Urteil des LAG Köln vom 07.05.2008

LArbG Köln: arbeitsgericht, vergütung, anschlussberufung, versicherungsprämie, direktversicherung, verrechnung, urlaub, mehrarbeit, beendigung, lebensversicherung

Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 105/08
Datum:
07.05.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 105/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 2511/06
Schlagworte:
Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung, Anerkenntnis,
Annahmeverzug
Normen:
§§ 611, 612, 615 BGB, § 7 Abs. 3, 4 BUrlG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Zeichnet der Vorstandsvorsitzende eines Vereins die ihm von einem
leitenden Mitarbeiter vorgelegte Liste der von ihm geleisteten
Überstunden persönlich mit dem Vermerk "o.k." seitenweise ab, bestätigt
er damit für den Arbeitgeber deren sachliche Richtigkeit. Der Verein
muss sich diese Erklärung seines Vorsitzenden unabhängig davon
zurechnen lassen, ob dieser die Liste zuvor geprüft hat.
Tenor:
1. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der
Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.10.2007 – 4
Ca 2511/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.539,30 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
18.07.2006 zu zahlen.
b) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Rechte aus der
Lebensversicherung, abgeschlossen bei der G Lebensversicherungs-
AG, Versicherungs-scheinnummer: zu übertragen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird ebenso
zurückgewiesen wie die weitergehende Anschlussberufung der
Klägerin.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 30
% und der Beklagte zu 70 %, die zweitinstanzlichen Kosten haben die
Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 % zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über die Abwicklung eines beendeten Arbeitsverhältnisses. Wegen
des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich
gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil vom 31.10.2007 hat das
Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 56.238,25 € brutto nebst Zinsen
zu zahlen sowie an die Klägerin die Rechte aus der Lebensversicherung,
abgeschlossen bei der G Lebensversicherungs-AG, zu übertragen. Die weitergehende
Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen
ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Überstundenvergütung für insgesamt 1.083,60 Stunden in Höhe von 42.734,70 € brutto,
da der Beklagte sich die von seinem damaligen Vorstandsvorsitzenden abgezeichnete
Stundenaufstellung der Klägerin zurechnen lassen müsse. Darüber hinaus sei der
Beklagte unter Annahmeverzugsgesichtspunkten zur Zahlung von 4.282,30 € brutto für
den anteiligen letzten Tätigkeitsmonat Juli der Klägerin verpflichtet. Darüber hinaus
schulde er restliches Urlaubsgeld jedenfalls in Höhe des eingeklagten Betrages von
211,27 € brutto sowie anteiliges 13. Gehalt in Höhe restlicher 834,38 € brutto.
Schließlich habe die Klägerin Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Umfang von 21
Urlaubstagen, was einen weiteren Betrag in Höhe von 8.175,30 € ausmache. Soweit
das Arbeitsgericht die weitergehenden Forderungen der Klägerin zurückgewiesen hat,
hat es dies hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Überstunden mit der
insoweit fehlenden hinreichenden Substantiierung bzw. doppelten Geltendmachung
begründet. Eine weitergehende Urlaubsabgeltung hat es abgelehnt, da die Klägerin die
Übertragbarkeit restlicher Urlaubstage aus dem Vorjahr über den 31.03. des
Folgejahres hinaus nicht hinreichend dargelegt habe. Schließlich hat es die
Verfahrensweise des Beklagten bestätigt, der das arbeitsvertraglich vereinbarte
Urlaubsgeld entsprechend der Regelung im schriftlichen Arbeitsvertrag teilweise mit der
Bedienung der zugunsten der Klägerin abgeschlossenen Direktversicherung verrechnet
hatte. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des
vorgenannten Urteils (Bl. 176 ff. d. A.) Bezug genommen.
2
Gegen dieses ihm am 12.12.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.11.2008
Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist am 11.03.2008 begründet. Die Klägerin hat ihrerseits nach
Zustellung der Berufungsbegründung am 18.03.2008 am 17.04.2008
Anschlussberufung im Umfang der erstinstanzlichen Klageabweisung eingelegt.
3
Der Beklagte rügt bezüglich der geltend gemachten Überstundenvergütung weiterhin,
dass die Klage nicht den strengen Anforderungen der Rechtsprechung des BAG an die
substantiierte Darlegung der Tätigkeiten erfüllt, für die eine Überstundenvergütung
geltend gemacht wird. Er meint, auf die Abzeichnung durch den damaligen, ebenso wie
4
der gesamte Vorstand ehrenamtlich tätigen, Vorstandsvorsitzenden könne es nicht
ankommen. Dieser habe sich nämlich bei der für Personalfragen zuständigen
Mitarbeiterin nicht nach der Richtigkeit oder zumindest Plausibilität der
Überstundenaufstellung erkundigt. Er habe diese vielmehr als Blankett bzw. ins Blaue
hinein abgezeichnet. Eine beispielhafte nähere Untersuchung der geltend gemachten
Zeiten zu einzelnen Tagen mache deutlich, dass die Zeitangaben unzutreffend bzw.
nicht stimmig seien. Auch habe die Klägerin nicht berücksichtigt, dass Fahrzeiten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Arbeitszeit seien.
Bezüglich der geltend gemachten Urlaubsabgeltung wendet der Beklagte ein, dass die
gesetzlichen Anforderungen für eine Übertragung restlicher Urlaubsansprüche aus dem
Jahr 2005 von der Klägerin nicht dargetan worden seien, so dass insgesamt nur ein
Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2006 möglicherweise abgeltbar sei.
5
Auch hinsichtlich des klägerseits geltend gemachten Anspruchs auf
Annahmeverzugslohn hält der Beklagte an seinem erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt
fest und wendet weiterhin ein, dass die Klägerin zuletzt nicht leistungswillig gewesen
sei. Schließlich meint der Beklagte im Übrigen, dass er weiterhin berechtigt sei, ein
Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
6
Der Beklagte beantragt,
7
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.10.2007 – 4 Ca 2511/06 – teilweise
abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als der Beklagte
verurteilt worden ist, an die Klägerin 56.238,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2006 zu zahlen.
8
Die Klägerin beantragt,
9
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom
31.10.2007 – 4 Ca 2511/06 – zurückzuweisen sowie im Wege der
Anschlussberufung das vorgenannte Urteil teilweise abzuändern und den
Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.138,64 € netto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 sowie
weitere 18.387,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2006 zu zahlen.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
12
Die Klägerin hält auch zweitinstanzlich an ihrer Auffassung fest, dass der Beklagte nicht
berechtigt sei, die Versicherungsprämie für die Direktversicherung mit dem
Urlaubsgeldanspruch zu verrechnen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der
Beklagte die Urlaubsgeldansprüche der Klägerin in den Jahren 2003 – 2005 zusätzlich
zur Prämie für die Direktversicherung bedient habe. Letzteres sei in Anerkennung des
Umstandes erfolgt, dass sich die Klägerin in hohem Maße für das Wohl des beklagten
Vereins engagiert habe. Der unterbliebenen Verrechnung habe in den vergangenen
Jahren eine bewusste Entscheidung des beklagten Vereins zugrunde gelegen. Zu
Unrecht habe das Arbeitsgericht Bonn auch im Übrigen einen
Urlaubsabgeltungsanspruch lediglich im Umfang von 21 Tagen statt der geltend
13
gemachten 59 Urlaubstage zugesprochen. Dieser Anspruch ergebe sich aufgrund der
stillschweigenden Übereinkunft der Parteien, die Urlaubsansprüche der Klägerin nicht
zum 31.03. des Folgejahres verfallen zu lassen, die durch eine entsprechende
Handhabung während des gesamten Vertragsverhältnisses umgesetzt worden sei.
Gerade aufgrund dieser bloßen Handhabung sei der Klägerin weiterer
konkretisierenderer Vortrag nicht möglich.
Soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, tritt die Klägerin der Entscheidung
bei.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die
Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
15
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16
I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und
frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1 S. 1
ArbGG, 519, 520 ZPO). Das gleiche gilt für die Anschlussberufung der Klägerin (§§ 64
Abs. 6 S. 1 ArbGG, 524 ZPO).
17
II. Beide Rechtsmittel bleiben jedoch in der Sache in ganz überwiegendem Umfang
ohne Erfolg. Die erkennende Kammer hat das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich
bestätigt und dabei auf die Berufung der Beklagten lediglich den von ihr gerügten
Rechenfehler in Höhe von 0,30 € korrigiert sowie auf die Anschlussberufung der
Klägerin die nunmehr zusätzlich geltend gemachte auch erstinstanzlich bereits
unstreitige weitergehende Unterzahlung des 13. Monatsgehalt in Höhe weiterer 301,35
€ berücksichtigt. Insgesamt stellt sich die Rechtslage hinsichtlich der verschiedenen von
der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wie folgt dar:
18
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 612 Abs. 1 und 2 BGB einen
Anspruch auf Zahlung einer Überstundenvergütung in Höhe von 42.734,70 € brutto für
1.083,60 im Zeitraum vom 01.10.2003 – 31.12.2005 geleistete Überstunden.
19
Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die
Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
20
a. Die Klägerin hat im vorgenannten Zeitraum von Oktober 2003 – einschließlich
Dezember 2005 unter Berücksichtigung einer 48-Stunden-Woche insgesamt 1.083,60
Überstunden geleitstet. Dies ergibt sich aus den von ihr als Anlage zur Klageschrift
vorgelegten Listen. Diese Listen hat der damalige Vorstandsvorsitzende R jeweils mit
einem "o. k."-Vermerk seitenweise abgezeichnet und damit für den Beklagten die
sachliche Richtigkeit bestätigt. Richtigerweise ist das Arbeitsgericht dem Einwand des
Beklagten bezüglich der fehlenden rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht des insoweit
allein handelnden Vorstandsvorsitzenden nicht nachgegangen. Denn der Beklagte
muss sich jedenfalls die Erklärung seines Vorstandsvorsitzenden, die dieser gegenüber
der Klägerin als leitender Mitarbeiterin in Bezug auf deren Tätigkeit abgegeben hat,
zurechnen lassen. Dementsprechend kommt es auch weder darauf an, ob die Klägerin
sämtliche aufgelisteten Stunden tatsächlich geleistet hat, noch ob der
Vorstandsvorsitzende die Überstundenauflistung geprüft oder zumindest einer
Plausibilitätskontrolle unterzogen hat. Sämtliche dahingehenden Einwände können
21
allenfalls für einen möglichen Regressanspruch des Beklagten gegenüber dem
damaligen Vorstandsvorsitzenden Bedeutung erlangen.
b. Jedenfalls hinsichtlich der vorliegend allein zur Entscheidung stehenden
Arbeitsstunden jenseits der gesetzlichen Höchstarbeitszeit fehlt es an einer – auch
stillschweigenden – Vergütungsabrede der Parteien. Diese haben zwar
arbeitsvertraglich vereinbart, dass etwa anfallende Überstunden durch die
Arbeitsvergütung der Klägerin abgegolten seien und eine gesonderte Vergütung von
Überstunden nicht erfolge. Diese vertragliche Klausel erfasst aber lediglich die
gesetzlich zulässigen Überstunden und nicht die über das zulässige Maß des § 3
ArbZG hinausgehende Arbeit. Eine dahingehende Auslegung der Klausel hat auch das
BAG zuletzt in einem vergleichbaren Fall für naheliegend angesehen (vgl. BAG, Urteil
vom 28.09.2005 – 5 AZR 52/05 – NZA 2006, 149, 150).
22
Von daher kann dahingestellt bleiben, ob die Klausel einer AGB-Kontrolle standhält.
Insoweit bestehen erhebliche Bedenken sowohl hinsichtlich der notwendigen
Bestimmtheit der Klausel als auch im Hinblick darauf, dass mit dieser Klausel jegliche
Vergütung für u. U. weitreichende Mehrarbeit ausgeschlossen wird. Eine Unwirksamkeit
nach § 307 Abs. 1 BGB erscheint der Kammer durchaus naheliegend. Letztlich kommt
es hierauf jedoch nicht an, da in diesem Fall die Klausel bei Aufrechterhaltung des
Arbeitsvertrags im Übrigen gemäß § 306 Abs. 1 und 2 BGB ersatzlos wegfallen würde.
Auch dies hätte einen Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 612 BGB zur Folge.
23
c. Insgesamt war daher die streitgegenständliche Mehrarbeit nur gegen eine Vergütung
zu erwarten. Der Beklagte musste davon ausgehen, dass die Klägerin die Arbeit nur
gegen eine Vergütung leisten werde. Da die Vergütung nach dem Arbeitsvertrag
insoweit nicht bestimmt ist, ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als
vereinbart anzusehen. Dies ist die ansonsten arbeitsvertraglich vereinbarte monatliche
Vergütung der Klägerin.
24
2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten weiterhin gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen
Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 8.175,30 € brutto.
25
Gemäß § 7 Abs. 4 ist Urlaub abzugelten, sofern er wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Ferner schreibt §
7 Abs. 3 BUrlG vor, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen
werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist danach
nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe dies rechtfertigen, wobei in diesem Fall der Urlaub gemäß § 7 Abs. 3
S. 3 BUrlG in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und
genommen werden muss.
26
Bei Anwendung dieser Grundsätze stand der Klägerin im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 17.07.2006 ein restlicher Urlaubsanspruch in Höhe von 21
Urlaubstagen zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat.
27
Ausgehend von dem arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresurlaubsanspruch von 30
Arbeitstagen und nach Abzug der unstreitig von der Klägerin in den Monaten April und
Mai 2006 bereits genommenen 9 Urlaubstage, verbleibt der vorgenannte
Resturlaubsanspruch. Die weiteren, im März 2006 unstreitig genommenen 5
Urlaubstage waren, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf den
28
Vorjahresurlaub anzurechnen. Die Übertragung restlicher Urlaubsansprüche aus dem
Jahr 2005 auf die ersten drei Monate des Kalenderjahres 2006 i. S. v. § 7 Abs. 3 S. 2
BUrlG ergibt sich aus der vom damaligen Vorstandsvorsitzenden am 18.01.2006 mit "o.
k."-Vermerk abgezeichneten handschriftlichen Aufstellung der Urlaubsansprüche der
Klägerin für das Jahr 2006.
Eine weitergehende Übertragung sämtlicher nach diesem Vermerk bestehender
Resturlaubsansprüche des Jahres 2005 über den 31.03.2006 hinaus auf das gesamte
Kalenderjahr 2006 hat nicht stattgefunden. Mit dem Arbeitsgericht hält die erkennende
Kammer auch den zweitinstanzlichen dahingehenden Sachvortrag der Klägerin nicht für
hinreichend substantiiert. Die Klägerin hat unter Berufung auf ihren erstinstanzlichen
Vortrag in der Berufungsinstanz ausgeführt, es habe der gemeinsamen Handhabung
entsprochen, dass die Bestimmung des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht zur Anwendung gelangt
sei. Zumindest eine dahingehende stillschweigende Übereinkunft sei von den Parteien
getroffen worden. Dies stellt keinen hinreichend substantiierten Sachvortrag dar. Die
Klägerin hätte vielmehr im Einzelnen konkret, wenn auch nicht taggenau, so doch
jedenfalls unter näherer Benennung bestimmter tatsächlicher Umstände vortragen und
unter Beweis stellen müssen, dass und insbesondere mit wem eine solche
Vereinbarung wann zustande gekommen sein soll.
29
Damit bleibt es letztlich bei 21 Resturlaubstagen der Klägerin, die bei einem unstreitigen
Vergütungsbetrag von 389,30 € brutto den oben genannten Gesamtabgeltungsbetrag
ergeben.
30
3. Die Klägerin hat darüber hinaus gegen den Beklagten gemäß § 615 S. 1 BGB
Anspruch auf Vergütung in Höhe von 4.282,30 € brutto für den Zeitraum vom 01. –
17.07.2006, da sich der Beklagte während dieser Zeit im Annahmeverzug befunden hat.
31
Annahmeverzug ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer arbeiten will, der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch nicht beschäftigen kann oder will. Für diesen Fall
ordnet § 615 BGB an, dass der Arbeitnehmer die Vergütung verlangen kann und zur
Nachleistung der Arbeit für die Zeiträume, in denen der Arbeitgeber sie nicht
angenommen hat, nicht verpflichtet ist. Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom
23.06.2006 ausdrücklich mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung
freigestellt und sie aufgefordert, nicht mehr in der Geschäftsstelle zu erscheinen.
Gleichzeitig hat er ihr untersagt, ab sofort weiter im Namen der Fördergemeinschaft tätig
zu werden. Damit hat er deutlich gemacht, dass er zur Vornahme seiner
Mitwirkungshandlung, nämlich der Bereitstellung des Arbeitsplatzes, nicht mehr bereit
war. Gleichzeitig hat er damit die gesetzlichen Folgen des Annahmeverzuges nach §
615 S. 1 BGB ausgelöst (vgl. BAG, Urteil vom 06.09.2006 – 5 AZR 703/05 – NZA 2007,
36). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits zuvor nicht mehr
leistungswillig gewesen sei, sind nicht ersichtlich. Insoweit wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen
Entscheidung Bezug genommen.
32
4. Schließlich hat die Klägerin gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 3 des
Arbeitsvertrages gegen den Beklagten Anspruch auf restliches anteiliges 13.
Monatsgehalt für das Jahr 2006 in Höhe von 834,38 € brutto sowie restliches
Urlaubsgeld in Höhe von 512,62 €.
33
a. Der Anspruch der Klägerin auf anteiliges 13. Monatsgehalt für das Jahr 2006 ist
34
sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. Danach
steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von 4.428,31 € brutto zu.
Dieser ist jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, in Höhe von 3.593,93
€ durch Aufrechnung des Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen. Denn der Beklagte
hat wegen der in den Jahren 2003 – 2005 unterbliebenen Verrechnung der
Versicherungsprämie mit dem Urlaubsgeld eine Überzahlung in vorgenannter Höhe an
die Klägerin geleistet, bezüglich derer sie ungerechtfertigt bereichert war. Nach den
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien in § 3 des schriftlichen
Arbeitsvertrages war der Beklagte berechtigt, die jährliche Versicherungsprämie für die
zugunsten der Klägerin bestehende Direktversicherung mit dem jährlichen Urlaubsgeld
zu verrechnen. Dies ist in den Jahren 2003 – 2005 unterblieben, ohne dass es hierfür
eine entsprechende Vereinbarung der Parteien gegeben hätte. Auch insoweit schließt
sich die erkennende Kammer der erstinstanzlichen Entscheidung an. Soweit die
Klägerin zur Begründung ihrer Anschlussberufung vorträgt, die ab 2003 aufgegebene
Verrechnung des Urlaubsgeldes mit den Direktversicherungsprämien habe auf einer
bewussten Entscheidung des beklagten Vereins beruht und soweit sie hierzu den
damaligen und mittlerweile ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten als
Zeugen benannt hat, stellt dies keinen einer Beweiserhebung zugängigen, hinreichend
konkretisierten Sachvortrag dar. Vielmehr handelt es sich insoweit offensichtlich um
eine Behauptung der Klägerin ins Blaue, die jeglicher näheren Konkretisierung entbehrt.
Eine Vernehmung des damaligen Vorstandsvorsitzenden des Beklagten hätte daher
auch nach der weiteren zweitinstanzlichen Einlassung der Klägerin einen unzulässigen
Ausforschungsbeweis dargestellt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., Vor § 284 Rz. 5 m.
w. N.).
b. Der restliche Urlaubsgeldanspruch in Höhe von 512,62 € brutto ergibt sich ebenfalls
aus der zulässigerweise vorgenommenen Verrechnung des vertraglich zugesagten
Urlaubsgeldes mit der geleisteten Versicherungsprämie. Der Klägerin stand unstreitig
ein Urlaubsgeld in Höhe von 2.556,46 € für das Jahr 2006 zu. Hiermit hat der Beklagte
die Versicherungsprämie in Höhe von 1.742,48 € brutto sowie weitere nachberechnete
301,36 € brutto verrechnet. Damit verbleibt ein Differenzbetrag in Höhe von 512,62 €
brutto, der an die Klägerin noch zu zahlen ist.
35
5. Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf den §§ 286 Abs. 2, 288 BGB.
36
III. Nach allem war daher die erstinstanzliche Entscheidung in ganz überwiegenden
Umfang zu bestätigen und waren sowohl die Berufung des Beklagten als auch die
Anschlussberufung der Klägerin weitestgehend zurückzuweisen.
37
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO wobei
sich die instanzmäßig unterschiedliche Kostenquote aus der nur teilweisen Identität der
Streitgegenstände beider Instanzen ergibt.
38
IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere betrifft
die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung und beruht auf den Umständen des Einzelfalls.
39
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
40
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a ArbGG wird hingewiesen.
41
Dr. Kreitner Ueberholz Peters
42