Urteil des LAG Köln vom 16.01.2007

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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1011/06
Datum:
16.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1011/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 2180/06
Schlagworte:
Einzelvertragliche Ausschlussfrist, zweistufig (schriftliche
Geltendmachung und Klage), Unwirksamkeit der zweiten Stufe
Normen:
§ 307 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ist einzelvertraglich vereinbart, dass die Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach
Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend
gemacht werden (1. Stufe), und sie nach Ablehnung oder Nichterklärung
nicht innerhalb eines Monats gerichtlich geltend gemacht werden (2.
Stufe), berührt die Unwirksamkeit der zweiten Stufe der
Ausschlussklausel nicht die Wirksamkeit der ersten Stufe.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 25. Juli 2006 – 11 Ca 2180/06 – wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten über Prämienansprüche aus dem Jahr 2004.
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Der Kläger, geboren am 2. Juli 1953, war aufgrund eines schriftlichen Formular-
Arbeitsvertrages vom 3. Juli 2002 bei der Beklagten als Geschäftsleiter zu einem
monatlichen Gehalt in Höhe von zuletzt EUR 4.600,00 beschäftigt.
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Unter Ziff. 17 des Arbeitsvertrages hatten die Parteien Folgendes bestimmt:
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"Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die mit dem
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Arbeitsvertrag in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei
Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich
erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich
nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so
verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablehnung oder
Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird."
Unter dem 17. Dezember 2003 vereinbarten die Parteien eine Prämienregelung,
wonach an den Kläger als Geschäftsleiter eine vierteljährliche Umsatzprämie in Höhe
von EUR 4.500,00 erhalten sollte, wenn der budgetierte Umsatz der Niederlassung mit
einem Grad von mindestens 104,0 % erreicht wurde. Zugleich sollte der Kläger eine
Jahresprämie in Höhe von EUR 20.000,00 erhalten, wenn das budgetierte Ergebnis der
Niederlassung mit einem Grad von mindestens 110,0 % erreicht wurde.
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Unter Ziff. 5 der Prämienregelung wurde u. a. bestimmt, dass es sich um freiwillige
Leistungen handle, auf die kein Rechtsanspruch für Folgejahre bestehe. Insbesondere
stehe der Beklagten auch das Recht zu, die Höhe der Prämien sowie die zur
Berechnung relevanten Eckwerte entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung sowie
bei betrieblichen Erfordernissen einseitig zu ändern. Reklamationen des
Prämienempfängers müssten innerhalb von 4 Wochen nach Feststellung der
Prämienhöhe bzw. Zahlung erfolgen. Danach gelte die Prämie als richtig anerkannt.
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Der Kläger erfüllte die genannten Prämienvoraussetzungen sowohl hinsichtlich der
Umsatzprämie für das 4. Quartal 2004 als auch hinsichtlich der Jahresprämie für das
Jahr 2004. Die Beklagte zahlte mit der Abrechnung für Januar 2005 die Umsatzprämie
für das 4. Quartal 2004 lediglich in Höhe von EUR 2.250,00 brutto und mit der
Abrechnung für April 2005 die Jahresprämie für das Jahr 2004 lediglich in Höhe von
EUR 10.000,00 brutto.
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Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. Februar 2006 zum
30. April 2006 gekündigt hatte, erhob der Kläger mit einem am 15. März 2006 beim
Arbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz sowohl Kündigungsschutzklage als auch
Klage auf Zahlung der restlichen Umsatzprämie in Höhe von EUR 2.250,00 brutto und
der Jahresprämie in Höhe von EUR 10.000,00 brutto. Die Parteien vereinbarten durch
gerichtlichen Teilvergleich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April
2006 und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 8.500,00 brutto durch die
Beklagte an den Kläger.
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Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, seine Prämienansprüche seien nicht
verfallen, obwohl er sie nicht binnen der unter Ziff. 17 des Arbeitsvertrages bestimmten
Ausschlussfrist schriftlich geltend gemacht habe. Es liege eine mehrdeutige
Verfallregelung vor, weil unter Ziff. 5 der Prämienregelung nur eine formlose
Geltendmachung innerhalb von 4 Wochen nach der Zahlung vorausgesetzt worden sei.
Abgesehen davon sei die Verfallfristenregelung insgesamt unwirksam, weil die
Regelung über die gerichtliche Geltendmachung als zweite Stufe zu einer
unangemessenen Benachteiligung führe.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 12.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins von EUR 2.250,00 seit dem 15 .Januar
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2005 und von EUR 10.000,00 seit dem 1. Mai 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger selbst habe gegenüber ihrem
Geschäftsführer erklärt, dass seine Zahlen nicht gut seien. Sie hat sich auf die
vertragliche Ausschlussfristenregelung berufen. Die Bestimmung, wonach die
Ansprüche binnen 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen seien, sei
wirksam.
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Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 25. Juli 2006 die Klage abgewiesen. Zu
Begründung hat es ausgeführt, die erste Stufe der Ausschlussfrist mit der Bestimmung
über die schriftliche Geltendmachung binnen 3 Monaten nach Fälligkeit sei wirksam.
Die Unwirksamkeit der zweiten Stufe der Ausschlussfrist mit der Bestimmung über die
gerichtliche Geltendmachung binnen eines weiteren Monats sei zwar unwirksam und
deshalb ersatzlos zu streichen. Dies berühre aber nicht die Wirksamkeit der Regelung
über die schriftliche Geltendmachung.
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Das Urteil ist dem Kläger am 4. August 2006 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 4.
September 2006 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. November 2006 – am 6. November 2006 beim
Landesarbeitsgericht begründen lassen.
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Er ist weiterhin der Ansicht, aufgrund der gesonderten Bestimmung unter Ziff. 5 der
Prämienvereinbarung liege eine mehrdeutige Verfallregelung vor. Zudem führe die
Unwirksamkeit der zweiten Stufe der Verfallfrist auch zur Unwirksamkeit der ersten
Stufe, da die Fristenregelungen aufeinander aufbauten.
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In der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2007 hat er erklärt, er habe nach Erhalt
der Zahlungen jeweils binnen 2 Wochen bei Treffen mit dem Geschäftsführer der
Beklagten reklamiert, dass ihm nicht die Umsatzprämie in Höhe von EUR 4.500,00 und
die Jahresprämie in Höhe von EUR 20.000,00 gezahlt worden seien. Seine
Arbeitsleistung sei gut gewesen, was sich schon aus dem Grad ergebe, mit dem er die
Umsatzvorgabe erreicht habe. Er habe von der weiteren Geltendmachung Abstand
genommen, nachdem ihm der Geschäftsführer für diesen Fall den Ausspruch einer
Kündigung angedeutet habe.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 25. Juli 2006 – 11
Ca 2180/06 – entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist weiter der Ansicht, der Anspruch sei verfallen, weil der Kläger die erste Stufe der
Ausschlussfrist nicht gewahrt habe.
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In der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2007 hat die Beklagte geltend gemacht,
nach Ziff. 5 der Prämienvereinbarung sei sie berechtigt gewesen, die Prämien
abweichend von den grundsätzlich geltenden Berechnungssätzen "entsprechend der
wirtschaftlichen Entwicklung sowie bei betrieblichen Erfordernissen" in der gezahlten
Höhe festzulegen. Der Kläger habe nicht durch seinen Arbeitseinsatz die Umsätze in
der Niederlassung erzielt. Vielmehr seien sie wesentlich auf die vorübergehende
Schließung eines in der Nähe befindlichen Konkurrenzbetriebes zurückzuführen. Der
Kläger habe nicht mündlich darauf bestanden, ihm höhere Prämien zu zahlen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I. Die Berufung ist zulässig.
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Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S.
1 ArbGG eingelegt und begründet worden.
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II. Die Berufung ist aber nicht begründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer höheren Prämie
für das 4. Quartal 2004 und für das Jahr 2004.
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1. Zwar ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Prämien in der von ihm verlangten
Höhe nach Ziff. 1 (Umsatzprämie) und Ziff. 2 (Jahresprämie) der Vereinbarung vom 17.
Dezember 2003 entstanden.
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Die Beklagte hat nicht bestritten, dass dem Kläger nach den unter Ziff. 1 und 2 der
Prämienregelung festgelegten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Prämie für das
4. Quartal 2004 in Höhe von EUR 4.500,00 und für das Jahr 2004 in Höhe von EUR
20.000,00 zustand.
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Aus dem erstmals in der Berufungsverhandlung erfolgten bloßen Hinweis der Beklagten
auf den Freiwilligkeitsvorbehalt (Ziff. 5 Abs. 1 S. 2) und den einseitigen
Änderungsvorbehalt (Ziff. 5 Abs. 1 S. 3) ergibt sich nicht einmal, welche "wirtschaftliche
Entwicklung und welche betrieblichen Erfordernisse" zu einer Abänderung der
Prämienhöhe und der zur Berechnung relevanten Eckwerte geführt haben sollen.
Abgesehen davon begegnet die Regelung auch rechtlichen Bedenken, sowohl was den
Freiwilligkeits- als auch den Änderungsvorbehalt angeht. Aus der allgemein gehaltenen
Fassung der Prämienbestimmungen für Geschäftsleiter ergibt sich, dass die Regelung
im Betrieb der Beklagten standardmäßig Anwendung findet und es sich daher um
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt. Nach §§ 307
Abs. 1 und Abs. 2, 308 Nr. 4 BGB müssen die Voraussetzungen und der Umfang der
vorbehaltenen Änderungen möglichst konkretisiert werden. Der Arbeitnehmer muss
erkennen können, was ggf. auf ihn zukommt. Es reicht nicht, allgemein auf die
"wirtschaftliche Entwicklung" oder "betriebliche Erfordernisse" abzustellen (vgl. BAG,
Urteil vom 11. Oktober 2005 – 5 AZR 721/05 -; für Freiwilligkeitsvorbehalte: Lakies, AGB
im Arbeitsrecht, Rdn. 620 ff.).
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2. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der höheren Prämien ist auch nicht
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nach Ziff. 5 Absatz 4 der Prämienregelung ausgeschlossen.
Danach müssen Reklamationen des Prämienempfängers innerhalb von 4 Wochen nach
Feststellung der Prämienhöhe bzw. Zahlung erfolgen, ansonsten gilt die Prämie als
richtig anerkannt. Für die Reklamationen besteht keine Formvorschrift.
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Der Kläger hat vorgetragen, er habe nach Erhalt der Zahlungen jeweils binnen 2
Wochen mündlich bei dem Geschäftsführer beanstandet, dass ihm die Umsatz- und die
Jahresprämie nicht in voller Höhe gezahlt worden seien. Die Beklagte hat zwar
bestritten, dass der Kläger die Zahlung der höheren Prämien verlangt hat. Jedoch ergibt
sich auch aus ihrem Vorbringen, dass über die Berechnung der Prämie gesprochen
worden ist. Ihr Vorbringen, der Kläger habe im Zusammenhang mit der Prämie erklärt,
seine Zahlen seien nicht gut und er werde keine weiteren Prämienansprüche geltend
machen, macht nur Sinn, wenn zuvor die unzutreffende Berechnung erörtert worden
war.
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Abgesehen davon bestehen rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser
Bestimmung.
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Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Prämienregelung um Allgemeine
Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Nach § 308 Ziff. 5 BGB sind
Regelungen über fingierte Erklärungen unwirksam, es sei denn, dass dem
Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung
eingeräumt ist und der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der
Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
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Danach ist die Klausel schon deshalb unwirksam, weil sie nicht klarstellt, dass die
Erklärungsfiktion nur dann eintritt, wenn die Beklagte den erforderlichen Hinweis auf die
Erklärungsfiktion (Anerkennung der Prämienhöhe) tatsächlich erteilt hat (vgl. PWW/KP
Berger, BGB, § 308 Rdn. 41). Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beklagte bei Zahlung der Prämien auch einen solchen Hinweis tatsächlich erteilt hat.
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3. Jedoch ist der Anspruch auf Zahlung der höheren Prämien nach Ziff. 17 S. 1 des
schriftlichen Arbeitsvertrages vom 3. Juli 2002 verfallen, weil der Kläger nicht binnen 3
Monaten nach Fälligkeit den jeweiligen Differenzbetrag schriftlich gegenüber der
Beklagten geltend gemacht hat.
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a. Die vertraglich vereinbarte Verfallklausel ist rechtswirksam, soweit sie die schriftliche
Geltendmachung der beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag innerhalb von 3
Monaten nach Fälligkeit vorschreibt.
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aa. In Formulararbeitsverträgen können Ausschlussfristen vereinbart werden. Die §§
305 ff. BGB enthalten keine Bestimmungen, die Ausschlussfristen generell für
unwirksam erklären.
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Die zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlussklausel unterliegt der Inhaltskontrolle
gemäß §§ 307 bis 309 BGB. Die Ausschlussfrist stellt eine von Rechtsvorschriften
abweichende Regelung (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB) dar; denn gesetzlich bleiben
Ansprüche abgesehen von einer Verwirkung (§ 242 BGB) erhalten und sind nur im
Rahmen des Verjährungsrechts geltend zu machen. Die Klausel entspricht auch nicht
einer tariflichen Bestimmung oder anderen Norm im Sinne des § 310 Abs. 4 S. 3 BGB,
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die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden kann (vgl.
BAG, Urteil vom 1. März 2006 – 5 AZR 511/05 -).
bb. Zunächst kann angesichts der äußeren Gestaltung der Vertragsbestimmung und der
Üblichkeit von ein- und zweistufigen Ausschlussklauseln im Arbeitsleben von einer
überraschenden oder ungewöhnlichen Klausel im Sinne des § 305 c BGB keine Rede
sein (vgl. BAG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04 -).
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cc. Die Klausel ist nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam. Nach dieser Rechtsnorm sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine
einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche
aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Fälligkeit verlangt,
benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen (vgl. BAG, Urteil vom 28.
September 2005 – 5 AZR 52/05 -).
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dd. Die Regelung verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S.
2 BGB. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Ansprüche bei unterlassener
schriftlicher Geltendmachung "verfallen". Soweit der Kläger geltend macht, aus dem
Nebeneinander der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist und der besonderen Regelung
unter Ziff. 5 Absatz 4 der Prämienvereinbarung über die Frist für Reklamationen ergebe
sich die fehlende Transparenz, kann dem nicht gefolgt werden. Die Regelungen haben
einen unterschiedlichen Inhalt. Unter Ziff. 5 Absatz 4 der Prämienvereinbarung geht es
ausschließlich um die Beanstandung, die Prämie sei nicht richtig berechnet worden,
wohingegen die Ausschlussfrist eine schriftliche Geltendmachung verlangt, wenn die
Prämie nicht gezahlt wird.
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ee. Die Unwirksamkeit der zweiten Stufe der Ausschlussklausel führt nicht zum
ersatzlosen Wegfall der gesamten Verfallregelung.
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Die Unwirksamkeit der Regelung, wonach bei Ablehnung oder Nichterklärung nach
schriftlicher Geltendmachung innerhalb eines Monats eine gerichtliche Geltendmachung
erfolgen muss, ergibt sich aus § 307 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, da
die Frist zu kurz ist und deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. Eine
sog. geltungserhaltende Reduktion in dem Sinne, dass die Ausschlussklausel auf eine
gerade noch oder in jedem Falle zulässige Dauer auszudehnen wäre, kommt nicht in
Betracht. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor (vgl. BAG, Urteil vom 25.
Mai 2005 – 5 AZR 572/04 -).
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Die zulässige erste Stufe der Ausschlussklausel wird aber nicht dadurch unwirksam,
dass zur Wahrung der Ausschlussfrist zusätzlich noch in der zweiten Stufe die
gerichtliche Geltendmachung verlangt wird und diese Frist zu kurz bemessen ist. Denn
die Klausel ist teilbar, d. h. sie lässt sich mit ihrer wirksamen ersten Stufe
aufrechterhalten. Sie ist aus sich heraus verständlich und lässt sich sinnvoll in einen
zulässigen Regelungsteil (1. Stufe) und einen unzulässigen (2. Stufe) trennen. Eine
sprachlich abtrennbare Bestimmung liegt vor, wenn der unwirksame Teil der
Vertragsbestimmung gestrichen werden kann, ohne das der Sinn der restlichen Klausel
darunter leidet (sog. blue-pencil-test). Dies kollidiert nicht mit dem Verbot der
geltungserhaltenden Reduktion, weil nicht das Gericht eine Klausel von sich aus auf
das zulässige Maß reduziert, sondern eine sprachlich und inhaltlich teilbare Klausel
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ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten wird
(vgl. dazu: Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Vorb. Vor § 307 Rdn. 11; PWW/KP Berger,
BGB, § 306 Rdn. 6; Lakies, AGB im Arbeitsrecht, Rdn. 373 f., 554; Reinecke BB 2005,
S. 378, 382).
Die Parteien haben sowohl von der Satzstellung als auch vom Inhalt her die erste Stufe
von der zweiten Stufe der Ausschlussklausel getrennt. Der erste Satz der
Ausschlussregelung betrifft ausschließlich die schriftliche Geltendmachung. Anders als
bei der im zweiten Satz geregelten Geltendmachung durch eine Klage besteht keine
Abhängigkeit von der anderen Stufe. Nach Streichen des zweiten Satzes ergibt sich
eine im Arbeitsleben übliche und zulässige einzelvertragliche einstufige Ausschlussfrist
(vgl. dazu: BAG, Urteil vom 28. September 2005 – 5 AZR 52/05 -).
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b. Der Kläger hat unstreitig nicht binnen 3 Monaten nach Fälligkeit der Umsatzprämie im
Januar 2005 und der Jahresprämie im April 2005 die Zahlung der höheren Prämie
schriftlich verlangt. Für die Richtigkeit seines von der Beklagten bestrittenen
Vorbringens, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm eine Maßregelung durch den
Ausspruch einer Kündigung angedroht für den Fall, dass er die entstandenen
Ansprüche auf höhere Prämien geltend mache, hat er keinen Beweis angetreten.
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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
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Die Revision war zuzulassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wie sich
die Unwirksamkeit der zweiten Stufe der Ausschlussfrist auf die erste Stufe auswirkt.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil kann von
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R E V I S I O N
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eingelegt werden.
58
Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
60
schriftlich beim
61
Bundesarbeitsgericht
62
Hugo-Preuß-Platz 1
63
99084 Erfurt
64
Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(Schwartz) (Hudec) (Klein)
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