Urteil des LAG Köln vom 17.01.2007

LArbG Köln: abmahnung, geschwindigkeit, personalakte, versuch, unterlassen, rücknahme, berechtigung, anhalten, beweislast, wagen

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 526/06
Datum:
17.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 526/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 8301/05
Schlagworte:
Abmahnung; Entfernungsanspruch; Darlegungs- und Beweislast
Normen:
Art. 2 Abs. 1 GG; §§ 611, 1004 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Zur rechtlichen Begründung des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf
Rücknahme und Entfernung einer ungerechtfertigten Abmahnung aus
seiner Personalakte.
2. Ungerechtfertigt ist eine Abmahnung, die dem Arbeitnehmer objektiv
zu Unrecht vorwirft, sich arbeitsvertragswidrig verhalten zu haben, sei
es, dass die Abmahnung auf falschen Tatsachenbehauptungen beruht,
oder dass sie aus zutreffenden Tatsachen objektiv falsche rechtliche
Schlüsse zieht.
3. Besteht der Abmahnungsvorwurf darin, eine arbeitsvertraglich
gebotene Handlung unterlassen zu haben, so umfasst die Darlegungs-
und Beweislast des Arbeitgebers für die Berechtigung der Abmahnung
auch den Umstand, dass die Vornahme der Handlung dem
Arbeitnehmer überhaupt möglich war.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Köln vom 05.04.2006 in Sachen 8 Ca 8301/05 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 23.06.2005
zurückzunehmen und ersatzlos aus der Personalakte des Klägers zu
entfernen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um die Berechtigung einer dem Kläger erteilten Abmahnung.
2
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur
Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 8. Kammer des
Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand
und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 06.04.2006 Bezug
genommen.
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Das Urteil des ersten Rechtszuges wurde dem Klägervertreter am 25.04.06 zugestellt.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil am 04.05.06 Berufung einlegen und diese am
16.05.06 begründen lassen.
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Der Kläger macht geltend, dass die streitige Abmahnung vom 23.06.2005 zu seinen
Lasten unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte. So sei in dem Vorhalt, er habe
"versuchen müssen, die Rangierabteilung durch Ziehen einer Notbremse anzuhalten,"
die Tatsachenbehauptung enthalten, dass es ihm an Ort und Stelle in der konkreten
Situation überhaupt möglich gewesen sei, rechtzeitig zur Verhinderung des Aufpralls
eine Notbremse zu erreichen und zu betätigen. Dies sei aber in Wirklichkeit nicht der
Fall gewesen. Von seinem Standort an der Spitze eines sog. Salonwagens aus habe er
in dem Zeitpunkt, als für ihn erkennbar geworden sei, dass der Lokführer den Zug nicht
rechtzeitig abbremste, gar nicht mehr die Möglichkeit gehabt, die sich im Inneren des
Salonwagens befindliche Notbremse zu erreichen. Dies folge zum einen daraus, dass
sich zwischen seinem Standpunkt und dem Standort der Notbremse eine
verschlossenen Zwischentür befunden habe. Zum anderen folge dies daraus, dass auch
der räumliche Abstand zwischen ihm und dem Standort der Notbremse mit mehr als 5
Metern zu groß gewesen sei, um selbst bei offener Zwischentür die Notbremse noch
rechtzeitig erreichen zu können.
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Schon weil der Vorwurf, keinen Versuch unternommen zu haben, die Notbremse zu
betätigen, unberechtigt sei, könne die streitige Abmahnung keinen Bestand haben.
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Darüber hinaus vertritt der Kläger und Berufungskläger aber auch den Standpunkt, dass
auch der Vorwurf unberechtigt sei, dass er die zu hohe Geschwindigkeit der
Rangierabteilung deutlich früher hätte erkennen und den Lok-Rangierführer
dementsprechend früher zum Anhalten hätte auffordern müssen. Der Kläger bestreitet in
diesem Zusammenhang, dass die Rangierabteilung im Zeitpunkt des Aufpralles noch
eine Geschwindigkeit von 20 km/h gefahren sei. Nach seiner Schätzung könne es sich
allenfalls um eine Geschwindigkeit zwischen 5 und 12 km/h gehandelt haben. Er, der
Kläger, habe sich korrekt verhalten, indem er ordnungsgemäß bis zu dem Kommando
"zwei Wagenlängen" heruntergezählt und dann laut und mehrfach das Haltsignal
gegeben habe.
7
In grundsätzlicher Hinsicht beanstandet der Kläger, dass das Arbeitsgericht dem
Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung einen zu engen Anwendungsbereich
beigemessen habe. Der Anspruch bestehe nämlich nicht nur dann, wenn in einer
Abmahnung falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt würden, sondern auch dann,
wenn aus zutreffenden Tatsachen den Arbeitnehmer belastende unrichtige rechtliche
Bewertungen abgeleitet würden.
8
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die
Abmahnung vom 23.06.2005 zurückzunehmen,
hilfsweise
gegenüber zu widerrufen, und die Abmahnung ersatzlos aus der Personalakte
zu entfernen.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12
Die Beklagte behauptet, die Geschwindigkeit der Rangierabteilung im Zeitpunkt des
Aufpralls habe noch 20 km/h betragen. Selbst wenn der Kläger bei "zwei Längen" oder
auch bei "drei Längen" das Haltesignal gegeben haben sollte, wäre dies zu spät
gewesen, weil selbst mit einer Schnellbremsung des Lok-Rangierführers dann
angesichts des Gewichts des Zuges und der Geschwindigkeit der Waggons der Zug auf
dem zur Verfügung stehenden Bremsweg nicht mehr rechtzeitig hätte angehalten
werden können. Bei "zwei Längen" habe die Geschwindigkeit der Rangierabteilung
immer noch etwa 25 km/h betragen.
13
Die Beklagte behauptet, dass das Innere des Salonwagens, in dem sich der Kläger im
Unfallzeitpunkt am 03.04.2005 befunden hatte,
nicht
behauptet, der Betriebsingenieur H habe dies festgestellt. Die Beklagte hält dafür, dass
die Beweislast insoweit allerdings bei dem Kläger liege. Es treffe schließlich auch nicht
zu, dass die Entfernung zwischen dem Standpunkt des Klägers und dem Standort der
Notbremse zu groß gewesen sei, um den Versuch zu unternehmen, die Bremse zu
betätigen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in
der Berufungsinstanz zu den Akten gereichten Schriftsätze, den Text der streitigen
Abmahnung und die diversen erst- und zweitinstanzlich zur Akte gereichten Anlagen
Bezug genommen.
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Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H . Wegen
des Beweisthemas und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 17.01.2007 verwiesen.
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Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat die Beklagte für die Behauptung, dass die
Zwischentür zum Inneren des Salonwagens im Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht
abgeschlossen gewesen sei, zusätzlich den Zeugen W G , Leiter der Instandhaltung der
Beklagten, benannt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG
statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen
eingelegt und begründet.
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II. Die Berufung des Klägers war auch erfolgreich. Die streitige Abmahnung vom
23.06.2005 ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat daher einen Anspruch darauf,
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dass die Beklagte die streitige Abmahnung vom 23.06.2005 zurücknimmt, indem sie sie
ersatzlos aus der Personalakte des Klägers entfernt und sich zukünftig nicht mehr auf
diese Abmahnung beruft.
1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Beseitigung und Rücknahme einer
ungerechtfertigten Abmahnung wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit
Jahrzehnten anerkannt (z. B. BAG DB 1986, 1075; BAG DB 1988, 1702; BAG DB 1993,
1677; BAG DB 2002, 1507; BAG DB 1986, 489).
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a. Bei der Abmahnung handelt es sich um ein im Arbeitsrecht etabliertes Rechtsinstitut,
welches den Arbeitnehmer in seiner arbeitsrechtlichen Stellung in mehrfacher Hinsicht
beeinträchtigt: So stellt die Abmahnung zum einen die notwendige Vorstufe zu einer
ganzen Reihe von Kündigungsarten dar, ist also generell geeignet, den Bestand eines
Arbeitsvertragsverhältnisses zu gefährden. Darüber hinaus dokumentiert eine
Abmahnung für geraume Zeit eine vom Arbeitnehmer ausgehende Störung des
Arbeitvertragsverhältnisses, welche geeignet ist, sich negativ auf
Leistungsbeurteilungen (z. B. in Arbeitszeugnissen oder als Grundlage für die
Gewährung von Prämien oder anderen geldwerten Zuwendungen),
Beförderungschancen u. ä. auszuwirken. Nicht zuletzt enthält eine in die Personalakte
des Arbeitnehmers aufgenommene Abmahnung auch ein sich auf lange Zeit
perpetuierendes rechtliches Unwerturteil, in dem sie dokumentiert, dass sich der
Arbeitnehmer arbeitsvertragswidrig und damit rechtswidrig verhalten haben soll.
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b. Eine ungerechtfertigte Abmahnung, d. h. eine Abmahnung, die dem Arbeitnehmer
objektiv zu Unrecht vorwirft, sich arbeitsvertragswidrig verhalten zu haben, verletzt somit
nicht nur ihrerseits die arbeitsvertragliche Rechtsstellung des Arbeitnehmers, sondern
tangiert auch dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht
(ErfK/Dietrich, Art. 2 GG, Rdnr. 102 mit Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des
BAG). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Rücknahme und Entfernung einer
ungerechtfertigten Abmahnung aus der Personalakte ist somit bereits in Art. 2 Abs. 1 GG
angelegt und zivilrechtlich aus dem in § 1004 BGB zum Ausdruck kommenden
Rechtsgedanken herzuleiten, dass jedermann die Verpflichtung trifft, Störungen der
Rechtsstellung Dritter zu unterlassen (BAG DB 1986, 1975). Ebenso wenig ist es mit der
arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers vereinbar, eine sachlich
ungerechtfertigte Abmahnung zu erteilen und aufrecht zu erhalten.
23
c. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach ein Anspruch auf Entfernung einer
Abmahnung nur anzuerkennen sei, wenn in der Abmahnung unrichtige
Tatsachenbehauptungen aufgestellt würden, wird der o. a. angesprochenen Bedeutung
einer Abmahnung nicht gerecht und greift wesentlich zu kurz. Der Anspruch auf
Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung besteht vielmehr u. a. auch dann, wenn
diese darauf beruht, dass der Arbeitgeber aus unstreitigen Tatsachen objektiv falsche
rechtliche Schlüsse zieht und Verhaltensweisen des Arbeitnehmers als
Arbeitsvertragsverstoß rügt, obwohl ein solcher Verstoß objektiv nicht vorliegt (vgl. zum
Ganzen BAG DB 1997, 233; BAG DB 2002, 1502; Küttner/Eisemann, Personalbuch
2005, Stichwort Abmahnung, Rdnr. 39; instruktiv besonders auch HWK/Quecke, § 1
KSchG, Rdnr. 205).
24
2. Nach den vorgenannten Grundsätzen kann der Kläger verlangen, dass die Beklagte
die Abmahnung vom 23.06.2005 zurücknimmt und aus der Personalakte des Klägers
ersatzlos entfernt. Die streitige Abmahnung enthält zumindest einen Vorwurf einer
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Arbeitsvertragsverletzung, dessen Berechtigung die Beklagte nicht nachweisen konnte
und der daher nicht aufrechterhalten bleiben kann. Wird eine Abmahnung auf mehrere
Vertragsverstöße gestützt, ist sie schon dann insgesamt ungerechtfertigt, wenn nur eine
der Pflichtverletzungen nicht zutrifft oder vor Gericht nicht nachgewiesen werden kann
(z. B. BAG DB 1991, 1527; Küttner/Eisemann, Personalbuch 2005, Stichwort
Abmahnung, Rdnr. 40).
a. Die streitige Abmahnung vom 23.06.2005 enthält zwei selbständig zu würdigende
Vorwürfe, die die Beklagte auf Seite 2 Mitte der streitigen Abmahnung wie folgt
zusammengefasst hat.
26
"Damit steht zweifelsfrei fest, dass die Rangierbewegung mit einer zu hohen
Geschwindigkeit durchgeführt wurde. Dies hätten Sie als Rangierbegleiter deutlich
früher erkennen und den Lok-Rangierführer zum Anhalten auffordern müssen." [erster
Vorwurf]
27
"Weiterhin hätten Sie nach dem Erkennen der zu hohen Geschwindigkeit versuchen
müssen, die Rangierabteilung durch Ziehen einer Notbremse anzuhalten, wie in der
KoRiL 408.0821 (Gespräche über analogen Rangierfunk führen) im Abschnitt 3 Absatz
7 vorgeschrieben." [zweiter Vorwurf]
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Die Beklagte resümiert sodann: "Mit Ihrem Verhalten haben Sie gegen die
grundsätzlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen und der D B
einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zugefügt."
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b. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers wertet das Berufungsgericht die am Ende
des zweiten Absatzes auf Seite 1 enthaltene Formulierung "Zu diesem Zeitpunkt waren
im Gleis 82 bereits 3 Wagen abgestellt. Bei Ihrem Auftrag an den Lok-Rangierführer
gaben Sie nicht an, dass in ein besetztes Gleis gefahren würde" nicht als weiteren
Abmahnungsvorwurf. Diese – im Übrigen inhaltlich unstreitige – Tatsache findet sich
vielmehr im Zusammenhang der Sachverhaltsfeststellung, die die Beklagte im
Eingangsteil des Abmahnungstextes getroffen hat und eine Art "Tatbestandsfunktion"
erfüllen soll. Diese Formulierung wird in dem ab Seite 2 Mitte beginnenden
"Bewertungsteil" der Abmahnung nicht nochmals aufgegriffen und kann daher vom
unbefangenen Leser auch nicht als einer der tragenden Abmahnungsvorwürfe
verstanden werden.
30
c. Die von der Beklagten in den Bewertungsteil der Abmahnung aufgenommenen
Vorwürfe, zum einen den Lokführer zu spät zum Anhalten aufgefordert zu haben, zum
anderen keinen Versuch unternommen zu haben, den Zug durch Ziehen einer
Notbremse anzuhalten, stehen dagegen selbständig nebeneinander, vergleichbar etwa
mit dem Vorwurf an einen Pkw-Fahrer, nicht nur den Sicherheitsabstand nicht
eingehalten zu haben, sondern auch zu schnell gefahren zu sein. Die Eigenständigkeit
des Vorwurfs, den Versuch unterlassen zu haben, die Notbremse zu ziehen, wird in der
Abmahnung noch dadurch hervorgehoben, dass die Beklagte an dieser Stelle die
interne Richtlinie zitiert, aus der sich die Verpflichtung zum Ziehen der Notbremse
ergeben soll.
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d. Ob der in der Abmahnung an erster Stelle aufgeführte Vorwurf berechtigt ist, der
Kläger habe "deutlich früher erkennen" müssen, "dass die Rangierbewegung mit einer
zu hohen Geschwindigkeit durchgeführt wurde" und dementsprechend den Lok-
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Rangierführer deutlich früher zum Anhalten auffordern müssen, konnte vom
Berufungsgericht (noch) nicht beurteilt werden. Insofern hätte es noch einer weiteren
aufwändigen Beweisaufnahme (ggf. letztendlich durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens) bedurft.
e. Die Berechtigung dieses Vorwurfs kann aber dahinstehen; denn jedenfalls der zweite
Vorwurf, keinen Versuch unternommen zu haben, die Notbremse zu ziehen, konnte in
seiner Tatsachengrundlage von der Beklagten nicht nachgewiesen werden. Er hat
daher als unberechtigt zu gelten und kann demnach nicht aufrecht erhalten werden, was
dazu führen muss, dass die Abmahnung in Gänze zurückzunehmen und aus der
Personalakte zu entfernen ist.
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aa. Selbst auf der Grundlage der zu engen Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach ein
Anspruch auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung nur dann bestehen soll,
wenn in ihr unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, wäre der klägerische
Rücknahme- und Entfernungsanspruch zu bejahen gewesen; denn, wie das
Arbeitsgericht übersehen hat, impliziert der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe den
Versuch unterlassen, die Rangierabteilung durch Ziehen einer Notbremse anzuhalten,
die Tatsachenbehauptung, dass dem Kläger das von der Beklagten geforderte
Verhalten – Ziehen einer Notbremse – in der damals gegebenen Situation unmittelbar
vor dem Unfall überhaupt möglich gewesen wäre. Die Berechtigung des Vorwurfs, eine
bestimmte Handlung unterlassen zu haben, setzt denknotwendig voraus, dass die
Durchführung der Handlung möglich gewesen wäre. Zwar spricht die Abmahnung nur
von dem unterlassenen
Versuch
nicht unterstellt werden, von dem Kläger bei Sanktion einer Abmahnung den Versuch
einer Handlung verlangen zu wollen, von der feststeht und seinerzeit auch für den
Kläger erkennbar war, dass sie unmöglich ist.
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bb. Dass die vom Kläger verlangte Handlung, die Notbremse zu ziehen, überhaupt
möglich war, setzt zum einen voraus, dass in dem Wagen, in welchem der Kläger sich
aufhielt, eine Notbremse überhaupt vorhanden war – dies ist zwischen den Parteien
unstreitig –, zum anderen, dass die vorhandene Notbremse für den Kläger von seinem
Standort aus auch zugänglich war.
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aaa. Die Beweislast für diejenigen Tatsachen, aus denen die abgemahnte
Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers folgen soll, trägt im Abmahnungsprozess
der Arbeitgeber (BAG DB 1987, 1495; BAG AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht;
LAG Bremen, LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 31; HWK/Quecke, § 1 KSchG, Rdnr.
207; Küttner/Eisemann, Personalbuch 2005, Stichwort Abmahnung, Rdnr. 42). Wird dem
Arbeitnehmer in einer Abmahnung ein Unterlassen zum Vorwurf gemacht, so gehört die
Möglichkeit, die unterlassene Handlung überhaupt vornehmen zu können, von
vorneherein zu dem vorwurfsbegründenden Sachverhalt. Von daher kann nicht
zweifelhaft sein, dass es Sache der Beklagten war, nachzuweisen, dass die sich in dem
Salonwagen, in welchem sich der Kläger im Unfallzeitpunkt aufhielt, befindliche
Notbremse für den Kläger auch zugänglich war, d. h. im konkreten Fall, dass die sich
zwischen dem Standort des Klägers und der Notbremse befindliche Zwischentür
nicht
abgeschlossen war.
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bbb. Nichts anderes ergäbe sich aber selbst dann, wenn man die Auffassung vertreten
wollte, bei dem Einwand des Klägers, die Zwischentür sei abgeschlossen gewesen,
handele es sich lediglich um ein Rechtfertigungsvorbringen. Wendet der Arbeitnehmer
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gegen einen Abmahnungsvorwurf Rechtfertigungsgründe ein, so muss er sie im
Einzelnen konkret darlegen. Dies ist seitens des Klägers im Bezug auf die
abgeschlossene Tür geschehen. Sodann hat aber wiederum der Arbeitgeber zu
beweisen, dass der Rechtfertigungsgrund in Wahrheit nicht bestanden hat (LAG
Bremen, LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 31; HWK/Quecke, § 1 KSchG, Rdnr. 207).
cc. Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat
die Beklagte den ihr obliegenden Beweis, dass die Notbremse dem Kläger zugänglich
war, weil die Zwischentür in Wirklichkeit
nicht
können.
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aaa. Der von der Beklagten für die Behauptung, die Zwischentür zum Inneren des
Salonwagens sei
nicht
eigener Anschauung keine Angaben machen. Der Zeuge konnte sich erklärtermaßen
nicht mehr daran erinnern, ob er selber im Inneren des Wagens gewesen ist oder nicht.
Selbst unter dem Gesichtspunkt der Üblichkeit ergab sich für den Zeugen kein
Anhaltspunkt in der einen oder anderen Richtung.
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bbb. Vielmehr hat der Zeuge in aller Deutlichkeit geschildert, dass der von ihm in
seinem Ermittlungsbericht aufgeführte und von der Beklagten sodann in die streitige
Abmahnung übernommene Gesichtspunkt der nicht gezogenen Notbremse nur auf
reinen Schlussfolgerungen des Zeugen beruhte, insbesondere auf der
Schlussfolgerung, dass die Zwischentür zum Inneren des Salonwagens nicht
abgeschlossen war.
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ccc. Die Schlussfolgerungen des Zeugen H erscheinen jedoch nach Lage der Dinge
alles andere als zwingend, ja nicht einmal als überwiegend wahrscheinlich. Der Zeuge
H hat angegeben, dass er seine Schlussfolgerung der offenen Tür auf zwei
Anhaltspunkte gestützt habe:
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Zum einen stützte sich der Zeuge H für seine Schlussfolgerung darauf, dass der Kläger
in seiner Befragung zu dem Unfall ausweislich des Protokoll vom 05.04.2005 (Bl. 33 d.
A.) zum Thema "Notbremse" lediglich geäußert hatte: "Für das Ziehen der Notbremse
im Wagen blieb mir keine Zeit". Eine verschlossene Tür erwähnte er ausweislich des
Anhörungsprotokolls dagegen nicht. Der Kläger führt jedoch zur Verteidigung gegen
den Vorwurf, die Notbremse nicht gezogen zu haben, zweierlei Gründe an: Zum einen
beruft er sich auf die verschlossene Zwischentür. Zum anderen macht er geltend, dass
selbst bei geöffneter Zwischentür die räumliche Entfernung zwischen seinem Standort
an der Spitze des Wagens und der Position der Notbremse in dessen Inneren zu groß
gewesen wäre, um die Notbremse noch rechtzeitig erreichen zu können. Wenn der
Kläger sodann in seiner Anhörung nur einen dieser beiden Gründe erwähnt, so stellt
dies nur ein sehr wenig aussagekräftiges Indiz dafür dar, dass der andere Grund in
Wirklichkeit nicht vorgelegen hätte. Dies gilt um so mehr, als einerseits das Thema
"Notbremse" ersichtlich nicht im Vordergrund der Befragung stand und andererseits die
Formulierung " es blieb mir keine Zeit" streng genommen sprachlich sogar als
Oberbegriff für beide der vom Kläger jetzt angeführten Verteidigungspunkte verstanden
werden könnte.
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Der zweite Anhaltspunkt, auf den der Zeuge H seine Schlussfolgerung der nicht
geschlossenen Zwischentür stützen will, lag darin, dass ihm der lange vor ihm vor Ort im
Einsatz befindliche Mitarbeiter G berichtet hatte, dass er "im Inneren der Fahrzeuge nur
43
leichte Schäden festgestellt habe". Daraus hat der Zeuge H geschlossen, dass sich der
Zeuge G im Inneren der Fahrzeuge aufgehalten hatte, und daraus wiederum leitet er ab,
dass die Zwischentür geöffnet gewesen sein muss.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich bei der Tür, um die es hier geht, nicht
um diejenige Tür handelt, die man betätigen muss, um von außen in das Fahrzeug
hineinzugelangen, sondern um die Zwischentür, die passiert werden muss, wenn man
sich bereits im Inneren des Wagens befindet (!) und in den eigentlichen Salonbereich
gelangen will. Bei dieser Zwischentür handelt es sich ausweislich des Fotos, welches
der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2007 vorgelegt hat, um eine
Glastür, durch die man ohne Weiteres hindurchsehen kann. Um die Schäden im Inneren
des Fahrzeuges grob einschätzen zu können, hätte der Zeuge G somit nicht unbedingt
die Zwischentür passieren müssen, sondern es hätte genügt, durch die Zwischentür in
das Innere des Wagens hineinzusehen. Der Zeuge H hat ausdrücklich ausgeführt, dass
der Zeuge G nur die Aufgabe hatte, sich einen groben Überblick zu verschaffen, nicht
aber eine genaue Feststellung der Schäden vorzunehmen.
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Abgesehen davon geht aus der Aussage des Zeugen H in keiner Weise hervor, dass
der Zeuge G nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich auch bei ursprünglich
verschlossener Zwischentür mithilfe des Schlüssels oder mithilfe sonstiger Werkzeuge
Zugang zum Salonbereich des Wagens zu verschaffen. Selbst die Möglichkeit von
außen, etwa mit Hilfe einer Leiter, durch das Fenster zu sehen, ist nicht völlig abwegig.
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Wie der Zeuge H selbst ausgeführt hat, hätte er aufgrund der Aufgabenstellung und
Funktion des Mitarbeiters G nicht erwartet, dass dieser den Umstand einer
abgeschlossenen Zwischentür in jedem Fall ausdrücklich erwähnt haben würde.
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ddd. Die Schlussfolgerungen, die der Zeuge H im Hinblick auf die Frage, ob die
Zwischentür abgeschlossen war oder nicht, gezogen hat, sind somit in keiner Weise
geeignet, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür zu begründen, dass die zwischen
der Position des Klägers an der Spitze des Zuges und der Position der Notbremse im
Inneren des Salonwagens gelegene Zwischentür im Zeitpunkt des Unfallgeschehens
nicht
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dd. Dem nachfolgenden Beweisantritt der Beklagten, zum Thema der verschlossenen
Zwischentür auch noch den Zeugen G zu vernehmen, war aus verschiedenen
prozessrechtlichen Gründen nicht nachzukommen.
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aaa. Zum einen ist der Beklagten vorzuwerfen, dass der fragliche Beweisantritt
entgegen § 67 Abs. 4 ArbGG verspätet erfolgte. Nach dieser Vorschrift sind neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht bereits aus anderen Gründen als verspätet
zurückzuweisen sind, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung
vorzubringen. Hierzu gehören auch Beweisantritte. Werden sie später als in der
Berufungsbeantwortung vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie erst nach der
Berufungsbeantwortung entstanden sind oder wenn das verspätete Vorbringen nach der
freien Überzeugung des LAG die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde
oder nicht auf dem Verschulden der Partei beruht.
49
Die Möglichkeit, den Mitarbeiter G als Zeugen zu benennen, ist keineswegs erst nach
der Berufungsbeantwortung entstanden. Keineswegs war der Mitarbeiter G nur zufällig
am Unfallort. Er hat vielmehr sich aufgrund seiner dienstlichen Aufgaben und
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Funktionen dorthin begeben. Bei sorgfältiger Ermittlung der eigenen
Beweismöglichkeiten hätte die Beklagte somit alsbald und nicht erst durch die
Zeugenaussage des Zeugen H vor dem Berufungsgericht von der potentiellen
Zeugenrolle des Zeugen G erfahren können. Da die Beklagte es offenbar unterlassen
hat, im Zuge der Vorbereitung ihrer Prozessführung festzustellen, welche ihrer
Mitarbeiter zeitnah vor Ort die Unfallstelle untersucht hatten, ist ihr im Hinblick auf den
verspäteten Beweisantritt fahrlässiges und somit schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen.
Die Zulassung des Beweisantrittes hätte die Erledigung des Rechtsstreits offensichtlich
auch verzögert, da der Zeuge G nicht an Gerichtsstelle anwesend war und der
Rechtsstreit somit hätte vertagt werden müssen.
51
bbb. Zum anderen konnte dem Beweisangebot des Zeugen G aber auch deshalb nicht
nachgekommen werden, weil es sich um einen zivilprozessual verbotenen
Ausforschungsbeweis gehandelt hätte.
52
Der Zeuge H hat keineswegs angegeben, dass der Zeuge G ihm definitiv gesagt hätte,
die Zwischentüre sei geöffnet gewesen. Auch die Beklagte, deren Prozessvertreter der
Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen H beigewohnt haben, kann somit
allenfalls die – wie aufgezeigt alles andere als zwingenden oder auch nur überwiegend
wahrscheinlichen – Schlussfolgerungen des Zeugen H teilen, jedoch ebenfalls nicht
wissen, ob sich der Zeuge G überhaupt im Inneren des Salonwagens, d. h. in dem
Bereich hinter der fraglichen Zwischentür, aufgehalten hat und, falls ja, wie er dort
hineingekommen ist. Die Beklagte kann somit allenfalls hoffen, dass der Mitarbeiter G
weiterführende Angaben zu der Frage machen könnte, ob die Zwischentür geöffnet oder
abgeschlossen war. Damit handelt es sich jedoch um das klassische Beispiel eines
sog. Ausforschungsbeweises.
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f. Da die Beklagte somit für einen von zwei Abmahnungsvorwürfen die
Tatsachengrundlage der Berechtigung des Vorwurfs nicht nachgewiesen hat, war dem
Hauptantrag des Klägers stattzugeben.
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III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt bei dem vorliegend zu
beurteilenden Einzelfallgeschehen nicht vor.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
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(Dr. Czinczoll) (Jung) (Klinkenberg)
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