Urteil des LAG Köln vom 03.04.2006

LArbG Köln: tantieme, treu und glauben, vorauszahlung, arbeitsgericht, geschäftsjahr, vergütung, fälligkeit, bedingung, genehmigung, arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, 14 (9) Sa 5/06
Datum:
03.04.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 (9) Sa 5/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 1371/05
Schlagworte:
Zielvereinbarung
Normen:
§ 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass bei Zielerreichung
eine Regeltantieme gezahlt wird.
2. Ist im Arbeitsvertrag festgelegt, dass 80 % der Regeltantieme als
monatliche Vorauszahlung geleistet werden, so kann der Arbeitnehmer
jedenfalls diesen Betrag verlangen, wenn der Arbeitgeber versäumt hat,
mit dem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr die zu erreichenden Ziele
festzulegen.
Tenor:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2005
– 4 Ca 1371/05 – wird teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.600,00 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
28.06.2005 zu zahlen.
2. Im übrigen werden die Berufung des Klägers und die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 5/9 und die
Beklagte 4/9.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um Zielvereinbarungsansprüche aus den Jahren 2003 und 2004.
2
Nach einem ersten Entwurf eines Anstellungsvertrages nebst erläuterndem Schreiben
vom 10.12.2002 (Blatt 62 ff. d. A.) einigten sich die Parteien auf ein Arbeitsverhältnis
beginnend ab dem 01.04.2003, aufgrund dessen der Kläger bei der Beklagten, einem
Verlag, als Leiter der Seminarabteilung tätig wurde. Grundlage war der
Anstellungsvertrag vom 06.01.2003 (Blatt 5 bis 13 d. A.).
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Als Bruttoentgelt war in § 3 Ziffer 1 des Vertrages ein Betrag in Höhe von 7.750,00 €
festgelegt. § 3 Ziffer 3 ff. des Arbeitsvertrages lautete wie folgt:
4
Der Mitarbeiter erhält ferner eine erfolgsabhängige Vergütung, deren Höhe sich
wie folgt errechnet.
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a. Die Vertragspartner vereinbaren jeweils zum Jahresbeginn auf der Basis der
Zahlen des Vorjahres,
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- welche Umsatz- und Ertragsziele im Geschäftsbereich Seminare und
Veranstaltungen
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- welche Projekte bzw. Zwischenergebnisse zu Projekten
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- welche sonstigen Maßnahmen und Ziele
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erreicht bzw. verwirklicht werden sollen. Die Vertragspartner sind sich einig,
dass diese Ziele unter realistischer Würdigung der Zahlen des Vorjahres und
mit den Maßstäben eines ordentlichen Kaufmannes gemeinsam zu entwickeln
sind.
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b. Bei Erreichen der festgelegten Ziele erhält der Mitarbeiter im Regelfall eine
Tantieme in Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern. Für den Fall, dass die
festgelegten Ziele übertroffen werden, erhöht sich die Tantieme entsprechend.
Werden die festgelegten nicht erreicht, wird unter Berücksichtigung der Leistungen
des Mitarbeiters gewürdigt, ob das Nichterreichen der Ziele zu einer Verringerung
der Tantieme führt.
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c. Die Tantieme wird mit der übernächsten Gehaltszahlung nach Genehmigung des
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Jahresabschlusses des Verlages durch die Gesellschafterversammlung
ausgezahlt. Sie ist auch dann zu zahlen, wenn der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt
dem Verlag als Mitarbeiter nicht mehr angehört.
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d. Der Mitarbeiter erhält eine Vorauszahlung auf die Jahrestantieme in Höhe von 80
% der Regeltantieme gemäß § 3 Buchstabe b) in monatlichen
Abschlagszahlungen, die zusammen mit seinem Monatsgehalt gezahlt werden.
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e. Die nach diesen Vorschriften zu zahlende Tantieme ist höchstens auf vier Brutto-
Monatsgehälter beschränkt. Die Zahlung einer Tantieme für ein Geschäftsjahr
entfällt, wenn der Mitarbeiter vor dem Stichtag für den Jahresabschluss aus dem
Unternehmen ausscheidet. In diesem Fall wird auch eine anteilige Tantieme nicht
gezahlt.
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4. Unabhängig von den in Ziffern Abs. 1 bis 3 getroffenen Vereinbarungen wird dem
Mitarbeiter für das Geschäftsjahr 2003 eine Jahresvergütung in Höhe von €
108.5000,00 bzw. – abhängig vom Zeitpunkt seines Dienstantrittes – der
zeitanteilig entsprechende Betrag garantiert. § 4 bleibt unberührt.
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5. Die Vertragsparteien sind sich einig darin, dass nach Ablauf des Geschäftsjahres
2004 die Bruttomonatsvergütung des Mitarbeiters im Hinblick auf die
Gesamtentwicklung des Seminargeschäftes grundsätzlich daraufhin überprüft
wird, ob sie im Hinblick auf die bis dahin errechten Ziele dem gewachsenen
Verantwortungsbereich des Mitarbeiters angepasst wird. § 3 Abs. 2 bleibt
unberührt.
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§ 13 des Arbeitsvertrages regelt die Ausschlussfristen. Er lautet wörtlich wie folgt:
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1. "Alle Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis sind innerhalb von sechs Monaten
nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung
des Anstellungsverhältnisses schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht
innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt.
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2. Bleibt die Geltendmachung erfolglos, muss der Anspruch innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch die Gegenpartei eingeklagt
werden, anderenfalls ist er verwirkt."
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Mit Aufhebungsvertrag vom 30. September 2003 wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.
März 2005 aufgehoben. Wörtlich heißt es dann unter Ziffer 1):
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"Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet im
gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31.03.2005. Bis dahin wird es
ordnungsgemäß abgewickelt."
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Ab April 2004 wurde der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zum Ende
des Arbeitsverhältnisses freigestellt.
31
Mit Anwaltsschreiben vom 08.12.2004 verlangte der Kläger für das Jahr 2003 eine
Tantieme in Höhe von 3 Monatsgehältern (Blatt 17 d. A.). Nachdem die Beklagte dies
mit Schreiben vom 20.12.2004 abgelehnt hatte (Blatt 18 d. A.), machte der Kläger diesen
Anspruch, berechnet auf 9/12 dieses Betrages aufgrund des Beginns des
Arbeitsverhältnisses am 01.04.2003, mit am 10.02.2005 bei Gericht eingegangener
Klage geltend. Mit Klageerweiterung vom 30.06.2005 verlangte er eine Tantieme in
Höhe von 3 Monatsgehältern für das Jahr 2004 in Höhe von 23.250,00 €.
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Durch Urteil vom 22.09.2005 (Blatt 73 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht Klage hinsichtlich
des Anspruchs aus 2003 abgewiesen, weil der Kläger die einzelvertraglich vereinbarte
Verfallfrist versäumt habe; dem Anspruch für das Jahr 2004 hat das Arbeitsgericht statt
gegeben.
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Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger, weil er auch
den Anspruch für das Jahr 2003 begehrt, die Beklagte, weil sie die Ansprüche sowohl
bezüglich des Jahres 2003 als auch bezüglich 2004 für nicht gegeben hält.
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Der Kläger trägt vor, der Anspruch für das Jahr 2003 sei nicht verfallen. Auf die
einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrages könne
sich die Beklagte nicht berufen. Denn § 13 des Arbeitsvertrages enthalte eine
zweistufige Ausschlussfrist. Die zweite Stufe der Ausschlussfrist, nämlich die Frist für
die gerichtliche Geltendmachung, sei angesichts der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts mit zwei Monaten zu kurz. Da dieser Teil der
Ausschlussfristregelung im Vertrag rechtsunwirksam sei, erfasse dies auch die erste
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Stufe der Ausschlussfrist. Der gesamte § 13 des Arbeitsvertrages sei rechtsunwirksam.
Schließlich sei der Teil des Tantiemeanspruchs, der den garantierten Mindestanteil von
zwei Monatsgehältern überstreite, ohnehin noch nicht verfallen, weil Fälligkeit erst nach
Feststellung des Jahresergebnisses gegeben sein könne. Dieser Zeitpunkt sei aber zur
Zeit der schriftlichen Geltendmachung noch nicht drei Monate verstrichen gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2005 – 4 Ca
1371/05 – die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 40.687,50 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.437,50 €
brutto seit dem 23.12.2004 und aus weiteren 23.250,00 € brutto seit dem
28.06.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2005 – 4 Ca
1371/05 – die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Beklagte macht geltend, dem Kläger stehe auch für das Jahr 2004 kein Anspruch
zu. Aus dem Rechtsgedanken des § 162 BGB könne nicht abgeleitet werden, dass der
Kläger im vorliegenden Fall einen Anspruch habe. Denn weil die Parteien keine
Zielvereinbarung getroffen hätten, sei die Bedingung für die Auszahlung ein Tantieme
nicht eingetreten. Die Beklagtenseite habe den Eintritt der Bedingung auch nicht
treuwidrig vereitelt. Es sei zu berücksichtigen, dass auch der Kläger nicht seiner
Obliegenheit nachgekommen sei und um ein Zielvereinbarungsgespräch gebeten habe.
Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des § 162 BGB ausgehe, müsse eine
ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen werden. Es sei daher zu fragen, was die
Parteien unter Berücksichtigung der Gebot vom Treu und Glauben unter angemessener
Berücksichtigung ihrer jeweiligen Interessen vereinbart hätten. Hier sei entscheidend zu
berücksichtigen, dass die Parteien eine Freistellungsvereinbarung für die Zeit ab April
2004 getroffen hätten. Insoweit hätten die Parteien nur die Fortzahlung der Vergütung
vereinbart; dazu gehöre die Tantieme aber nicht.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien
im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg, die Berufung des Beklagten nur zu einem
geringen Teil.
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Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Klageanspruch für das Jahr 2003 abgewiesen und
für das Jahr 2004 dem Grunde nach für berechtigt gehalten. Lediglich hinsichtlich der
Höhe des Anspruchs für das Jahr 2004 hatte die Berufung der Beklagtenseite teilweise
Erfolg.
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I. Ein Anspruch für das Jahr 2003 besteht nicht, weil er aufgrund von § 13 Abs. 1 des
Arbeitsvertrages verfallen ist.
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Zu Recht geht das Arbeitsgericht davon aus, dass die Parteien für das Jahr 2003 eine
gesonderte Regelung hinsichtlich des erfolgsbezogenen Vergütungsbestandteils
getroffen haben. Denn die Parteien haben in § 3 Ziffer 4 des Arbeitsvertrages festgelegt,
dass der Kläger eine Jahresvergütung von 108.500,00 € bekommen sollte. Für dieses
Jahr ist ausdrücklich von einer Vereinbarung von Zielen abgesehen worden. Die
Summe von 108.500,00 € setzt sich aus zwölf Monatsgehältern und zwei zusätzlichen
Gehältern zusammen, insgesamt also vierzehn Gehältern. Mit der Formulierung in § 3
Ziffer 4 des Arbeitsvertrages "unabhängig von den in Ziffern a) Abs. 1 bis 3 getroffenen
Vereinbarungen wird dem Mitarbeiter für das Geschäftsjahr 2003 eine Jahresvergütung
in Höhe von 108.500,00 €..." soll nach Auffassung der Kammer zum Ausdruck gebracht
werden, dass für das Jahr 2003 eine abschließende Sonderregelung gewollt war. Dies
ergibt sich insbesondere aus der Verwendung des Begriffs "Jahresvergütung". Denn mit
diesem Begriff sind alle einzelnen Vergütungsansprüche gemeint, auch etwaige
erfolgsbezogene Vergütungen.
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Eine solche Vereinbarung machte auch Sinn, da der Kläger im laufenden Kalenderjahr
in die Dienste der Beklagen eingetreten war, also nicht Ziele, die zu Beginn des Jahres
zu vereinbaren gewesen wären, durch sein Tun noch hätte vollständig erreichen
können. Von der Höhe her gesehen machte eine solche Festlegung einer
Garantietantieme auf zwei Monatsgehälter ebenfalls Sinn. Denn für die Folgejahre
hatten die Parteien in § 3 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages eine Regelung getroffen, nach
der die Tantieme im Regelfall eine Höhe von drei Bruttomonatsgehältern umfassen
sollte und bei besonders guten Leistungen maximal vier Bruttomonatsgehälter betragen
sollte. In dieses Vergütungssystem passte es, für das erste Jahr von einer
Garantietantieme von zwei Bruttomonatsgehältern auszugehen und diesbezüglich
weder Abweichungen nach oben noch nach unten vorzusehen.
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Folglich bestand die Tantieme für das Jahr 2003 wegen der gesonderten Regelung im
Arbeitsvertrag nur aus einem Festbetrag von zwei Monatsgehältern, der anteilbezogen
auf die neunmonatige Beschäftigungszeit des Klägers im Jahre 2003 in Höhe von 9/12
entstanden war.
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Dieser Anspruch ist jedoch gemäß § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrages verfallen, wie das
Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat.
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Nach der Rechtsprechung sind einzelvertragliche Verfallfristen in
Formulararbeitsverträgen in der Regel wirksam, sofern sie mindestens drei Monate
betragen (siehe BAG Urteil vom 25.05.2005 – 5 AZR 572/04, NZA 2005, Seite 1111).
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Diese Mindestfrist enthält die einzelvertragliche Ausschlussklausel, die in § 13 Absatz 1
des Arbeitsvertrages verwandt worden ist. Sie ist daher rechtswirksam.
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Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Regelung in § 13 Absatz 2 des
Arbeitsvertrages, wonach die anschließende Frist für die gerichtliche Geltendmachung
nur zwei Monate beträgt, sich aufgrund der Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB als
unwirksam erweisen dürfte. Eine Rechtsunwirksamkeit dieser zweiten Stufe der
Ausschlussfrist berührt die Rechtswirksamkeit der ersten Stufe jedoch nicht.
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Mit Recht hat die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesarbeitsgericht
bei zweistufigen Ausschlussklauseln, jede Stufe für sich auf ihre Rechtswirksamkeit hin
untersucht. Dies ist auch folgerichtig, da beide Arten von Geltendmachungsfristen
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unabhängig voneinander vereinbart werden können und jede Art der Ausschlussfrist
auch für sich genommen Sinn macht. So ist es sowohl möglich, nur eine Frist zur
schriftlichen Geltendmachung vorzusehen als auch, sich nur darauf zu beschränken,
eine Frist für eine gerichtliche Geltendmachung vorzusehen.
In der arbeitsrechtlichen Praxis kommt es deswegen durchaus nicht selten vor, dass
entweder nur eine Frist zur schriftlichen Geltendmachung oder nur eine Frist zur
klageweisen Geltendmachung vereinbart wird.
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Daher muss die Frist zur schriftlichen Geltendmachung in § 13 Absatz 1 des
Arbeitsvertrages unabhängig von der Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung in § 13
Absatz 2 des Arbeitsvertrages gesehen werden.
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Die Regelung in § 13 Absatz 1 des Arbeitsvertrages hat daher Bestand.
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Da es sich bei dem Anspruch des Klägers für das Jahr 2003 um einen
Garantieanspruch handelte, war dieser spätestens mit Ablauf des Jahres 2003 am
31.12.2003 fällig. Die schriftliche Geltendmachung hätte daher innerhalb weiterer dreier
Monate bis zum 31.03.2004 erfolgen müssen. Diese Frist ist durch die erst mit
Schreiben vom 08.12.2004 erfolgte Geltendmachung nicht gewahrt.
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Der Anspruch des Klägers für das Jahr 2003 ist demzufolge verfallen.
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II. Für das Jahr 2004 steht dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 80 % der festgelegten
Regeltantieme in Höhe von drei Monatsgehältern, also 18.600,00 € zu.
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Der Anspruch folgt bereits aus § 3 Ziffer 3 d in Verbindung mit Ziffer 3 b des
Arbeitsvertrages.
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Die Parteien hatten in § 3 Ziffer 3 b des Arbeitsvertrages festgelegt, dass der Mitarbeiter
im Regelfall eine Tantieme in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern erhalten sollte. Für
den Fall, dass die festgelegten Ziele übertroffen würden, war sogar noch eine höhere
Tantieme vorgesehen, die jedoch auf maximal vier Monatsgehälter beschränkt war (§ 3
Ziffer 3 e des Arbeitsvertrages). Selbst für den Fall, dass die Ziele nicht erreicht wurden,
enthielt § 3 Ziffer 3 Buchstabe b) die Regelung, dass dann unter Berücksichtigung der
Leistungen des Mitarbeiters gewürdigt werde, ob das Nichterreichen der Ziele zu einer
Verringerung der Tantieme führe. Damit war offenbar die Möglichkeit, die Tantieme ganz
entfallen zu lassen, aus dem Kreis der denkbaren Möglichkeiten herausgenommen,
denn selbst bei Nichterreichung der Ziele sollte es - wenn überhaupt – nur zu einer
Verringerung der Tantieme kommen, nicht aber zu ihrem gänzlichen Wegfall.
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Ob es zu einer Verringerung kam, sollte von einer Würdigung der Leistungen des
Mitarbeiters abhängen.
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Damit haben die Parteien einer Automatik, nach der die Regeltantieme entfällt, wenn die
Ziele nicht erreicht werden, eine Absage erteilt. Indem im Vertrag selbst die Tantieme
von drei Bruttomonatsgehältern auch als Regelfall bezeichnet wird, wird zum Ausdruck
gebracht, dass Abweichungen von diesem Regelfall die Ausnahme sein sollten.
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Nach § 3 Ziffer 3 d des Vertrages hatte der Kläger Anspruch auf eine Vorauszahlung auf
die Jahrestantieme in Höhe von 80 % der Regeltantieme gemäß § 3 Absatz 3
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Buchstabe d). Diese Vorauszahlung war in monatlichen Abschlagszahlungen
zusammen mit dem Monatsgehalt auszuzahlen.
Aus alldem wird deutlich, dass die Parteien eine klare Vorstellung davon hatten, was
dem Kläger regelmäßig zukommen sollte, nämlich zumindest 80 % der Regeltantieme
von 3 Monatsgehältern.
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Damit haben die Parteien zugleich auch eine Regelung für den Fall getroffen, dass eine
detaillierte Festlegung von Zielen unterblieb. Zumindest muss der Vertrag im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung so verstanden werden, dass der Kläger jedenfalls 80%
der Regeltantieme auf jeden Fall erhalten sollte. Nur so macht die Vereinbarung einer
Vorauszahlung in Höhe von 80 % der Regeltantieme Sinn, zumal der Vertrag keinerlei
Bestimmungen über eine eventuelle Rückzahlung dieser Vorauszahlung enthält.
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Dies ist auch im Hinblick auf die für das Jahr 2003 vereinbarte Garantietantieme
systemgerecht. Für das Jahr 2003 sollte der Kläger wie ausgeführt eine
Garantietantieme von zwei Monatsgehältern erhalten. Hierzu passt es, wenn für das
folgende Jahr der Anspruch des Klägers jedenfalls 80 % der Regeltantieme, also 80 %
von drei Monatsgehältern, also 2,4 Monatsgehälter, nicht unterschreiten sollte. Denn
damit war sichergestellt, dass der Kläger jedenfalls im Jahr 2004 nicht weniger
verdienen würde als im Jahr 2003.
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Die Freistellung des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Parteien
haben anlässlich der Freistellung des Klägers von der Arbeitspflicht die Fortzahlung der
Vergütung vereinbart. Zum fortzuzahlenden Entgelt gehörten nach dem Vertrag aber
nicht nur das Monatsgehalt selbst, sondern auch die Vorauszahlung auf die
Jahrestantieme in Höhe von 80 % der Regeltantieme gemäß § 3 Absatz 3 Buchstabe d)
des Arbeitsvertrages. Da der Kläger Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen
hatte, war dies Teil des fortzuzahlenden Entgelts. Eine Unterschreitung dieses
Regelsatzes war gemäß § 3 Absatz 3 Buchstabe b) des Arbeitsvertrages nur möglich,
wenn die Ziele nicht erreicht waren und eine Würdigung unter Berücksichtigung der
Leistungen des Mitarbeiters zu dem Ergebnis geführt hätten, dass das Nichterreichen
der Ziele zu einer Verringerung der Tantieme geführt hätte. Eine solche Würdigung war
erst möglich, wenn das Ergebnis der Beklagten für das Jahr 2004 vorlag und die
Beklagte anhand der Ziele, auf die sich der Kläger billigerweise hätte im Wege einer
Zielvereinbarung einlassen müssen, festgestellt worden wäre, dass unter
Berücksichtigung der Leistungen des Klägers eine Verringerung der Tantieme
angebracht ist. Mit dieser Regelung hat die Beklagte die Darlegungslast für den Fall
übernommen, dass vom Regelfall abgewichen und nicht einmal die 80 %ige
Regeltantieme verdient worden sein soll.
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Hinsichtlich der Fälligkeit hatten die Parteien in § 3 Ziffer 3 c vereinbart, dass die
Tantieme mit der übernächsten Gehaltszahlung nach Genehmigung des
Jahresabschlusses durch die Gesellschafter ausgezahlt werden muss. Aufgrund dessen
ist die Geltendmachungsfrist des § 13 Absatz 1 des Arbeitsvertrages gewahrt.
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Unabhängig hiervon konnte der Kläger diesen Betrag als Vorauszahlung gemäß § 3
Ziffer 3 Buchstabe d) des Arbeitsvertrages schon zuvor verlangen.
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Nach allem steht dem Kläger für das Jahr 2004 eine Tantieme in Höhe von 80 % von
drei Monatsgehältern zu. Dies ergibt einen Betrag von 80% von 23.250,00 €, also den
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ausgeurteilten Betrag von 18.600,00 €.
Aus diesem Grund hatte die Berufung des Klägers keinen, die Berufung der
Beklagtenseite nur hinsichtlich eines kleineren Teilbetrages Erfolg.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO, wobei die Kammer berücksichtigt
hat, dass der Kläger von dem insgesamt geltend gemachten Betrag von 40.687,50 €
etwa 4/9 erhalten hat, sodass der Kläger 5/9 und die Beklagte 4/9 der Kosten zu tragen
hatten.
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Die Revision konnte nicht nach § 72 ArbGG zugelassen werden, da die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hatte, sondern die Auslegung der vertraglichen
Bestimmungen des Arbeitsvertrages betraf.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich der
Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG Bezug genommen.
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(Dr. Griese) (Hahn) (Kommüller)
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