Urteil des LAG Köln vom 18.03.2005

LArbG Köln: schlosser, entzug, begriff, umstrukturierung, widerruf, arbeiter, arbeitsgericht, umgestaltung, arbeitsort, kündigung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1042/04
18.03.2005
Landesarbeitsgericht Köln
11. Kammer
Urteil
11 Sa 1042/04
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 908/03
Vorhandwerkerzulage, Lohnsicherung, Wegfall des Arbeitsplatzes
§§ 6 TV UmBw, 1 TV RatArb
Arbeitsrecht
Durch den Entzug der Vorhandwerkerstellung liegt ein Wegfall des
Arbeitsplatzes im Sinne des § 1 TV UmBw vor, der bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen die Lohnsicherung nach § 6 Abs. 1 TV
UmBw auslöst.
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2004 – 2 Ca
908/03 EU – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger als Ersatz für den Wegfall der Vor-
handwerkerzulage Lohnsicherung i.S.d. § 6 Abs. 2
TV UmBw ab dem 01.03.2003 zu gewähren.
2. Die Kosten des Rechtsstreits bis zur teilweisen Rück-
nahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung
vom 18.03.2005 tragen der Kläger zu ¼ und die Be-
klagte zu ¾. Die anschließend entstandenen Kosten
des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten sich, soweit nach teilweiser Berufungsrücknahme noch von Interesse,
um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger aufgrund der Einkommenssicherung aus
§ 6 Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im
Zusammenhang mit der Umstellung der Bundeswehr (TV UmBw) oder aufgrund des
Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz (TV RatArB) eine Zulage in Höhe von
224,65 € brutto monatlich über den 01.03.2003 hinaus zu gewähren.
Der 1949 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1976 zunächst als Nachschubhelfer und
Gabelstaplerfahrer und in der Folge dann als Schlosser/Schweißer C bei der Beklagten
tätig. Er ist eingesetzt im Luftwaffenversorgungsregiment
8/Luftwaffeninstandhaltungsgruppe 23 in M .
Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.10.1976 (Bl. 5) bestimmt sich das
Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTArb) und den
diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
Mit Schreiben vom 15.02.1984 (Bl. 7) bestellte die Beklagte den Kläger bis auf Widerruf
zum Vorhandwerker und gewährte ihm hierfür eine Vorhandwerkerzulage von 12 % des
jeweiligen Tabellenlohns der Stufe 4 der Lohngruppe des Klägers mit Rücksicht darauf,
dass dem Kläger drei Soldaten unterstellt waren. Aufgrund seiner Eingruppierung in die
Lohngruppe 6 A Lohnstufe 8 des MTArb erhielt der Kläger zuletzt einschließlich der
Vorhandwerkerzulage ein Gehalt von insgesamt 2.573,93 €.
Mit Schreiben vom 26.02.2003 (Bl. 8) widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers
zum Vorhandwerker mit Wirkung zum 28.02.2003 mit der Begründung, dass durch die neue
Struktur der Luftwaffeninstandhaltungs-gruppe 23 und den damit einhergehenden
organisatorischen und personellen Veränderungen eine Bestellung des Klägers zum
Vorhandwerker unter Berücksichtigung der tariflichen Vorgaben nicht mehr haltbar sei.
Dem Widerruf lag eine Umstrukturierung der Beschäftigungsdienststelle des Klägers
zugrunde. Die früher dem Luftwaffenversorgungsregiment 8 zugeordnete und als
Luftwaffenwerft 81 bezeichnete Dienststelle wurde nunmehr als
Luftwaffeninstandhaltungsgruppe 23 im Luftwaffeninstandhaltungsregiment 2 geführt.
Damit einhergehend veränderte sich die Stärke- und Ausrüstungsnachweisung der
Beschäftigungsdienststelle. Im Bereich der Schweißer-Dienstposten sind zwei
Dienstposten von Schweißer-Soldaten abgebaut und ein zusätzlicher Dienstposten
Schweißer-Unteroffizier wie auch der eines Schlosser-Feldwebels eingerichtet worden. Die
nunmehr mit Schweißtätigkeiten beschäftigten Personen sind alle gleichermaßen
entsprechend als Gesellen qualifiziert. Der Teileinheitsführer/Schlosser-Feldwebel ist
entsprechend einem Meister qualifiziert.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf
Einkommenssicherung in Höhe der ihm zuvor gewährten Vorhandwerkerzulage von
224,65 € brutto aus § 6 Abs. 2 TV UmBw zu. Der TV UmBw sei gemäß § 1 Abs. 1
anwendbar, da aufgrund der Umstrukturierung seiner Beschäftigungsdienststelle sein
bisheriger Arbeitsplatz weggefallen sei. Durch den Entzug der Vorhandwerkerstellung
verrichte der Kläger eine andere Arbeitsaufgabe als vorher, da ihm keine
Handwerkergruppe mehr unterstehe, deren Einsatz er zu leiten habe. Die Übertragung
einer anderen Art von Tätigkeit sei für den Wegfall des Arbeitsplatzes nicht erforderlich.
Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, dass der Widerruf vom 26.02.2003 unwirksam ist und das
Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen, wie sie mit der Bestellung zum
Vorhandwerker vom 15.02.1984 niedergelegt worden sind, fortbesteht;
2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger über den 28.02.2003 hinaus als
Vorhandwerker zu beschäftigen und zu bezahlen;
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als Ersatz für den Wegfall der
Vorhandwerkerzulage eine persönliche Zulage im Sinne des Tarifvertrages über
sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der
Bundeswehr am dem 01.03.2003 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Lohnsicherung
nach § 6 Abs. 2 TV UmBw zu, da dessen Arbeitsplatz gemäß § 1 TV UmBw nicht
weggefallen sei. Alleine der Verlust der Vorhandwerkerstellung genüge hierfür nicht. Die
Beschäftigung des Klägers erfolge unverändert als Schlosser bzw. Schweißer in
denselben Räumlichkeiten wie vorher. Lediglich die Bezeichnung und Einordnung in die
Struktur der Dienststelle habe sich geändert. Ein Anspruch aus dem TV RatArb sei nicht
gegeben, da die Umstrukturierung der Beschäftigungsdienststelle keine
Rationalisierungsmaßnahme darstelle.
Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage mit Urteil vom 04.07.2004 abgewiesen und dies im
wesentlichen damit begründet, ein Anspruch des Klägers auf Lohnsicherung nach § 6
Abs. 2 TV UmBw scheitere daran, dass die Voraussetzungen des § 1 TV UmBw nicht
vorlägen. Der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht weggefallen, da der Kläger auch nach der
geänderten Struktur in seiner Beschäftigungsdienststelle wie zuvor mit seiner
arbeitsvertraglich definierten Aufgabe als Schlosser/Schweißer beschäftigt werde.
Lediglich die interne Bezeichnung und die Einordnung in die Struktur habe sich verändert.
Zwar sei die frühere Vorhandwerkergruppe des Klägers aufgelöst worden, der Kläger
verrichte jedoch weiterhin seine Arbeiten als Schlosser/Schweißer C am selben
Arbeitsplatz in denselben Räumlichkeiten mit derselben tariflichen Eingruppierung. Auch
ein Anspruch auf Lohnsicherung nach § 6 TV RatArb sei nicht gegeben, da hier lediglich
eine personalwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Umstrukturierung der
Beschäftigungsdienststelle des Klägers vorliege, die den Personalbedarf an veränderte
Gegebenheiten anpasse, aber keine Rationalisierung zur Leistungssteigerung darstelle.
Gegen dieses ihm am 09.08.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.09.2004 Berufung
eingelegt und diese am 08.10.2004 begründet.
Der Kläger hält an seiner Ansicht fest, dass der Verlust seiner Stellung als Vorhandwerker
zu dem Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes und daher zu einem Anspruch auf
Lohnsicherung hinsichtlich der ihm bislang gezahlten Vorhandwerkerzulage aus § 6 Abs. 2
TV UmBw führe. Zudem sei auch ein Anspruch aus § 6 TV RatArb gegeben, dadurch die
mit der Umstrukturierung im Arbeitsbereich des Klägers beabsichtigte Einrichtung von
Schweißfachbetrieben eine rationellere Arbeitsweise erreicht werden solle und eine
Änderung der Arbeitsorganisation im Sinne von § 1 TV RatSchutz erfolge.
Unter Rücknahme der Berufung im übrigen beantragt der Kläger,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2004 – 2 Ca 908/03 EU –
abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Ersatz für
den Wegfall der Vorhandwerkerzulage eine persönliche Zulage im Sinne des
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Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der
Umgestaltung der Bundeswehr ab dem 01.03.2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft ihren diesbezüglichen Sachvortrag.
Insbesondere bestreitet sie den für die Lohnsicherung nach § 6 Abs. 2 TV UmBw
erforderlichen Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers, da lediglich seine Aufsichtsfunktion
als Vorhandwerker entfallen sei. Auch ein Anspruch aus § 6 TV RatArb sei zu verneinen,
da die Umstrukturierung im Arbeitsbereich des Klägers nicht eine Leistungssteigerung
beabsichtige, sondern auf einer Anpassung eines reduzierten Arbeitsaufkommens in
diesem Bereich beruhe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und frist-
sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1
ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Auch in der Sache erweist sich das Rechtsmittel als erfolgreich. Das angefochtene Urteil
des Arbeitsgerichts war abzuändern, da dem Kläger die geltend gemachte Lohnsicherung
nach § 6 Abs. 2 TV UmBw ab dem 01.03.2003 zusteht.
1. Nach § 6 Abs. 2 TV UmBw wird dem Arbeitnehmer eine persönliche Zulage in Höhe der
Differenz zwischen seinem Lohn und dem Lohn gewährt, der ihm in seiner bisherigen
Tätigkeit zuletzt zugestanden hat, wenn sich bei ihm aufgrund einer Maßnahme im Sinne
des § 1 Abs. 1 TV UmBw bei demselben Arbeitgeber der Lohn verringert.
Dass die Vorhandwerkerzulage des Klägers eine ständige Lohnzulage im Sinne des § 6
Abs. 2 b TV UmBw darstellt, die er in den letzten drei Jahren seiner bisherigen Tätigkeit
ohne schädliche Unterbrechung bezogen hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig.
2. Es liegen auch die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages nach § 1
Abs. 1 TV UmBw vor. Nach dieser Vorschrift gilt der Abschnitt 1 und damit auch § 6 TV
UmBw für die Arbeiter, die unter den MTArb fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom
01.07.2001 bis zum 31.12.2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder
durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle
einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung aufgrund der
Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.
Hierbei ist wiederum zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich um eine Umgliederung
im Sinne der zitierten Tarifvorschrift handelt. Durch die Reduzierung der Arbeitnehmerzahl
von 267 auf 260 Arbeitnehmern in der Dienststelle des Klägers ist auch die tarifvertraglich
vorausgesetzte Verkleinerung der Dienststelle gegeben.
Durch den Entzug der Vorhandwerkerstellung ist der Arbeitsplatz des Klägers im Sinne des
Tarifvertrages auch weggefallen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24.06.2004
– 6 AZR 298/03 –, n. v.; Urteil vom 08.08.1989 – 1 ABR 63/88 –, BAGE 62, Seite 314; Urteil
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vom 01.08.1989 – 1 ABR 51/88 –, in EzA Nr. 16 zu § 95 BetrVG 1972) wird der Arbeitsplatz
durch den Ort der Arbeitsleistung, die Art der Tätigkeit und den Platz in der betrieblichen
Organisation gekennzeichnet und bezeichnet damit den konkreten Tätigkeitsbereich des
Arbeitnehmers in räumlicher, funktionaler und organisatorischer Hinsicht. In seiner
Entscheidung vom 24.06.2004 (6 AZR 298/03, n. v.) hat das Bundesarbeitsgericht den
Entzug der Vorhandwerkerstellung als Wegfall des Arbeitsplatzes im Sinne von § 1 Abs. 1
TV UmBw jedenfalls für den Fall des Einsatzes an einem räumlich anderen Arbeitplatz
bejaht, da hierin die Zuweisung einer neuen, anderen Tätigkeit liege. Der zum
Vorhandwerker bestellte Arbeitnehmer habe dadurch eine hervorgehobene Stellung in
einer Gruppe erlangt, die auch Führungs- und Koordinationsaufgaben umfasse. Diese
Aufgaben seien wie die damit verbundene Stellung innerhalb der betrieblichen
Organisation mit dem Entzug der Vorhandwerkerbestellung entfallen.
b) In Fortführung dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hält die Kammer in
Übereinstimmung mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 03.12.2004 in einem
Parallelverfahren eines Kollegen des Klägers (4 Sa 982/04, n. v.) den Wegfall des
Arbeitsplatzes im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw bei Entzug der Vorhandwerkerstellung
auch ohne räumliche Verlagerung des Arbeitsplatzes für gegeben.
Der Begriff des Arbeitsplatzes enthält zum Beispiel in § 95 Abs. 3 BetrVG räumliche
und/oder funktionale Elemente (vgl. Erfurter Komm. - Kania, § 99 BetrVG, Rdnr. 13 m. w.
N.). Ein Arbeitsplatz kann auch dann wegfallen, wenn der Raum, in dem zuvor die Arbeit
ausgeübt wurde, noch vorhanden ist. Dieses ist geradezu der typische Fall bei einer
betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes. Da der TV UmBw im
wesentlichen der Arbeitsplatzsicherung dient und gemäß § 3 Abs. 1 TV UmBw
betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen sind, wäre es widersinnig,
wenn der Begriff des Arbeitsplatzes in § 1 Abs. 1 TV UmBw notwendigerweise örtliche
Momente enthalten müsste. Daraus folgt, dass die Tatsache, dass der Kläger nach wie vor
am selben Arbeitsort tätig ist, nicht einem Wegfall seines Arbeitsplatzes entgegensteht.
Enthält der Arbeitsplatzbegriff im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw mithin im wesentlichen
funktionale Elemente, so steht dieses in unmittelbarem Bezug zu der Lohnsicherung nach
§ 6 Abs. 2 S. 1 TV UmBw. Wenn es dort nämlich heißt, dass die Differenz zwischen seinem
Lohn und dem Lohn gewährt wird, der ihm in seiner "bisherigen Tätigkeit" zuletzt
zugestanden hat, so ist dieses als Synonym des Arbeitsplatzes zu verstehen. Der
Arbeitsplatz ist damit durch die bisherige Tätigkeit definiert.
Damit entspricht er nach Auffassung der Kammer dem Begriff der "Beschäftigung" im Sinne
des Rationalisierungstarifvertrages (vgl. § 1 Abs. 1 TV RatArB). Auch dort ist der Begriff der
"Beschäftigung" wiederum synonym gebraucht mit dem Begriff des "Arbeitsplatzes", wie
sich aus § 3 TV RatArb ergibt. § 3 TV RatArB ist bereits überschrieben mit
"Arbeitsplatzsicherung" und soll nach Abs. 1 diejenigen Arbeitnehmer sichern, die von
einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 TV RatArB betroffen sind. Letztere
Vorschrift enthält aber wiederum den Begriff der "Beschäftigung".
Daraus folgt, dass ein Arbeitsplatzwegfall im Sinne des § 1 TV UmBw immer dann vorliegt,
wenn die "Beschäftigung" im Sinne des § 1 TV RatArB wegfällt. Hierzu hat das
Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19.10.2000 (6 AZR 291/99, in NZA 2002,
Seite 339 ff.) bereits entschieden, dass der Widerruf der Vorhandwerkerbestellung zu
einem Wechsel in der Beschäftigung im Sinne des § 1 TV RatArB führt, obwohl die
überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers als Handwerker unverändert geblieben ist, da
die Tätigkeit als Vorhandwerker auch Führungs- und Koordinierungsaufgaben umfasse
und der Arbeiter durch seine Bestellung zum Vorhandwerker eine hervorgehobene
Stellung in seiner Gruppe erhalte.
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Durch diese hierarchische Heraushebung wird die Tätigkeit als Vorhandwerker
kennzeichnend für den "Arbeitsplatz" im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw. Der Widerruf der
Vorhandwerkerbestellung stellt daher zugleich den Wegfall des Arbeitsplatzes im Sinne
des § 1 Abs. 1 TV UmBw bzw. seiner bisherigen Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 TV UmBw dar
(vgl. LAG Köln, Urteil vom 03.12.2004 – 4 Sa 982/04 –, n. v.).
III. Da nach alledem das Rechtsmittel des Klägers hinsichtlich des nicht durch die teilweise
Berufungsrücknahme betroffenen Teils erfolgreich war, war die Entscheidung über die
Kosten des Rechtsstreits aus den §§ 91, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO herzuleiten.
IV. Die Kammer hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit
zugelassen (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG).
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Gegen dieses Urteil kann
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eingelegt werden.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: (0361) 2636 - 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
(Dr. Staschik) (Dr. Scharnke) (Schaffert)