Urteil des LAG Köln vom 14.12.2007

LArbG Köln: ausbildung, gleichbehandlung im unrecht, systematische auslegung, arbeitsgericht, angestelltenverhältnis, fachhochschule, vergütung, qualifikation, begriff, beschränkung

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 815/07
Datum:
14.12.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 815/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 (3) Ca 2544/06
Schlagworte:
Auslegung von Eingruppierungsrichtlinien
Normen:
§ 133 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ist nach Richtlinien über die Eingruppierung von Lehrkräften u. a. eine
„abgeschlossene Hochschulausbildung“ Voraussetzung für die
Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe des BAT, so
werden von diesem Merkmal auch Lehrkräfte mit abgeschlossener
Fachhochschulausbildung erfasst, sofern der Wille des
Richtliniengebers, dieses Merkmal nur auf Lehrkräfte mit
abgeschlossener Universitätsausbildung zu beschränken, in den
Richtlinien nicht erkennbar seinen Niederschlag gefunden hat.
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Bonn vom 21.02.2007 – 5 (3) Ca 2544/06 – teilweise abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit
dem 01.06.2004 nach der Vergütungsgruppe II b BAT zu vergüten und
die seit diesem Zeitpunkt anfallenden monatlichen
Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV a BAT
und II b BAT beginnend mit dem 16.06.2004, ab dem auf den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Hiervon
ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des örtlich
unzuständigen Arbeitsgerichts Hannover entstanden sind. Diese Kosten
trägt der Kläger.
IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers.
2
Der am 27.11.1948 geborene Kläger nahm nach dem Abschluss der Schule mit der
mittleren Reife (Fachoberschulreife) ein Fachhochschulstudium auf. Im Jahre 1976 legte
er vor dem Prüfungsausschuss der Fachhochschule Münster – Fachbereich
Sozialwesen – die staatliche Abschlussprüfung ab. Im Jahre 1977 folgte die
berufspraktische Prüfung. Seit dem 01.01.1978 führt er die Berufsbezeichnung "staatlich
anerkannter Sozialpädagoge".
3
Seit dem 01.07.1997 ist der Kläger bei der Beklagten als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft
tätig. Zunächst wurde er an der Bundeswehrfachschule O ohne Dienstposten mit
durchschnittlich wöchentlich 27 Unterrichtsstunden eingesetzt. § 4 des Arbeitsvertrags
der Parteien vom 25.06.1997 besagt, dass für die Eingruppierung die Richtlinien über
die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
(Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes in der jeweiligen
Fassung gelten, wonach der Kläger in der Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert sei.
Zum 18.06.2003 wurde er zur Bundeswehrfachschule H versetzt. Dort wurde ihm mit
Wirkung vom 01.03.2005 unter Beibehaltung der Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe IV a BAT die Aufgabe des Dienstpostens "Lehrer", TE/Z 200/080
übertragen. Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2004 erfolglos seine
Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b BAT und die Zahlung der sich daraus
ergebenden Differenzbeträge zur Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT für
die Zukunft und die vergangenen sechs Monate geltend gemacht.
4
Mit seiner am 15.06.2006 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangenen Klage vom
13.06.2006 hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
ihn seit dem 01.05.2004 nach der Vergütungsgruppe II b BAT zu vergüten und die
anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen
IV a BAT und II b BAT, beginnend mit dem 15.05.2004 ab dem jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu verzinsen.
5
Mit Beschluss vom 04.09.2006 hat sich das Arbeitsgericht Hannover für örtlich
unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bonn verwiesen.
6
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei gemäß den Richtlinien über die
Eingruppierung der Lehrkräfte des Bundes vom 06.01.1966 in der Vergütungsgruppe II b
BAT eingruppiert und danach zu vergüten. Er erfülle die Voraussetzungen des
Abschnitts B Nr. 3 dieser Richtlinie, da er im Hinblick auf seinen
Fachhochschulabschluss die erforderliche Hochschulausbildung aufweise und auch
tatsächlich als Fachoberschullehrer eingesetzt werde.
7
Der Kläger hat beantragt,
8
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.05.2004 nach
der Vergütungsgruppe II b BAT zu vergüten und die anfallenden monatlichen
Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV a BAT und
II b BAT, beginnend mit dem 15.05.2004 ab dem jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu verzinsen.
9
Die Beklagte hat beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen
für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b BAT nach Abschnitt B Nr. 3 der
Richtlinien über die Eingruppierung der Lehrkräfte des Bundes vom 06.01.1966, da die
Auslegung dieser Regelung ergebe, dass ein Fachhochschulstudium für eine
Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b BAT nicht ausreiche. Bei systematischer
und teleologischer Auslegung des in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinie enthaltenen
Merkmals der Hochschulausbildung sei hierunter allein die wissenschaftliche
Ausbildung an universitären Hochschulen zu verstehen.
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Mit Urteil vom 21.02.2007 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.06.2004 nach der Vergütungsgruppe II b BAT zu
vergüten und die seit diesem Zeitpunkt anfallenden monatlichen
Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV a BAT und II b BAT,
beginnend mit dem 15.06.2004, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 % über
dem Basiszins zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus der Auslegung der anwendbaren Richtlinien
über die Eingruppierung der Lehrkräfte des Bundes vom 06.01.1966 folge, dass der
Kläger die Eingruppierung und Vergütung nach der Vergütungsgruppe II b BAT geltend
machen könne. Nach dem Wortlaut des Abschnitts B Nr. 3 der Richtlinien unterfielen
auch Fachhochschulen dem Begriff der Hochschulausbildung, wobei zu
berücksichtigen sei, dass in den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a BAT
der Begriff der "wissenschaftlichen" Hochschulausbildung aufgenommen worden sei, so
dass von einer differenzierten Begriffsverwendung auszugehen sei. Zudem entsprächen
Fachhochschulen dem Hochschulbegriff des Hochschulrahmengesetzes. Gegen dieses
Auslegungsergebnis spreche auch nicht die systematische Auslegung. Ein etwa
abweichender Wille des Regelungsgebers sei nicht zu berücksichtigen, da er in den
Richtlinien für die Betroffenen keinen erkennbaren Niederschlag gefunden habe.
Lediglich mit Rücksicht auf § 70 BAT sei die Klage hinsichtlich der Ansprüche des
Klägers für den Monat Mai 2004 abzuweisen.
13
Gegen das ihr am 18.06.2007 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte mit am
13.07.2007 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem
Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.08.2007 mit am 24.08.2007 vorab per Telefax
beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet.
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Die Beklagte ist nach wie vor der Ansicht, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen
des Abschnitts B Nr. 3 der Richtlinien über die Eingruppierung der Lehrkräfte des
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Bundes vom 06.01.1966 und damit für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b
BAT. Vielmehr unterfalle er dem Abschnitt B Nr. 2 dieser Richtlinien und sei daher in der
Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert.
Bereits der Wortlaut des Abschnitts B Nr. 3 der Richtlinien beschränke sich auf
Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung, die der Kläger nicht aufweise.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bis zum Jahre 1968 seien unter Hochschulen
allein die Universitäten verstanden worden, da es, so behauptet die Beklagte, bis dahin
überhaupt noch keine Fachhochschulen gegeben habe. Diese seien erst danach als
Fachhochschulen im heutigen Verständnis anerkannt und ihre Abschlüsse den
universitären Abschlüssen gleichgestellt worden, so dass im Jahre 1966 keine
Notwendigkeit einer Differenzierung bestanden habe. Sofern der Richtliniengeber mit
Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien einen anderen als den universitären
Hochschulabschluss hätte erfassen wollen, hätte es insoweit einer ausdrücklichen
Inbezugnahme bedurft. Die Absolventen der Vorgänger von Fachhochschulen seien
aber bewusst nicht aufgenommen oder erwähnt worden.
16
Eine andere Auslegung führe nach Meinung der Beklagten weiterhin zu nicht
akzeptablen Friktionen, da bis heute die Fachhochschulen nicht in allen Bundesländern
den Hochschulen vollständig gleichgestellt seien, so dass die Anwendung des
Abschnitts B Nr. 3 der Richtlinien davon abhängig wäre, in welchem Bundesland die
Lehrkraft ihren Abschluss gemacht habe.
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Eine ergänzende Auslegung von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien unter dem
Gesichtspunkt des Vorliegens einer unbewussten Regelungslücke in der Weise, dass
diese Regelung auch auf Absolventen einer Fachhochschule anwendbar sei, komme
wegen der Unterschiede der jeweiligen Ausbildungen nicht in Betracht.
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Für dieses Ergebnis sprächen schließlich auch systematische Erwägungen, nämlich der
Aufbau und Inhalt der Richtlinien und des Vergütungssystems. Diese bestätigten, dass
Angestellte der Vergütungsgruppen II a und II b BAT dieselben fachlichen
Qualifikationen erfüllen müssten. Anderenfalls wären alle Laufbahnabsolventen des
nichttechnischen Dienstes in die Vergütungsgruppe II a oder II b BAT einzugruppieren,
da für sie der Abschluss eines Fachhochschulstudiums Pflicht sei. Dies sei aber nicht
gewollt.
19
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.02.2007 – 5 (3) Ca 2544/06 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
21
Der Kläger beantragt,
22
die Berufung zurückzuweisen.
23
Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vortrags das angefochtene Urteil. Es fehle bereits an der Auslegungsfähigkeit von
Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien, weil nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch
eine Fachhochschule eine Hochschule sei. Sofern es im Jahre 1966 tatsächlich noch
keine Fachhochschulen gegeben haben sollte, rechtfertige dies nicht die Annahme,
dass die später gegründeten Fachhochschulen nicht dem Anwendungsbereich des
24
Abschnitts B Nr. 3 der Richtlinien unterlägen. Letzteres hätte vom Richtliniengeber
ausdrücklich klargestellt werden müssen, was jedoch bis heute nicht geschehen sei. Im
Übrigen seien die Unterschiede zwischen der universitären Ausbildung und der
Fachhochschulausbildung nicht derart erheblich, dass es gerechtfertigt sei, die
jeweiligen Absolventen bezüglich des Abschnitts B Nr. 3 der Richtlinien unterschiedlich
zu behandeln. Ebenso wenig führten systematische Erwägungen zu einem anderen
Ergebnis. Schließlich unterscheide die Beklagte bei der Eingruppierung nicht zwischen
Absolventen einer pädagogischen Hochschule und einer Universität, da bei ihr, so
behauptet der Kläger, auch Lehrkräfte, die ihre Ausbildung an einer pädagogischen
Hochschule absolviert hätten und in der Funktion von Fachschuloberlehrern,
Studienräten oder Fachschuldirektoren ohne volle Lehrbefähigung tätig seien, in die
Vergütungsgruppe II b BAT eingruppiert würden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die
eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst.
b) ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5
ArbGG, §§ 519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und – innerhalb der
verlängerten Begründungsfrist – begründet.
27
II. Die Berufung der Beklagten ist aber größtenteils unbegründet. Das Arbeitsgericht hat
der Klage im Wesentlichen zu Recht im erkannten Umfang stattgegeben. Der Kläger
kann von der Beklagten seit dem 01.06.2004 die Vergütung nach der Vergütungsgruppe
II b BAT verlangen, wobei ihm Zinsen aus den monatlichen
Differenznachzahlungsbeträgen zwischen der Vergütungsgruppe IV a BAT und II b BAT
allerdings erst ab dem Tag nach den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten zustehen;
insoweit hat die Berufung Erfolg.
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1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage,
die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Berufungsgericht
anschließt, keine Bedenken bestehen (siehe etwa BAG, Urteil vom 13.05.2004 – 8 AZR
92/03, ZTR 2004, 633 ff., zu II. 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 14.09.2005 – 4 AZR
111/04, ZTR 2006, 255 f., zu I. der Gründe m.w. Nachw.). Der Feststellungsantrag ist
auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. BAG, Urteil
vom 18.10.2000 – 10 AZR 568/99, ZTR 2001, 226 ff., zu II. A. der Gründe; BAG, Urteil
vom 25.09.2003 – 8 AZR 472/02, AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT-O, zu II. 1. der Gründe).
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2. Die Klage ist – abgesehen von einem geringen Teil der Zinsforderung – begründet.
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a) Die Beklagte hat den Kläger seit dem 01.06.2004 gemäß Abschnitt B Nr. 3 der
Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten
Lehrkräfte (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes vom
06.01.1966 (im Folgenden: Richtlinien) nach der Vergütungsgruppe II b BAT zu
vergüten.
31
aa) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung
32
in § 4 des Arbeitsvertrags vom 25.06.1997 die Richtlinien in der jeweils geltenden
Fassung Anwendung, die auszugsweise wie folgt lauten:
"Die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst
(Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes sind im
Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister des Innern und dem Herrn
Bundesminister der Finanzen wie folgt einzugruppieren:
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A. Lehrkräfte mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für
eine Übernahme in das Beamtenverhältnis:
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1. Die Lehrkräfte werden in die Vergütungsgruppen des BAT
eingruppiert, die nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht den
Besoldungsgruppen entsprechen, denen die vergleichbaren, beamteten
Lehrkräfte angehören:
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Besoldungsgruppe Vergütungsgruppe
36
A 11, A 12 und
37
A 12 + Zulage III
38
A 13 und A 13 + Zulage II a
39
A 14 I b
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B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis:
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Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht zu dem unter A. genannten
Personenkreis gehören, werden, falls die tariflichen Vorschriften keine
günstigere Regelung enthalten, in die Vergütungsgruppen der Anlage 1 a
zum BAT wie folgt eingruppiert:
43
Vergütungsgruppe
44
45
2. Lehrkräfte ohne abgeschlossene Hochschul-
46
ausbildung in der Tätigkeit von Fach-
47
schuloberlehrern ohne volle Lehrbefä-
48
higung IV a
49
3. Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschul-
50
ausbildung in der Tätigkeit von Fach-
51
schuloberlehrern, Studienräten oder
52
Fachschuldirektoren ohne volle Lehrbe-
53
fähigung II b"
54
bb) Damit ist der Kläger von der Beklagten nach der Vergütungsgruppe II b zu vergüten,
wenn es sich bei ihm i.S. von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien um eine Lehrkraft mit
abgeschlossener Hochschulausbildung in der Tätigkeit eines Fachschuloberlehrers,
Studienrats oder Fachschuldirektors ohne volle Lehrbefähigung handelt.
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Diese Voraussetzungen sind hier beim Kläger gegeben.
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(1) Die Beklagte setzt den Kläger seinen Angaben in der Klageschrift zufolge, die von
der Beklagten insoweit nicht in Abrede gestellt worden sind, jedenfalls seit dem
01.06.2004 als Fachoberschullehrer i.S. von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien ein.
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(2) Der Kläger weist auch auf Grund seines – ebenfalls unstreitigen –
Fachhochschulabschlusses das in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien geregelte Merkmal
der Lehrkraft "mit abgeschlossener Hochschulausbildung" auf. Denn die Auslegung von
Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien ergibt, dass sich das Merkmal der
"Hochschulausbildung" nicht nur, wie von der Beklagten angenommen, auf universitäre
Hochschulausbildungen beschränkt, sondern auch Fachhochschulausbildungen
erfasst.
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(a) Für die Auslegung von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien gelten die gleichen
Auslegungsgrundsätze, die bei der Auslegung von Tarifverträgen maßgebend sind, da
die Richtlinien ebenso wie die Vergütungsgruppen des BAT, die auf angestellte
Lehrkräfte wegen der mit den Lehrtätigkeiten verbundenen Besonderheiten keine
Anwendung finden, die tarifliche Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis
beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst der Bundeswehrfachschulen und
Grenzschutzfachschulen ganz generell regeln. Hierüber besteht zwischen den Parteien
auch kein Streit.
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Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Berufungsgericht auch
insoweit anschließt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regelungen.
Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung
zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften, § 133 BGB. Der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der
Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren
Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist stets auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang, da dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der
Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend
ermittelt werden. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können
die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie
die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags, ggf. auch die praktische
Tarifübung ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge ergänzend hinzuziehen. Auch
die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel
gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen,
sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG,
60
Urteil vom 13.02.2007 – 1 AZR 184/06, AP Nr. 17 zu § 47 BetrVG 1972, zu C. II. 2. a) der
Gründe, BAG, Urteil vom 13.03.2007 – 1 AZR 232/06, AP Nr. 32 zu § 77 BetrVG 1972
Betriebsvereinbarung, zu I. 2. c) aa) der Gründe jeweils m.w. Nachw.). Auszugehen ist
zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch. Dabei ist auf den Zeitpunkt des
Abschlusses des Tarifvertrags abzustellen. Der allgemeine Sprachgebrauch wird
lediglich dann verdrängt, wenn die Tarifvertragsparteien den verwandten
Rechtsbegriffen eine eigenständige Definition geben oder aber einen feststehenden
Rechtsbegriff verwenden (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.02.2005 – 8 AZR 544/03,
zu II. 2. a) der Gründe, zitiert nach juris).
(b) Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze auf das in Abschnitt B Nr. 3 der
Richtlinien enthaltene Merkmal der "Hochschulausbildung" führt zu dem Ergebnis, dass
sich dieses nicht nur auf universitäre Hochschulausbildungen beschränkt, sondern auch
Fachhochschulausbildungen von ihm erfasst werden.
61
(aa) Der Wortlaut von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien ist hinsichtlich des
streitbefangenen Merkmals der "Hochschulausbildung" eindeutig: Bereits bei
sprachlicher Betrachtung ist in dem Begriff der "Fachhochschule" das Wort
"Hochschule" enthalten. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird die
Fachhochschule als eine "Hochschulform" verstanden, die anwendungsorientierte
Studiengänge auf wissenschaftlicher Grundlage anbietet (so die Definition in der
Wikipedia-Enzyklopädie, http://de.wikipedia.org/wiki/Fachhochschule). Diese
Betrachtungsweise entspricht ebenfalls den Vorstellungen des Gesetzgebers. Denn in §
1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes werden Hochschulen im Sinne dieses
Gesetzes nicht nur als Universitäten, sondern u.a. auch als Fachhochschulen
umschrieben.
62
(bb) Weder die Entstehungsgeschichte der Richtlinien noch der (wirkliche) Wille des
Richtliniengebers rechtfertigen die Annahme, dass sich das in Abschnitt B Nr. 3 der
Richtlinien enthaltene Merkmal der "Hochschulausbildung" nicht auf die
Fachhochschulausbildung bezieht.
63
Unerheblich ist dabei, ob es – wie von der Beklagten im Berufungsverfahren, anders als
noch erstinstanzlich in der Klageerwiderung vom 10.07.2006 ("bis auf einige wenige
Ausnahmen") behauptet – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinien im Jahre
1966 überhaupt noch keine Fachhochschulen gegeben hat, wie zum einen der als
Anlage BK 3 zum Schriftsatz vom 08.11.2007 eingereichte Grundsatzbeschluss der
Ministerpräsidentenbesprechung vom 05.07.1968, zum anderen das als Anlage BK 2
zum Schriftsatz vom 08.11.2007 eingereichte Abkommen zwischen den Ländern der
Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Fachhochschulwesens vom
31.10.1968 belegen sollen, so dass unter dem Begriff der "Hochschulausbildung" nach
dem damaligen allgemeinen Sprachgebrauch allein die universitäre Ausbildung
verstanden wurde. Dieser – hier zu Gunsten der Beklagten unterstellte – Umstand ließe
zwei denkbare und nahe liegende Deutungsmöglichkeiten zu: Das in Abschnitt B Nr. 3
der Richtlinien enthaltene Merkmal der "Hochschulausbildung" beträfe entweder, wie
von der Beklagten angenommen, allein die universitäre Ausbildung, oder, wie von dem
Kläger angenommen, auch andere Ausbildungen, die in Folge von späteren (rechtlichen
und tatsächlichen) Veränderungen ebenfalls als Hochschulausbildungen anerkannt
wurden.
64
Eine Beschränkung des Merkmals der "Hochschulausbildung" allein auf die universitäre
65
Ausbildung im Sinne der ersten Variante käme allerdings – worauf schon das
Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat – nur dann in Betracht, wenn diese bzw. der
darauf gerichtete mutmaßliche Wille des Richtliniengebers in den Richtlinien erkennbar
seinen Niederschlag gefunden hätte. Den Richtlinien kann indes nicht zweifelsfrei
entnommen werden, dass der Richtliniengeber das in Abschnitt B Nr. 3 enthaltene
Merkmal der "Hochschulausbildung" nur als universitäre Ausbildung verstanden wissen
wollte und bei späteren Änderungen, denen zufolge andere Ausbildungen ebenfalls
Hochschulausbildungen darstellen, diese letztgenannten Ausbildungen keine
"Hochschulausbildungen" i.S. von Abschnitt B Nr. 3 sein sollen, obwohl sie nach
allgemeinem (späteren) Verständnis als solche anerkannt wurden.
Eine in den Richtlinien erkennbare Beschränkung des in Abschnitt B Nr. 3 enthaltenen
Merkmals der "Hochschulausbildung" allein auf die universitäre Ausbildung ergibt sich –
anders als von der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 24.08.2007
angenommen – auch nicht daraus, dass die Absolventen der Vorgänger von
Fachhochschulen, den Ingenieurschulen und den höheren Fachschulen, bewusst nicht
aufgenommen oder erwähnt worden sind. Bei diesen mag es sich zwar in der Tat, wie
von der Beklagten in der Berufungsbegründung weiterhin behauptet, nicht um
Einrichtungen gehandelt haben, die zum Hochschulbereich gehörten. Vorliegend geht
es jedoch nicht um die Vorgänger von Fachhochschulen bzw. deren Absolventen,
sondern um die Fachhochschulen selbst, die im Gegensatz zu ihnen gerade als
"Hochschulen" angesehen werden und anzusehen sind.
66
(cc) Eine Beschränkung des in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien enthaltenen Merkmals
der "Hochschulausbildung" auf die universitäre Ausbildung war auch nicht aus
systematischen Erwägungen angezeigt.
67
[1] Aus den weiteren Tatbestandsmerkmalen in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien folgt
nicht zwingend, dass von dieser Regelung nur Lehrkräfte erfasst werden, die eine
universitäre Ausbildung aufweisen.
68
Zwar mag es durchaus zutreffen, dass – wie von der Beklagten in der
Berufungsbegründung vom 24.08.2007 behauptet – ein Fachschuloberlehrer, Studienrat
und Fachschuldirektor grundsätzlich ein universitäres wissenschaftliches Studium
abgeschlossen haben müssen. Voraussetzung für eine Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe II b BAT ist nach Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien aber gerade nicht,
dass die betreffende Lehrkraft diese Qualifikation aufweist. Vielmehr werden von
Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien bereits Lehrkräfte "in der Tätigkeit" von
Fachschuloberlehrern, Studienräten oder Fachschuldirektoren erfasst, so dass die
tatsächliche Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die jeweiligen Lehrkräfte
unabhängig davon ausreicht, ob sie – abgesehen vom Erfordernis der
"abgeschlossenen Hochschulausbildung" – ein universitäres wissenschaftliches
Studium abgeschlossen oder die volle Lehrbefähigung haben, die nach dem letzten
Halbsatz der Nr. 3 von Abschnitt B der Richtlinien ohnehin nicht Voraussetzung für eine
Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b BAT ist.
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[2] Die im Abschnitt A der Richtlinien genannten Eingruppierungsmerkmale haben
hinsichtlich der in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien geregelten tatbestandlichen
Voraussetzungen keine Aussagekraft. Denn der Abschnitt A hat ausweislich seiner
Überschrift "Lehrkräfte mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine
Übernahme in das Beamtenverhältnis" zum Gegenstand, während Abschnitt B Nr. 3 der
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Richtlinien die Besonderheit der Eingruppierung von Lehrkräften ohne abgeschlossene
Hochschulausbildung in der Tätigkeit von Fachschuloberlehrern, Studienräten oder
Fachschuldirektoren ohne volle Lehrbefähigung betrifft. Aus den in Abschnitt A der
Richtlinien enthaltenen Merkmalen können damit keine Rückschlüsse für das Vorliegen
der in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien genannten Kriterien gezogen werden.
Unabhängig davon würde – wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat
– eine Eingruppierung von Fachhochschulabsolventen in die Vergütungsgruppe II b
BAT nach Maßgabe von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien nicht zur Sinnentleerung der in
den Richtlinien enthaltenen unterschiedlichen Strukturen der Abschnitte A und B führen,
weil eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppen II a oder I b BAT gemäß Abschnitt A
der Richtlinien den Lehrkräften mit einem abgeschlossenen wissenschaftlichen
Hochschulstudium und einem abgeschlossenen zweiten Staatsexamen – als weitere
Voraussetzungen – vorbehalten bliebe.
[3] Die Auslegung von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien in der Weise, dass sich das
darin enthaltene Merkmal der "Hochschulausbildung" auch auf die
Fachhochschulausbildung erstreckt, hat schließlich nicht – wie von der Beklagten
angenommen – zur Folge, dass damit gleichzeitig jeder Laufbahnabsolvent des
nichttechnischen Dienstes gleichsam automatisch in die Vergütungsgruppe II a bzw. b
BAT, für die der Abschluss eines Fachhochschulstudiums erforderlich ist,
einzugruppieren wäre. Von einer solchen "Eingruppierungsautomatik" kann bereits
deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Eingruppierung in diese
Vergütungsgruppe nicht allein vom Abschluss eines Fachhochschulstudiums, sondern
darüber hinaus vom Vorliegen weiterer tatbestandlicher Voraussetzungen abhängig ist,
die bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch die betreffenden Mitarbeiter gegeben
sein müssen.
71
(dd) Durch die Einbeziehung von Fachhochschulausbildungen in das Merkmal der
Hochschulausbildung i.S. von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien können auch keine
"Friktionen" (wie sie die Beklagte bezeichnet) im Hinblick darauf entstehen, dass die
Fachhochschulen bisher nicht in jedem Bundesland als Einrichtungen des
Hochschulbereichs anerkannt seien. Selbst wenn es in einzelnen Landesgesetzen für
die Fachhochschulen Sondergesetze geben mag, in denen die Fachhochschulen nicht
vollständig den Hochschulen gleichgestellt werden, ist nicht ersichtlich, dass damit die
Fachhochschulabsolventen in diesen Bundesländern keine "Hochschulausbildung" i.S.
von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien aufweisen, wie sie nach dieser Regelung für eine
Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b BAT erforderlich ist.
72
(ee) Soweit sich die Beklagte erstinstanzlich in der Klageerwiderung vom 10.07.2006
darauf berufen hat, der Kläger verfüge mit dem Schulabschluss der Mittleren Reife nicht
über die Hochschulreife, sondern lediglich über die Fachoberschulreife, ist dieser
Einwand im Rahmen der Auslegung von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien unerheblich.
Denn darin wird die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b BAT tatbestandlich
nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass die betreffende Lehrkraft die
Hochschulreife aufweist.
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(ff) Die Einbeziehung einer Fachhochschulausbildung in das Merkmal der
"Hochschulausbildung" i.S. von Abschnitt B 3 der Richtlinien wird auch den Sinn und
Zweck dieser Regelung gerecht. Denn damit sollten erkennbar Lehrkräfte mit einer
besonderen Qualifikation, nämlich einer abgeschlossenen Hochschulausbildung, in
einer höheren Vergütungsgruppe eingestuft werden, als Lehrkräfte ohne diese
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besondere Qualifikation. Eine solche besondere Qualifikation weisen aber auch
Absolventen eines Fachhochschulstudiums auf, das nach dem heutigen Verständnis
ohne weiteres als Hochschulstudium anzusehen ist.
(gg) Dieses Auslegungsergebnis entspricht letztlich den bei der Tarifauslegung
besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BAG,
Urteil vom 17.02.2005 – 8 AZR 544/03, zu II. 2. a) der Gründe, zitiert nach juris) und führt
auch zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch
brauchbaren Regelung.
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Spätestens nach der von der Beklagten selbst eingeräumten Errichtung von
Fachhochschulen spätestens im Jahre 1969 hätte es für den Richtliniengeber auf der
Hand gelegen, das in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien enthaltene Merkmal der
"Hochschulausbildung" auf die universitäre Hochschulausbildung einzugrenzen, sofern
dies sein ursprünglicher Wille im Jahre 1966 gewesen sein sollte, wie dies etwa auch in
den Nrn. 1 a bis 1 c der Vergütungsgruppe II a BAT geschehen ist. Da der
Richtliniengeber hiervon jedoch bislang Abstand genommen hat, durften und dürfen die
betreffenden Mitarbeiter, die eine Fachhochschulausbildung absolviert haben und somit
nach heutigem, allgemeinen Verständnis eine Hochschulausbildung aufweisen, aus
Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit – bis zu einer Korrektur von Abschnitt
B Nr. 3 der Richtlinien durch den Richtliniengeber – berechtigterweise auf das Vorliegen
einer "Hochschulausbildung" i.S. von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien vertrauen.
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(hh) Da nach alledem bereits die Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze
auf das in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien enthaltenen Merkmals der
"Hochschulausbildung" zu dem Ergebnis führt, dass hiervon auch die
Fachhochschulausbildung erfasst wird, bestand für eine – von der Beklagten in der
Berufungsbegründung vom 24.08.2007 angesprochene – ergänzende
Richtlinienauslegung oder gar für eine Rechtsanalogie dieser Richtlinie in Folge
Bestehens einer etwaigen Regelungslücke (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2004 – 8 AZR
92/03, zu II. 2. b) bb) der Gründe, zitiert nach juris) keine Veranlassung.
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b) Angesichts der vorangegangenen Ausführungen kann es dahingestellt bleiben, ob
bei der Beklagten, wie vom Kläger im Schriftsatz vom 06.11.2007 behauptet, auch
Lehrkräfte, die ihre Ausbildung an einer pädagogischen Hochschule absolviert haben
und in der Funktion von Fachschuloberlehrern, Studienräten oder Fachschuldirektoren
ohne volle Lehrbefähigung tätig sind, nach der Vergütungsgruppe II b BAT vergütet
werden, und sich aus diesem Umstand ebenfalls – im Hinblick auf den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz – ein Anspruch des Klägers gegen die
Beklagte auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe ergibt, oder ob insoweit die von
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze zum Tragen
kommen, wonach grundsätzlich davon auszugehen sei, dass ein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht oder bei einem Rechtsirrtum des Arbeitgebers nicht
bestehe, so dass sich ein Arbeitnehmer nicht darauf berufen könne, dass ein ihm
vergleichbarer Arbeitnehmer zu Unrecht in eine höhere Vergütungsgruppe eingestuft
und nach dieser vergütet werde (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2000 – 10 AZR 741/98, zu
II. 3. a) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).
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c) Die Entscheidung über die Zinsforderungen folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr.
1, § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB.
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Dem Kläger waren Zinsen aus den jeweiligen Bruttobeträgen der
Vergütungsdifferenzen zwischen den Vergütungsgruppen IV a BAT und II b BAT
zuzusprechen, da der Arbeitnehmer nach neuester Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, der sich das Berufungsgericht anschließt, Verzugszinsen aus
der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangen kann (BAG GS, Beschluss vom
07.03.2001 – GS 1/00, AP Nr. 4 zu § 288 BGB; BAG, Urteil vom 06.05.2003 – 1 AZR
241/02, AP Nr. 21 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit, zu B. V. der Gründe).
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Dagegen stehen dem Kläger Verzugszinsen nicht, wie von ihm geltend gemacht, bereits
ab den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten, sondern erst ab dem jeweiligen Folgetag zu,
da die Beklagte zu den Fälligkeitszeitpunkten noch rechtzeitig hätte leisten können und
damit frühestens am jeweiligen Folgetag in Verzug geriet.
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Die Forderungen sind gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB mit fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 92 Abs.
2 Nr. 1 ZPO, § 48 Abs. 1 ArbGG i.V. mit § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG.
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Der Beklagten waren – abgesehen von den Kosten, die durch die Anrufung des örtlich
unzuständigen Arbeitsgerichts Hannover entstanden sind – gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1
ZPO, der auch in den Rechtsmittelinstanzen Anwendung findet (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 65. Aufl.
2007, § 92 Rdnr. 58 m.w. Nachw.), die gesamten Kosten des Rechtsstreits
aufzuerlegen, da die Zuvielforderungen des Klägers verhältnismäßig gering waren und
keine höheren Kosten veranlasst haben.
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Die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts Hannover
entstandenen Kosten waren nach § 48 Abs. 1 ArbGG i.V. mit § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG
allein dem Kläger aufzuerlegen.
85
V. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Sache, insbesondere wegen der hier entscheidungserheblichen und –
soweit ersichtlich – höchstrichterlich bislang noch nicht abschließend geklärten
Auslegung des in Abschnitt B 3 der Richtlinien über die Eingruppierung der im
Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst
(Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes vom 06.01.1966
enthaltenen Merkmals der "Hochschulausbildung" für die Beklagte zuzulassen.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
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R E V I S I O N
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eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
92
schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
94
Hugo-Preuß-Platz 1
95
99084 Erfurt
96
Fax: (0361) 2636 - 2000
97
eingelegt werden.
98
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
99
Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
100
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(Dr. Ehrich) (Wolf) (Warnke)
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