche Leistungen tatsächlich erbracht hatte.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 08.03.2007 in Sachen
6 Ca 1740/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Zahlung einer vorgezogenen Betriebsrente hat.
2
Der am 27.05.1943 geborene Kläger war zunächst als Beamter im Polizeidienst des
Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit infolge
eines Dienstunfalles schied er im Jahre 1975 aus dem Dienstverhältnis aus. Er erhält
seitdem vom Land Nordrhein-Westfalen ein sogenanntes Unfallruhegehalt.
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Vom 10.03.1975 bis zum 28.02.2002 war der Kläger als Arbeitnehmer bei der D N -W
AG (später DNICK-Ltd.) beschäftigt. Im Hinblick auf das an ihn gezahlte Ruhegehalt aus
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dem vorangegangenen Beamtenverhältnis unterlag das Arbeitsverhältnis des Klägers
bei der N -W AG nicht der Rentenversicherungspflicht. Das Arbeitsverhältnis zur D N -W
AG endete aufgrund einer außerordentlichen betriebsbedingten arbeitgeberseitigen
Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 25.07.2001. Der Kläger erhielt eine
Sozialplanabfindung, wegen deren Berechnung auf Bl. 157 d. A. verwiesen wird.
Der Kläger ist mit einem GdB von 50 % als schwerbehinderter Mensch anerkannt.
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Die D N -W AG hatte dem Kläger die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung auf
der Grundlage ihrer allgemeinen Versorgungsrichtlinien, gültig ab 01. September 1975,
erteilt. § 1 Abs.1 S.2 dieser Versorgungsrichtlinien bestimmt:
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Als Altersgrenze gilt für Männer die Vollendung des 65., für Frauen die Vollendung
des 60.Lebensjahres."
7
§ 1 Abs. 4 der Versorgungsrichtlinien lautet wie folgt:
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"Nimmt ein Versorgungsberechtigter die flexible Altersgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung in Anspruch, wird die betriebliche Altersrente auf Antrag
bereits vor Vollendung des 65./60. Lebensjahres gezahlt. Die Rentenzahlung
beginnt im Monat nach Eingang des Antrages, frühestens jedoch mit Beginn der
Zahlung des Altersruhegeldes der gesetzlichen Rentenversicherung. Entfallen
die Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes vor Vollendung des
65./60. Lebensjahres, wird die Zahlung der Firmenrente wieder eingestellt. Zum
Ausgleich der längeren Rentenzahldauer wird die Höhe der Rente gekürzt. Die
Kürzung beträgt 0,5 % für jeden Monat des Rentenbezuges vor Vollendung des
65./60. Lebensjahres." (vgl. Bl. 168 f. d. A.).
9
Am 27.05.2003 vollendete der Kläger sein 60. Lebensjahr. Auf seinen Antrag von
diesem Tage hin (Bl. 6 d. A.) zahlte die D N -W AG an den Kläger ab dem 01.06.2003
eine betriebliche Altersrente von 160,50 € brutto.
10
Am 29.04.2005 wurde über die DNICK Ltd. in Großbritannien ein Insolvenzverfahren im
Sinne von Artikel 1 Abs. 1 EUInsVO eröffnet. Der Beklagte erkennt die Eröffnung eines
solchen Verfahrens als Sicherungsfall im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG an.
11
Das Ansinnen des Klägers, im Hinblick auf den Insolvenzfall die
Betriebsrentenzahlungen ab Mai 2005 fortzuführen, lehnte der Beklagte jedoch mit der
Begründung ab, dass dem Kläger kein Anspruch auf Bezug von Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung vor Vollendung des 65. Lebensjahres zustehe.
12
Der Kläger hat beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn rückständige betriebliche Rente für die Zeit
von Mai 2005 bis einschließlich März 2006 in Höhe von 1.765,50 € zu zahlen;
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15
2. den Beklagten zu verurteilen, ihm laufende monatliche Rente zu zahlen in Höhe
von € 160,50 bzw. nach den gesetzlichen Bestimmungen über die betriebliche
Altersversorgung ab April 2006.
16
17
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
19
Mit Urteil vom 08.03.2007 hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage
abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom
08.03.2007 wird Bezug genommen.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 14.05.2007 zugestellt. Er hat
hiergegen am 01.06./06.06.2007 Berufung eingelegt und diese am 01.06. und
15.06.2007 begründet.
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Der Kläger und Berufungskläger vertritt die Ansicht, dass § 6 BetrAVG zu seinen
Gunsten entsprechend anzuwenden sei. Es sei zwar richtig, dass er keine Altersrente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe. Der Bezug des öffentlichrechtlichen
Ruhegehalts aufgrund seines früheren Beamtenstatutes sei dem jedoch sachlich
gleichzusetzen. Dies gebiete der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
Die Interessenlage sei gleich. Auch er, der Kläger, habe letztlich sein Arbeitsverhältnis
im Zuge einer "faktischen Aufhebungsvereinbarung" freiwillig aufgegeben.
22
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2007, 6 Ca 1740/06, abzuändern
und
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1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger rückständige betriebliche Rente für
die Zeit von Mai 2005 bis einschließlich März 2006 in Höhe von 1.765,50 € brutto
zu zahlen;
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2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger laufende monatliche Rente zu zahlen
in Höhe von 160,50 € über die betriebliche Altersversorgung ab April 2006.
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28
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Einzelnen mit rechtlichen
Erwägungen. Er führt aus, dass dem Kläger schon nach den Allgemeinen
Versorgungsrichtlinien der V D N -Werke keine vorgezogene Betriebsrente ab
Vollendung des 60. Lebensjahres zugestanden habe. Auch habe es der ehemalige
Arbeitgeber entgegen den Allgemeinen Versorgungsrichtlinien unterlassen, den
versicherungsmathematischen Abschlag vorzunehmen, der für den Fall eines
Anspruchs auf vorgezogene Betriebsrente vorgesehen sei.
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Jedenfalls begründe sich für ihn, den Beklagten, eine Leistungspflicht ausschließlich
aus gesetzlichen Vorschriften. Die Voraussetzungen des § 6 BetrAVG seien aber weder
ihrem Wortlaut, noch ihrer systematischen Stellung und ihrem Sinn und Zweck
entsprechend erfüllt.
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Selbst wenn man die tatsächliche Aufnahme der vorgezogenen
Betriebsrentenzahlungen durch den ehemaligen Arbeitgeber ab Juni 2003 wider
Erwarten als konkludente bewusste Verbesserung der ursprünglichen
Versorgungszusage anzusehen hätte, wäre er, der Beklagte, daran wegen eines darin
nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 BetrAVG zu vermutenden Versicherungsmissbrauchs
nicht gebunden.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vollständigen Inhalt der
Berufungsbegründungsschrift, der Berufungserwiderungsschrift und die sonstigen von
den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG
statthaft und wurde nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und
begründet.
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II. Die Berufung des Klägers musste jedoch erfolglos bleiben. Das Arbeitsgericht Köln
hat den Rechtsstreit richtig entschieden und seine Entscheidung zutreffend begründet.
Aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist
zusammenfassend und ergänzend das Folgende auszuführen:
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1. Ein Anspruch des Klägers darauf, dass ihm aus der Versorgungszusage der D N l-W
AG bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorgezogene Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung gewährt würden, besteht weder nach § 6 BetrAVG noch
bestand ein solcher Anspruch nach § 1 Abs. 4 der Allgemeinen Versorgungsrichtlinien
seiner ehemaligen Arbeitgeberin.
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a. Gemäß § 6 Satz 1 BetrAVG besteht ein Anspruch eines Arbeitnehmers, der, wie
unstreitig der Kläger, über eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft verfügt, auf
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur
dann, wenn er vor diesem Zeitpunkt die Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt.
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b. § 1 Abs. 4 der Allgemeinen Versorgungsrichtlinien der V D N -W geht hierüber nicht
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hinaus. Die enge Verknüpfung des Anspruchs auf Bezug vorgezogener
Betriebsrentenleistungen mit der Inanspruchnahme einer Vollrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zeigt sich sowohl in § 6 BetrAVG wie auch in § 1 Abs. 4 der
Allgemeinen Versorgungsrichtlinien darin, dass die Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung dann wieder wegfallen, wenn die Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zwar zunächst gewährt wurde, dann aber ihrerseits wegfällt oder
auf einen Teilbetrag beschränkt wird.
c. Was die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers dazu bewogen hat, bereits im Juni
2003 vorgezogene Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorzunehmen, lässt
sich weder anhand der zu den Akten gereichten Unterlagen, noch anhand des
sonstigen Sachvortrages der Parteien nachvollziehen, ist für die Entscheidung des
vorliegenden Rechtsstreits aber auch letztlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Die Annahme liegt nahe, dass die ehemalige Arbeitgeberin versehentlich nicht beachtet
hat, dass bei dem Kläger aufgrund seines früheren Beamtenverhältnisses eine
vergleichsweise seltene Ausnahmekonstellation bestanden hat und der Kläger mit
Vollendung seines 60. Lebensjahres
gerade nicht
Arbeitnehmer – in die vorgezogene gesetzliche Altersrente nach Maßgabe der
Vorschriften des SGB VI gewechselt ist, oder aber dass die ehemalige Arbeitgeberin
einem sonstigen Rechtsirrtum unterlegen ist.
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2. Selbst wenn aber die ehemalige Arbeitgeberin den Kläger durch Aufnahme der
Betriebsrentenzahlungen im Juni 2003 gegenüber § 1 Abs. 4 ihrer eigenen Allgemeinen
Versorgungsrichtlinien bewusst besser stellen wollte und in der Aufnahme der
Zahlungen somit eine bewusste und gewollte konkludente Verbesserung der
Versorgungszusage zu sehen wäre, wäre der Beklagte als Institution der gesetzlichen
Insolvenzsicherung hieran nicht gebunden; denn die Aufnahme der
Betriebsrentenzahlungen an den Kläger erfolgte weniger als zwei Jahre vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über die DNICK Ltd. Dieser zeitliche Zusammenhang löst die
gesetzliche Annahme eines so genannten Versicherungsmissbrauchs im Sinne von § 7
Abs. 5 Satz 2 BetrAVG aus.
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3. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt zu seinen Gunsten auch keine
entsprechende Anwendung von § 6 BetrAVG in Frage.
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a. Der Wortlaut des § 6 BetrAVG ist eindeutig. Dort ist ausschließlich von einer
"Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung...als Vollrente" die Rede und
findet sich nicht einmal – wie etwa in § 5 Abs. 1 Nr. 3 ATG – die Öffnungsklausel, dass
statt der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch "ähnliche
Leistungen öffentlich-rechtlicher Art" einen Anspruch auf eine vorzeitige Betriebsrente
auslösen könnten.
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b. Auch der Sinn und Zweck der Regelung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, NZA 1991, 939 f.;
LAG Köln vom 13.10.2006, 12 Sa 817/06) trifft auf den Fall des Klägers nicht zu. Der
Kläger nimmt keine Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch, war
niemals in diesem Sinne versicherungspflichtig und hat auch niemals entsprechende
Beiträge bezahlt. Anstelle einer gesetzlichen Versicherungsrente bezieht der Kläger –
und das bereits seit seinem 32. Lebensjahr – ein öffentlich-rechtliches Unfallruhegehalt.
Der Anlass des Bezuges dieser öffentlich-rechtlichen Versorgungsleistung besteht
gerade nicht
Kläger während seiner aktiven Zeit als Polizeibeamter während der Erfüllung seiner
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Dienstpflichten einen Dienstunfall erlitten und aufgrund dessen dauernd als (Polizei-
)Beamter dienstunfähig wurde.
c. Zwischen der öffentlich-rechtlichen Beamtenversorgung, welcher der Kläger
unterliegt, und dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht, bestehen in jeder Hinsicht
grundlegende Unterschiede. Wenn überhaupt, so könnte das vom Kläger bezogene
öffentlich-rechtliche Unfallruhegehalt allenfalls mit einer Erwerbs-, bzw.
Berufsunfähigkeitsrente im Sinne des SGB VI verglichen werden. Auch die
Inanspruchnahme einer gesetzlichen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente löst den
Anspruch auf vorgezogene Betriebsrentenleistungen nach § 6 BetrAVG aber
gerade
nicht
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d. Da der Kläger sich somit in einer grundlegend anderen Situation befindet, als
derjenige Arbeitnehmer, der nach dem Wortlaut des § 6 BetrAVG dessen
Voraussetzungen erfüllt, kommt auch keine Verletzung des allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Artikel 3 Abs. 1 GG in Betracht. Der allgemeine
Gleichheitsgrundsatz verbietet es lediglich, gleiche Sachverhalte zum Nachteil des
Betroffenen ungleich zu behandeln. Der Fall des Klägers unterscheidet sich aber
gerade in wesentlicher Hinsicht von der Konstellation, für die der Gesetzgeber in § 6
BetrAVG den Anspruch auf vorgezogene Betriebsrentenleistungen vorgesehen hat.
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e. Nur der Vollständigkeit halber sei schließlich angemerkt, dass die Behauptung des
Klägers, er habe sich die Berechtigung des Bezuges einer betrieblichen Rente durch
Zahlung eigener Beiträge erkauft, nicht nachvollzogen werden kann. Dafür, dass der
Betriebsrentenanspruch des Klägers im Zusammenhang mit einer Art von
"Entgeltumwandlung" gestanden hätte, ist aufgrund der zu den Akten gereichten
Unterlagen nichts ersichtlich.
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f. Ungeachtet dessen bleibt festzuhalten, dass auch nach der Rechtsauffassung des
Beklagten dem Kläger
mit Vollendung seines 65. Lebensjahres
unstreitig erworbenen unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten zustehen werden, früher jedoch
nicht.
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g. Bei alledem ist die Berufung nicht geeignet, das arbeitsgerichtliche Urteil vom
08.03.2007 im Ergebnis und/oder in der Begründung in Frage zu stellen.
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III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.
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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt ersichtlich nicht vor.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Dr. Czinczoll Runckel Paffrath
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