Urteil des LAG Köln vom 23.01.2009

LArbG Köln: grundsatz der gleichbehandlung, abfindung, arbeitsgericht, fälligkeit, anwendungsbereich, option, ausschluss, gruppenbildung, altersrente, geschäftsleitung

Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 398/08
Datum:
23.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 398/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 7853/07
Schlagworte:
Betriebsvereinbarung, Gleichbehandlung, Stichtagsregelung
Normen:
BetrVG §§ 75, 77
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Stichtagsregelungen in Betriebsvereinbarungen sind am
Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen.
2. Eine Abfindungsregelung im Zusammenhang mit dem Eintritt in ein
Altersteilzeitverhältnis kann hinsichtlich der Wahl des Stichtages auf
einem sachlichen Grund beruhen, wenn Anreize für weitere Mitarbeiter
geschaffen werden sollen, Altersteilzeitverträge neu abzuschließen.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 15.02.2008 – 2 Ca 7853/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um die Gewährung einer Abfindung im Rahmen einer
Altersteilzeitregelung.
2
Der am 28.06.1945 geborene Kläger war seit dem 01.04.1970 bei der Beklagten bzw.
ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt.
3
Die Parteien schlossen einen Altersteilzeitvertrag unter dem 18.12.2003, § 5 des
Altersteilzeitvertrages verweist hinsichtlich der abschließenden Regelung einer
Abfindung auf die jeweils gültige Fassung der Konzernbetriebsvereinbarung
Altersteilzeit (derzeit 30a).
4
Der Kläger befand sich vereinbarungsgemäß im Rahmen der Altersteilzeit in der
Arbeitsphase vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2006. Daran schloss sich die vereinbarte
Freistellung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2008 an.
5
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages vom 18.12.2003 galt die
Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a – Altersteilzeit (1). In § 10 der
Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a war durch die Absätze 1 und 2 Folgendes
geregelt:
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Endet das Altersteilzeitverhältnis mit Vollendung des 60. und vor Vollendung
des 63. Lebensjahres, so erhält der Mitarbeiter für den Verlust des
Arbeitsplatzes und als Ausgleich für die Rentenverluste eine Abfindung in Höhe
des 4-fachen des zuletzt bezogenen Bruttomonatsentgeltes der bisherigen
wöchentlichen Arbeitszeit.
7
Die Abfindung verringert sich um 1/36 für jeden Monat des Ausscheidens nach
dem 60. Lebensjahr.
8
§ 19 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a regelte zum Inkrafttreten/Kündigung der
Gesamtbetriebsvereinbarung Folgendes:
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Diese Vereinbarung tritt am 01.04.2001 in Kraft und gilt für Altersteilzeit-
Verträge, die bis zum 31.07.2004 abgeschlossen werden.
10
Über eine Verlängerung bis zum 31.12.2009 werden Geschäftsleitung und
Gesamtbetriebsrat im 3. Quartal 2003 befinden. Zeitgleich wird die prozentuale
Anpassung gemäß § 10 verhandelt.
11
Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Beendigung der
Gesamtbetriebsvereinbarung bereits an der Altersteilzeit teilnehmen gelten die
Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung und des Altersteilzeitvertrages
unverändert weiter.
12
Beide Parteien haben ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall, dass
die wirtschaftliche Grundlage für die Weiterführung der
Gesamtbetriebsvereinbarung nicht mehr existiert.
13
Sollten sich gesetzliche Änderungen zur Altersteilzeit ergeben, nehmen
Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat umgehend Verhandlungen auf, um die
Gesamtbetriebsvereinbarung diesen Änderungen anzupassen.
14
Im Jahr 2004 wurde eine neue Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b – Altersteilzeit (2)
geschlossen. § 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b regelt, dass diese
Vereinbarung für alle Mitarbeiter der Beklagten gilt, die ab dem 01.08.2004 einen
Altersteilzeitvertrag unterschreiben.
15
§ 10 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b trifft folgende Abfindungsregelung:
16
Endet das Altersteilzeitverhältnis mit Vollendung des 60. und vor Vollendung
des 65. Lebensjahres, so erhält der Mitarbeiter für den Verlust des
17
Arbeitsplatzes und als Ausgleich für die Rentenverluste eine Abfindung in Höhe
des 4-fachen zuletzt bezogenen Bruttomonatsentgeltes der bisherigen
wöchentlichen Arbeitszeit.
Die Abfindung verringert sich um 1/24 für jeden Monat des Ausscheidens nach
dem 63. Lebensjahr.
18
Gemäß § 19 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b trat diese am 01.08.2004 in Kraft
und gilt für alle Altersteilzeitverträge, die ab dem 01.08.2004 abgeschlossen werden.
19
Mit seiner am 19.09.2007 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage macht der
Kläger geltend, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 75
BetrVG und sei willkürlich, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b für den
Anspruch auf eine Abfindungszahlung darauf abstelle, wann der Altersteilzeitvertrag
abgeschlossen worden sei. Dies sei für die vom in Altersteilzeit gehenden Arbeitnehmer
hinzunehmenden Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung unmaßgeblich.
Maßgeblich sei vielmehr, wann der Rentenbeginn für den betreffenden Mitarbeiter
eintrete.
20
Der Kläger habe Rentenabschläge durch seinen vorzeitigen Rentenbeginn in Höhe von
7,2 % hinzunehmen.
21
Zwar existiere ein Ermessenspielraum für die Betriebspartner bei der Schaffung von
Stichtagsregelungen im Rahmen von Betriebsvereinbarungen. Dieses Ermessen sei
aber im vorliegenden Fall nicht sachgerecht ausgeübt worden. Sachgerecht sei lediglich
die Anknüpfung an das Ende des Altersteilzeitverhältnisses. Die
Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b verstoße in § 10 daher gegen § 75 BetrVG.
22
Die Betriebsparteien hätten in der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b in nicht
sachgerechter Weise auf die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
reagiert. Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung von Mitarbeitern, die vor dem
01.08.2004 einen Altersteilzeitvertrag unterzeichnet hätten, sei nicht gegeben.
23
Der Altersteilzeitvertrag sei auch nicht auf Veranlassung des Klägers vor dem
31.12.2003 abgeschlossen worden. Vielmehr habe die Beklagte auf diese Regelung
gedrungen, da zu diesem Zeitpunkt von ihr ein Personalabbau gewünscht und
durchgeführt worden sei. Der Abschluss des Altersteilzeitvertrages vor dem 31.12.2003
habe sozialversicherungsrechtlich keinen Vorteil für den Kläger bedeutet. Ein
Vertrauensschutz hinsichtlich der Rentenregelungen für vorzeitig in Rente gehende
Arbeitnehmer sei lediglich für solche Mitarbeiter mit Geburtsdaten vom 01.01.1946 bis
zum 31.12.1951 gegeben. Zu diesen zähle der am 28.06.1945 geborene Kläger nicht.
24
Ein Verfall seiner Ansprüche sei nach der Ausschlussklausel in Ziffer 15.1 des
Arbeitsvertrages der Parteien vom 02.12.1992, die die schriftliche Geltendmachung von
sämtlichen Ansprüchen aus dem Anstellungsverhältnis innerhalb von drei Monaten
nach ihrer Fälligkeit zur Verhinderung des Erlöschens solcher Ansprüche regelt, nicht
eingetreten. § 10 beider Gesamtbetriebsvereinbarungen Nr. 30 stelle für die Fälligkeit
der Abfindung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Lediglich als Option sei
vorgesehen, sich die Abfindung zu Beginn der Freistellungsphase auszahlen zu lassen.
Diese Option habe der Kläger erst mit der Klageschrift ausgeübt, so dass zu diesem
Zeitpunkt erst von der Fälligkeit des Anspruchs ausgegangen werden könne.
25
Hinsichtlich der Höhe seines Abfindungsanspruchs macht der Kläger die
Hinzurechnung einer angenommenen jährlichen Gehaltsanpassung von 1 % geltend,
da er die Option gemäß § 10 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b ausgeübt habe,
sich die Abfindung zu Beginn der Freistellungsphase auszahlen zu lassen.
26
Der Kläger beantragt,
27
die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 22.523,36 € brutto nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.09.2007 zu
zahlen.
28
Die Beklagte beantragt,
29
die Klage abzuweisen.
30
Sie hat die Ansicht vertreten, die Abfindungsregelung in § 10 der
Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b aus dem Jahr 2004 finde für das
Altersteilzeitverhältnis mit dem Kläger keine Anwendung, da diese
Gesamtbetriebsvereinbarung nur abgeschlossen worden sei für Altersteilzeitverträge,
die innerhalb des Zeitraums vom 01.08.2004 bis 31.12.2009 abgeschlossen worden
seien oder würden. Für den Kläger fände ausschließlich die vorherige
Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a mit ihrem Geltungszeitraum vom 01.04.2001 bis
zum 31.07.2004 Anwendung.
31
Der Kläger könne sich für seinen Anspruch nicht auf den Grundsatz der
Gleichbehandlung berufen, da schon keine Ungleichbehandlung gegeben sei. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz komme nicht zur Anwendung, da weniger als 5 % der
Mitarbeiter von der Altersteilzeitregelung betroffen seien. Mit dem Kläger sei im Rahmen
des Altersteilzeitvertrages eine individuelle Regelung abgeschlossen worden.
32
Dem Kläger sei die zeitliche Begrenzung des Anwendungsbereichs der früheren
Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a bis zum 31.07.2004 bewusst gewesen. In dem mit
ihm abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag vom 18.12.2003 sei ausdrücklich der Hinweis
auf die Gesamtbetriebsvereinbarung "derzeit" Nr. 30a formuliert worden. Dem Kläger sei
es selber darauf angekommen, den Altersteilzeitvertrag vor dem 31.12.2003 wegen der
geplanten Anhebung des Renteneintrittsalters und des zu erwartenden
Vertrauensschutzes zu unterzeichnen.
33
Die Begrenzung der Geltungsdauer der Gesamtbetriebsvereinbarung sei durch den
erheblichen Verwaltungsaufwand, der mit dem Abschluss von Altersteilzeitverträgen
verbunden sei, der Notwendigkeit von Rückstellungsbuchungen und der
Insolvenzsicherung sowie der Begrenzung der Altersteilzeitregelung auf maximal 5 %
aller Mitarbeiter nach § 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a geboten gewesen.
34
Der Anspruch des Klägers sei zudem zwischenzeitlich gemäß Ziffer 15.1. des
Arbeitsvertrages zwischen den Parteien erloschen. Der Altersteilzeitvertrag sei am
18.12.2003 abgeschlossen worden und die Arbeitsphase zum 31.12.2006 beendet
worden. Der Kläger habe erstmals mit Schreiben vom 09.08.2007 seinen
Abfindungsanspruch geltend gemacht und daher die arbeitsvertraglich geregelte
Verfallsfrist von drei Monaten nach Fälligkeit verstreichen lassen.
35
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 15.02.2008 – 2 Ca 7853/07 – die Klage
abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, der Kläger könne seinen
Zahlungsanspruch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit § 75
BetrVG herleiten. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt eine Ungleichbehandlung
vorliege, da die Nichtanwendung der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b keine
abweichende Behandlung der von ihrem zeitlichen Geltungsbereich nicht umfassten
Mitarbeiter bedeute. Jedenfalls sei kein allgemeines Gebot zu beachten, wonach
günstigere Betriebsvereinbarungen stets mit Rückwirkung auszustatten seien. Es sei
kein schutzwürdiges Vertrauen der Mitarbeiter, die vor Inkrafttreten der
Betriebsvereinbarung Nr. 30b einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hätten, an
zukünftigen Verbesserungen teilzuhaben, zu bejahen. Ein sachlicher Grund für die
Ungleichbehandlung resultiere daraus, dass jeder so behandelt werde, wie er es bei
Abschluss seines Altersteilzeitvertrages habe erkennen können. Ein weiterer sachlicher
Grund liege zudem darin, dass der Arbeitgeber durch die Stichtagsregelung von
vorneherein klar kalkulieren und erkennen könne, welche Mitarbeiter in den Genuss der
verbesserten Leistungen kämen. Härten im Einzelfall führten nicht zur
Gleichbehandlungswidrigkeit der Regelung.
36
Gegen das ihm am 28.02.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat der Kläger
am 26.03.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.05.2008 am 28.05.2008 schriftlich begründet.
37
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, die fehlende Rückwirkung der
Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b aus dem Jahr 2004 führe zu seiner sachwidrigen
Ungleichbehandlung. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts stelle
jede Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs eine Behandlung der betroffenen
Mitarbeiter dar. Ein sachlicher Grund für die Stichtagsregelung in der
Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b sei nicht gegeben. Maßgeblich zur Bestimmung
des Sachgrundes sei der mit der Leistung verfolgte Zweck. Bei der Festsetzung von
Stichtagen sei zwar ein Ermessensspielraum der Betriebsparteien gegeben, der
gewählte Zeitpunkt müsse aber sachlich vertretbar sei. Die Abfindungsregelungen
gemäß § 10 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a und auch Nr. 30b seien als
Kompensation für eintretende Rentenverluste der Altersteilzeitler geschaffen worden.
Die Regelung in der neuen Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b sei nicht geeignet,
diesen Zweck zu erreichen. Dem Betriebsrat sei die Auswirkung der Begrenzung des
zeitlichen Geltungsbereichs nicht bewusst gewesen. Die Veränderung der
Rentengesetze sei eigentlich der Antrieb für die Neuverhandlung der
Gesamtbetriebsvereinbarung gewesen, die am 11.02.2004 begonnen hätte. Der Kläger
könne keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der älteren Rentenregelungen in Anspruch
nehmen, da er 1945 geboren sei.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 15.02.2008 – 2 Ca
7853/07 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.523,36 € brutto zzgl. 5
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 26.09.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts und vertritt weiter die
Ansicht, es sei bereits keine Ungleichbehandlung beim Ausschluss des Klägers von der
Abfindungsregelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b gegeben. Alle
Mitarbeiter, die unter Geltung der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a
Altersteilzeitverträge abgeschlossen hätten, würden gleichbehandelt. Gleiches gelte für
diejenigen Arbeitnehmer, die unter die Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b fielen. Eine
Ungleichbehandlung liege nur vor, wenn innerhalb des Geltungsbereichs einer
Betriebsvereinbarung zwischen den Mitarbeitern differenziert werde. Ansonsten würde
bei jeglicher Betriebsvereinbarung ohne Rückwirkungsklausel die Problematik
entstehen, dass automatisch Mitarbeiter mit Altfällen ungleich behandelt würden. Ein
sachlicher Grund sei jedenfalls für den Ausschluss des Klägers aus dem
Anwendungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b gegeben. Zum einen sei
nach § 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b darauf abzustellen, dass
entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG lediglich im Umfang von 5 % der Belegschaft an
Altersteilzeitlern vom Arbeitgeber kalkuliert werde. Hierauf stelle auch das Budget für
die entsprechenden Abfindungszahlungen ab. Die Stichtagsregelung sei daher
notwendig, um die finanziellen Mittel zu gewährleisten. Eine Willkür sei nicht gegeben,
weil es die privatautonome Entscheidung des Klägers sei, die Altersteilzeit unter den
ihm bekannten Umständen der damals aktuellen Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a
zu vereinbaren. Dem Kläger sei zudem die Möglichkeit von Gesetzesänderungen und
Änderungen der Gesamtbetriebsvereinbarung bewusst gewesen. Es sei zudem
sachgemäß und damit vom Ermessenspielraum der Betriebsvereinbarungen gedeckt,
dass in der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b ein zeitlich neuer Geltungsbereich
vereinbart worden sei, da hierdurch ein Anreiz für die Inanspruchnahme von
Altersteilzeit für weitere Beschäftigte geschaffen worden sei. Anreizsysteme unterlägen
fortlaufendem Wandel und veränderten Gegebenheiten.
43
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
45
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG)
und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 S. 1
und 2 ArbGG, 519, 520 ZPO).
46
47
II. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht Köln durch sein
Urteil vom 15.02.2008 die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat.
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49
Der Kläger kann gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer
Abfindung in Höhe von vier Bruttomonatsgehältern aus § 10 Abs. 1 der
Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b aus dem Jahr 2004 herleiten.
50
1. Nach § 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b ist der persönliche
Anwendungsbereich dieser Betriebsvereinbarung für das Altersteilzeitverhältnis
des Klägers und insbesondere für die Abfindungsregelung in § 10 der
Gesamtbetriebsvereinbarung nicht gegeben. Dasselbe regelt nochmals § 19 Abs.
1 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b. Danach erfasst die
Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b nicht solche Mitarbeiter, die vor dem
01.08.2004 einen Altersteilzeitvertrag unterschrieben haben. Der Kläger, der
seinen Altersteilzeitvertrag bereits am 18.12.2003 unterzeichnet hat, fällt somit
nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich.
51
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2. Auch nach Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b im Jahre 2004
bleibt die Vorgängerregelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a
weiterhin die für das Altersteilzeitverhältnis des Klägers maßgebliche
Rechtsgrundlage. Eine Ablösung gemäß der Zeitkollisionsregelung durch die
neue Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b ist nicht eingetreten. Grundsätzlich löst
zwar die jüngere Betriebsvereinbarung eine ältere gemäß der
Zeitkollisionsregelung ab. Die neue Betriebsvereinbarung tritt dann an die Stelle
der bisherigen (vgl. BAG, Urteil vom 02.10.2007 – 1 AZR 815/06 – ZIP 2008, 570).
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Betriebsvereinbarungen miteinander
konkurrieren. Dazu müssen sie denselben Regelungsgegenstand haben. Eine
solche Konkurrenzsituation besteht zwischen den Gesamtbetriebsvereinbarungen
Nr. 30a und Nr. 30b nicht. Beide regeln nur die Voraussetzungen und
Rechtsfolgen neu abzuschließender Altersteilzeitarbeitsverträge (vgl. hierzu BAG,
Urteil vom 15.04.2008 – 9 AZR 26/07 – NZA-RR 2008, 580 ff.).
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54
3. Die Beschränkung in der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b auf künftige, ab
dem 01.08.2004 unterzeichnete Altersteilzeitverträge stellt keinen Verstoß gegen §
75 BetrVG bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
55
56
a. Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen allgemein den
betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG zu
57
beachten. Dieser zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in
vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige
Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung
unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der
Regelung verfolgte Zweck (vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2007 – 1 AZR 960/06 –
EzA Nr. 25 zu § 112 BetrVG 2001).
58
b. Auch die durch eine Stichtagsregelung erfolgende Gruppenbildung muss mit dem
betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein. Den
Betriebsparteien kommt bei ihrer Festlegung ein erheblicher Ermessenspielraum
zu. Meist dienen Stichtagsregelungen der Rechtssicherheit. Die mit ihnen
bisweilen verbundenen Härten müssen hingenommen werden, wenn sich die
Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich
vertretbar ist und das auch auf die zwischen den Gruppen gezogenen Grenzen
zutrifft (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2008 – 1 AZR 1004/06 – EzA Nr. 26 zu § 112
BetrVG 2001).
59
60
c. Gemäß den Präambeln beider Gesamtbetriebsvereinbarungen Nr. 30a und Nr.
30b bezwecken diese neben der Ermöglichung für ältere Mitarbeiter, vorzeitig aus
dem aktiven Erwerbsleben auszutreten bzw. ihre Arbeitszeit zu reduzieren, auch
einen wichtigen Beitrag zur sozialverträglichen Personalanpassung, zur
Verbesserung der betrieblichen Personalstruktur und zur Übernahme von
Auszubildenden zu leisten. Dieser Zweck kann gegenüber Mitarbeitern, die sich
bereits in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden nicht mehr erreicht werden.
Durch die veränderte Abfindungsregelung in § 10 Abs. 1 und 2 der
Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b sind Anreize für weitere Mitarbeiter
geschaffen worden, Altersteilzeitverträge neu abzuschließen und so den in der
Präambel genannten betrieblichen Bedürfnissen hinsichtlich Personalanpassung,
Verbesserung der Personalstruktur und der Übernahmemöglichkeiten von
Auszubildenden zu fördern. Mit Rücksicht darauf ist die Vereinbarung nicht ohne
einen sie rechtfertigenden Sachgrund erfolgt, der auch die unterschiedliche
Behandlung der Mitarbeiter rechtfertigt, die vor bzw. nach dem 01.08.2004 einen
Altersteilzeitvertrag unterzeichnet haben.
61
62
d. Es kann dahingestellt bleiben, ob für den Kläger mit Wirkung zum 01.01.2004
überhaupt eine relevante Änderung der für ihn geltenden Regelungen hinsichtlich
der Anhebung der allgemeinen Altersgrenze für die Inanspruchnahme der
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Altersrente und damit der Hinnahme von Abschlägen bei der Altersrente bei
vorzeitiger Inanspruchnahme vorgelegen hat. Die Änderung rentenrechtlicher
Vorschriften fällt grundsätzlich in das Risiko des Arbeitnehmers (vgl. BAG, Urteil
vom 14.03.2000 – 9 AZR 493/99 – zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 30.10.2001 –
B4RA13/00R – zitiert nach juris; LAG Frankfurt, Urteil vom 01.09.1999 – 8 Sa
96/99 – zitiert nach juris).
64
Nach allem ist der Kläger nicht so zu behandeln, als habe er seinen Altersteilzeitvertrag
erst nach dem 01.08.2004 und damit im zeitlichen und persönlichen Geltungsbereich
der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b abgeschlossen. Ein Anspruch auf Zahlung der
in § 10 Abs. 1 und 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b geregelten Abfindung in
Höhe von vier Bruttomonatsgehältern steht ihm daher auch unter dem Gesichtspunkt
des Gleichbehandlungsgrundsatzes i. V. m. § 75 BetrVG nicht zu.
65
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der unterlegene Kläger gemäß § 97
Abs. 1 ZPO.
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Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den
besonderen Umständen des Einzelfalles beruht und alle erheblichen Rechtsfragen
höchstrichterlich geklärt sind.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
69
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
70
Dr. Staschik Crefeld Hejtmanek
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