Urteil des LAG Köln vom 04.04.2006

LArbG Köln: arbeitsgericht, invalidenrente, altersgrenze, firma, mindestrente, anwartschaft, invalidität, besitzstandswahrung, hinterbliebenenrente, rechtsmittelbelehrung

Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 1537/05
Datum:
04.04.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 1537/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 11039/04
Schlagworte:
Versorgungszusage; Betriebsrente; Auslegung; Mindestrente
Normen:
§ 2 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Auslegung einer Versorgungszusage (garantierte Mindestrente)
Tenor:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Köln vom 07.06.2006 – 13 Ca 11039/04 – teilweise wie folgt abgeändert:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 655,25 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
02.04.2005 zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger
ab dem 01.11.2004 Invaliden-/ Versorgungsleistungen in Höhe von
182,61€ monatlich zu bezahlen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
1. Von den Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger ¼ und der Beklagte
¾.
2. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Der am 08.01.1944 geborene Kläger war bei der Firma G in N vom 01.10.1973 und nach
Übergang des Arbeitsverhältnisses im Wege des Betriebsübergangs bei der Firma P
seit dem 30.09.1996 beschäftigt. Ihm war von der Firma G eine betriebliche
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Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung AV I. 79 zugesagt worden.
Diese Versorgungsordnung wurde ab dem 01.07.1983 durch die Versorgungsordnung
AV I. 83 abgelöst. Für den Kläger galt aufgrund Betriebsvereinbarung folgende
Übergangsregelung:
Für Mitarbeiter, die am 30.06.1983 in einem festen Arbeitsverhältnis standen,
wird unabhängig von der Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des §
1 BetrAVG die bis zum 30.06.1983 erworbene Anwartschaft auf Alters-,
Invaliden- und Hinterbliebenenrente nach der Versorgungsordnung vom
11.05.1979 (AV I 1979) ermittelt und als Besitzstandsrente in festen DM-
Beträgen garantiert. Berechnungsmodus ist das ratierliche Verfahren des § 2
BetrAVG (Bl. 18 d. A.).
3
Die Besitzstandsrente des Klägers vom 30.06.1983 beträgt nach zeitratierlicher
Berechnung 84,11 € monatlich.
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Über das Vermögen der Firma P wurde am 30.06.1998 das Konkursverfahren eröffnet.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 30.09.1998, wobei für die Berechnung
der betrieblichen Alterssorgung unstreitig von einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit
bis zum 31.12.1997 auszugehen ist.
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Seit dem 01.09.2002 bezieht der Kläger eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung. Der Beklagte zahlt an den Kläger seit dem 01.09.2002 eine
Invalidenrente in Höhe von monatlich 156,33 €. Dabei hat der Beklagte den möglichen
Versorgungsanspruch unter Addition der Besitzstandsrente zum 30.06.1983 in Höhe
von 84,11 € mit einem Steigerungsbetrag á 7,54 € x 19 Jahre ab 01.07.1983 in Höhe
von 143,26 €, also zusammen 227,37 € monatlich angesetzt und den Zeitwertfaktor
zwischen der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 01.10.1973 bis 31.12.1997 und
einer möglichen Betriebszugehörigkeit vom 01.10.1973 bis 08.01.2009 mit 0,687563
berechnet (Bl. 44 d. A.).
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Der Kläger begehrt eine Betriebsrente von monatlich 91,32 €. Er ist der Auffassung, der
Beklagte hätte die Besitzstandsrente in Höhe von 84,11 € zu Unrecht mit dem
Zeitwertfaktor von 0,687563 nochmals gekürzt. Nach der Versorgungszusage sollte ihm
dieser Besitzstand ungekürzt zustehen. So habe der ehemalige Arbeitgeber auch
tatsächlich ca. 5.000 Betriebsrentenansprüche berechnet. Die vorgenommene Kürzung
sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässig, da es sich um eine
doppelte Kürzung handele. Denn die Besitzstandsrente sei bereits zeitratierlich
berechnet worden. Fehlerhaft sei weiterhin, dass der Beklagte den Steigerungsbetrag
von 7,54 € lediglich mit 19 Jahren multipliziert habe. Richtig sei eine Multiplikation mit
25 Jahren, nämlich mit einer Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr des Klägers
am 08.01.2009. Diese Berechnungsweise folge aus der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2001, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 15.02.2005 überzeuge demgegenüber nicht.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 907,92 € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2005 zu zahlen;
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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem
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01.11.2004 Invaliden-/Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich 191,32 €
zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertritt die Ansicht, der gesamte Versorgungsanspruch des Klägers, einschließlich
der Besitzstandsrente sei gemäß § 2 BetrAVG ratierlich zu kürzen. Im Übrigen folgt der
Beklagte der Berechnungsweise des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Entscheidung
vom 15.02.2005.
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Das Arbeitsgericht Köln hat der Klage stattgegeben. In der Begründung hat es
abweichend davon dem Kläger nur einen Anspruch auf weitere 26,28 € monatlich
zugesprochen, da eine nochmalige Kürzung der Besitzstandsrente unzulässig sei.
Hinsichtlich des weiter eingeklagten Betrages von 8,71 € monatlich folgt das
Arbeitsgericht der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2005. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bl. 171 ff d. A. Bezug genommen.
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Gegen das dem Beklagten am 10.11.2005 zugestellte Urteil hat er am 01.12.2005
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum
10.02.2006 an diesem Tag begründet. Beide Parteien halten an ihren
Rechtsauffassungen fest.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.06.2005 –
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13 Ca 11039/04 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die
eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22
I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 S. 2 ArbGG)
und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist.
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II. Das Rechtsmittel hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem
Kläger zu Recht einen weiteren Versorgungsanspruch von monatlich 26,28 €
zugesprochen und in der Begründung den darüber hinaus begehrten monatlichen
Betrag von 8,71 € als unbegründet zurückgewiesen.
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1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Betriebsrentenanspruch gemäß §§ 7 Abs.
2, 2 Abs. 1 BetrAVG in Verbindung mit der Versorgungszusage des Klägers und der
Versorgungsordnung AV I. 79 sowie AV I. 83 und der Übergangsregelung nach der
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Betriebsvereinbarung unter Ziffer 3 in Höhe von monatlich insgesamt 182,61 €. Der
Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 01.09.2002 bis zum 31.07.2004 beträgt,
entsprechend dem monatlichen Differenzbetrag von 26,28 €, 655,25 €.
2. Das Arbeitsgericht geht zutreffend mit dem Kläger davon aus, dass der Beklagte die
Besitzstandsrente zum 30.06.1983 in Höhe von 84,11 € nicht nochmals mit dem
Zeitwertfaktor 0,687563 kürzen durfte.
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a. Dies ergibt sich aus der Versorgungszusage des Klägers. Nach der für ihn geltenden
Übergangsregelung gemäß Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung steht dem Kläger eine
Invalidenrente zu, welche die nach der Versorgungsordnung AV I. 79 ermittelte
Besitzstandsrente in festen DM-Beträgen garantiert, wobei die Berechnung nach dem
ratierlichen Verfahren des § 2 BetrAVG erfolgt. Diese zum 30.06.1983 garantierte
Mindestrente beträgt unstreitig 84,11 € monatlich. Eine nochmalige Kürzung dieser
bereits zeitratierlich berechneten Besitzstandsrente würde in diesen durch die
Versorgungszusage garantierten Besitzstand eingreifen. Denn die erneute Kürzung
würde dazu führen, dass dem Kläger statt der garantierten 84,11 € für den gleichen
Zeitraum nurmehr 57,83 € (84,11 € x Zeitwertfaktor 0,687563) gezahlt würden. Damit
würde der Kläger gegenüber Mitarbeitern, die bereits zum 30.06.1983 mit einer
Besitzstandsrente von 84,11 € ausgeschieden sind ungerechtfertigt benachteiligt.
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b. Das Arbeitsgericht hat zur weiteren Begründung zu Recht die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2003 (- 3 AZR 221/02 – EzA § 2 BetrAVG Nr. 19)
herangezogen. Danach kann, wenn im Zuge der ablösenden Neuregelung einer
Versorgungsordnung ein bis dahin erdienter, nach § 2 BetrAVG gerechneter
Versorgungsbesitzstand als Mindestrente garantiert worden ist, dieser Betrag nach
einem späteren Ausscheiden des Berechtigten vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht
erneut nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig gekürzt werden. Eine solche
Berechnungsweise steht im Widerspruch zu dem Grundgedanken der
Besitzstandswahrung und den hierfür aus § 2 BetrAVG sich ergebenden gesetzlichen
Wertungen. Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der ablösenden Neuregelung aus dem
Arbeitsverhältnis mit einer unverfallbaren Altersversorgungsanwartschaft ausschiede,
erhielte auf der Grundlage der bis dahin abgelösten Versorgungsordnung genau das,
was im Rahmen seines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses als Besitzstandsrente
garantiert wird. Würde man bei einem späteren Ausscheiden vor Erreichen der
vorgesehenen Altersgrenze eine zeitanteilige Kürzung der Besitzstandsrente im
Verhältnis von erreichter und erreichbarer Betriebsrente zulassen, erhielte der
betreffende Arbeitnehmer nicht nur trotz längerer Betriebszugehörigkeit eine geringere
Betriebsrente; es würde auch nachträglich in den zum Zeitpunkt der Ablösung nach § 1
BetrAVG (aF) unverfallbaren und nach § 2 Abs. 1 BetrAVG errechneten
Versorgungsbesitzstand eingegriffen werden, und dies, obwohl die ablösende
Neuregelung einen solchen Eingriff gerade nicht vorsah (BAG a.a.O.). Genauso liegt,
wie bereits unter 2.a. ausgeführt, der Fall hier.
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c. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die nochmalige Kürzung der
Besitzstandsrente des Klägers nicht aufgrund der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.2003 (- 3 AZR 39/03 – AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG
Berechnung) zulässig.
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aa. Diese Entscheidung nimmt ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung vom
18.03.2003 (BAG a.a.O.) unter Einbeziehung der einschlägigen vorangegangenen
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höchstrichterlichen Entscheidungen und stellt fest, dass kein Anlass besteht, von der
bisherigen Rechtssprechung abzuweichen. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung
hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 16.12.2003 eine
Besitzstandsgarantie überprüft, wonach u. a. eine zeitanteilige Anwartschaft zu einem
bestimmten Stichtag garantiert wurde. Aufgrund einer wertenden Betrachtung kommt
das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, aus dieser Übergangsregelung ergebe sich
nicht, dass die bis zur Altersgrenze erreichbare Vollrente insgesamt nicht mehr
zeitanteilig gekürzt werden dürfe.
bb. Danach kommt es entscheidend auf die Auslegung der Versorgungszusage bzw.
Übergangsregelung zur Besitzstandswahrung an. Vorliegend garantiert die für den
Kläger einschlägige Übergangsregelung als Besitzstandsrente einen festen DM-Betrag,
welcher bereits unter Beachtung des ratierlichen Verfahrens gemäß § 2 BetrAVG
errechnet worden ist. Daraus ergibt sich der Regelungswillen, das dieser so errechnete
Besitzstand stets als Basisbetrag erhalten bleiben muss, auch wenn nach der
ablösenden Neuregelung auf deren Grundlage weitere Rentenbausteine erdient werden
können.
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3. Der vom Kläger darüber hinaus weiter geltend gemachte Anspruch auf eine um 8,71 €
höhere monatliche Betriebsrente besteht nicht. Die Berechnung des Beklagten, wonach
der Steigerungsbetrag von 7,54 € ab dem 01.07.1973 lediglich mit 19 Jahren bis zum
Bezug der Invalidenrente zum 01.09.2002 und nicht mit 25 Jahren bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres des Klägers am 08.01.2009 multipliziert worden ist, ist nicht zu
beanstanden.
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a. Zu Recht weist das Arbeitsgericht unter Heranziehung der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2005 (- 3 AZR 298/04 – EzBAT § 46 BAT Nr. 58)
darauf hin, dass diese Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG in Übereinstimmung mit
der Versorgungsordnung AV I. 83 § 7 Invalidenrente erfolgt ist. Das Berufungsgericht
schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Das
Berufungsvorbringen des Klägers dazu überzeugt nicht. Die zugrundegelegte
Rechtsprechung steht, worauf in der Entscheidung ausdrücklich hingewiesen wird, nicht
im Widerspruch zu dem vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung
angenommenen Verbot der doppelt mindernden Berücksichtigung der fehlenden
Beschäftigungszeit zwischen dem vorgezogenen Rentenbezug und der festen
Altersgrenze (vgl. BAG 18.11.2003 – 3 AZR 517/02 – AP Nr.26 zu § 1 BetrAVG
Berechnung). Es trifft zwar zu, das es auf dem hier angewandten Rechenweg zu einer
zweifachen mindernden Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Eintritt der Invalidität
und der festen Altersgrenze kommen kann. Der Gesetzgeber hat diesen Rechenweg
aber in § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG für den Fall der Invaliditätsrente nach einem
Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft vor Eintritt des besonderen
Versorgungsfalls der Invalidität ausdrücklich angeordnet. Eine entsprechende Regelung
fehlt für die Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente (§ 6 BetrAVG) des vorzeitig
ausgeschiedenen Arbeitnehmers.
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b. Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung der Invaliditätsrente mit den übrigen
Versorgungsfällen der Alters- oder Hinterbliebenenrente besteht darüber hinaus auch
deshalb nicht, weil die Versorgungszusage, worauf der Kläger selbst hinweist einen
versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % für jeden Monat des Rentenbezuges
vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur bei der vorgezogenen Altersrente und nicht
bei der Invalidenrente anordnet.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO und
entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien.
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IV. Die Revision war gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von
38
R E V I S I O N
39
eingelegt werden.
40
Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
42
schriftlich beim
43
Bundesarbeitsgericht
44
Hugo-Preuß-Platz 1
45
99084 Erfurt
46
Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(Dr. von Ascheraden) (Hanel) (Krings)
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