Urteil des LAG Köln vom 22.01.2008

LArbG Köln: abfindung, beschäftigungsgrad, billigkeit, monatsverdienst, arbeitsgericht, arbeitsentgelt, beendigung, vollzeitbeschäftigung, sozialplan, vergütung

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1116/07
Datum:
22.01.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1116/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 1499/07
Schlagworte:
Sozialplanabfindung - Gleichbehandlung - Monatsgehalt -
Arbeitszeitreduzierung
Normen:
§ 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine Sozialplanregelung, wonach grundsätzlich auf das zuletzt erzielte
Monatsgehalt bei der Bemessung der Abfindung abzustellen ist, und nur
bei Arbeitnehmern, bei denen sich erst in den letzten drei Jahren vor
Abschluss des Sozialplans die Arbeitszeit verändert hat, ein nach dem
durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der gesamten
Betriebszugehörigkeit ermitteltes Monatsgehalt zugrunde zu legen ist,
verstößt nicht gegen das Gebot zur Beachtung der Grundsätze von
Recht und Billigkeit.
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Aachen vom 09. August 2007
– 4 Ca 1499/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten zu zahlenden
Sozialplanabfindung.
2
Die Klägerin, geboren am 14. Mai 1966, war bei der Beklagten als vollzeitbeschäftigte
Sachbearbeiterin in der Schadensabteilung seit dem 6. Juni 1987 aufgrund eines
schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6. Juni 1987/19. Juli 1987 (Bl. 96 – 97 d. A.)
beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag wurde bestimmt, dass bei der Einstufung
in die Gehaltsgruppe IV der 1. August 1985 als Beginn der Berufsjahre zu gelten hatte.
3
Auf das Arbeitsverhältnis fanden, soweit nichts Abweichendes vereinbart war, die
jeweils gültigen Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe Anwendung.
Während ihrer Elternzeit ab 2002 arbeitete die Klägerin nur in einem Umfang von 7,6
Stunden pro Woche für die Beklagte. Auch nach Ablauf der Elternzeit arbeitete die
Klägerin ab dem 27. Januar 2006 weiterhin mit dieser Stundenzahl bei der Beklagten zu
einer Vergütung von EUR 676,45 brutto.
4
Unter dem 6./10. Januar 2006 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat einen
Sozialplan wegen Personalreduzierungen, die in einem unter dem gleichen Datum
abgeschlossenen Interessenausgleich vorgesehen sind.
5
Danach erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, eine Grundabfindung, die
wie folgt berechnet wird: Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Brutto-Monatsverdienst :
40. Maßgebend für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der Zeitpunkt des
Beginns des Arbeitsverhältnisses (einschließlich Berufsausbildungszeiten bei der
Beklagten) einerseits und der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
andererseits. Bei der Abfindung handelt es sich um eine Bruttozahlung. Als Brutto-
Monatsverdienst gilt das im letzten Monats vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vom Arbeitnehmer bezogene volle Brutto-Monatsgehalt einschließlich Zulagen. Dazu
zählen nicht: Vermögenswirksame Leistungen, Fahrtkostenzuschüsse, Vergütungen für
Mehrarbeit und Zeitguthaben, Reisekosten sowie Sonderzahlungen, Gratifikationen und
Erfolgsvergütung. Bei Arbeitnehmern, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit sich seit
dem 31. Dezember 2003 um mehr als 25 % verringert oder erhöht hat, ist für die
Berechnung des Brutto-Monatsverdienstes der durchschnittliche Beschäftigungsgrad
während ihrer gesamten Betriebszugehörigkeit maßgeblich. Die Höhe des Brutto-
Monatsverdienstes berechnet sich in diesen Fällen wie folgt: Brutto-Monatsverdienst bei
Vollzeitbeschäftigung x durchschnittlicher Beschäftigungsgrad.
6
Im Zuge der im Interessenausgleich vorgesehenen Personalreduzierungen kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 2006 zum
30. September 2006. Sie zahlte an die Klägerin unter Berücksichtigung von
Aufstockungsbeträgen wegen ihrer beiden unterhaltsberechtigten Kinder eine
Gesamtabfindung in Höhe von EUR 20.058,49. Bei der Berechnung ging sie von einer
seit dem 6. Juni 1987 bestehenden Betriebszugehörigkeit aus. Zudem legte sie das
zuletzt als Teilzeitkraft erzielte Monatsgehalt zugrunde.
7
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob bei der Berechnung der
Grundabfindung der 1. August 1985 als Beginn der Betriebszugehörigkeit gilt und ob zur
Ermittlung des Brutto-Monatsverdienstes das Monatsgehalt bei einer
Vollzeitbeschäftigung der Klägerin mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von
0,83 zu multiplizieren ist – so die Klägerin – oder ob das zuletzt als Teilzeitkraft erzielte
Monatsgehalt – so die Beklagte – als Brutto-Monatsverdienst zu gelten hat.
8
Mit der vorliegenden Klage, die am 18. April 2007 beim Arbeitsgericht Aachen
eingegangen ist, verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von weiteren EUR
46.970,01 als Abfindung.
9
Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 9. August 2007 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Berechnung der Abfindung sei von dem
tatsächlichen Beginn der Betriebszugehörigkeit am 6. Juni 1987 und nicht von dem für
10
tarifliche Leistungen relevanten Beginn der Berufsjahre am 1. August 1985 auszugehen.
Auch habe die Beklagte zutreffend das von der Klägerin zuletzt erzielte Monatsgehalt in
Ansatz gebracht, da die Klägerin bereits vor dem Stichtag 31. Dezember 2003 ihre
Wochenarbeitszeit auf 7,5 Stunden verringert habe. Die Stichtagsregelung sei
rechtswirksam.
Das Urteil ist der Klägerin am 17. August 2007 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am
7. September 2007 Berufung einlegen und diese am 11. Oktober 2007 begründen
lassen.
11
Die Klägerin macht geltend, da die Beklagte bei der Eingruppierung Berufsjahre ab dem
1. August 1985 berechnet habe, müsse auch bei der Bemessung der Abfindung von
einem Beginn des Arbeitsverhältnisses an diesem Tag ausgegangen werden. Die für
die Bemessung des Brutto-Monatsverdienstes relevante Stichtagsregelung führe zu
einer nicht sachlich gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Die Beklagte habe sich erst
im Verlauf des Rechtsstreits darauf berufen, es stelle für sie einen unzumutbaren
Verwaltungsaufwand dar, alle Veränderungen der Arbeitszeit seit Beginn des jeweiligen
Beschäftigungsverhältnisses bei ihr oder einem anderen Konzernunternehmen zur
Berechnung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrades zu ermitteln. Ihren – der
Klägerin - durchschnittlichen Beschäftigungsgrad habe die Beklagte auf Anfrage
jedenfalls innerhalb von nur fünf Tagen mitgeteilt. Im Übrigen hätten bei den
Sozialplanverhandlungen die konkreten Beschäftigungsdaten vorgelegen. Es seien
auch die Auswirkungen der Stichtagsregelung auf das Gesamtabfindungsvolumen
erörtert worden.
12
Die Klägerin beantragt,
13
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen
14
vom 9. August 2007- 4 Ca 1499/07 – die Beklagte
15
zu verurteilen, an sie EUR 46.970,01 nebst Zinsen in
16
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen
17
Basiszinssatz seit dem 30. September 2006 zu zahlen.
18
Die Beklagte beantragt,
19
die Berufung zurückzuweisen.
20
Sie ist der Ansicht, nach der eindeutigen Regelung im Sozialplan sei die
Betriebszugehörigkeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am 6. Juni 1987 zutreffend
berechnet worden. Auch sei die Regelung, wonach erhebliche Veränderungen der
Wochenarbeitszeit vor dem 31. Dezember 2003 bei der Bemessung der Abfindung nicht
zu berücksichtigen seien, rechtswirksam. Die Betriebsparteien hätten damit Härten für
Mitarbeiter vermeiden wollen, die erst in letzter Zeit ihre Arbeitszeit in erheblichem
Umfang verringert hätten. Eine Berücksichtigung sämtlicher Veränderungen der
Arbeitszeit seit Beginn der Beschäftigungsverhältnisse bei ihr oder anderen
Konzerunternehmen hätte zu einem für sie unzumutbaren Verwaltungsaufwand geführt.
Da nur der aktuelle Beschäftigungsumfang elektronisch erfasst sei, hätten die
21
Personalakten der etwa 600 bis 700 betroffenen Mitarbeiter bei ihr und anderen
Konzernunternehmen überprüft werden müssen, soweit diese Akten überhaupt noch
vorhanden seien. In den Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hätten nicht
Angaben über alle Veränderungen der Arbeitszeiten der betroffenen Mitarbeiter seit
Beginn ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses vorgelegen. Die Zulässigkeit von
Stichtagsregelungen in Sozialplänen sei in der Rechtsprechung anerkannt. Im Übrigen
würde eine Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades bei allen
Arbeitnehmern zu einer nicht hinnehmbaren Ausdehnung des Sozialplanvolumens
führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
22
Entscheidungsgründe:
23
I.
24
Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen nach § 66
Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
25
II.
26
Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht Aachen die Klage abgewiesen.
27
Die Klägerin hat keinen höheren Abfindungsanspruch.
28
1.
Betriebszugehörigkeit ab dem 6. Juni 1987 berechnet.
29
Nach Ziff. IX 3 c (2) des Sozialplans vom 6./10. Januar 2006 rechnet die
Betriebszugehörigkeit ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses (einschließlich
Berufsausbildungszeiten bei der Beklagten).
30
In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 6. Juni/ 29. Juli 1987 war bestimmt, dass das
Arbeitsverhältnis mit dem 6. Juni 1987 begann.
31
Die Klägerin hat nicht dargetan, dass abweichend von dieser vertraglichen Regelung
das Arbeitsverhältnis zu der Beklagten seit einem früheren Zeitpunkt ununterbrochen
bestanden hat, etwa unter Berücksichtigung von Berufsausbildungszeiten bei der
Beklagten.
32
Der unter Ziff. 3 des Arbeitsvertrages festgelegte Beginn der Berufsjahre mit dem 1.
August 1985 ist nicht maßgeblich für den Beginn der Betriebszugehörigkeit. Denn
Berufsjahre in den Gehaltsgruppen III bis VIII sind im Versicherungsfach, also auch bei
anderen Unternehmen außerhalb des Konzerns der Beklagten, hauptberuflich
verbrachte Beschäftigungsjahre sowie Beschäftigungsjahre in anderen Berufen, soweit
die dort erworbenen Kenntnisse verwertet werden, oder Beschäftigungsjahre bei einem
Träger der Sozialversicherung und bei Ersatzkassen (§ 5 Ziff. 3 Manteltarifvertrag für
das private Versicherungsgewerbe).
33
2.
Klägerin als Teilzeitkraft zuletzt erzielte Monatsgehalt zugrunde gelegt.
34
Die fehlende Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der
Klägerin seit Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Regelungen unter
Ziff. IX 3 c (3 und 4) des Sozialplans vom 6./10. Januar 2006 verstößt nicht gegen das
Gebot zur Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit in § 75 Abs. 1 S. 1
BetrVG.
35
a.)
bei der Aufstellung eines Sozialplans einen weiten Spielraum für die Bestimmung des
angemessenen Ausgleichs der mit einer Betriebsänderung verbundenen Nachteile. Sie
können grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob, in welchem Umfang und in welcher
Weise sie die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder mildern wollen. Die
Betriebsparteien haben allerdings die Grenzen von Recht und Billigkeit und die
Funktion eines Sozialplans zu beachten. Recht und Billigkeit verlangen insbesondere
die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Dieser verlangt, dass im Hinblick
auf zu erwartende Nachteile in gleicher Weise betroffene Arbeitnehmer gleich behandelt
werden. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche
Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (vgl. BAG, Urteile vom 14. Dezember
1999 – 1 AZR 268/99 – und vom 12. November 2002 – 1 AZR 58/02 -).
36
b.)
Betriebsparteien bei der Festlegung ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Zwar
bringt jede Stichtagsregelung unvermeidbar gewisse Härten mit sich. Diese müssen
jedoch hingenommen werden, wenn die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen
Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist (vgl. BAG, Urteile vom 16.
Oktober 1996 – 10 AZR 276/96 – und vom 14. Dezember 1999 – 1 AZR 268/99 -).
37
c.)
durchschnittlichen Beschäftigungsgrades bei Mitarbeitern, deren Arbeitszeit bereits vor
dem 31. Dezember 2003 um mehr als 25 % verändert worden ist, wirksam.
38
aa.)
die Stichtagsregelung angeführt, sie habe "Härtefälle" bei den Arbeitnehmern
vermeiden wollen, die erst kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre
regelmäßige Wochenarbeitszeit verringert hätten.
39
aaa.)
ist, nach der ausnahmslos auf das zuletzt erzielte Monatsgehalt bei der Bemessung der
Sozialplanabfindung abzustellen ist. Denn Sozialpläne dienen regelmäßig dem
Ausgleich und der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die durch die
Betriebsänderung entstehen. Sie dienen dagegen nicht der nachträglichen Vergütung
der in der Vergangenheit geleisteten Arbeit. Nach der gesetzlichen Definition sollen sie
den von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmern eine Überbrückungshilfe bis zu
einem neuen Arbeitsverhältnis oder längstens bis zum Bezug von Altersruhegeld
gewähren. Daraus folgt, dass sich die Berechnung der Abfindung nach dem Stand des
Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung richtet, auch soweit es um das
Arbeitsentgelt geht. Dies entspricht im Übrigen der Regelung unter § 10 KSchG (vgl.
dazu. BAG, Urteil vom 28. Oktober 1992 – 10 AZR 129/92 -).
40
Eine solche Regelung verstößt weder gegen den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen § 4 TzBfG noch gegen Art. 141 EG-Vertrag in
der Fassung des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997. Vielmehr stellt das
Anknüpfen an die persönliche Arbeitszeit, nach der sich das Arbeitsentgelt richtet, einen
sachlichen Grund für eine unterschiedliche Abfindungszahlung dar (vgl. BAG, Urteil vom
28. Oktober 1992 – 10 AZR 129/92 -).
41
bbb.)
Abfindung ausdrücklich in der Präambel des Sozialplans festgeschrieben. Diesem
Zweck entsprechend haben sie unter Ziff. II 1 des Sozialplans u. a. Arbeitnehmer von
Leistungen ausgeschlossen, die Altersruhegeld in Anspruch nehmen können und
deshalb bereits in anderer Weise einen Ausgleich erhalten (vgl. dazu auch: BAG, Urteil
vom 28. Oktober 1992 – 10 AZR 129/92 -).
42
ccc.)
Ausnahmeregelung für Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit sich seit
dem 31. Dezember 2003, also in den letzten 2 Jahren vor Inkrafttreten des Sozialplans,
um mehr als 25 % verringert oder erhöht hat, innerhalb des Ermessensspielraums, der
den Betriebsparteien zusteht.
43
Sie haben damit erkennbar die Härten vermeiden wollen, die sich ergeben, wenn
unabhängig von der Dauer der veränderten Arbeitszeit allein auf den
Ausscheidenszeitpunkt abgestellt wird. Es ist davon auszugehen, dass Arbeitnehmer,
die bereits seit 2 Jahren und länger ihre Arbeitszeit verändert haben, sich in ihrer
Lebenshaltung auf das entsprechende Arbeitsentgelt eingestellt haben. Danach muss
sich dann auch ihr Überbrückungsbedarf richten.
44
bb.)
Stichtagsregelung zu gelten hat, kann dahinstehen, ob die von der Beklagten
behaupteten Schwierigkeiten bei der Ermittlung des durchschnittlichen
Beschäftigungsgrades ab Beginn der Arbeitsverhältnisse zutreffen und als weiterer
sachlicher Grund für die Stichtagsregelung anzuerkennen sind.
45
cc.)
Mitarbeiter betroffen sind, die wie die Klägerin durch Elternzeit und Kindererziehung
veranlasst wurden, bereits vor dem 31. Dezember 2003 ihre Arbeitszeit in erheblichem
Umfang zu verringern.
46
Zwar dürfen die Betriebsparteien in Sozialplänen aufgrund der sich aus Art. 6 GG
ergebenden Wertungen keine Regelungen treffen, die geeignet sind, Ehe und Familie
zu diskriminieren und Arbeitnehmer wegen der Kindererziehung zu benachteiligen.
Daraus folgt aber nicht die Pflicht, verheiratete Arbeitnehmer oder solche, die mit ihren
Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, gegenüber unverheirateten, kinderlosen
Arbeitnehmern zu bevorzugen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 6. November 2007 – 1 AZR
960/06 -).
47
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
48
Die Revision wird zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits
für Stichtagsregelungen in Sozialplänen, die die Bemessung des Arbeitsentgelts bei der
49
Abfindung betreffen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
50
Gegen dieses Urteil kann von
51
R E V I S I O N
52
eingelegt werden.
53
Die Revision muss
54
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
55
schriftlich beim
56
Bundesarbeitsgericht
57
Hugo-Preuß-Platz 1
58
99084 Erfurt
59
Fax: (0361) 2636 - 2000
60
eingelegt werden.
61
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
62
Die Revisionsschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
63
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
64
(Schwartz) (Dumm) (Becker)
65