Urteil des LAG Köln vom 10.09.2004

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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 298/04
Datum:
10.09.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 298/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ga 137/04
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung
Normen:
§§ 611 BGB, 935, 940 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Finanzielle Schwierigkeiten können keinen Verfügungsgrund für eine
einstweilige Verfügung auf Beschäftigung darstellen (ebenso schon LAG
Köln - 11 Ta 151/96 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 40).
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 23.07.2004 - 7 Ga 137/04 - wird auf Kosten
den Antragstellers zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt,
weil es an einem Verfügungsgrund fehlt. Der Kläger hat in der Antragschrift den
Verfügungsgrund so begründet: Er und seine Ehefrau hätten ihre jeweils einzigen
Einnahmequellen aus ihren Beschäftigungen bei der Firma A und Ö GbR verloren. Es
bestehe eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers
und seiner Familie. Laut Auskunft der Agentur für Arbeit K bestehe auch kein Anspruch
auf Arbeitslosengeld, so dass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung die
notwendige Dringlichkeit gegeben sei. In der eidesstattlichen Versicherung wird zudem
versichert, dass derzeit keine weiteren Einkunftsquellen, Kindergeld und
Erziehungsgeld ausgenommen, für den Antragsteller und seine Ehefrau bestünden.
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Zweitinstanzlich hat der Antragsteller keinen weiteren Verfügungsgrund genannt, im
Gegenteil mitgeteilt, dass die zuständige Agentur für Arbeit in K zwischenzeitlich doch
entschieden habe, dem Antragsteller Arbeitslosengeld zu gewähren.
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Es ist damit schon nicht mehr ersichtlich, dass der Antragsteller - wie er ursprünglich
meinte - wegen Fehlens anderer Einkommensquellen auf die mit der einstweiligen
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Verfügung begehrte Beschäftigung aus wirtschaftlichen Gründen existenziell
angewiesen sei.
Die wirtschaftliche Lage des Klägers kann indes ohnehin keinen Verfügungsgrund für
die begehrte einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung darstelle. Denn eine
stattgebende Entscheidung könnte die wirtschaftliche Existenz des Klägers nicht
sichern. Ein entsprechender Weiterbeschäftigungstitel enthält überhaupt keine
Verurteilung zur Lohnzahlung. Lohnzahlung könnte mit diesem Titel nicht vollstreckt
werden. Die Notwendigkeit, auf Entgeltzahlungen angewiesen zu sein, begründet daher
keinen Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung (ebenso
LAG Köln - 11 Ta 151/96 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 40).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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(Dr. Backhaus)
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