Urteil des LAG Köln vom 22.02.2006

LArbG Köln: wiedereinsetzung in den vorigen stand, unrichtige rechtsmittelbelehrung, berufungsfrist, arbeitsgericht, zustellung, verkündung, schwarzarbeit, verschulden, arbeitslosenversicherung

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1085/04
Datum:
22.02.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1085/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 5580/03
Schlagworte:
Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Normen:
§ 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG, § 233 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger
Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 11. März 2004 – 6 Ca 5580/03 – unter Ziff. 1, 1. Spiegelstrich dahin
abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger EUR
6.571,26 brutto abzüglich EUR 2.273,06 netto nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 4.298,20 seit dem
31.03.2003 zu zahlen.
2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger zu
10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus Annahmeverzug.
2
Der Kläger, geboren am 6. August 1967, war als Gebäudereiniger bei der Beklagten
beschäftigt.
3
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 29. Januar
2002 zum 31. Mai 2002. Auf Kündigungsschutzklage des Klägers stellte das
Arbeitsgericht Köln durch Urteil vom 7. August 2002 – 7 Ca 1180/02 – fest, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die dagegen von der
Beklagten eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht Köln durch Urteil vom 6.
Februar 2003 – 10 (2) Sa 928/02 – zurück.
4
Mit der vorliegenden Klage, die am 13. Mai 2003 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen
ist, hat der Kläger seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 1. Juni 2002
bis zum 15. Juli 2002 sowie seine Ansprüche aus Annahmeverzug zunächst ab dem 1.
Februar 2003 bis zum 30. April 2003 und danach weiter bis zum 31. Januar 2004
geltend gemacht unter Abzug der erhaltenen Arbeitslosenunterstützung. Er war vom 1.
Juni 2002 bis zum 31. Januar 2003 arbeitsunfähig erkrankt.
5
Der Kläger hat Bescheide der Bundesanstalt für Arbeit über die Gewährung von
Arbeitslosenunterstützung eingereicht.
6
Die Beklagte hat von dem Kläger Auskunft über anderweitig erzielten Verdienst verlangt
und geltend gemacht, ein Teil der Ansprüche sei verfallen.
7
Durch Urteil vom 11. März 2004 hat das Arbeitsgericht Köln unter Abweisung der Klage
im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger die bezifferten Lohnbeträge für die
Monate April 2003 bis einschließlich Januar 2004 zu zahlen abzüglich der
Arbeitslosenunterstützung, die er gemäß den Bescheiden der Bundesanstalt für Arbeit
erhalten habe. Zur Begründung heißt es in dem Urteil, für die Monate April 2003 bis
einschließlich Januar 2004 stehe dem Kläger ein monatlicher Lohn in Höhe von EUR
2.190,42 brutto zu. Dagegen seien die für die Zeit bis März 2003 geltend gemachten
Lohnansprüche aus Entgeltfortzahlung und Annahmeverzug nach dem auf das
Arbeitsverhältnis anwendbaren Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk in
der Bundesrepublik Deutschland vom 1. September 2000 verfallen.
8
Das Urteil ist beiden Parteien am 7. September 2004 zugestellt worden. In der
Rechtsmittelbelehrung des Urteils heißt es, die Berufung müsse binnen einer Notfrist
von einem Monat nach der Zustellung des Urteils beim Landesarbeitsgericht Köln
eingegangen sein.
9
Der Kläger hat gegen das Urteil am 24. September 2004 Berufung einlegen und diese
am 11. Oktober 2004 begründen lassen.
10
Nachdem der Kläger in der Berufungsverhandlung am 22. Februar 2005 auf die
Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden ist, hat er Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist unter Hinweis auf die vom
erstinstanzlichen Gericht erteilte Rechtsmittelbelehrung beantragt.
11
Die Beklagte hat gegen das Urteil am 9. September 2004 Berufung einlegen und diese
– nach Verlängerung bis zum 25. Oktober 2004 – am 20. Oktober 2004 begründen
lassen.
12
Der Kläger trägt vor, er habe auch die Lohnansprüche aus Annahmeverzug für die
Monate Februar und März 2003 binnen der tariflichen Ausschlussfristen geltend
13
gemacht. Die schriftliche Geltendmachung sei durch die erhobene
Kündigungsschutzklage erfolgt. Der Kündigungsrechtsstreit sei erst mit Zustellung des
Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2003 – 7 AZN 411/03 - über
die Zurückweisung der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Februar 2003
rechtskräftig abgeschlossen worden. Durch die am 13. Mai 2003 beim Arbeitsgericht
Köln eingegangene Klage auf Zahlung von Lohn für die Monate Februar und März 2003
sei auch die weitere Frist für die gerichtliche Geltendmachung gewahrt worden.
Er hat erklärt, er sei während des Klagezeitraums keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit
nachgegangen und habe nach dem 31. Mai 2002 keinen anderweitigen Verdienst
erzielt. Bis Ende Januar 2003 sei er arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe danach
keine Arbeit gefunden. Bis Januar 2004 habe er Arbeitslosenunterstützung bezogen. Ab
Februar 2004 werde er von seiner Ehefrau unterstützt.
14
Der Kläger beantragt,
15
1. ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren,
16
17
2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11. März 2004 – 6 Ca
5580/03 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den ausgeurteilten Betrag
hinaus weitere EUR 4.380,84 brutto abzüglich EUR 1.532,40 netto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 2.848,44 seit dem
31. März 2003 (mittleres
18
19
Zinsdatum) zu zahlen.
20
Die Beklagte beantragt,
21
1. den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zurückzuweisen,
22
23
2. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
24
zurückzuweisen,
25
3. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11. März 2004 – 6 Ca
5580/03 – die Klage insgesamt abzuweisen.
26
27
Sie ist der Ansicht, zutreffend habe das erstinstanzliche Gericht entschieden, dass die
vom Kläger für die Monate Februar und März 2003 geltend gemachten Lohnansprüche
verfallen seien.
28
Aber auch für die Folgezeit stehe dem Kläger ein Lohnanspruch aus Annahmeverzug
nicht zu, da der Kläger im Zeitraum 1. April 2003 bis 31. Januar 2004 durch
Schwarzarbeit Arbeitsentgelt in Höhe der Monatslöhne erzielt habe, die er mit der Klage
gegen sie geltend mache. Er sei Mitglied einer Glasreinigerkolonne gewesen. Es habe
sich inzwischen herausgestellt, dass die anderen Mitglieder dieser Gruppe Verdienst
durch Schwarzarbeit erzielt hätten und gleichzeitig auch noch Arbeitslosengeld
bezogen hätten. Die Richtigkeit der Angaben in den Bescheiden der Bundesanstalt für
Arbeit bestreite sie mit Nichtwissen.
29
Der Kläger beantragt,
30
31
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
32
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
33
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig.
35
1. Zwar hat der Kläger nicht fristgerecht Berufung gegen das am 11. März 2004
verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln eingelegt.
36
Denn nach § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG begann die einmonatige Frist für die
Einlegung der Berufung spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung. Sie
endete folglich am 13. September 2004 (Montag).
37
Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 28. Oktober 2004 – 8 AZR 492/03 – davon aus, dass der Lauf der Berufungsfrist
und der Berufungsbegründungsfrist nach der Neufassung des § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG
bereits nach 5 und nicht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung nach 17 Monaten
38
seit Verkündung des erstinstanzlichen Gerichts beginnen. In der genannten
Entscheidung ist überzeugend dargelegt worden, dass diese Auslegung nach dem
Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Neuregelung nahe liegt. Mit ihr wird auch der
vom Gesetzgeber beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen. Sie
vermeidet das absurde Ergebnis, dass die Berufungsfrist erst nach 17 Monaten
begänne, wohingegen die Berufungsbegründungsfrist, über die nicht nach § 9 Abs. 5
ArbGG zu belehren ist, bereits nach 5 Monaten beginnt. Auf die ausführliche
Begründung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts wird hingewiesen.
Da die Berufung des Klägers erst am 24. September 2004 beim Landesarbeitsgericht
Köln eingegangen ist, erfolgte sie verspätet.
39
2. Jedoch ist dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren.
40
a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist form- und fristgerecht
erfolgt.
41
Der Kläger macht geltend, er sei durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in dem
erstinstanzlichen Urteil veranlasst worden, die Berufung erst am 24. September 2004
einlegen zu lassen. Die Versäumung der Berufungsfrist sei ihm erst bekannt geworden,
nachdem das Landesarbeitsgericht in der Berufungsverhandlung am 22. Februar 2005
auf seine Auslegung der Fristvorschriften des § 66 Abs. 1 ArbGG hingewiesen habe.
42
Der Kläger hat nach dem gerichtlichen Hinweis den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gestellt und ihn auch mit dem Hinweis auf die unrichtige
Rechtsmittelbelehrung in dem erstinstanzlichen Urteil begründet (§ 236 Abs. 2 S. 1
ZPO). Zu diesem Zeitpunkt hatte er die Berufung, also die versäumte Prozesshandlung,
längst eingelegt (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO).
43
Die Antragstellung erfolgte noch am Tag der Behebung des Hindernisses durch den
gerichtlichen Hinweis und damit unter Einhaltung der Monatsfrist nach § 234 Abs. 1 S. 2
ZPO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004.
44
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch begründet.
45
Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine
Partei ohne ihr Verschulden bzw. ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres
Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Berufungsfrist, die eine
Notfrist ist, einzuhalten.
46
Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil hat zu einem
entschuldbaren Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Frist
zur Einlegung der Berufung geführt. Nach dieser Rechtsmittelbelehrung konnte die
Berufung bis zum 7. Oktober 2004 eingelegt werden.
47
Die Rechtsmittelbelehrung war nicht offenkundig falsch. Denn vor der Neufassung des §
66 Abs. 1 S. 2 ArbGG galt eine ständige Rechtsprechung des
Bundesarbeitsarbeitsgerichts, die bei der Verzögerung der Zustellung des
erstinstanzlichen Urteils von einer Berufungsfrist von insgesamt 17 Monaten ausging
und an die fünfmonatige Frist des § 516 ZPO die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG
48
anschloss (vgl. BAG, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 AZR 584/99 -). Die Auswirkung der
gesetzlichen Neuregelung war umstritten. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte
und in der Literatur wurden unterschiedliche Meinungen über den Beginn der
Berufungsfrist nach der gesetzlichen Neuregelung vertreten. Eine höchstrichterliche
Rechtsprechung bestand dazu bei Ablauf der Berufungsfrist am 13. September 2004
noch nicht. Angesichts dessen durfte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf
die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts verlassen.
3. Der Kläger hat fristgerecht nach § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG die Berufung begründen
lassen.
49
Die zweimonatige Frist begann mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung und
endete folglich am 11. Oktober 2004. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung auch
eingegangen.
50
II. Die Berufung des Klägers ist begründet.
51
Der Kläger hat einen Anspruch auf Lohn aus Annahmeverzug auch für die Monate
Februar und März 2003, so dass dem Berufungsantrag des Klägers, aus Gründen der
Klarstellung in der Fassung des erstinstanzlich gestellten Antrags zu 2), in vollem
Umfang stattzugeben ist.
52
1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers
gegen die Beklagte nach §§ 615 BGB, 11 KSchG auf Zahlung von monatlich EUR
2.190,42 brutto für die Monate Februar und März 2003 entstanden ist, da sich die
Beklagte in dieser Zeit mit der Annahme der Dienste des Klägers im Verzug befunden
hat. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs werden von der Beklagten nicht
bestritten.
53
2. Nach §§ 615 Satz 2 BGB, 11 KSchG muss sich der Kläger auf seine Forderung
anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat bzw. was er an
öffentlich-rechtlichen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat.
54
Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger neben den Leistungen aus
der Arbeitslosenversicherung weitere anzurechnende Einkünfte im Klagezeitraum
erzielt hat.
55
Die Beklagte ist für das Vorliegen und die Höhe von anzurechenden Verdiensten
darlegungs- und beweispflichtig. In entsprechender Anwendung des § 74 c Abs. 2 HGB
steht ihr deshalb ein Auskunftsanspruch gegen den Kläger zu (vgl. BAG, Urteil vom 19.
Februar 1997 – 5 AZR 379/94 -).
56
Diesen Auskunftsanspruch hat der Kläger erfüllt. Er hat Auskunft über das von ihm im
Klagezeitraum bezogene Arbeitslosengeld gegeben und seine Angaben durch Vorlage
der Leistungsbescheide der Bundesanstalt für Arbeit belegt. Zudem hat er erklärt,
weiteren Verdienst nicht erzielt zu haben.
57
Eine Vernehmung des Klägers als Partei zu ihrem Vorbringen, der Kläger habe wie
andere Glasreiniger durch Schwarzarbeit Verdienst erzielt, ist von der Beklagten nicht
mehr beantragt worden, nachdem der Kläger in der Berufungsverhandlung am 22.
Februar 2005 versichert hatte, keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu
58
sein. Einem solchen Beweisantrag wäre auch nicht stattzugeben gewesen, da er
offensichtlich dazu gedient hätte, sich erst den konkreten Tatsachenvortrag zu
beschaffen (vgl. dazu: Thomas-Putzo-Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 284 Rdn. 3). Die sich
allein auf die Höhe eines etwaigen Zwischenverdienstes beziehende Auskunftspflicht
des Arbeitnehmers entbindet den Arbeitgeber nicht davon, geeignete Tatsachen
vorzutragen und ggf. zu beweisen, die für das Vorliegen eines anderweitigen
Verdienstes sprechen (vgl. BAG, Urteil vom 6. September 1990 - 2 AZR 165/90 -; KR-
Spilger, 6. Aufl., § 11 KSchG Rdn. 55).
3. Der Kläger hat die Lohnansprüche für Februar und März 2003 auch unter Einhaltung
der tariflichen Ausschlussfristen gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
59
a. Nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für das
Gebäudereinigerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland vom 1. September 2000
verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht
innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden (§ 23
Abs. 1 des Rahmentarifvertrages). Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt
sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so
verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem
Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird (§ 23 Abs. 2 des Rahmentarifvertrages).
60
b. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt in der
Kündigungsschutzklage auch die schriftliche Geltendmachung der damit
zusammenhängenden weiteren Ansprüche bei einer zweistufigen Ausschlussfrist.
Geltend gemacht werden die Ansprüche, die während des Kündigungsrechtsstreits fällig
werden und von dessen Ausgang abhängen (vgl. BAG, Urteil vom 9. August 1990 – 2
AZR 579/89 – und Urteil vom 5. November 2003 – 5 AZR 562/02 -).
61
Die Lohnansprüche für Februar und März 2003 sind während des
Kündigungsrechtsstreits fällig geworden, so dass sie durch die Kündigungsschutzklage
rechtzeitig schriftlich geltend gemacht worden sind.
62
Der Kündigungsrechtsstreit wurde erst beendet mit Rechtskraft des Berufungsurteils des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Februar 2003 – 10 (2) Sa 928/02 -. Diese Rechtskraft
trat erst ein mit Zustellung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Oktober
2003 über die Nichtzulassung der Revision der Beklagten (vgl. BAG, Urteil vom 5.
November 2003 - 5 AZR 562/02 –).
63
c. Der Kläger hat auch die zweite Stufe der Ausschlussfrist nach § 23 des genannten
Tarifvertrages gewahrt (gerichtliche Geltendmachung binnen 2 Monaten nach
Fristablauf). Für die gerichtliche Geltendmachung kommt es nach § 167 ZPO n. F. auf
den Zeitpunkt der Anhängigkeit an (vgl. BAG, Urteil vom 5. November 2003 - 5 AZR
562/02 -). § 167 ZPO n. F. entspricht § 270 Abs. 3 ZPO a. F. Da die Lohnansprüche für
Februar und März 2003 jeweils am 15. des Folgemonats fällig wurden (§ 8 Abs. 2 des
Rahmentarifvertrages) und die Klage am 13. Mai 2003 beim Arbeitsgericht Köln
eingegangen ist, wurde die Frist eingehalten.
64
4. Der durch das Berufungsurteil titulierte Zinsanspruch ist nach § 288 BGB
gerechtfertigt.
65
III. Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
66
Sie ist innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG eingelegt und – nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – auch fristgerecht begründet worden.
67
IV. Jedoch ist die Berufung der Beklagten unbegründet.
68
Das Arbeitsgericht Köln hat zu Recht die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Monate
April 2003 bis einschließlich Januar 2004 Lohn aus Annahmeverzug zu zahlen. Auf die
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil wird verwiesen.
69
Soweit die Beklagte ihre Berufung damit begründet, der Kläger habe keine Auskunft
über anderweitigen Verdienst erteilt, kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den
Lohnansprüchen für die Monate Februar und März 2003 verwiesen werden.
70
V. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 92 Abs. 1
ZPO, die für das Berufungsverfahren auf § 91 ZPO.
71
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
72
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
73
Soweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, folgt dies aus § 238
Abs. 3 ZPO.
74
Im Übrigen war ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG bei
der vorliegenden Einzelfallgestaltung nicht ersichtlich. Eine entscheidungserhebliche
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich nicht. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
75
(Schwartz) (Trimborn) (Etheber-Schavier)
76