Urteil des LAG Köln vom 24.03.2005

LArbG Köln: kündigung, fehlerhaftigkeit, arbeitsgericht, betriebsrat, qualifikation, produktion, anhörung, interessenabwägung, ausbildung, kreis

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 1364/04
24.03.2005
Landesarbeitsgericht Köln
6. Kammer
Urteil
6 Sa 1364/04
Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 12725/03
betriebsbedingte Kündigung, soziale Auswahl, Leistungsträger,
§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG
Arbeitsrecht
Die generelle Herausnahme von sog. Leistungsträger aus der Sozialwahl
verstößt gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG a. F., weil eine
einzelfallbezogene Interessenabwägungen, stattzufinden hat: Je
schwerer das soziale Interesse wiegt, um so gewichtiger müssen die
Gründe für die Ausklammerung des Leistungsträgers sein (im Anschluss
an BAG 05.12.2002 – 2 AZR 697/01).
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.05.2004 verkündete
Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 13 Ca 12725/03 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten noch über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen
betriebsbedingten Kündigung und die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses.
Der 38 Jahre alte Kläger, der im April 1993 mit Erfolg die Diplomprüfung im
Ingenieurwesen – Studiengang Produktionstechnik – an der Fachhochschule Köln ablegte
und damit den akademischen Grad Diplom-Ingenieur (Dipl-Ing.) erwarb, war seit dem
17.10.1994 bei der Beklagten in der Abteilung "Ausrüstung" als Gehilfe/Maschinenführer
tätig. Sein Jahresbruttoeinkommen belief sich zuletzt auf ca. 27.500,00 €. Die Beklagte ist
ein Unternehmen der Papierindustrie und beschäftigt regelmäßig mehr als fünf
Arbeitnehmer.
Aufgrund der mit Interessenausgleich und Sozialplan vom 31.08.2001 begleiteten
Restrukturierung entfielen im Betriebsbereich "Ausrüstung 2 sG" im dortigen Arbeitsbereich
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"Rolleneinteiler" zum Ende 2003 drei Arbeitsplätze. Bei der Festlegung des Kreises der zu
kündigenden Arbeitnehmer wurden neben den in diesem Bereich unmittelbar eingesetzten
Arbeitnehmern weitere 252 Arbeitnehmer auf 68 vergleichbaren Arbeitsplätzen in die
Sozialauswahl einbezogen, so auch der Kläger, dessen Arbeitsplatz selbst vom Wegfall
nicht betroffen war. Die Beklagte nahm sodann aus der Sozialauswahl die von ihr
ausgebildeten Papiermacher heraus. Hierbei handelte es sich um 37 Mitarbeiter, die auf
Stellen eingesetzt sind, deren Tätigkeit derjenigen des Klägers vergleichbar ist.
Weiterbeschäftigt werden auch Papiermacher, die erst im Jahre 2003 ihre Ausbildung
beendeten.
Mit Schreiben vom 30.10.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung
und Zustimmung des Betriebsrats am 29.10.2003 fristgerecht zum 31.01.2004.
Der Kläger hat dagegen am 05.11.2003 Kündigungsschutzklage erhoben und die Ansicht
vertreten, die Kündigung sei wegen fehlerhafter Sozialauswahl und fehlerhafter Anhörung
des Betriebsrats rechtsunwirksam.
Die Beklagte hat die von ihr getroffene Sozialauswahl verteidigt und die Herausnahme der
ausgebildeten Papiermacher mit berechtigten betrieblichen Bedürfnissen im Sinne des § 1
Abs. 3 S. 2 KSchG erklärt: Papiermacher seien in allen Bereichen der Produktion
hochflexibel für qualifizierte Tätigkeiten einsetzbar und stellten somit auch das Potential
dar, aus dem sie ihr künftiges Führungspersonal für die Produktion rekrutiere. Im übrigen
sei die Sozialauswahl mit Rücksicht auf die mit dem Betriebsrat vereinbarten
Auswahlrichtlinien nach § 1 Abs. 4 KSchG a. F. nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar,
die nicht vorliege.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage und dem Weiterbeschäftigungsantrag
stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Herausnahme der
Papiermacher aus der Sozialauswahl sei grob fehlerhaft gewesen, weil eine "allgemeine
Günstigkeit", diese Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, nicht ausreiche.
Gegen das ihr am 26.10.2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am
09.11.2004 Berufung eingelegt und nach entsprechender Verlängerung der
Begründungsfrist am 27.12.2004 begründet. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens trägt sie vor, die Herausnahme der in der Betriebsratsanhörung namentlich
aufgeführten 37 Papiermacher sei aufgrund "sonstiger berechtigter betrieblicher
Bedürfnisse" im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG a. F. gerechtfertigt gewesen. Denn diese
Mitarbeiter seien wegen ihrer spezifischen Fachqualifikation in der Papierindustrie
vielseitig verwendbar und daher optimal einsetzbar. Aus dieser Gruppe rekrutiere sich auch
das künftige Führungspersonal für die Produktion.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt
kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet, seine Qualifikation zur Durchführung der von ihm zu verrichtenden
Tätigkeiten sei sogar besser als die der neben ihm arbeitenden Papiermacher. Aufgrund
seiner fachlichen Qualifikation sei er – unstreitig – auch mit Wirkung vom 01.10.2001 zum
Werksangestellten ernannt worden. Im übrigen verteidigt der Kläger die angefochtene
Entscheidung aus Rechtsgründen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die
von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG)
und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist.
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die an sich betriebsbedingte
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte vom 30.10.2003 nach § 1 Abs. 3 S.
1 KSchG sozial ungerechtfertigt ist, weil eine fehlerhafte Sozialauswahl zugrunde lag. Die
pauschal begründete Herausnahme von 37 ausgebildeten Papiermachern als sog.
betriebliche Leistungsträger nach § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG in der zur Zeit der Kündigung
geltenden Fassung (im folgenden: a. F.) ist nicht gerechtfertigt und stellt einen zugunsten
des Klägers durchschlagenden Auswahlfehler dar. Im einzelnen gilt folgendes:
Der Kläger macht zu Recht geltend, dass er im Vergleich zu jüngeren Papiermachern, die
auch eine geringere Betriebszugehörigkeit aufweisen, sozial schutzwürdiger ist. Unter den
37 von der Beklagten bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG a. F.
ausgenommenen ausgebildeten Papiermachern sind unstreitig auch Arbeitnehmer, die erst
im Jahre 2003 ihre Ausbildung beendeten, also sozial weniger schutzwürdig als der Käger
sind.
Die von der Beklagten auch gegenüber dem Betriebsrat in der Anhörung vom 20.10.2003
gegebene Begründung reicht zur Herausnahme dieser 37 "Leistungsträger" aus dem Kreis
der an sich in die soziale Auswahl einzubeziehenden Mitarbeiter nicht aus: Danach
handele es sich um selbstausgebildete Nachwuchskräfte, aus denen die Beklagte ihren
zukünftigen Fach- und Führungskräftebedarf rekrutiere. Diese Fach- und Führungskräfte
seien vom externen regionalen Arbeitsmarkt nicht zu beziehen, weshalb die
Weiterbeschäftigung der ausgelernten Papiermacher von existentieller Bedeutung sei. Im
übrigen seien die ausgebildeten Papiermacher aufgrund ihrer Fachqualifikation in der
Papierproduktion flexibel einsetzbar, was auch aufgrund der immer weiter fortschreitenden
Technisierung für die Beklagte von großer Wichtigkeit sei.
Zwar kommen alle genannten Aspekte als "sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse"
im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG a. F. in Betracht (vgl. nur KR-Etzel, 6. Aufl., § 1 KSchG
Rn. 677 m. w. N.). Die generelle Ausklammerung der auf vergleichbaren Arbeitsplätzen
beschäftigten Papiermacher ist aber nicht gerechtfertigt, weil stets auch bei der
Herausnahme von sog. Leistungsträgern eine einzelfallbezogene Interessenabwägung
stattzufinden hat. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die nicht in die soziale Auswahl
einbezogen werden sollen, muss nämlich unter Berücksichtigung der Belange der sozial
schwächeren Arbeitnehmer bestimmt werden, die ohne Berufung des Arbeitnehmers auf §
1 Abs. 3 S. 2 KSchG a. F. ihren Arbeitsplatz nicht verlieren würden. Nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Landesarbeitsgericht folgt, ist das
Interesse des sozial schwächeren Arbeitnehmers im Rahmen des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG a.
F. gegen das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Herausnahme bestimmter
Arbeitnehmer abzuwägen. Je schwerer dabei das soziale Interesse wiegt, umso
gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des "Leistungsträgers" sein (BAG
v. 05.12.2002 – 2 AZR 697/01 – NZA 2003, 849 m. w. N.; vgl. ferner KR-Etzel, § 1 KSchG
Rn. 674; APS-Kiel, 2. Aufl., § 1 KSchG Rn. 555 f.; HWK/Quecke, § 1 KSchG Rn. 405).
Die Beklagte hat auch mit der Berufung eine hinreichende einzelfallbezogene
Interessenabwägung nicht vorgetragen. Durch die generelle Herausnahme der
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Papiermacher, die auf vergleichbaren Arbeitsplätzen beschäftigt werden, hat sie insoweit
allein das betriebliche Interesse für maßgeblich gehalten. Damit hat sie § 1 Abs. 3 S. 2
KSchG a. F. verletzt. Auch wenn die Beklagte nicht nur eine "allgemeine Günstigkeit" der
Weiterbeschäftigung von Papiermachern dargelegt hat, sondern konkrete Aspekte wie etwa
deren vielseitige und flexible Einsetzbarkeit und deren Eignung für künftige
Führungsaufgaben aufgezeigt hat, so muss sie doch einräumen, dass diese Argumente
grundsätzlich auf die gesamte Gruppe der ausgebildeten Papiermacher zutreffen. Der
Vortrag bleibt insoweit abstrakt, als nicht näher dargelegt wird, dass tatsächlich die
Weiterbeschäftigung aller 37 Papiermacher auf den vergleichbaren Arbeitsplätzen
gegenüber dem schutzwürdigen sozialen Interesse des Klägers im vorrangigen
betrieblichen Interesse liegt. Die pauschale Höherbewertung des betrieblichen Interesses
durch die Beklagte wird den gesetzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG a. F.
nicht gerecht. Auch angesichts der unstreitigen Qualifikation des Klägers und der ihm noch
im Zwischenzeugnis vom 24.10.2002 bescheinigten Fähigkeiten hätte es näherer
Darlegung bedurft, dass ihm auch der betriebsjüngste Papiermacher aus betrieblichen
Gründen im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigung vorzuziehen war. Gerade unter
Berücksichtigung des Umstands, dass es bei der gerichtlichen Kontrolle darum geht, zu
verhindern, dass unter Berufung auf § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG zielgerichtete Kündigungen
bestimmter Arbeitnehmer vorgenommen werden, bedarf es einer näheren, plausiblen
Begründung des Arbeitgebers zu den auszutauschenden Mitarbeitern (vgl. BAG v.
05.12.2002 – 2 AZR 697/01 – NZA 2003, 849 ff.). Dass es im berechtigten betrieblichen
Interesse liegt, künftig nur noch ausgebildete Papiermacher zu beschäftigen, ist weder
dargetan noch sonst ersichtlich.
Schließlich kann auch der Hinweis der Beklagten auf die mit dem Betriebsrat vereinbarten
Auswahlrichtlinien im Sinne des § 1 Abs. 4 KSchG a. F. der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen. Regeln die Richtlinien, welche sozialen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind
und wie diese Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so können diese
Festlegungen nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Dies gilt indessen nicht für
die Festlegung des Kreises der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer und
die Festlegung der berechtigten betrieblichen Bedürfnisse zur Weiterbeschäftigung
bestimmter Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 4
KSchG kann zwar "die soziale Auswahl" nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden;
dieser Halbsatz knüpft aber an die vorhergehende Regelung zu den Auswahlrichtlinien an,
nämlich auf die Festlegung und Bewertung der sozialen Gesichtspunkte, so dass der
Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit auch nur auf diese Regelung zu beziehen ist
(vgl. KR-Etzel § 1 KSchG Rn. 698; APS-Kiel, § 1 KSchG Rn. 759; beide m. w. N.). Schon
mit Rücksicht darauf scheidet vorliegend eine Beschränkung der Überprüfung aus. Der
vorgelegten Betriebsvereinbarung Nr. 1/2002 mit der Auswahlrichtlinie für betriebsbedingte
Kündigungen (Kopie Bl. 39 f. d. A.) lässt sich überdies nicht entnehmen, dass auch
Kriterien für die Herausnahme von Leistungsträgern festgelegt wurden. Nach alledem kann
dahinstehen, ob der festgestellte Auswahlfehler auch "grob fehlerhaft" im Sinne des § 1
Abs. 4 KSchG ist.
Infolge der Unwirksamkeit der streitbefangenen Kündigung ist auch der
Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers begründet, wie das Arbeitsgericht zutreffend
ausgeführt hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision war nicht gem. § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen
Umständen des Einzelfalles beruht.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Dr. Kalb Wiedemann Schubert