Urteil des LAG Köln vom 11.04.2003

LArbG Köln: mitbestimmungsrecht, berufsausbildung, berufsbildung, abgrenzung, ausstattung, arbeitsgericht, form, zustellung, fax, betriebsverfassung

Landesarbeitsgericht Köln, 4 TaBV 89/02
Datum:
11.04.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 TaBV 89/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 BV 38/02
Schlagworte:
Mitbestimmung, verkürzte Ausbildung
Normen:
§ 98 Abs. 1 BetrVG, § 29 Abs. 2 BBiG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Entscheidet sich der Arbeitgeber, die Ausbildung nur noch im Rahmen
des § 29 Abs. 2 BBiG verkürzt anzubieten, so unterliegt diese
Entscheidung nicht dem Mitbestimmungsrecht des § 98 Abs. 1 BetrVG.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Bonn vom 25.09.2002 - 5 BV 38/02 - wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht der Antragstellerin nach § 98 Abs.
1 BetrVG bei der generellen Verkürzung der Ausbildung zum Industriekaufmann/-frau.
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Wegen des unstreitigen Vortrages der Antragstellerin zu ihrer Zuständigkeit wird
zunächst auf I. der Antragsschrift (Bl. 2/3 d. A.) und den dort in Bezug genommenen
Tarifvertrag Nr. 122 (Bl. 7 - 14 d. A.) Bezug genommen.
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Anlass des Verfahrens ist die im Jahre 2001 getroffene Entscheidung der
Ausbildungsstelle in D , die Ausbildung der Industriekaufleute generell nur noch als
zweieinhalbjährigen Ausbildungsgang anzubieten.
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Hintergrund dieser Entscheidung ist folgender: Nach der Ausbildungsordnung ist für die
Industriekaufleute eine dreijährige Ausbildung vorgesehen. Gemäß § 29 Abs. 2 BBiG
besteht jedoch die Möglichkeit, die Berufsausbildung bereits vor Beginn zu verkürzen.
Bezüglich der Berufsausbildung insgesamt bestehen insoweit Empfehlungen des B
dahingehend, die Ausbildung für Realschulabsolventen auf zweieinhalb Jahre, für
Abiturienten auf zwei Jahre zu verkürzen (vgl. die Beschlüsse des Bundesausschusses
für berufliche Bildung, Bl. 41 ff., 44 d. A.). Die Berufsschulen im Raum D bieten
inzwischen die schulische Ausbildung nur zweieinhalbjährig an.
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Die Antragstellerin reklamiert ein Mitbestimmungsrecht an der Entscheidung. Sie hat
beantragt,
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festzustellen, dass die Antragstellerin bei der generellen Verkürzung der
Ausbildung von Auszubildenden zum Industriekaufmann, zur
Industriekauffrau im Vorfeld der Einstellung von entsprechenden
Auszubildenden mitzubestimmen hat.
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Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags beantragt.
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Sie hält ihre Entscheidung für mitbestimmungsfrei. Sie benennt als vorrangiges Ziel
ihrer Entscheidung, bereits bei der Ausbildung die Qualifikation und die
Weiterqualifizierbarkeit ihrer (zukünftigen) Arbeitnehmer in stärkerem Masse als bisher
zu sichern (zu diesem Zwecke werde der Kreis der Auszubildenden auf Bewerber mit
guter schulischer Vorbildung beschränkt) und finanzielle Einsparungen, also eine
Absenkung des Dotierungsrahmens, vorzunehmen.
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Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25.09.2002 abgewiesen. Gegen
diesen ihr am 15.11.2002 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13.12.2002
Beschwerde eingelegt und diese am 08.01.2003 begründet. Beide Beteiligten verfolgen
zweitinstanzlich ihr Verfahrensziel mit Rechtsausführungen weiter, wegen derer
hinsichtlich der Antragstellerin auf die Beschwerdebegründung (Bl. 79 - 83 d. A.) und
hinsichtlich der Antragsgegnerin auf die Beschwerdeerwiderung (Bl. 97 - 106 d. A.)
Bezug genommen wird.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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II.
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Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der
Antragstellerin hatte in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer teilt die Auffassung des
Arbeitsgerichts, dass § 98 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung
des Arbeitgebers dahingehend, nur noch eine zweieinhalbjährige Ausbildung
anzubieten, nicht vorsieht.
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1. Die Abgrenzung des mitbestimmungsfreien Entscheidungsraumes des
Arbeitgebers bei den Vorgaben von der mitbestimmungspflichtigen
"Durchführung" von Maßnahmen der beruflichen Berufsbildung ist - soweit der
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Kammer ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich vorgenommen worden. In der
rechtswissenschaftlichen Literatur werden vielfältige Auffassungen vertreten.
Dabei scheint weitgehend Einigkeit dahingehend zu bestehen, dass der Arbeitgeber bei
der Frage, ob er überhaupt Berufsbildungsmaßnahmen, insbesondere auch betriebliche
Berufsausbildung durchführt, in seiner Entscheidung von Mitbestimmungsrechten des
Betriebsrates frei ist (vgl. z. B. Fitting § 98 BetrVG Rn 2; GK-Kraft § 98 BetrVG Rn 8;
ErfK/Hanau/Kania § 98 BetrVG Rn 1; Gilberg, Die Mitwirkung des Betriebsrats bei der
Berufsbildung, 21; Eich DB 1974, 2155).
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Ebenso wie bei der Mitbestimmung in Entgeltfragen und bei der Einrichtung von
Sozialeinrichtungen besteht ferner weitestgehend Einigkeit darüber, dass der
sogenannte "Dotierungsrahmen", d. h. die finanzielle Ausstattung der Maßnahme
ebenfalls BetrVG Rn 8; Fitting § 98 BetrVG Rn 2; Oetker, Mitbestimmung bei der
Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen, 98 ff.; Hammer, Berufsbildung und
Betriebsverfassung, 135).
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Streitig ist dagegen z.B., inwieweit die Festlegung des Zweckes und des
Adressatenkreises (vgl. z. B. Fitting a. a. O. entgegen Richardi/Thüsing a. a. O. - jeweils
m. w. N.) oder des Teilnehmerkreises (vgl. Fitting und Richardi/Thüsing a. a. O.
entgegen Oetker a. a. O., 99) mitbestimmungspflichtig ist.
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1. Die Entscheidung darüber, ob eine dreijährige Ausbildung oder nur eine
zweieinhalbjährige Ausbildung durchgeführt wird, hat nach Auffassung der
erkennenden Kammer eine solche Nähe zu der Frage des 0b und der finanziellen
Ausstattung, dass auch diese Festlegung dem Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats entzogen ist. Eine Reduktion der zeitlichen Gesamtdauer der
Maßnahme wird gegen Null fortgesetzt mit der Entscheidung identisch, eine
Maßnahme nicht durchzuführen. Gleichzeitig liegt es auf der Hand, dass bei einer
dreijährigen Ausbildung für den Arbeitgeber ein höherer finanzieller Rahmen
anfällt als bei einer zweieinhalbjährigen Ausbildung - es sei denn, man würde die
Zahl der Ausbildungsplätze entsprechend reduzieren, was wiederum in das Ob
der Maßnahme hineinreicht.
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1. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil - wie gesagt - die
Abgrenzung der mitbestimmungsfreien Vorgaben beim Mitbestimmungsrecht des
§ 98 Abs. 1 BetrVG noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung
war und die Frage angesichts des Streits in der rechtswissenschaftlichen Literatur
klärungsbedürftig erscheint.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen diesen Beschluss kann von der Antragstellerin
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R E C H T S B E S C H W E R D E
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eingelegt werden.
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Die Rechtsbeschwerde muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
29
99084 Erfurt
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Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(Dr. Backhaus) (Blatzheim) (Ewerling)
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