Urteil des LAG Köln vom 22.10.2001

LArbG Köln (Geschäftsführer, Wirtschaftliche Tätigkeit, Ermächtigung, Arbeitsgericht, Betriebsrat, Verfügungsbefugnis, Entlassung, Gehalt, Unternehmer, Abfindung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 2 (6) Sa 210/01
22.10.2001
Landesarbeitsgericht Köln
2. Kammer
Urteil
2 (6) Sa 210/01
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 408/00
Insolvenzeröffnungsverfahren, Nachteilsausgleich, Betriebschließung,
Masseforderung
§ 113 BetrVG, § 55 InsO
Arbeitsrecht
1. Beschließen der vorläufige Insolvenzverwalter und der Geschäftsführer
der Gemeinschuldnerin im Insolvenzeröffnungsverfahren die vollständige
Betriebsstilllegung, so sind die daraufhin ausgesprochenen Kündigungen
nicht deshalb unwirksam, weil der Geschäftsführer den geheimen
Vorbehalt hegte, unter Entwendung eines Teils der Betriebsmittel eine
Betriebsabteilung fortzuführen. 2. Eine Betriebsstilllegung löst dann den
Anspruch aus § 113 BetrVG aus, wenn so viele Kündigungen
ausgesprochen sind, dass der Betrieb ohne Zustimmung der Belegschaft
nicht mehr fortgeführt werden kann und der Verhandlungsanspruch des
Betriebsrats nicht mehr zur Betriebsfortführung führen könnte. 3. Der
Anspruch aus § 113 BetrVG stellt eine Insolvenzforderung und keine
Masseforderung dar, wenn die Stilllegung des Betriebs vor
Insolvenzeröffnung begonnen wurde. 4. § 55 Abs. 2 InsO kommt auch
nicht analog zur Anwendung, wenn ein sog. schwacher
Insolvenzverwalter mit partieller Ermächtigung zur Alleinvertretung
tatsächlich nicht alleine gehandelt hat, sondern die Kündigungen vom
Geschäftsführer mit Zustimmung des Insolvenzverwalters ausgesprochen
wurden.
Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung des Beklagten
gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.09.2000 - 5 Ca 408/00
- werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die
Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer der Klägerin am 27.01.2000 durch den
Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin mit Zustimmung des Insolvenzverwalters
ausgesprochenen, betriebsbedingten, fristgerechten Kündigung sowie um die Frage, ob es
sich bei einem dem Grunde nach unstreitigen, aus § 113 BetrVG hergeleiteten Anspruch
der Klägerin auf Nachteilsausgleich um eine Insolvenzforderung oder eine Masseforderung
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handelt. Zusätzlich ist die Höhe dieses Anspruchs, soweit er insgesamt 14.229,34 DM
überschreitet zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin, 30 Jahre alt, war seit dem 18.10.1993 Arbeitnehmerin der Beklagten. Ihr
durchschnittliches Bruttomonatseinkommen betrug zuletzt 2.454,79 DM.
Ende 1999 wurde das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Gemeinschuldnerin, deren Insolvenzverwalter der jetzige Beklagte ist, eingeleitet. Mit
Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.11.1999 ( AZ: 99 IN 154/99) wurde der Beklagte
zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In dem Beschluss wurde einerseits
angeordnet, dass die Gemeinschuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam über ihr Vermögen verfügen kann (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde ausdrücklich nicht als allgemeiner
Vertreter der Gemeinschuldnerin eingesetzt. Allerdings wurde er ermächtigt, auch allein mit
rechtlicher Wirkung für die Gemeinschuldnerin zu handeln, wobei er verpflichtet wurde, von
dieser Ermächtigung nur in dringend erforderlichen Fällen Gebrauch zu machen.
Am 18.01.2000 beschlossen der Geschäftsführer der Schuldnerin und der Beklagte als
deren vorläufiger Insolvenzverwalter die Betriebsstilllegung. Hiervon wurde der Betriebsrat
am darauffolgenden Tag unterrichtet. Ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat konnte
nicht erzielt werden. Der Betriebsrat unterlag auch in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der drohende Ausspruch der
Kündigungen verhindert werden sollte. Mit Schreiben vom 27.01.2000 wurde der Klägerin
wie auch den weiteren Mitarbeitern, deren Kündigung keinem Zustimmungsvorbehalt
unterlag, die Kündigung durch die Gemeinschuldnerin mit Zustimmung des Beklagten
ausgesprochen. Vorangegangen war eine schriftliche Kündigungsanhörung des
Betriebsrats. Am 01.02.2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum
Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt.
Nach der Insolvenzeröffnung einigten sich der Betriebsrat und der Beklagte auf einen
Sozialplan. Derzeit ist das Verfahren nicht massearm. Auf die Insolvenzforderungen
können voraussichtlich 10 % geleistet werden.
Der Betrieb ist zwischenzeitlich vollständig stillgelegt worden. Nach der Stilllegung der
Verwaltungsabteilung zum 31.05.2000 fand keine betriebliche Tätigkeit mehr statt.
Am 28.01.2000, noch vor Insolvenzeröffnung, versuchte der Geschäftsführer der Beklagten
ohne Kenntnis und Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters die gesamte
Sommerkollektion in seinen Kleinlaster zu verladen und aus dem Betrieb fortzuschaffen.
Dieses wurde verhindert.
Die Klägerin hält die Kündigung vom 27.01.2000 für unwirksam, da tatsächlich nicht eine
vollständige Stilllegung des Betriebes beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr habe der
Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin vorgehabt, wenigstens die Musterabteilung
weiterzubetreiben. Er habe die Mitarbeiterinnen G , H , R und R sowohl vor als auch nach
dem 27.01.2000 angesprochen und ausdrücklich erklärt, er werde die Musterabteilung
selbst fortführen und die hierfür erforderlichen Maschinen aus der Insolvenzmasse
erwerben. Die Mitarbeiterinnen sollten mitteilen, welche Maschinen für ihre Arbeit
notwendig seien. Der Geschäftsführer habe geplant gehabt, hierfür entweder eine
Betriebsstätte im Kreis E zu suchen oder auf seinem Privatgrundstück in B M tätig zu
werden.
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Hieraus folge nicht nur, dass es einerseits an einem wirksamen Entschluss zur
Betriebsstilllegung fehle, sondern auch, dass die Kündigung unwirksam sei, weil nunmehr
tatsächlich eine Sozialauswahl hätte vorgenommen werden müssen und dass die
Kündigung wegen Fehlinformation des Betriebsrates unwirksam sei.
Die Klägerin hält darüber hinaus den dem Grunde nach unstreitigen Anspruch aus § 113
BetrVG für eine Masseforderung im Sinne des § 55 InsO.
Im Falle der Wirksamkeit der Kündigung handele es sich um eine Masseforderung, da das
Arbeitsverhältnis erst nach Insolvenzeröffnung ende und unter Entlassung im Sinne des §
113 BetrVG die Einstellung der Arbeit anzusehen sei. Selbst wenn man dieser
Argumentation nicht folge, sei jedenfalls wegen der im Bestellungsbeschluss des
Amtsgerichts Bonn vom 17.11.1999 enthaltenen Ermächtigung des vorläufigen
Insolvenzverwalters zur alleinigen Handlung für die Schuldnerin in dringenden Fällen § 55
Abs. 2 InsO analog anzuwenden, so dass es sich auch aus diesem Grunde bei der
Nachteilsausgleichforderung um eine Masseverbindlichkeit handeln müsse.
Hinsichtlich der Höhe der Nachteilsausgleichsforderung setzt die Klägerin für jedes
Beschäftigungsjahr ein Bruttogehalt an, begrenzt durch die Höchstbetragsregelung aus §
10 KSchG.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen,
1. dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
der K . S G vom 27.01.2000, zugegangen am selben Tage, nicht aufgelöst wurde oder wird
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über die letzte mündliche Verhandlung
hinaus ungekündigt zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,
2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) den Beklagten zu verurteilen,
an sie eine Abfindung in Höhe von 15.957,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
zu zahlen
1. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) und 3) die
Nachteilsausgleichsforderung der Klägerin in Höhe von 15.957,00 DM als
Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zur Insolvenztabelle festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat hinsichtlich der Kündigungen behauptet, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin
habe als Angestellter eines Dritten ein Beschäftigungsangebot gehabt und in diesem
Rahmen die Mitarbeiterinnen lediglich darauf angesprochen, ob sie bereit seien, zu diesem
Dritten ins Arbeitsverhältnis zu wechseln. Auch diese Pläne hätten sich aber zerschlagen.
Zudem seien sie dem Beklagten nicht zuzurechnen, da er hiervon keine Kenntnis gehabt
habe und den Aktivitäten nicht zugestimmt habe, wie sich schon aus dem Versuch der
heimlichen Entwendung der Musterkollektion ergebe.
Hinsichtlich der Nachteilsausgleichsforderung ist der Beklagte der Ansicht, dass es sich um
eine Insolvenzforderung handele, da die Betriebsschließung vor Insolvenzeröffnung
beschlossen worden sei und die Kündigungen ebenfalls vor Insolvenzeröffnung
ausgesprochen worden seien. Für eine Analogie des § 55 Abs. 2 InsO sei kein Raum, da
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der Gesetzgeber hier ausdrücklich nur den sogenannten "starken" Insolvenzverwalter
gemeint habe. Hinsichtlich der Höhe des Nachteilsausgleichsanspruchs hielt er zunächst
3.500,00 DM wegen der Unabweisbarkeit der Betriebsstilllegung für angemessen.
Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 27.09.2000 die Nachteilsausgleichsforderung
der Klägerin im Rahmen des geltend gemachten Höchstbetrages zur Insolvenztabelle als
Insolvenzforderung festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen hat die
Klägerin, soweit das Urteil sie beschwert in vollem Umfang Berufung eingelegt. Der
Beklagte hat zwischenzeitlich eine Nachteilsausgleichsforderung in Höhe von 6
Bruttomonatsvergütungen zur Insolvenztabelle festgestellt und nur insoweit Berufung
eingelegt, als das Arbeitsgericht eine darüber hinausgehende Insolvenzforderung
festgestellt hat.
Die Klägerin beantragt unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom
27.09.2000 - 5 Ca 408/00 -,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung der K . S G vom 27.01.2000, Zugang am selben Tage, nicht aufgelöst wurde
oder wird
1. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) den Beklagten zu
verurteilen, an sie eine Abfindung in Höhe von 15.957,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
16.02.2000 bis zum 30.04.2000 und Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit
dem 01.05.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.09.2000 - 5 Ca
409/00 - die Klage auch insoweit abzuweisen, als ein weiterer Nachteilsausgleich von
mehr als 12.534,87 DM zur Insolvenztabelle festgestellt wird.
Die Klägerin beantragt insoweit,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Beide Parteien wiederholen ihren streitigen Vortrag zur Kündigung und vertiefen ihre
Rechtsansichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die fristgerechten und im Übrigen zulässigen Berufungen beider Parteien sind nicht
begründet.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund ordnungsgemäßer, betriebsbedingter
Kündigung vom 27.01.2000 mit ordentlicher Kündigungsfrist beendet worden. Für die
Kündigung liegen betriebsbedingte Gründe im Sinne des auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien anwendbaren § 1 KSchG vor. Im vorliegenden Fall sind für die Frage, ob der
ernstliche und endgültige Entschluss des Unternehmers vorlag, die Betriebs- und
Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Dauer aufzuheben,
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alleine diejenigen Erklärungen maßgeblich, die in Übereinstimmung des Geschäftsführers
der Gemeinschuldnerin mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abgegeben wurden. Denn
zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung konnte der Geschäftsführer der
Gemeinschuldnerin nicht mehr alleine darüber befinden, ob der Betrieb insgesamt
stillgelegt wird, ob eine Veräußerung oder Teilfortführung durchgeführt werden soll oder ob
der Betrieb auf andere Weise nach Umstrukturierung aufrecht erhalten werden soll. Es
kann deshalb aus diesem Grunde zunächst dahingestellt sein, ob sich aus der Entfernung
der Musterkollektion am 28.01.1999 auf den geheimen Vorbehalt des Geschäftsführers
schließen lässt, Teile des Betriebes unter Umgehung des Konkursverwalters fortzusetzen.
Denn für eine solche Tätigkeit lag die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
nicht vor. Da nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter ohnehin für seine
Entscheidungen nicht mehr mit dem früheren Geschäftsführer zusammenwirken musste, ist,
wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, der geheime Vorbehalt des Geschäftsführers
im Insolvenzeröffnungsverfahren, Teile des Betriebes gegen den Willen des
Insolvenzverwalters fortzuführen, für die Richtigkeit der Prognoseentscheidung, ob eine
vollständige Betriebsstilllegung durchgeführt werden wird, nicht maßgeblich. Denn solange
nicht auch der vorläufige Insolvenzverwalter statt einer Betriebsschließung eine teilweise
Betriebsfortführung mitträgt, ist die Prognose, dass die von Geschäftsführer und vorläufigem
Insolvenzverwalter gemeinsam beschlossene Betriebsstilllegung auch durchgeführt wird
und zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses führen wird, zutreffend.
Damit war auch die Betriebsratsanhörung, die der Kündigung vom 27.01.1999 zugrunde
lag, zutreffend, da sie den Betriebsrat richtig über die gemeinsame Beschlusslage von
Geschäftsführung und vorläufigem Insolvenzverwalter, wonach es zur Betriebsstilllegung
kommen würde, informierte.
Darüber hinaus ist der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt aber auch nicht
geeignet, den Betriebsstilllegungsbeschluss in Zweifel zu ziehen. Denn die Fortsetzung
einer wirtschaftlichen Tätigkeit des ehemaligen Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin
ist nicht nur als Teilbetriebsstilllegung mit Teilbetriebsübergang denkbar, sondern auch als
vollständige Betriebsstilllegung mit Neugründung eines eigenen, neuen Betriebs. Dabei
setzt ein Teilbetriebsübergang nach § 613 a BGB voraus, dass die übernommenen
Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten.
Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen, bislang nicht teilbetrieblich
organisierten Betriebsmitteln erst einen Betrieb oder Betriebsteil gründet (vgl. BAG vom 13.
November 1997 - 8 AZR 52/96 - EzA § 613 a BGB Nr. 166). Der Vortrag der Klägerin lässt
vorliegend nicht einmal den Schluss zu, dass der Geschäftsführer heimlich einen
Teilbetriebsübergang beabsichtigt hatte, bei dem die Bewahrung der Identität der
betreffenden Betriebseinheit geplant war. Vielmehr sollte in einer neuen Betriebsstätte
unter Erwerb von einzelnen Maschinen eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener
Zielsetzung durchgeführt werden. Betriebszweck dieses neuen Betriebes sollte die
Verwertung von Musterkollektionen, nicht aber die Bekleidungsproduktion als solche sein.
Damit steht fest, dass zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs die Prognose zutreffend
war, dass die Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitnehmer und Unternehmer auf
Dauer aufgehoben werden würde und mit Ablauf der Kündigungsfrist kein
Beschäftigungsbedürfnis mehr bestehen würde (vgl. BAG vom 18.01.2001 - 2 AZR 167/00 -
EzA Schnelldienst 2001 Nr. 13 S. 6). Der Beklagte war bereits in seiner Eigenschaft als
vorläufiger Insolvenzverwalter bei Auswertung der betrieblichen Gegebenheiten zu dem
Ergebnis gelangt, dass der Betrieb nicht wirtschaftlich erfolgreich fortgeführt werden könne.
Aus diesem Grunde hat er bereits vor Insolvenzeröffnung von dem Geschäftsführer der
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Gemeinschuldnerin den Ausspruch der Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse verlangt
und den tatsächlich durchgeführten Kündigungen zugestimmt. Auch ist nichts dafür
vorgetragen, dass der Beklagte zu irgendeinem späteren Zeitpunkt noch Rechtsgeschäfte
abgeschlossen hätte, die auf einen Fortbestand des Unternehmens zielten. Vielmehr ist die
Gemeinschuldnerin nicht mehr werbend am Markt tätig gewesen. Irgendwelche
Rechtsgeschäfte, die nicht der Liquidation gedient hätten wurden auch seitens der Klägerin
nicht vorgetragen. Tatsächlich wurde die Stilllegung so wie vom Beklagten geplant auch
durchgeführt.
Die Kündigung ist auch nicht nachträglich dadurch unwirksam geworden, dass es zu einem
späteren Zeitpunkt gleichwohl zu einem Teilbetriebsübergang i. S. d. § 613a BGB
gekommen wäre. Kommt es nach Beginn einer Betriebsstilllegung zu einem
Betriebsübergang, weil ein Unternehmer unter Verschaffung von Know-how und
Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft den ursprünglichen Betriebszweck
weiter verfolgt, so kann dies zu Ansprüchen gegen den neuen Betriebsinhaber auf
Einstellung der nicht übernommenen Belegschaftsteile führen ( vergl. BAG vom
27.02.1997, 2 AZR 160/96, NZA 1997, S. 757 - 760). Die Wirksamkeit der ursprünglichen
Kündigung bleibt hiervon aber unberührt, da zur Beurteilung nur auf den Zugangszeitpunkt
und die sich hierbei ergebende Prognoseperspektive abzustellen ist.
Der Klägerin steht der dem Grunde nach unstreitige Nachteilsausgleichsanspruch aus §
113 BetrVG nicht als Masseforderung, sondern lediglich als einfache Insolvenzforderung
nach § 38 InsO zu.
Maßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Nachteilsausgleichsanspruch aus § 113 Abs. 3
BetrVG Masseforderung oder Insolvenzforderung ist, ist die Frage, ob die Klägerin zur Zeit
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits einen begründeten Vermögensanspruch an
die Gemeinschuldnerin hatte. Für das Vorliegen eines solchen Anspruchs ist es
ausreichend, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung bereits vor Insolvenzeröffnung
gelegt wurde, ob der Anspruch in diesem Zeitpunkt bereits fällig ist, ist ohne Bedeutung
(vgl. BAG vom 03.04.1990 - 1 AZR 150/89 - AP-Nr. 20 zu § 113 BetrVG 1972).
Die erkennende Kammer folgt dem Bundesarbeitsgericht auch dahingehend, dass die
Grundlage für den Nachteilsausgleichsanspruch bereits dann gelegt ist, wenn mit der
Betriebsänderung ohne zuvor versuchten Interessenausgleich begonnen wurde und damit
das betriebsverfassungswidrige Vorgehen des Arbeitgebers feststeht. Denn § 113 BetrVG
ist die Sanktion dafür, dass der Arbeitgeber den Verhandlungsanspruch des Betriebsrates
vereitelt. Die Entlassung einzelner Arbeitnehmer im Sinne des Ausspruchs der Kündigung
kann dabei auch erst nach Insolvenzeröffnung vorgenommen werden. Denn ausgehend
von dem Zweck des § 113 BetrVG ist der Verhandlungsanspruch des Betriebsrates dann
zunichte gemacht, wenn bereits so viele Kündigungen zugegangen sind, dass der
Arbeitgeber die geplante Betriebsstilllegung nicht mehr einseitig rückgängig machen kann.
Aus der Sicht des Betriebsrates werden Verhandlungen mit dem Arbeitgeber dann sinnlos,
wenn dieser bereits in der Weise Fakten geschaffen hat, dass er die Planungshoheit über
die Stilllegung oder Fortführung des Betriebes verloren hat. Das ist der Fall, wenn der
Arbeitgeber als Verhandlungspartner ein mögliches Ergebnis, welches auf Fortsetzung des
Betriebes lauten würde, nicht mehr alleine umsetzen kann, weil er hierzu der Zustimmung
aller bereits gekündigten Arbeitnehmer bedürfte.
Aus dem vorgenannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts sowie aus dem Urteil vom
23.08.1988 - 1 AZR 276/87 - NZA 1989 Seite 31 ergibt sich zudem auch, dass das
Bundesarbeitsgericht den Tatbestand der Entlassung im Sinne des § 113 BetrVG nicht mit
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dem letzten Verlassen des Betriebsgeländes gleichsetzt, sondern unter diesen Begriff
sowohl die arbeitgeberseitige als auch die Arbeitnehmerkündigung und den
Aufhebungsvertrag subsumiert.
Danach ergibt sich, dass die geplante Betriebsstilllegung bereits mit dem 27.01.2000, dem
Tag, an dem durch den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin alle nicht
zustimmungsbedürftigen Kündigungen ausgesprochen wurden, begonnen wurde. Nach
diesem Datum war der Verhandlungsanspruch des Betriebsrates vereitelt, da ein anderes
Ergebnis als die Betriebsstilllegung vom Arbeitgeber nicht mehr einseitig betrieblich
umgesetzt werden konnte.
Die Nachteilsausgleichsforderung aus § 113 BetrVG ist auch nicht deshalb als
Masseforderung zu behandeln, weil es sich um eine Verbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs.
2 InsO handeln würde. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn (99 IN 155/99) vom
17.11.1999 ergibt sich, dass der Beklagte gerade nicht als sogenannter "starker" vorläufiger
Insolvenzverwalter im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative eingesetzt wurde. Zwar
ist der Wortlaut des § 55 Abs. 2 InsO (Verfügungsbefugnis übergegangen) und derjenige
des § 21 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative (Allgemeines Verfügungsverbot auferlegt) nicht
identisch. Allerdings ergibt sich aus § 22 Abs.1 InsO, dass die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis nur dann auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht, wenn ein
Verfügungsverbot für den Schuldner angeordnet wurde. Daneben kann das Gericht
Einzelanordnungen nach § 22 Abs. 2 InsO treffen, die nicht zum Übergang der
Verfügungsbefugnis führen. Damit ergibt sich, dass bei unmittelbarer Anwendung des § 55
Abs.2 S.1 InsO vorliegend keine Masseverbindlichkeiten entstanden sind, da die
Verfügungsbefugnis nicht durch Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots
übergegangen war.
Vorliegend kann allerdings dahingestellt bleiben, ob auf eine im Einzelfall erteilte
Ermächtigung an den vorläufigen Insolvenzverwalter, in dringenden Fällen allein zu
handeln, während grundsätzlich lediglich Zustimmungsvorbehalt angeordnet ist, § 55 Abs.2
InsO zumindest analog angewandt werden kann. Insoweit wird eine analoge Anwendung
zumindest für den Fall in Erwägung gezogen, dass ein Insolvenzverwalter mit partieller
Ermächtigung an Stelle der Gemeinschuldnerin tätig geworden ist. ( Vergl.: Spliedt, ZIP
2001 S.1941; gegen eine analoge Anwendung: OLG Köln 29.06.2001 - 19 U 199/00 ZIP
2001, S. 1422 mit Anmerkung von Eckert, EwiR 2001, S. 1011) Denn selbst bei einer
analogen Anwendung des § 55 Abs.2 InsO fehlt es hier jedenfalls an der Voraussetzung,
dass der streitige Anspruch eine Verbindlichkeit ist, die vom vorläufigen Insolvenzverwalter
aufgrund der Ausübung der ihm eingeräumten Ermächtigung, allein für die
Gesamtschuldnerin zu handeln, begründet worden ist. Denn die vor Insolvenzeröffnung
ausgesprochenen, den Nachteilsausgleich auslösenden Kündigungen sind durch den
Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin lediglich mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters ausgesprochen worden. Somit beruhen die
Nachteilsausgleichsansprüche jedenfalls nicht auf einem allein vom Insolvenzverwalter
bestimmten Sachverhalt, sondern stellen sich als solche im Rahmen des regulären
Zustimmungsvorbehaltes dar. Bei dem Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung
durch Ausspruch der Kündigungen hat der Beklagte in seiner Eigenschaft als vorläufiger
Insolvenzverwalter gerade nicht von der Möglichkeit des Alleinhandelns im Rahmen des
Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 17.11.1999 Gebrauch gemacht. Es bleibt damit
bei dem Regelfall, dass die Masse gerade nicht dadurch geschmälert werden soll, dass vor
Insolvenzeröffnung bereits Masseverbindlichkeiten begründet werden. Gerade die
Tatsache, dass der Gesetzgeber einerseits den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen
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Insolvenzverwalters einführt, andererseits alle die aus diesen Geschäften regelmäßig
herrührenden Verpflichtungen gleichwohl einfache Insolvenzforderungen werden, belegt,
dass es sich bei § 55 Abs. 2 InsO um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt,
die allenfalls im Rahmen einer größtmöglichen Masseerhaltung ausgelegt werden kann. (
Spliedt, a.a.O.)
Auch die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend bei der
Berechnung der Höhe des Nachteilsausgleichs berücksichtigt, dass dieser zum einen
Ersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes als solchem bezweckt, zum anderen die
Komponente beinhaltet, dass eine fühlbare Sanktion für die Vereitelung des
Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats erforderlich ist. Wenn das Arbeitsgericht in
diesem Fall unter Beachtung der Höchstgrenze des § 10 KSchG ein ganzes Gehalt pro
Beschäftigungsjahr festlegt, so wird diese Überlegung auch von der erkennenden Kammer
getragen. Berücksichtigung findet dabei, dass regelmäßig im Kammerbezirk bereits der
Verlust des Bestandes des Arbeitsverhältnis mit einem halben Gehalt pro
Beschäftigungsjahr bewertet wird. Die Aufstockung auf ein ganzes Gehalt wegen der
Sanktionsfunktion erscheint damit im Verhältnis angemessen. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter und jetzige Beklagte in der
sicheren Erwartung, dass es sich ohnehin später nur um eine quotenmäßig zu
befriedigende Insolvenzforderung handeln werde, den Verhandlungsanspruch des
Betriebsrates übergangen hat. Er hat dabei bewusst in Kauf genommen, dass der Wert des
zu realisierenden Nachteilsausgleichsanspruchs letztlich immer noch deutlich unter den
möglichen Ansprüchen liegt, die sich bei einer Verzögerung des Kündigungsausspruchs
zugunsten der Arbeitnehmer ergeben hätten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO und berücksichtigt, dass gemessen an
den jeweils mit den Berufungen verfolgten Prozesszielen, die Zuvielforderung des
Beklagten geringfügig war, da sie nach ihrem tatsächlich zu realisierenden Wert unter
einem zwanzigstel des Gesamtwerts lag.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Revision eingelegt werden. Die Revision
muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert
werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, eingelegt werden. Die Revision
ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
(Olesch) (Pohen) (Wittig)