Urteil des LAG Köln vom 28.07.2005
LArbG Köln: abhängigkeit, vergütung, unselbständigkeit, erfüllung, arbeitskraft, verschuldenshaftung, zustandekommen, monatsverdienst, verfügung, verwertung
Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 253/05
Datum:
28.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 253/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 (13) Ca 12726/03
Schlagworte:
Arbeitnehmerähnliche Person, Schauspieler
Normen:
§ 5 ArbGG, § 12 TVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Kommt ein Vertrag nicht zur Durchführung oder ist zwischen den
Parteien streitig, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist,
bestimmt sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach dem Umfang
der wirtschaftlichen Abhängigkeit, die bei Erfüllung des streitigen
Vertrages gegeben gewesen wäre.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2004 – 22 (13) Ca 12726 /03 – wie folgt
abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist hinsichtlich des
Antrages zu 1) in der am 30.09.2004 gestellten Fassung zulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger gem. § 97 Abs.2
ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I. Der Entscheidung über die Zulässigkeit des zu den Gerichten für Arbeitssachen
eingeschlagenen Rechtswegs liegt ein Anspruch des Klägers auf Zahlung gegenüber
dem Beklagten zugrunde. Da zwischen den Parteien bereits mit Rechtskraft festgestellt
ist, dass ein Arbeitsverhältnis nicht besteht, stützt sich der Kläger für seinen Anspruch
zum einen darauf, dass zwischen ihm und dem Beklagten jedefalls ein freies
Dienstverhältnis bereits zustande gekommen ist, dessen Erfüllung von dem Beklagten
verweigert wird, hilfsweise darauf, dass ihm ein Schaden deshalb entstanden ist, weil
2
der Beklagte bei den Vorverhandlungen zur Vertragsunterzeichnung schuldhaft
gehandelt habe. Hinsichtlich beider Ansprüche sei er als arbeitnehmerähnlicher Person
nach § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen.
Der Kläger führt hierzu an, die in § 12 a TVG niedergelegte Verdienstgrenze von einem
Drittel seiner gesamten Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit sei überschritten, bzw.
wäre überschritten worden, wenn der Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte.
Hierzu legt er erstmals mit der Beschwerdebegründung substantiiert seine
Einkommensverhältnisse aus dem Jahr 2003 und im weiteren Schriftsatz vom
19.07.2005 auch die Einkommensverhältnisse für das erste Quartal 2004 dar.
3
Er beantragt,
4
den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2004 aufzuheben und
den Rechtsweg hinsichtlich des Klageantrags zu 1) zu den Gerichten für
Arbeitssachen für zulässig zu erklären.
5
Der Beklagte beantragt,
6
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
7
Er vertritt erneut die Ansicht, überhaupt nicht Vertragspartner geworden zu sein, da die
handelnden Personen nicht für ihn, sondern für die Firma W aufgetreten seien. Im
Übrigen könne die Vergütungsgrenze aus § 12 a TVG nicht für die Bestimmung der
arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit herangezogen werden. Dies gelte nur, soweit
tatsächlich Tarifverträge auf das Vertragsverhältnis Anwendung fänden, welches
vorliegend nicht der Fall ist.
8
II. Auf die fristgerechte sofortige Beschwerde war der Beschluss des Arbeitsgerichts
Köln wie geschehen abzuändern. Der Kläger ist arbeitnehmerähnliche Person im Sinne
des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG.
9
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch
für solche Mitarbeiter gegeben, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Personen einzustufen sind. Das Arbeitsgerichtsgesetz hat den
Begriff dieser Personengruppe nicht selbst bestimmt, sondern als bekannt
vorausgesetzt. Diese Gruppe unterscheidet sich von den Arbeitnehmern durch den Grad
der persönlichen Abhängigkeit, wobei vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu
berücksichtigen ist. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden
Eingliederung in eine betriebliche Organisation und wegen der im Wesentlichen freien
Zeitbestimmung nicht in gleichem Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer. An die
Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der
wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Jedoch muss der wirtschaftlich Abhängige auch
seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar
sozialschutzbedürftig sein. Dafür sind die gesamten Umstände des Einzelfalles
maßgebend. Die Verkehrsanschauung ist zu berücksichtigen (vgl. BAG v. 11.04.1997 –
5 AZB 33/96 – NZA 1998 S. 499).
10
Der Rechtsgedanke, der den arbeitnehmerähnlichen Personen die Vergünstigungen
des arbeitsgerichtlichen Rechtsweges zugute kommen lässt, ist damit dadurch
gekennzeichnet, dass ein Vertragspartner, der zwar nicht in dem Maße wie ein
11
Arbeitnehmer dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht unterliegt, jedenfalls dann die
Vorteile des Arbeitsgerichtsrechtswegs genießen soll, wenn er statt der persönlichen
Abhängigkeit einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von seinem Vertragspartner unterliegt,
die ihn in gleicher Weise schutzwürdig macht. § 12 a TVG stellt dabei einen
Auslegungshinweis hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit dar. Ist ein Kläger, der
im künstlerischen Bereich tätig wird, wirtschaftlich wenigstens zu einem Drittel von dem
beklagten Vertragspartner abhängig, so kann dies als Indiz für die Schutzwürdigkeit
gewertet werden.
Besonderheiten ergeben sich im vorliegenden Fall dadurch, dass das
Vertragsverhältnis entweder überhaupt nicht zustande gekommen ist, jedenfalls aber
tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Würde man nur die tatsächlichen Einnahmen
berücksichtigen, die der Kläger aus dem streitigen Sachverhalt bereits erzielt hat, könnte
von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht die Rede sein. Die erkennende Kammer
hält diese Betrachtung jedoch nicht für zulässig. Wenn zwischen den Parteien gerade
das Zustandekommen des Vertrags oder eine Verschuldenshaftung bei den
Vertragsverhandlungen streitig ist, kann die wirtschaftliche Abhängigkeit nur festgestellt
werden, wenn die hypothetische ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zugrunde
gelegt wird.
12
Danach hätte sich der Kläger auch nach dem Vortrag der Beklagten für die Monate
Oktober, November und Dezember hinsichtlich der von ihm zur Verfügung gestellten
Einsatzzeit ganz überwiegend an seinen Vertragspartner gebunden. Allein die Anzahl
der geplanten Aufführungen belegt bereits, dass der Kläger hinsichtlich der
wirtschaftlichen Nutzbarkeit der verbleibenden aufführungsfreien Tage ganz erheblich
eingeschränkt war. So verblieben im Oktober nur vier aufführungsfreie Tage, im
November 14 aufführungsfreie Tage und im Dezember 11 aufführungsfreie Tage. Da
zudem die Aufführungen teilweise nachmittags und teilweise abends stattfanden und
nach dem Vertragsentwurf auch die Anwesenheit bei Proben geschuldet war, ergibt sich
bereits hieraus, dass der Kläger in ganz erheblichem Maße an der anderweitigen
Verwertung seiner Arbeitskraft durch die vertraglichen Bindungen eingeschränkt wurde
oder eingeschränkt werden sollte. Durch die vorgesehene vertragliche Bindung war der
Kläger in erheblichem Maße eingeschränkt, seine Arbeitskraft anderweitig zu verwerten.
13
Auch die vorgesehene Vergütung rechtfertigt die Annahme eines wirtschaftlichen
Abhängigkeitsverhältnisses. Dabei kann es dahinstehen, ob lediglich die vorgesehene
Vergütung für die Monate Oktober bis Dezember oder Oktober bis März 2004 mit den
tatsächlich in diesem Zeitraum bezogenen anderweitigen Vergütungen verglichen wird
oder ob wegen der Unregelmäßigkeit der Einsätze des Klägers als Schauspieler eine
durchschnittliche Jahrvergütung zu bilden ist und die Zeit des geplanten Einsatzes mit
dieser Durchschnittsvergütung zu vergleichen ist. Auch in diesem Fall steht fest, dass
der Kläger, bei Durchführung des Vorvertrages für diesen Zeitabschnitt seinen
Lebensunterhalt ganz überwiegend aus dem Engagementvertrag bezogen hätte. In der
Zeit bis zum 15.10.2003 hatte der Kläger im Jahresdurchschnitt einen Monatsverdienst
von knapp 3.000,00 €. Während der Dauer des Engagements hätte der Kläger bei einer
mittleren Befüllung des Theaters bereits eine Vergütung von 4.250,00 € allein für 17
Vorstellungen im November bezogen. Allein für den halben Oktober wären 2.600,00 €
selbst bei unterdurchschnittlicher Auslastung des Theaters angefallen. Schon dieses
Verhältnis der durch den Engagementvertrag zu erzielenden Vergütung zu den
regelmäßigen Einnahmen, mit denen der Kläger bislang seinen Lebensunterhalt
bestreiten musste, ergibt, dass von einer einem Arbeitnehmer vergleichbaren
14
Schutzbedürftigkeit auszugehen ist. Für das Folgejahr 2004 ergeben sich ähnliche
Zahlenverhältnisse. Der Kläger hätte deutlich mehr als ein Drittel seines
Durchschnittseinkommens bei dem Beklagten erzielt.
Durch die Entscheidung über die Zuständigkeit des Rechtsweges ist allerdings weder
die Frage präjudiziert, ob überhaupt irgendein Vertragsverhältnis, sei es mit dem
Beklagten oder einem Dritten, zustande gekommen ist. Bislang hat der Kläger hierzu nur
dargestellt, dass eine Entscheidung, die Rolle mit ihm zu besetzen, getroffen worden ist.
Dies ersetzt aber nicht die Darlegung, dass auch Einigkeit über die rechtlichen
Rahmenbedingungen der Rollenbesetzung bestanden hat. Ebenso wenig ist durch die
Rechtswegentscheidung präjudiziert, dass ein Schadensersatzanspruch wegen
Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen dem Grunde oder der Höhe nach besteht.
15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 2 ZPO. Erstmals mit seiner
Beschwerdebegründung hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass die begehrte
Zahlungsforderung aus einem Rechtsverhältnis herrühren soll, in dem der Kläger sich
einem Arbeitnehmer ähnlich in wirtschaftliche Abhängigkeit zur Beklagten begeben
haben will.
16
Die Rechtsbeschwerde wurde mangels allgemeiner Bedeutung der individuell zwischen
den Parteien gegebenen Verhältnisse nicht zugelassen.
17
(Olesch)
18