Urteil des LAG Köln vom 19.09.2006

LArbG Köln: sparkasse, ausführung, eigenes verschulden, grobe fahrlässigkeit, unverzüglich, saldo, sorgfalt, arbeitsgericht, bestätigung, zugang

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 481/06
Datum:
19.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 481/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 1472/05
Schlagworte:
Arbeitnehmerhaftung; Sparkassenangestellter; telefonische
Überweisungsaufträge
Normen:
§§ 280 Abs. 1, 619 a BGB, § 14 BAT, § 84 Abs. 1 LBG NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Holt ein Sparkassenangestellter nach telefonischer Erteilung eines
Überweisungsauftrags keine schriftliche Bestätigung des Kontoinhabers
ein, so handelt er nicht pflichtwidrig, wenn in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Girokonten eine schriftliche Bestätigung vor
der Auftragsausführung nicht zwingend vorgesehen ist und auch keine
entsprechende Dienstanweisung besteht.
2. Trifft die Sparkasse trotz der ihr bekannten großen Gefahr von
Übermittlungsfehlern bei der Entgegennahme von telefonischen
Überweisungsaufträgen keine Vorkehrungen, um durch
Kontrollmaßnahmen Fehler auszuschließen und um Kunden stets die
Beachtung der Verfügungsregelungen über das Girokonto nachweisen
zu können, dann hat sie für etwaige Fehlleistungen des Angestellten
einzustehen (§ 254 BGB).
3. Verzichtet die Sparkasse aus Gründen der Kundenkulanz darauf,
gegenüber einem Girokontoinhaber geltend zu machen, er habe die
Ausführung von telefonisch erteilten Überweisungsaufträgen weder
nach Erhalt des Kontoauszugs noch des Rechnungsabschlusses
beanstandet und habe deshalb zu beweisen, dass der Saldo falsch
berechnet worden sei, hat sie keinen Anspruch gegen den Angestellten
auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens.
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil
des Arbeitsgerichts Aachen vom 8. Februar 2006
– 6 Ca 1472/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin Schadensersatz wegen
Verfügungen über Kundenkonten ohne Zustimmung der betreffenden Kontoinhaber
schuldet.
2
Der Beklagte war bei der Klägerin ab dem 1. April 1983 bis zum 4. August 2004 zuletzt
als Gruppenleiter Geschäftskunden und Vertreter des Geschäftsstellenleiters bei dessen
Verhinderung in der Geschäftsstelle E beschäftigt. Er hatte dabei nach eigenen
Angaben etwa 600 Konten zu betreuen.
3
Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der
Bundesangestelltentarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Das
Arbeitsverhältnis endete aufgrund außerordentlicher Kündigung der Klägerin.
4
In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Geltung zwischen der Klägerin und
den Kunden vereinbart ist, ist u. a. Folgendes bestimmt:
5
"....
6
Kontokorrentkoten und andere Geschäfte
7
Nr. 7 – Kontokorrent, Rechnungsabschluss, Genehmigung von Belastungen aus
Lastschriften
8
....
9
(2) Rechnungsabschluss
10
Die Sparkasse erstellt Rechnungsabschlüsse nach den vereinbarten Zeitabschnitten
sowie zu sonstigen Terminen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse einer der
Vertragsparteien besteht...
11
(3) Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss
12
Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Sparkasse schriftlich oder,
wenn ihm Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg
vereinbart wurde (z. B. Homebanking), auf diesem Wege zugehen. Unbeschadet der
Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben
(Nr. 20 Absatz 1 Buchst. G), gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf
von sechs Wochen nach Zugang des Rechungsabschlusses widersprochen wird. Die
Sparkasse wird den Kunden bei Fristbeginn auf diese Folgen hinweisen. Stellt sich
nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die
Sparkasse eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen ...
13
Nr. 10 – Auftragsbestätigung vor Ausführung
14
Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten sowie bei nicht
unterschriebenen Aufträgen behält sich die Sparkasse die unverzügliche Einholung
einer Bestätigung vor Auftragsausführung vor.
15
Pflichten und Haftung von Sparkasse und Kunde
16
Nr. 19 – Haftung der Sparkasse
17
(1) Haftung für Verschulden
18
Die Sparkasse haftet für eigenes Verschulden sowie das Verschulden von Personen,
derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kunden bedient, soweit
sich nicht aus den folgenden Absätzen, den besonderen Bedingungen oder aus
einzelvertraglichen Regelungen etwas Abweichendes ergibt. Haftet die Sparkasse und
ist ein Schaden nicht ausschließlich von der Sparkasse verursacht oder verschuldet, so
richtet sich die Verpflichtung zum Schadensersatz nach den Grundsätzen des
Mitverschuldens (§ 254 BGB)....
19
Nr. 20 – Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden
20
(1) Grundsatz
21
Die Sparkasse führt die Aufträge des Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns aus. Für den Kunden bestehen seinerseits besondere Mitwirkungs- und
sonstige Sorgfaltspflichten, insbesondere folgende Pflichten:
22
...
23
c) Sorgfalt bei besonderer Auftrags-Übermittlung
24
Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten Aufträgen oder
Weisungen hat der Kunde dafür zu sorgen, dass sich keine Übermittlungsfehler,
Missverständnisse, Missbräuche und Irrtümer ergeben.
25
...
26
g) Unverzügliche Reklamation
27
Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften, Kontoauszüge,
Wertpapieraufstellungen oder sonstige Mitteilungen der Sparkasse sowie
Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit von der Sparkasse gelieferter
Wertpapiere oder sonstiger Werte müssen unverzüglich erhoben werden. Falls
Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er
die Sparkasse unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch
beim Ausbleiben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der
Kunde erwarten oder mit deren Eingang er rechnen muss.
28
...
29
h) Kontrolle von Bestätigungen der Sparkasse
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Soweit Bestätigungen der Sparkasse von Aufträgen oder Weisungen der Kunden
abweichen, hat er dies unverzüglich zu beanstanden.
31
(2) Haftung bei Pflichtverletzungen
32
Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs- und
sonstigen Sorgfaltspflichten gehen zu Lasten des Kunden. Bei schuldhafter
Mitverursachung des Schadens durch die Sparkasse richtet sich die Haftung nach den
Grundsätzen des Mitverschuldens, § 254 BGB."
33
Rechnungsabschlüsse erfolgen bei privaten Konten der Kunden vierteljährlich und bei
Geschäftskonten monatlich.
34
Bei Überweisungen ab EUR 5.000,00 muss ein zweiter Mitarbeiter der Geschäftsstelle
den Auftrag gegenzeichnen und den Auftrag frei schalten.
35
Auf der Rückseite der Kontenauszüge steht u. a. folgender Hinweis:
36
- Einwendungen gegen diesen Kontoauszug bitten wir unverzüglich an unsere
Revisionsabteilung zu richten.
37
- Enthält der Kontoauszug eine als Rechnungsabschluss gekennzeichnete Buchung, so
gilt dieser als genehmigt, sofern Sie innerhalb von sechs Wochen nach Zugang keine
Einwendungen erheben...."
38
Mit der am 30. März 2005 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Klage verlangt
die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe eines Betrages von EUR
54.155,03.
39
Sie trägt vor, der Beklagte habe ein Kontokorrentkonto des Kunden T S betreut.
Verfügungsberechtigt über das Konto seien dieser Kunde, dessen Vater R S und
dessen Mutter H S mit der Maßgabe gewesen, dass jeweils nur 2 Personen gemeinsam
hätten verfügen dürfen.
40
Zu Lasten dieses Kontos seien am 15. Januar 2003 EUR 15.000,00 an eine H H GmbH
und am 23. Januar 2003 EUR 6.424,13 an einen Herrn C W überwiesen worden. Beide
Überweisungsbelege habe der Beklagte unterzeichnet. Auf einem Beleg habe er
vermerkt, dass der Auftrag telefonisch erteilt worden sei ("lt. Telefonat"). Gegenüber
einem mitunterzeichnenden Mitarbeiter habe der Beklagte offenbar erklärt, die
erforderliche Verfügungsberechtigung sei gegeben. Tatsächlich seien beide Aufträge
nur von Herrn R Sch erteilt worden, der selbst zahlungsunfähig gewesen sei. Die beiden
anderen Verfügungsberechtigten hätten diese Verfügungen nicht genehmigt.
41
Nachdem der Kunde T S die Verfügungen beanstandet habe und dabei mitgeteilt habe,
er habe erstmals am 10. Mai 2004 Kenntnis erlangt, habe sie die Beträge einschließlich
der darauf angefallenen Überziehungszinsen in Höhe von insgesamt EUR 28.425,55
am 30. September 2004 durch Gutschrift auf dem Konto erstattet. Im Gegenzug habe der
Kunde seine Schadensersatzforderung in gleicher Höhe gegen R S an sie abgetreten.
42
Zu Lasten des am 13. Dezember 2002 eröffneten Kontokorrentkontos des Kunden V
seien am selben Tag eine Barabhebung in Höhe von EUR 7.570,00 und am 16.
Dezember 2002 zwei Überweisungen mit dem Vermerk "lt. Telefonat" an die A R über
Beträge in Höhe von EUR 2.708,99 und EUR 20.665,55 vorgenommen worden. Den
Beleg über die Überweisung von EUR 20.665,55 habe ein anderer Mitarbeiter
mitunterzeichnet, der auf die ordnungsgemäße Bearbeitung durch den Kläger vertraut
habe. Tatsächlich habe Herr V weder selbst verfügt noch die Zustimmung zur Verfügung
durch eine andere Person erteilt. Zu der Kontoeröffnung sei Herr V durch seinen
Arbeitgeber, Herrn N , und den Beklagten mit der Erklärung veranlasst worden, der
Arbeitgeber, dessen Kontoguthaben gepfändet worden sei, erwarte eine größeren
Zahlungseingang. Einstweilen sollten die rückständigen Zahlungsverpflichtungen des
Arbeitgebers über das neu eröffnete Konto abgewickelt werden, dessen Saldo
spätestens bis Mai 2003 ausgeglichen werde. Sie – die Klägerin – habe nach einem
Gespräch mit dem Kunden am 25. August 2004 durch Gutschrift auf dem Konto EUR
21.645,51 erstattet und damit den Saldo ausgeglichen.
43
Im April 2002 habe der Beklagte den von ihm betreuten Kunden B veranlasst, ihm ein
auf den Namen des Kunden eröffnetes Kontokorrentkonto für die Abwicklung von
privaten Zahlungsvorgängen zu überlassen. Aufgrund der Verfügungen des Beklagten
habe sich ein Debetsaldo in Höhe von EUR 4.083,97 ergeben, den sie nach einem
Widerspruch des Kunden vom 6. August 2004 am 12. November 2004 durch Gutschrift
auf dem Konto ausgeglichen habe. Auf seinen Verfügungen habe der Beklagte
angegeben, sie seien "lt. telefonischem Auftrag" erfolgt.
44
Sie habe nicht gegenüber den Kunden den Rechtsstandpunkt vertreten können, die
Debetsalden seien anerkannt worden, weil sie erteilten Rechnungsabschlüssen nicht
widersprochen hätten. Denn sie leite die Rechnungsabschlüsse mit normaler Briefpost
oder über vorhandene Bankschließfächer zu und könne deshalb den Zugang nicht
nachweisen.
45
Ihre Haftpflichtversicherung stehe für die Schäden nicht ein, da eine Selbstbeteiligung in
Höhe von EUR 500.000,00 vereinbart sei.
46
Die Klägerin hat beantragt,
47
den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 54.155,03
48
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
49
Basiszinssatz seit dem 25. Dezember 2004 Zug um Zug
50
gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen Herrn Reinhard
51
Schieren in Höhe von EUR 28.425,55 zu zahlen.
52
Der Beklagte hat beantragt,
53
die Klage abzuweisen.
54
Er bestreitet, Verfügungen über die Kontokorrentkonten der Kunden S , N und B
ausgeführt zu haben, ohne dass die erforderliche Zustimmung der
55
Verfügungsberechtigten vorgelegen habe. Soweit die beanstandeten Überweisungen
Beträge ab EUR 5.000,00 betroffen hätten, habe ein zweiter Mitarbeiter den Vorgang
geprüft und zur Ausführung freigeschaltet.
Keiner dieser Kontoinhaber habe die auf den Kontoauszügen ausgewiesenen
Verfügungen beanstandet und/oder dem das Quartal abschließenden
Rechungsabschluss widersprochen.
56
Die Klägerin habe den Kunden Gutschriften erteilt, obwohl sie dazu rechtlich nicht
verpflichtet gewesen sei.
57
Abgesehen davon habe es der Klägerin oblegen, eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen, die für etwaige Schäden der Kontoverwalter bei fehlerhaften
Verfügungen über Kontokorrentkonten einstehe.
58
Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 8. Februar 2006 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Beklagte die von der
Klägerin vorgeworfenen Pflichtverletzungen tatsächlich begangen habe. Da die Kunden
die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Verfügungen nicht beanstandet und auch
den Rechnungsabschlüssen nicht widersprochen hätten, habe die Klägerin nicht von
sich aus die Kontobelastungen ausgleichen müssen. Vielmehr hätten die Kunden
nachweisen müssen, dass die Verfügungen ohne ihre Zustimmung erfolgt seien. Gegen
einen Kondiktionsanspruch der Kunden wegen rechtsgrundloser Anerkennung der
Kontosalden hätte sie einwenden können, dass die Kunden den
Rechnungsabschlüssen nicht widersprochen hätten, obwohl sie die Unrichtigkeit der
Salden gekannt hätten.
59
Das Urteil ist der Klägerin am 27. März 2006 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am
26. April 2006 Berufung einlegen und diese am 29. Mai 2006 (Montag) begründen
lassen.
60
Sie trägt vor, sie müsse aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen Angaben der
Kunden von der Richtigkeit ihrer Angaben ausgehen. Sie habe auch nicht die Kunden
darauf verweisen können, sie hätten die Kontoauszüge und die Rechnungsabschlüsse
nicht beanstandet. Zum einen habe sie nicht nachweisen können, dass den Kunden die
Rechnungsabschlüsse über die Zeiträume zugegangen seien, in denen die
beanstandeten Verfügungen erfolgt seien, und dass sie in Kenntnis der Unrichtigkeit
den ausgewiesenen Salden nicht widersprochen hätten. Zum anderen hätte sie auf
äußerst fragwürdige Weise den Beklagten gedeckt, obwohl er die Kunden vorsätzlich
geschädigt habe.
61
Die Klägerin beantragt,
62
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts
63
Aachen vom 8. Februar 2006 – 6 Ca 1472/05 –
64
entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag zu
65
erkennen.
66
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
68
Der Beklagte bestreitet weiterhin, Überweisungen ohne Beachtung der jeweils
geltenden Verfügungsregelungen ausgeführt zu haben. Im Übrigen habe keiner der drei
Kunden bestritten, die Kontoauszüge mit den verbuchten Überweisungsaufträgen und
die danach erfolgten Rechnungsabschlüsse erhalten zu haben. Ohne nähere Prüfung
und ohne vorherige Rücksprache mit ihm habe die Klägerin Gutschriften erteilt. Die
Klägerin habe auch nach Abtretung der Ansprüche durch T S nicht Regress bei R S
genommen. Er verweist nochmals auf einen bereits erstinstanzlich überreichten
Schriftsatz der Klägerin in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Aachen, in dem ein
Kunde gesamtschuldnerisch die Klägerin und den Beklagten mit der Behauptung in
Anspruch nimmt, der Beklagte habe als Angestellter der Klägerin auftragswidrig ein
Aktiendepot des Kunden geführt. In dem Schriftsatz habe die Klägerin selbst ihren
Antrag auf Klageabweisung u. a. damit begründet, der Kunde habe in keinem einzigen
Fall den ihm unstreitig regelmäßig zugegangenen Konto- und Depotauszügen
widersprochen und zudem gegen die vierteljährlich erteilten Rechnungsabschlüsse nie
Einwendungen erhoben.
69
Er hat dazu ergänzend bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 19.
September 2006 erklärt, er habe sich streng an die Dienstanweisung gehalten. Bei
telefonisch erteilten Überweisungsaufträgen habe er das Konto des Kunden aufgerufen
und die dort aufgeführten Bestimmungen über den/die Verfügungsberechtigten beachtet.
Wenn mehrere Personen nur gemeinsam verfügungsberechtigt gewesen seien, habe er
den Auftrag nur ausgeführt, wenn diese Personen ihn telefonisch beauftragt hätten. Es
sei vorgekommen, dass die Verfügungsberechtigten ihn nicht gemeinsam, sondern
nacheinander angerufen hätten. Er könne nicht mehr angeben, welche beiden
Angehörigen der Familie S ihm die hier in Frage stehenden Überweisungsaufträge
telefonisch erteilt hätten. Die Überweisungen von den Konten V und B seien aufgrund
von Aufträgen der beiden Kontoinhaber erfolgt.
70
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
71
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
72
I.
73
Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
74
II.
75
Der Beklagte haftet nicht wegen positiver Vertragsverletzung (§ 280 BGB n. F.).
76
1.
Vertragspflichtverletzungen, die er zu vertreten hat. Der Schuldner hat grundsätzlich
Vorsatz und jede Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 S. 1 BGB). Die Haftung ist im
Arbeitsverhältnis jedoch durch die Grundsätze über die Beschränkung der
77
Arbeitnehmerhaftung gemindert. Bei fahrlässigem Handeln haftet der Arbeitnehmer nur
eingeschränkt (vgl. BAG – Großer Senat – Beschluss vom 27. September 1994 – GS
1/89 – A), wenn es um Tätigkeiten geht, die durch den Betrieb veranlasst sind und
aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Eine Haftung bei leichter
Fahrlässigkeit gibt es danach nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verteilen, wobei die Gesamtumstände von
Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und
Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (ständige
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z. B. Urteil vom 17. September 1998 – 8
AZR 175/97 -).
Da die Parteien im Arbeitsvertrag den Bundesangestellten-Tarifvertrag in Bezug
genommen haben, gilt darüber hinaus die Haftungseinschränkung nach § 14 BAT i.V.m.
§ 84 Abs. 1 LGB NRW, wonach der Arbeitnehmer nur für grobe Fahrlässigkeit und
Vorsatz haftet.
78
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten
Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im
gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zum rein objektiven
Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive
Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem den
durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen
Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwarten werden konnte, wozu auch gehört,
ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war; abzustellen
ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv
gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG, Urteil vom 12. November 1998
– 8 AZR 221/97 – und vom 4. Mai 2006 – 8 AZR 311/05 -).
79
2.
am 15. Januar 2003 und am 23. Januar 2003 die beiden Überweisungen von dem
Kontokorrentkonto des Kunden T S ausgeführt hat.
80
a.
handelt. Auf einem dieser Aufträge befindet sich der handschriftliche Vermerk des
Beklagten "lt. Telefonat".
81
Die telefonische Entgegennahme von Überweisungsaufträgen war statthaft. Dies ergibt
sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, deren Geltung für das
Kontokorrentkonto des Kunden T S vereinbart war. Der Beklagte war auch nicht
gehalten, vor oder nach der Ausführung eine schriftliche Bestätigung der
Verfügungsberechtigten einzuholen. Weder enthalten die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine derart zwingende Regelung, noch hat die Klägerin
vorgetragen, für den Beklagten habe eine entsprechende Dienstanweisung gegolten,
noch entspricht dies allgemein gültigen Bankusancen (vgl. BGH, Urteil vom 10.
Dezember 1969, WM 1970, S. 244).
82
b.
zwei Personen gemeinschaftlich verfügen. Rechtsanwalt P hat in seinem Schreiben
vom 25. Mai 2004 letztlich beanstandet, sein Mandant T S habe keine Kenntnis von den
beiden Überweisungen gehabt, die R S veranlasst habe. Selbst wenn dies richtig sein
sollte, können die Überweisungsaufträge unter Beachtung der Verfügungsregelung
83
sollte, können die Überweisungsaufträge unter Beachtung der Verfügungsregelung
erteilt worden sein, und zwar von R S mit Zustimmung von H S . In dem Brief von
Rechtsanwalt P wird keine Angabe über die Kenntnis von H S gemacht. Statt selbst bei
diesen beiden Personen zunächst Auskunft einzuholen, behauptet die Klägerin "ins
Blaue" hinein, die Aufträge seien allein von R S erteilt worden, ohne vorherige
Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung von H S .
Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, auf den Beweisantrag der Klägerin hin durch
Vernehmung der Zeugen T , R und H S die näheren Einzelheiten aufzuklären. Dies liefe
auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinaus, soweit sie der
Klägerin die Grundlage für genügend konkreten Tatsachenvortrag verschaffen würde
(vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 5 AZR 566/98 -; Thomas-Putzo-Reichold,
ZPO, 26. Aufl., § 284 Rdn. 3).
84
c.
oder sogar vorsätzlich die Verfügungsbeschränkung bei der Ausführung der beiden
Überweisungsaufträge missachtet hat.
85
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Klägerin nach § 619 a BGB die Umstände
darzulegen hat, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder sogar des Vorsatzes
begründen (vgl. HWK-Krause, Arbeitsrechtskommentar, § 619 a BGB Rdn. 44).
86
Die Klägerin unterstellt dem Beklagten vorsätzliche Missachtung der
Verfügungsbeschränkung, ohne die näheren Umstände, unter denen die
Überweisungsaufträge dem Beklagten erteilt und von ihm ausgeführt wurden, aufgeklärt
zu haben.
87
Statt Erklärungen von R und H S einzuholen, die nachweislich auch bei anderen
Transaktionen gemeinsam gehandelt hatten, und dazu den Beklagten und den weiteren
Angestellten, der die Überweisungsaufträge mitunterzeichnet hat und zur Ausführung
freigegeben hat, anzuhören, beschuldigt sie den Beklagten, vorsätzlich
Verfügungsregelungen zu Lasten von T S ignoriert zu haben. Dabei musste auch für sie
von vornherein klar sein, dass eine zuverlässige Aufklärung ohnehin schwer zu
erreichen war angesichts des Umstandes, dass die Überweisungen zum Zeitpunkt des
Eingangs des Schreibens von Rechtsanwalt P bereits mehr als 1 ¼ Jahre zurücklagen
und die Bearbeitung von Überweisungsaufträgen ein Massengeschäft ist. Jedenfalls ist
die Erklärung des Beklagten, er könne sich nach so langer Zeit nicht mehr an die
Einzelheiten der Auftragserteilung erinnern, glaubhaft.
88
Im Übrigen könnte auch dann nicht von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden,
wenn R und H S bestätigt hätten, dass allein R S den Beklagten beauftragt hatte, und
wenn der weitere Sparkassenmitarbeiter sich darauf verlassen hatte, der Beklagte habe
die Verfügungsberechtigung geprüft.
89
Gerade bei der Entgegennahme und Ausführung von telefonischen
Überweisungsaufträgen ist die Gefahr groß, dass es zu Übermittlungsfehlern und
Missverständnissen kommt, die allenfalls den Vorwurf der leichten Fahrlässigkeit
gegenüber dem Angestellten der Sparkasse begründen können.
90
Dementsprechend hat die Klägerin selbst in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
die Kunden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich bei telefonisch erteilten Aufträgen
keine Übermittlungsfehler, Missverständnisse, Missbräuche und Irrtümer ergeben.
91
Trotz der ihr bekannten großen Fehlergefahr hat sie keine weiteren Vorkehrungen
getroffen, um durch Kontrollmaßnahmen Fehler auszuschließen und um Kunden stets
die Beachtung der Verfügungsregelungen nachweisen zu können. So hätte sie z. B.
anordnen können, dass in den Gesprächsvermerken auf den Überweisungen
ausführlich angegeben wird, wann, wer den Auftrag erteilt hat. Auch hätte sie anordnen
können, dass stets eine schriftliche Auftragsbestätigung von dem Kunden eingeholt
wird. Wenn sie im Interesse eines beschleunigten Geschäftsablaufs bei einem
tagtäglich vorkommenden Vorgang auf derartige Kontrolle verzichtet, so ist das ihre
Organisationsentscheidung, für deren Folgen sie einzustehen hat (§ 254 BGB) und die
sie nicht auf ihre Angestellten abwälzen kann.
92
d.
Schadens nicht feststeht.
93
Auf den Einwand des Beklagten, der Kunde T S habe den Rechnungsabschluss
widerspruchslos zur Kenntnis genommen und könne deshalb nur unter den
Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB eine unrechtmäßige Belastung kondizieren, was
bedeute, dass er darzulegen und zu beweisen habe, dass der Saldo falsch berechnet
worden sei (vgl. BGH NJW 1995, S. 320 f.), hat die Klägerin nur entgegnet, sie könne
dem Kunden nicht beweisen, dass er den Rechnungsabschluss erhalten habe.
94
Es ist aber nicht einmal vorgetragen worden, dass der Kunde überhaupt bestreitet,
Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse erhalten zu haben. Immerhin erwähnt er von
sich aus in dem Schreiben vom 25. Mai 2004, dass ihm 3 Kontoauszüge vom 31.
Dezember 2002, 15. Januar 2003 und 31. März 2003 vorlägen, aus denen sich die
Verfügungen ergäben. Dass ihm weitere Abrechnungen nicht vorlägen, hat er nicht
behauptet.
95
Wenn die Klägerin angesichts dieser Umstände dem Kunden dennoch einen Betrag in
Höhe der Überweisungsbeträge zuzüglich der Überziehungszinsen durch Gutschrift auf
dem Kontokorrentkonto erstattete, statt den Kunden darauf zu verweisen, er und die
weiteren Verfügungsberechtigten hätten die Transaktionen auch nach Erhalt der
Rechnungsabschlüsse nicht beanstandet, so kann dies nicht zu Lasten des Beklagten
gehen. Es ist anerkannt, dass die zwischen der Arbeitgeberin und ihren Kunden in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsbeschränkungen auch
zugunsten der Angestellten der Arbeitgeberin wirken (vgl. BGH, Urteil vom 21.
Dezember 1993 – VI ZR 103/93 -). Für eine Regelung aus Gründen der Kundenkulanz
muss die Klägerin selbst einstehen.
96
3.
Überweisungen von dem Kontokorrentkonto des Kunden Vondenhoff ausgeführt hat.
97
a.
98
Zwar soll der Kunde V angegeben haben, er habe die beiden Überweisungsaufträge
nicht erteilt. Der Beklagte verweist auch insoweit darauf, er könne sich an die bereits am
16. Dezember 2002 erfolgte Beauftragung nicht mehr im Einzelnen erinnern, sei aber
sicher, dass er unter Beachtung der geltenden Verfügungsberechtigung gehandelt habe.
99
Auch in diesem Fall hat sich die Klägerin allein auf die Angaben des Kunden V
100
verlassen, obwohl dessen Angaben über den besonderen Zweck dieses
Kontokorrentkontos offensichtlich Nachforschungen erforderlich machten. Das Konto
diente dem Zweck, die wichtigsten Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers von Herrn
V abzuwickeln. Dazu gehörte zweifelsohne auch die Überweisung von
Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers an die zuständige Krankenkasse. Es ist
allgemein bekannt, dass gerade rückständige Sozialversicherungsbeiträge Anlass für
Insolvenzanträge bilden und daher deren Ausgleich von besonderer Wichtigkeit ist.
Angesichts dessen war die Klägerin gehalten, zunächst auch Auskünfte des
Arbeitgebers N über diese Überweisungsaufträge einzuholen und sodann auch den
Beklagten und den weiteren Mitarbeiter, der die Überweisungsaufträge mitunterzeichnet
hat, zu befragen.
Dies hat das Gericht durch Vernehmung des Kunden V und des Arbeitgebers N und ggf.
des weiteren Mitarbeiters nicht nachzuholen, da eine solche Beweiserhebung wiederum
auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe.
101
Im Übrigen muss es nahe liegen, eine Auftragserteilung durch den Arbeitgeber N dem
Kunden V nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zuzurechnen.
(vgl. dazu: BGH, Urteil vom 9. November 1989 – VII ZR 200/88 -;
Langenbucher/Größmann/Werner, Zahlungsverkehr, § 1 Rdn. 13; Palandt-Heinrichs,
BGB, 62. Aufl., § 173 Rdn. 11 ff.). Das Konto diente ausschließlich den Zwecken des
Arbeitgebers. Nach dem Vorbringen der Klägerin hatte Herr N auch bei der
Kontoeröffnung mitgewirkt. Im Rahmen der Absprachen hielten sich die Transaktionen,
die zu einem Debetsaldo führten. Denn das Kontokorrentkonto sollte erst im Mai 2003
ausgeglichen sein. Die Verfügungen waren von dem Kunden V auch nicht beanstandet
worden, obwohl sie aus den Kontoauszügen und den Rechnungsabschlüssen
ersichtlich waren.
102
b.
schließen lassen, der Beklagte habe vorsätzlich oder grob fahrlässig
Verfügungsregelungen nicht beachtet. Wesentlich beruht dies auch in diesem Fall
darauf, dass die Klägerin durch unzulängliche Anweisungen, soweit es um die
Entgegennahme und Ausführung von telefonisch erteilten Überweisungsaufträgen geht,
Unklarheiten in Kauf genommen hat, die jedenfalls nach längerer Zeit – hier fast 2
Jahren – nicht mehr beseitigt werden können.
103
c.
104
Auch in diesem Fall hätte die Klägerin den Kunden darauf verweisen können, da er den
maßgeblichen Rechnungsabschluss nicht beanstandet habe, müsse er darlegen und
beweisen, dass auf seinem Konto zu Unrecht die Überweisungen abgebucht worden
seien. Soweit die Klägerin aus Kulanzgründen darauf verzichtete, muss dies zu ihren
Lasten gehen.
105
Es bestand für die Klägerin auch keine rechtliche Verpflichtung zu einer Gutschrift in
Höhe der überwiesenen Beträge, wenn der Arbeitgeber N und der Beklagte gegenüber
dem Kunden V versichert hatten, das Konto werde bis Mai 2003 ausgeglichen sein. Aus
der Sicht des Kunden V konnte dies nur bedeuten, dass der Arbeitgeber N insoweit eine
Verpflichtung gegenüber ihm einging. Dass der Beklagte damit für die Klägerin eine
Garantieerklärung abgeben wollte, ist abwegig.
106
4.
pflichtwidrig über das Kontokorrentkonto des Kunden B verfügt hat.
107
a.
seinem Namen ein Kontokorrentkonto eröffnet, damit der Beklagte darüber seine
privaten Geschäfte abwickeln konnte. Das Konto sollte also ausschließlich den privaten
Zwecken des Beklagten dienen. Selbst wenn zunächst die Abrede bestand, dass der
Beklagte durch vom Kunden B zu unterzeichnende Aufträge über das Konto verfügen
sollte, so hat jedenfalls der Kunde B in der Folgezeit geduldet, dass der Beklagte
unmittelbar verfügte. Denn er erhielt die Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse, die
auswiesen, dass der Beklagte weitere Verfügungen in den folgenden Jahren
vorgenommen hatte. Gegen den letzten Rechnungsabschluss hat der Kunde B erst
Widerspruch eingelegt, nachdem ihn ein Mitarbeiter der Revisionsabteilung der Klägerin
zu dem Konto befragt hatte.
108
Danach ist nicht erkennbar, weshalb der Kunde B berechtigt gewesen sein sollte,
gegenüber der Klägerin den Ausgleich des Debetsaldo zu verweigern. Ein etwaiger
Regressanspruch des Kunden bestand ausschließlich gegen den Beklagten aufgrund
der mit ihm – angeblich - getroffenen privaten Absprache, die ersichtlich von der
Klägerin nicht genehmigt war. Dies war auch für den Kunden B ohne weiteres
erkennbar. Er wusste, dass das Kontokorrentkonto unter seinem Namen geführt wurde,
um gegenüber der Klägerin den wahren Zweck zu verschleiern.
109
Wenn die Klägerin dennoch aus Kulanzgründen dem Kunden B eine Gutschrift erteilte,
zu der sie rechtlich nicht verpflichtet war, hat sie selbst dafür einzustehen. Ob das von
ihr behauptete Verhalten des Beklagten dagegen ausreichte, das Arbeitsverhältnis mit
sofortiger Wirkung zu kündigen, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden.
110
b.
hätte verweisen können, er habe die fehlende telefonische Genehmigung der
Transaktionen zu beweisen. Er habe den erhaltenen Kontoauszügen und
Rechnungsabschlüssen erst nach einem im Juli 2004 mit einem ihrer
Revisionsmitarbeiter geführten Gespräch widersprochen.
111
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
112
Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die
sich dabei stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
geklärt.
113
RECHTSMITTELBELEHRUNG
114
Gegen dieses Urteil ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
115
Gegen dieses Urteil ist für die klagende Partei mangels ausdrücklicher Zulassung die
Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung
der Revision selbständig durch Beschwerde beim
116
Bundesarbeitsgericht
117
Hugo-Preuß-Platz 1
118
99084 Erfurt
119
Fax: (0361) 2636 - 2000
120
anzufechten wird die klagende Partei auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG
verwiesen.
121
(Schwartz) (May) (Klein)
122