Urteil des LAG Köln vom 21.11.2002

LArbG Köln: treu und glauben, fristlose kündigung, abmahnung, bevollmächtigung, schutzwürdiges interesse, einseitiges rechtsgeschäft, wichtiger grund, ermächtigung, geschäftsführer, personalakte

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 1285/01
Datum:
21.11.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1285/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 3795/01
Schlagworte:
Wechselseitige Bevollmächtigung durch zwei GmbH-Geschäftsführer
Normen:
§ 174 BGB
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht Arbeitsrecht
Leitsätze:
1.) § 174 S. 2 BGB verlangt, dass "der Vollmachtgeber" den anderen von
der Bevollmächti-gung in Kenntnis setzt. Nicht ausreichend ist, dass der
Bevollmächtigte selbst den anderen zuvor von der Bevollmächtigung in
Kenntnis gesetzt hat. 2.) Ein Aushang über die Bevollmächtigung für
Kündigungen am Schwarzen Brett ist nicht ohne weiteres ausreichend
für das Inkenntnissetzen i.S.d. § 174 S. 2 BGB.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 22.08.2001 - 20 Ca 3795/01 - wird auf Kosten der Beklagten
zurückge- wiesen. Zurückgewiesen ist damit auch der zweit- instanzlich
gestellte Auflösungsantrag der Beklagten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch
eine am 17.04.2001 ausgesprochene und am 18.04.2001 zugegangene fristlose
Kündigung oder durch eine hilfsweise fristgerechte Kündigung vom selben Datum
aufgelöst worden ist, ob der Kläger als Straßenreiniger weiter zu beschäftigen ist und ob
eine Abmahnung vom 17.04.2001 aus der Personalakte zu entfernen ist. Mit einem
Hilfsantrag begehrt der Kläger Abgeltung von Urlaub und sog. Abfeiertagen.
Zweitinstanzlich hat die Beklagte einen Auflösungsantrag gestellt.
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Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie
der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. zunächst auf
den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen, dieses mit der
Maßgabe, dass es unstreitig ist, dass der Kläger am 05.04.2001 auf dem Betriebshof
Gießener Straße der Beklagten in einer Besprechung mit den Mitarbeitern der
Straßenreinigung gegen 7.00 Uhr sich zu Wort meldete und bezogen auf Vorgesetzte
auf dem Betriebshof Gießener Straße sagte: "Die lügen und tun sonst nichts für einen."
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Das Arbeitsgericht hat der Klage in den Hauptanträgen stattgegeben. Wegen seiner
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Entscheidungsgründe wird auf Bl. 93 ff. d.A. Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 31.10.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.11.2001
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum
29.01.2002 am 29.01.2002 begründet. Zur Frage der Vollmacht des Geschäftsführers S
Kündigungen auszusprechen, trägt sie weiter vor, in der Geschäftsleitersitzung am
04.01.2001 sei zwischen den Geschäftsführern die Entscheidung getroffen worden, sich
gegenseitig zu ermächtigen, arbeitgeberseitige Kündigungen einzeln auszusprechen.
Darüber hinaus sei die Bevollmächtigung von Herrn T K beschlossen worden, ebenfalls
arbeitgeberseitige Kündigungen einzeln auszusprechen. Die dafür als Zeugin benannte
Frau K sei in dieser Sitzung zwar nicht persönlich zugegen gewesen. Die
Geschäftsführer hätten ihr jedoch im Nachgang der Sitzung das Ergebnis mitgeteilt. Ein
Protokoll über die Sitzung sei nicht gefertigt worden. Der Aushang am schwarzen Brett
des Betriebshofes Gießener Straße (Bl. 57 d..A.) sei am 16.01.2001 von der Zeugin K
ausgehängt worden.
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Die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Äußerung des Klägers sei nur als allgemeine
Kundgabe der Unzufriedenheit aufzufassen, sei nicht haltbar. Der Kläger, der seit 30
Jahren in Deutschland lebt und mit einer Deutschen verheiratet ist, spreche auch nicht
nur gebrochen Deutsch.
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Den Vorgesetzten sei auch keineswegs bekannt gewesen, dass der Kläger über die
unberechtigte Abmahnung bezüglich der nicht hinterlassenen Handy-Nummer verärgert
gewesen sei. Es sei für den Kläger ein Leichtes gewesen, den Sachverhalt auf dem
üblichen Weg einer Gegendarstellung richtig zu stellen. Der Kläger habe
demgegenüber bewusst die Situation der Besprechung und der Betriebsversammlung
gesucht, um für seine Äußerung den größtmöglichen Zuhörerkreis zu erlangen.
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Die Beklagte meint, auf die von ihr behauptete Wiederholung der Äußerung auf der
Betriebsversammlung könne sie die Kündigung auch mit Hinblick auf die Anhörung des
Betriebsrates stützen. Der Betriebsratsvorsitzende L und das Betriebsratsmitglied B
seien bei der Betriebsversammlung am 05.01.2001 anwesend gewesen und hätten die
kündigungsrelevanten Äußerungen miterlebt. Der Betriebsrat müsse sich die Kenntnis
seines Vorsitzenden als eigenes Wissen zurechnen lassen.
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Hinsichtlich des Anspruches auf Entfernung der Abmahnung und des vom
Arbeitsgericht angesprochenen Gesichtspunkts des § 11a Abs. 2 BMTG verweist die
Beklagte darauf, dass die entsprechenden Vorwürfe schon im Schreiben vom
24.01.2001 enthalten gewesen seien und dass der Kläger zu der
Unterschriftsverweigerung im Rahmen der Winterdienstschulung und zum Verlassen
des Betriebsgeländes am 16.01.2001 von Frau S angehört worden sei, was sich im
Übrigen aus dem Abmahnungsschreiben (Bl. 6 ff. d.A.) ergebe.
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Wegen der Begründung des Auflösungsantrages der Beklagten wird auf deren
Schriftsatz vom 07.03.2002 (Bl. 172 ff. d..A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt,
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1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts
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1. Köln vom 20.08.2001 - 20 Ca 3795/01 - die Klage
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abzuweisen,
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2. hilfsweise das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2001
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gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe im
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Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch
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einen Betrag von 10.700,-- EUR nicht übersteigen
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sollte, aufzulösen.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Berufung zurückzuweisen,
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1. auch den Auflösungsantrag zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten
hatte in der Sache keinen Erfolg. Zurückzuweisen war auch ihr Auflösungsantrag.
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1. Die Kündigung ist gemäß § 174 BGB unwirksam. Danach ist ein einseitiges
Rechtsgeschäft, also auch eine Kündigung, unwirksam, das ein Bevollmächtigter
einem anderen gegenüber vornimmt, wenn der Bevollmächtigte eine
Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem
Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn
der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt
hat.
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Der Kläger hat der Kündigung gemäß § 174 BGB wegen Nichtvorlage der Vollmacht
des zweiten Geschäftsführers durch Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 20.04.2001
widersprochen.
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1. Die beiden Geschäftsführer der Beklagten, Herr H und Herr S sind auf Grund des
Gesellschaftsvertrages nur gemeinsam oder in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen vertretungsberechtigt (vgl. Auszug aus dem Bundesanzeiger Blatt 189
d. A.). Nach § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB und § 78 Abs. 4 AktG können die zur
Gesamtvertretung Berechtigten einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter
Geschäfte ermächtigen. Das gilt auch für die Geschäftsführer der GmbH, auch
wenn dieses im GmbH-Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist (BAG 18.12.1980 AP
Nr. 4 zu § 174 BGB). Dabei geht das Bundesarbeitsgericht, dem die Kammer folgt,
davon aus, dass es sich bei der Ermächtigung um eine Erweiterung der
gesetzlichen Vertretungsmacht handelt. Gleichwohl gebietet es Sinn und Zweck
des § 174 BGB, ihn auch auf diese Ermächtigung anzuwenden. § 174 BGB geht
davon aus, dass der Erklärungsempfänger bei einseitigen Rechtsgeschäften nicht
mitwirkt und daher wenigstens Sicherheit darüber haben muss, ob der Vertreter
befugt handelt. Da die Ermächtigung des Gesamtvertreters die gleiche
Rechtsfolge wie die Vollmacht bei der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung hat,
besteht für den Adressaten das gleiche Gewissheitsinteresse wie im Falle der
Stellvertretung. Aus diesem Grunde ist ein einseitiges empfangsbedürftiges
Rechtsgeschäft, das ein Gesamtvertreter ohne Ermächtigung der übrigen
Gesamtvertreter schließt, in analoger Anwendung von § 180 Satz 1 BGB
grundsätzlich nichtig. Daneben besteht das Bedürfnis, auch § 174 BGB
entsprechend auf die Gesamtvertretung anzuwenden (BAG a.a.O. m.w.N.).
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1. Die Beklagte kann sich nicht auf § 174 Satz 2 BGB berufen.
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Sie hat dazu vorgetragen, am 16.01.2001 sei den Mitarbeitern der Beklagten durch
Aushang am Schwarzen Brett des Betriebshofes Gießener Straße das Schreiben (Blatt
57 d.A.) zur Kenntnis gebracht wurden.
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Das Aushangschreiben, auf das sich die Beklagte bezieht, lautet wie folgt:
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Information für alle Mitarbeiter
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Unterschriftenregelung bei Kündigungen
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Aus Gründen der Rechtssicherheit, bitte ich zu
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beachten, dass die Geschäftsführer Herr S
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und Herr H berechtigt sind, arbeitgeberseitige
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Kündigungen auszusprechen. Außerdem ist Herr
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K als Bereichsleiter Personal berechtigt Kündi-
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gungen zu unterschreiben.
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Darunter ist zu lesen:
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"gez. S " und "ausg. K ".
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Die Beklagte kann sich aus mehreren Gründen auf § 174 S. 2 BGB nicht berufen:
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1. § 174 S. 2 BGB verlangt, dass "der Vollmachtgeber den anderen von der
Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte". Nicht ausreichend ist, dass der
Bevollmächtigte selbst den anderen in Kenntnis setzt. Das Schreiben ist aber nicht
von Herrn H gezeichnet, sondern lediglich von Herrn S . Auch ist es im Singular
verfasst ("bitte ich zu beachten"). Es kann damit aus dem Empfängerhorizont nur
als Erklärung des Herrn Schürheck verstanden werden. Es erfolgt keine Erklärung
im Namen des Herr H . Weder ist von "wir" die Rede, noch ist in dem Schreiben
etwa die Geschäftsführung als Ganze oder auch nur die Gesellschaft in der
Kopfzeile oder ähnlichem als Autor erkennbar.
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§ 174 Satz 2 BGB verlangt ausdrücklich die Inkenntnissetzung durch den
Vollmachtgeber. Wollte man eine Inkenntnissetzung durch den Bevollmächtigten selbst
stets aus als konkludente Mitteilung verstehen, er handle namens und in Vollmacht des
Vollmachtgebers, dann wäre das ausdrückliche gesetzliche Tatbestandsmerkmal
unzulässigerweise "weginterpretiert".
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Dabei ist auch der Sinn und Zweck des § 174 BGB zu beachten, "Gewissheit" und
"Sicherheit" für den anderen Teil zu schaffen.
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Sofern die Beklagte sich darauf beruft, § 174 Satz 2 BGB ergreife nicht den Fall der
organschaftlichen Vertretung, so gilt auch hier, dass aus den dargelegten Gründen §
174 BGB - insgesamt - entsprechend auf die Gesamtvertretung anzuwenden ist. Im
Übrigen würde sich dieses Argument der Beklagten gegen diese wenden: Wäre § 174
Abs. 2 BGB nicht anwendbar, so könnte die Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB
auch nicht ausgeschlossen sein.
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1. Sofern die Beklagte weiter vorträgt, die in der Geschäftsleitersitzung vom
04.01.2001 erteilte Ermächtigung "bezieht sich auch auf die Bekanntmachung im
Sinne von § 174 Satz 2 BGB", ist dieser Vortrag unerheblich:
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Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass in der Geschäftsleitersitzung vom 04.01.2001
zwischen den Geschäftsführern die Entscheidung getroffen worden sei, sich gegenseitig
zu ermächtigen, arbeitgeberseitige Kündigungen einzeln auszusprechen. Darüber
hinaus sei die Bevollmächtigung von Herrn Toni Kämp beschlossen worden, ebenfalls
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arbeitgeberseitige Kündigungen einzeln auszusprechen. Die Beklagte trägt selbst nicht
vor, dass darüber hinaus eine weitere Bevollmächtigung des Herrn Schürheck
stattgefunden habe, die Arbeitnehmer gemäß § 174 Satz 2 BGB in Kenntnis zu setzen.
Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwieweit sich die am 04.012001 erteilte
Ermächtigung auch auf die Bekanntmachung im Sinne von § 174 Satz 2 BGB "bezieht".
1. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte - wollte man das
Schreiben vom 16.01.2001 entgegen dem Vorgesagten als im Sinne des § 174
Satz 2 BGB ausreichend ansehen - den Kläger damit "in Kenntnis gesetzt" hatte.
Wie sich aus dem Wortlaut des § 174 Satz 2 BGB und dem Umstand ergibt, dass
das Inkenntnissetzen ein gleichwertiger Ersatz für die Vorlage der
Vollmachtsurkunde seien soll, muss die Mitteilung von der Bevollmächtigung
unmittelbar an den Erklärungsempfänger herangetragen werden und von ihm
vernommen werden können (vgl. Soergel/Leptin § 174 BGB Rn. 4). Allein der
Hinweis auf einen Aushang an einem "Schwarzen Brett" reicht nicht, dieses
festzustellen. Sog. "Schwarzen Bretter" werden typischerweise zu ganz
unterschiedlichen Mitteilungen verwandt. Zum Beispiel werden dort Aushänge des
Betriebsrates oder der Gewerkschaften vorgenommen, sogar einzelne Anzeigen
von Arbeitnehmern, die Gegenstände erwerben oder verkaufen wollen, befinden
sich an Schwarzen Brettern. Es kann aber nicht als allgemein üblich angesehen
werden, an Schwarzen Brettern Vollmachtsurkunden und Ähnliches auszuhängen
und die Arbeitnehmer ausschließlich auf diesem Wege über Veränderungen der
Vertretung des Arbeitgebers gegenüber den Regelungen des
Gesellschaftsvertrags zu informieren. Es kann nicht einmal als üblich angesehen
werden, dass allgemein Mitteilungen des Arbeitgebers nur am Schwarzen Brett
ausgehängt werden, die unmittelbar für Einwirkungen auf das Vertragsverhältnis
mit den Arbeitnehmern relevant sind. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass es
bei der Beklagten üblich gewesen wäre, dass alle Arbeitnehmer sich am
Schwarzen Brett regelmäßig informierten. Erst recht hat die Beklagte nichts dazu
vorgetragen, dass sie jemals den Arbeitnehmern mitgeteilt habe, sie müssten
regelmäßig das Schwarze Brett in Augenschein nehmen, um für ihr
Vertragsverhältnis relevante Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen.
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Es lässt sich damit nicht feststellen, dass das "Schwarze Brett" ein Ort wäre, der zum
Zwecke des Inkenntnissetzens nach § 174 Satz 2 BGB als gleichwertiger Ersatz für die
Vorlage der Vollmachtsurkunde angesehen werden könnte.
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1. Ist die Kündigung schon aus dem vorgenannten Grunde unwirksam, so liegt auch
nach Auffassung der erkennenden Kammer weder gemäß § 626 BGB ein
wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung noch ein verhaltensbedingter Grund
im Sinne des § 1 KSchG vor.
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Dazu ist zunächst zum Sachverhalt folgendes zu berücksichtigen: Wie sich aus dem
Anhörungsschreiben an den Betriebsrat ergibt - hat der Kläger noch vor Ausspruch der
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Kündigung in einer Anhörung auf dem Betriebsgelände verdeutlicht, dass er seinen
Ausspruch aus Anlass der Abmahnung gemacht habe, die ihm - inzwischen unstreitig -
zu Unrecht deshalb erteilt worden war, weil er seine Handynummer für den Winterdienst
nicht hinterlassen habe.
Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger in der Mitarbeiterbesprechung gegen 7:00
Uhr seinen Ausspruch nicht erkennbar in diesem Zusammenhang gestellt hat, so macht
seine spätere Einlassung doch deutlich, dass dieser Zusammenhang der subjektive
Hintergrund der Äußerung des Klägers war. Dabei durfte der Kläger - wie nunmehr
feststeht - zu Recht davon ausgehen, dass in der Abmahnung ihm gegenüber ein
Vorwurf erhoben wurde, der nicht wahr war.
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Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit dem
Ausspruch "die lügen" überhaupt eine formale Beleidigung hat aussprechen wollen. Der
Kläger hat schon erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass er italienischer Abstammung
sei und nach seiner Definition ein Lügner sei, wer die Unwahrheit sage (Bl. 63 d.A.).
Auch in der deutschen Sprache wird das Verb "lügen" umgangssprachlich auch ohne
den Bedeutungsinhalt, absichtlich Unwahres zu sagen, gebraucht, um zu bezeichnen,
dass etwas objektiv Unwahres gesagt wird (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6.
Auflage, "das ist gelogen" umgangssprachlich für "das ist nicht wahr"). Berücksichtigt
man ferner, dass der Kläger als Italiener, der deutsch nicht als Muttersprache gelernt hat,
nicht die Feinheiten der deutschen Sprache beherrscht, und dass er auch nicht zu einer
Berufsschicht gehört (Straßenreiniger), die aus Höflichkeitsgründen ihre Worte auf die
Goldwaage legen, dann kann vor dem gegebenen Hintergrund sein Ausspruch nicht als
Formalbeleidigung gewertet werden.
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Die Tatsache, dass der Kläger am 05.04.2001 nicht bereit war, die Äußerung
zurückzunehmen, spricht nicht dagegen. Im Gegenteil: Am 05.04.2001 nämlich hatte
auch die Beklagte den - tatsächlich unwahren - Vorwurf nicht korrigiert, der Kläger sei
trotz angeordneter Rufbereitschaft nicht erreichbar gewesen, weil er nicht seine
Handynummer, sondern nur seine Festnetznummer hinterlegt habe und nicht zu Hause
gewesen sei. Erst mit Abmahnungsschreiben vom 17.04.2001, das mithin am selben
Tage datiert wie die streitige Kündigung, entschuldigte sich die Beklagte für diesen
Vorwurf und stellte klar, dass die Abmahnung vom 24.01.2001 in diesem Punkte falsch
sei (Blatt 20/21 d. A.). Das Verhalten des Klägers korrespondiert mithin mit der seinerzeit
aufrechterhaltenen Behauptung der Beklagten, die objektiv unwahr war.
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Die Kammer teilt nach allem den Schluss des Arbeitsgerichts, dass nicht festgestellt
werden kann, dass die pauschale Behauptung "die lügen" unter den gegebenen
Umständen als Formalbeleidigung aufzufassen war.
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1. Zurückzuweisen war der Auflösungsantrag der Beklagten. Dieses schon deshalb,
weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Antrag des
Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nur dann aufgelöst werden darf, wenn die
Kündigung allein sozialwidrig ist (BAG 21.09.2000 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 44;
weitere Nachweise bei KR/Spilger § 9 KSchG Rn. 27 a). Im vorliegenden Fall aber
scheitert die Kündigung auch an § 174 BGB.
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1. Auch im Bezug auf die Abmahnung hatte die Berufung in der Sache keinen Erfolg.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer die
Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (vgl.
hierzu die Zusammenfassung in BAG 30.05.1996 AP Nr. 2 zu § 611 BGB
Nebentätigkeit). Dieser Anspruch ist gegeben, wenn die Abmahnung formell nicht
ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen
enthält, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird oder kein schutzwürdiges
Interesse am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht. Soweit dem
Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird,
kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv
vorwerfbar ist. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des
Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten rügt. Eine solche Rüge ist
jedoch nicht nur ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält,
sondern auch dann, wenn sie auf einer unzureichenden rechtlichen Bewertung des
Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG aaO).
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Dieses Letztere ist hinsichtlich des in der Abmahnung vom 17.04.2001 gerügten
"Vorfalls 1" gegeben. Die Beklagte verlangte danach, dass der Kläger durch die
Unterschrift bestätige, dass er an der Winterdienstunterweisung teilgenommen habe und
diese verstanden habe.
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Weiter hat die Beklagte dazu vorgetragen, der Kläger habe daraufhin die Unterschrift mit
der Begründung verweigert, dass er nichts unterschreibe, was er nicht zuvor schriftlich
bekommen habe.
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Wenn die Beklagte dem Kläger vorwirft, nicht unterschrieben zu haben, so kann
dahinstehen, ob grundsätzlich ein entsprechender Anspruch der Beklagten aus ihrem
Direktionsrecht oder aus einer aus Treu und Glauben abzuleitenden vertraglichen
Nebenpflicht resultiert.
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Denn das Verlangen der Beklagten war in concreto weder billig (§ 315 BGB) noch
entsprach es Treu und Glauben (§ 242 BGB).
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Die Beklagte verlangte vom Kläger - überspitzt formuliert - eine "Blanko-Unterschrift".
Der Kläger sollte schriftlich bestätigen, etwas verstanden zu haben, ohne dass das, was
er verstanden haben sollte, für ihn nachprüfbar ebenso schriftlich festgehalten war. Die
Beklagte hätte damit später, wenn es darauf angekommen wäre, was der Kläger
verstanden hätte, nur darzutun brauchen, dass in der Unterrichtung überhaupt etwas
angesprochen wurde, worauf sie aufgrund der "Blanko"-Bestätigung des Klägers,
verstanden zu haben, ihm den Einwand absperrte, diesen Punkt eben nicht verstanden
zu haben. Der Kläger verlangte daher ganz zu Recht die schriftliche Vorlage dessen,
was er verstanden haben sollte.
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Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig
gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle) zu, so muss das
Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitgebers vollständig aus der Akte
entfernt werden und kann nicht teilweise aufrecht erhalten bleiben (ständige
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Rechtsprechung des BAG - vgl. z.B. 13.03.1991 - BB 1991, 1567).
Daher muss die Beklagte die Abmahnung vollständig aus der Personalakte des Klägers
entfernen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob der 2. Vorfall zu Recht abgemahnt
worden ist.
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1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht
statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision
selbständig durch Beschwerde beim
70
Bundesarbeitsgericht
71
Hugo-Preuß-Platz 1
72
99084 Erfurt
73
Fax: (0361) 2636 - 2000
74
anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
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