Urteil des LAG Köln vom 22.06.2009

LArbG Köln: neubeurteilung, juristische person, unbezahlter urlaub, form, tarifvertrag, rechtsgrundlage, minderung, entstehungsgeschichte, begriff, verkündung

Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1208/08
Datum:
22.06.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1208/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 9279/07
Schlagworte:
Entgeltsicherung beim Übergang auf das Entgeltrahmenabkommen der
Metall- und Elektroindustrie (ERA)
Normen:
§ 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Aus § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA folgt eine Entgeltsicherungsklausel.
Diese hat zum Inhalt, dass der Nennbetrag der vor der ERA-Einführung
gezahlten tariflichen Leistungszulage nach der ERA-Einführung bei
gleichbleibender oder verbesserter Leistungsbeurteilung nicht
abgesenkt werden darf.
2. Mit Neubeurteilung im Sinne von § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA ist auch die
erste Beurteilung nach ERA-Einführung gemeint.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 06.05.2008 – 16 Ca 9279/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darüber, ob die Klagepartei anlässlich der Einführung des
Entgeltrahmenabkommens (ERA) der Metall- und Elektroindustrie im Betrieb der
Beklagten Bestandsschutz hinsichtlich der tariflichen Leistungszulage in Anspruch
nehmen kann.
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Die Beklagte ist ein Betrieb der Metall- und Elektroindustrie NRW und beschäftigt
insgesamt rund 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Beklagte ist
tarifgebunden, eine Vielzahl der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer ebenfalls. Darüber hinaus finden aufgrund einzelvertraglicher
Inbezugnahme in den jeweiligen Arbeitsverträgen die Tarifverträge der Metall- und
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Elektroindustrie NRW auf die Arbeitsverhältnisse im Betrieb Anwendung.
Der am 18.12.2003 zwischen den Tarifvertragsparteien geschlossene ERA Tarifvertrag
bezweckte die Zusammenführung und Vereinheitlichung der bisherigen
Vergütungssysteme für Arbeiter und Arbeitnehmer.
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Zum 01.03.2007 wurde im Betrieb der Beklagten das ERA Vergütungssystem
eingeführt. Die Leistungszulage, die die Klagepartei erhielt, blieb zunächst unverändert.
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In den Monaten April und Mai 2007 erfolgten sodann neue Leistungsbeurteilungen.
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Durch die neue Leistungsbeurteilung verschlechterte sich das Bewertungsergebnis für
die Klagepartei nicht.
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Durch Email vom 25.06.2007 an alle Mitarbeiter teilte die Beklagte mit, dass sie die
Gesamtsumme der Leistungszulagen reduziere von 14,68 % der tariflichen
Monatsgrundentgeltsumme auf 11 %. Dazu berief sie sich auf § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA.
Diese Bestimmung lautet:
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"Liegt die betriebliche Gesamtsumme der ermittelten Leistungszulagen oberhalb
von 11 %, so ist der Arbeitgeber berechtigt, sie durch entsprechende
Reduzierung des in Abs. 1 genannten Faktors auf 11 % zu korrigieren (Dies darf
bei Beschäftigten, deren Punktzahl nach der Neubeurteilung gleich geblieben
oder gestiegen ist, nicht zu einer Minderung des Eurobetrags ihrer
Leistungszulage führen)."
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Diese Verfahrensweise führte bei der klagenden Partei wie auch bei einer Vielzahl
weiterer Arbeitnehmer, deren Punktzahl gleich geblieben oder gestiegen war, zu einer
Absenkung der monatlichen Leistungszulage. Die Klagepartei hält die Kürzung für
tarifwidrig und beruft sich hierzu auf den in § 10 Nr. 10 Abs. 6 in Klammern befindlichen
Zusatz, wonach bei Beschäftigten, deren Punktzahl nach den Neubeurteilung gleich
geblieben oder gestiegen sei, eine Minderung des Eurobetrags der Leistungszulage
nicht vorgenommen werden dürfe.
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Mit der Klage hat die Klagepartei - der Höhe nach unstreitige -Differenzansprüche
zwischen der bisher gezahlten Leistungszulage und der aufgrund von ERA gezahlten
Leistungszulage geltend gemacht und begehrt zudem, dass der Klägerseite ab 2007
mindestens bis zur nächsten Leistungsbeurteilung die bisherige Leistungszulage
zustehe und diese auch bei der Berechnung von variablen Entgeltbestandteilen,
Durchschnittsvergütungen und Sonderzahlungen zu berücksichtigen sei.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Aus § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA folge eine
Sicherungsklausel des Inhalts, dass der Nennbetrag der vor der ERA-Einführung
gezahlten tariflichen Leistungszulage nach der erfolgten Einführung bei
gleichbleibender oder verbesserter Leistung nicht vermindert werden dürfe.
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Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
der Beklagten.
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA finde auf eine
Erstbeurteilung im ERA-System keine Anwendung. Denn eine solche Erstbeurteilung
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sei keine Neubeurteilung im Sinne von § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA. Eine Neubeurteilung
setze eine vorherige Altbeurteilung voraus. Eine solche vergleichbare Beurteilung habe
es aber vor Einführung des ERA nicht gegeben. Die früheren Leistungsbeurteilungen,
die vor Einführung des ERA durchgeführt worden seien, seien mit den ERA-
Beurteilungen nicht vergleichbar. Insoweit sei die "alte Vergütungswelt" durch eine
völlig neue "Vergütungswelt" abgelöst worden. Die tarifvertragliche Vorschrift in § 10 Nr.
10 Abs. 6 ERA sei vielmehr so zu verstehen, dass erst die zweite Beurteilung innerhalb
des ERA-Systems als Neubeurteilung im Sinne von § 10 Ziffer 10 Abs. 6 ERA zu
verstehen sei. Die Klausel bezwecke nur eine Absicherung innerhalb des ERA-
Vergütungssystems, nicht aber eine solche zwischen alter und neuer "Vergütungswelt".
Ansonsten entstünden unbegründete Verzerrungen, so dass die vom ERA-System
bezweckte Vereinheitlichung der Vergütungen nicht zustande kommen könne.
Bei der Auslegung von § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA sei eine teleologische Reduktion
vorzunehmen dergestalt, dass die Bestimmung beschränkt werden müssen auf die
Folgebeurteilungen nach der ersten Beurteilung innerhalb des ERA-Systems. Die
Klägerseite könne sich auch nicht darauf berufen, dass unter Zugrundelegung des
klägerischen Vortrags die Kostenneutralität gewahrt bliebe. Denn die tarifvertragliche
Reduktionsmöglichkeit in § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA hänge nicht von dem zusätzlichen
Erfordernis ab, dass sie nur dann eingreifen könne, wenn der Arbeitgeber nur so
Kostenneutralität zwischen den früheren tariflichen Vergütungssystem und dem ERA-
Vergütungssystem herstellen könne.
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Die Beklagte beantragt
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln die Klage abzuweisen.
17
Die klagende Partei beantragt,
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die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Dem Klammerzusatz in § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA sei eindeutig eine
Besitzstandssicherung bezüglich der zuvor im alten System bezogenen
Leistungszulage zu entnehmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei jede
Beurteilung, die einer früheren Beurteilung nachfolge, eine "Neubeurteilung". Die
Beurteilungen aus dem früheren System und aus dem ERA-System seien vergleichbar.
Dies ergebe sich bereits aus den Umrechnungsvorschriften bei den Punktewerten, mit
deren Hilfe die in der "alten Welt" vorgenommene tarifliche Leistungsbeurteilung auf
eine neue Punktzahl umgerechnet werde. Wenn die Tarifvertragsparteien beabsichtigt
hätten, § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA erst ab der zweiten ERA-Leistungsbeurteilung
anwenden zu wollen, so hätten sie dies mit einer entsprechenden Formulierung zum
Ausdruck gebracht, was nicht geschehen sei. Der Zweck der Tarifnorm untermauere das
gefundene Auslegungsergebnis. Denn Zweck sei es gewesen, dass die tariflich
Beschäftigten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch die Einführung von ERA
nicht weniger Entgelt erhielten als zuvor. Würde man die Interpretation der Beklagten
zugrunde legen, käme die Besitzstandsklausel erst bei der zweiten ERA-
Leistungsbeurteilung zum Tragen. In diesem Fall würde es allerdings so gut wie nichts
mehr zu sichern geben, weil die betriebliche Gesamtsumme der ermittelten
Leistungszulagen bereits auf 11 % reduziert sei. Folgt man der Tarifauslegung der
Beklagten, würde dies zu Einsparungen bei der Beklagten von insgesamt ca.
400.000,00 € führen. Damit liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der
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Kostenneutralität vor.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die der Höhe nach nicht streitigen
Leistungszulagenansprüche stehen der Klägerseite zu. Die Berufung der Beklagten
hatte daher keinen Erfolg.
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A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gemäß § 64 ArbGG und form-
und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
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Angesichts des Umstandes, dass das erstinstanzliche Urteil zwar im Termin am
06.05.2008 verkündet wurde, das Urteil in vollständig abgefasster Form seither jedoch
nicht zugestellt wurde, war die Berufung der Beklagten gleichwohl gemäß § 66 Abs. 1 S.
2 ArbGG zulässig. Denn die Berufungsfrist beginnt nach dieser Bestimmung spätestens
fünf Monate nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, so dass innerhalb der dann
beginnenden einmonatigen Berufungsfrist Berufung einzulegen ist (siehe BAG Urteil
vom 16.06.2004 – 5 AZR 529/03 – NJOZ 2004, 3765). Innerhalb der vorgenannten Frist
hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese auch innerhalb der
Berufungsbegründungsfrist begründet.
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Die Berufung ist daher zulässig.
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B. Die Klage ist in allen Teilen zulässig und begründet.
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I. Hinsichtlich der Zulässigkeit greift der Einwand der Beklagten nicht durch, mit dem
Antrag, die bisherige Leistungszulage mindestens bis zur nächsten
Leistungsbeurteilung zu zahlen, werde ein gemäß § 259 ZPO unzulässiger Antrag auf
eine zukünftige Leistung gestellt. Zwar fehlt es bei einer Klage auf zukünftige
Vergütungsleistung im Arbeitsverhältnis regelmäßig an einem Rechtsschutzinteresse
des Arbeitnehmers, weil die künftige Leistung von einer Vielzahl von Bedingungen
abhängt, beispielsweise dass die geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird,
keine längerfristige Krankheit, kein unbezahlter Urlaub und kein unentschuldigtes
Fehlen vorliegt. Zudem wären all diese Bedingungen im Antrag anzugeben und in den
Urteilstenor aufzunehmen (BAG Urteil vom 09.04.2008 – 4 AZR 104/07 – NZA-RR
2009, S. 79).
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Im vorliegenden Fall wird jedoch keine künftige Leistung, sondern eine
vergangenheitsbezogene Leistung verlangt, für die die Gegenleistung bereits erbracht
ist. Denn die Klagepartei begehrt ab 2007 die bisherige Leistungszulage bis zur
nächsten Leistungsbeurteilung. Die nächste Leistungsbeurteilung nach der
Leistungsbeurteilung im Jahre 2007 ist aber gemäß § 10 Nr. 7 ERA bereits im
Kalenderjahr 2008 durchzuführen gewesen.
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§ 10 Nr. 7 ERA bestimmt insoweit, dass das Leistungsverhalten aller Beschäftigten
einmal im Kalenderjahr beurteilt werden muss, spätestens aber 18 Monate nach der
letzten Beurteilung. Da bei der Frage, ob eine künftige Leistung verlangt wird,
hinsichtlich des Zeitpunkts auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen
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ist, ergibt sich hieraus, dass eine Leistung ausgehend von der mündlichen Verhandlung
vor dem Landesarbeitsgericht am 22.06.2009, für einen in der Vergangenheit liegenden
Zeitraum begehrt wird, da es um die Leistungszulage für die Zeit ab der
Leistungsbeurteilung 2007 bis zur Leistungsbeurteilung 2008 geht. Wie die
Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am
22.06.2009 zudem ergeben haben, ist nach der Leistungsbeurteilung 2007 auch
tatsächlich im Betrieb der Beklagten eine darauf folgende Leistungsbeurteilung
durchgeführt worden.
Ein weitergehender Inhalt kann dem klägerischen Antrag nicht entnommen werden.
Insbesondere spricht die Verwendung des Wortes "mindestens" nicht dafür, dass der
Antrag so auszulegen wäre, dass ein unbeschränkter und in die Zukunft gerichteter
Anspruch damit verbunden und geltend gemacht worden wäre. Dem steht schon
entgegen, dass die Klägerseite sich zur Berechtigung ihrer Forderung darauf beruft,
dass die Besitzstandsklausel eingreife, weil sich die Beurteilung im Jahre 2007
gegenüber der früheren Beurteilung nicht verschlechtert habe und deshalb
Bestandsschutz bis zur dann folgenden Beurteilung bestehen müsse. Ob eine darauf
folgende Beurteilung im Jahr 2008 ebenfalls zum Eingreifen der Sicherungsklausel
führt, ist zunächst vom Ergebnis der Beurteilung selbst abhängig und wird deshalb von
Klägerseite im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht.
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Keine Bedenken bestehen ferner hinsichtlich der Zulässigkeit des bestellten
Feststellungsantrags. Im Hinblick auf die entgegenstehende Praxis der Beklagten
besteht ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Da die Beklagte
diesbezüglich keine Bedenken erhoben hat, zudem davon auszugehen ist, dass das
rechtskräftige Ergebnis der Feststellungsklage zu einer endgültigen Klärung der
Streitfrage führt und damit der Prozessökonomie dient (siehe BAG Urteil vom
28.05.1997 – 4 AZR 663/95 –, NZA 1997, § 1066), ist die Feststellungsklage zulässig.
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II. Die geltend gemachten Ansprüche auf die ursprüngliche Leistungszulage sind
begründet. Eine ausreichende Rechtsgrundlage zur Reduzierung der Leistungszulage
liegt nicht vor. Zudem greift im vorliegenden Fall die Besitzstandsklausel in § 10 Nr. 10
Abs. 6 ERA ein.
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1. Für eine Absenkung der Leistungszulage, wie sie die Beklagte praktiziert hat, bedarf
es einer Rechtsgrundlage. Die bisherige Leistungszulage beruhte auf dem zuvor im
Arbeitsverhältnis der Parteien geltenden Tarifvertrag. Eine Absenkung bedurfte daher in
jedem Fall einer tarifvertraglichen Ermächtigungsgrundlage. Davon geht im Grundsatz
auch die Beklagte aus. Sie beruft sich auf § 10 Nr. 10 Abs. 6 S. 1 ERA, in dem es heißt,
dass dann, wenn die Gesamtsumme der ermittelten Leistungszulagen oberhalb von 11
% liegt, der Arbeitgeber berechtigt sei, eine entsprechende Reduzierung vorzunehmen.
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Indes ist zweifelhaft, ob diese Reduzierungsermächtigung auf den vorliegenden Fall
überhaupt anwendbar ist. Gerade wenn die Argumentation der Beklagten richtig wäre,
dass ERA nur die "neue Vergütungswelt" regele und ohnehin, schon aus
systematischen Gründen, keine Überleitungsvorschriften enthalte, diese vielmehr in den
Übergangsvorschriften, insbesondere im ERA-Einführungstarifvertrag (ERA-ETV)
enthalten seien, müsste sich eine Reduzierungsermächtigung, die das Verhältnis von
früheren Tarifverträgen und ERA betrifft, dort wiederfinden, nicht aber im ERA selbst. Im
ERA-Einführungstarifvertrag ist eine Reduzierungsvorschrift jedoch nicht enthalten.
Vielmehr bestimmt die Ergänzungsvereinbarung zum ERA-Einführungstarifvertrag (E-
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ERA-ETV) in Nr. 1 Abs. 4 ausdrücklich:
"Die Anwendung von Korrekturfaktoren gemäß § 10 Nr. 10 Abs. 5 bis 7 ERA
findet dementsprechend bei der Überführung nicht statt."
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Legt man dies zugrunde, scheitert die von der Beklagtenseite vorgenommene Kürzung
bereits an der fehlenden Rechtsgrundlage für eine Reduzierung.
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2. Unabhängig hiervon greift jedenfalls die Sicherungsklausel gemäß § 10 Nr. 10 Abs. 6
ERA ein. Sie führt dazu, dass der Eurobetrag der bisherigen Leistungszulage dann,
wenn die Beurteilung nicht zu einem schlechteren Ergebnis geführt hat, weiterhin
beansprucht werden kann.
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a) Dies folgt aus der Auslegung des Tarifvertrages (ERA). Bei der Auslegung ist
zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu
erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut
ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den
tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den
tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen
der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm
zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht
zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere
Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische
Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer
Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen
Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten
und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt
BAG Urteil vom 20.02.2008 - 10 AZR 126/07 -; BAG 19.01.2000 – 4 AZR 814/98 -,
BAGE 93, 229).
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b) Bereits der Wortlaut der tarifvertraglichen Bestimmung spricht für ein Eingreifen der
Bestandsschutzklausel im vorliegenden Fall. Nach dem Wortlaut in § 10 Nr. 10 Abs. 6
ERA darf bei Beschäftigten, deren Punktzahl nach der Neubeurteilung gleich geblieben
oder gestiegen ist, eine Minderung des Eurobetrages der bisherigen Leistungszulage
nicht erfolgen. Die Beklagte versteht unter "Neubeurteilung" nicht die erste Beurteilung
im neuen ERA-System, sondern frühestens die zweite Beurteilung im ERA-System. Sie
vertritt dazu die Auffassung, dass der Begriff Neubeurteilung voraussetze, dass bereits
einmal zuvor eine Erstbeurteilung im ERA-System stattgefunden hat.
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Diese Ansicht überzeugt nicht. Vom Wortlaut her erfasst der Begriff "Neubeurteilung"
jede Beurteilung, die einer vorangegangenen folgt. Kein Gegenargument bildet in
diesem Zusammenhang, dass die Beurteilung nach dem früheren System nicht voll
inhaltlich vergleichbar mit der Beurteilung nach ERA ist. Denn durch die Umrechnungs-
und Überführungsvorschriften werden eine rechnerische Ableitung und damit eine
Vergleichbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerade hergestellt. Die
Beurteilungen werden damit vom alten in das neue System transferiert, um beurteilen zu
können, ob sich in der Beurteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter positive oder
negative Veränderungen ergeben haben.
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Der Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien, die zwischen "alter Welt" und "neuer
Welt" unterscheiden spricht zusätzlich dafür, den Wortlaut "Neubeurteilung" so zu
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verstehen, dass damit die erste Beurteilung in der neuen Welt gemeint sein soll, da
jeweils der Wortbestandteil "neu" verwendet wird.
Soweit die Beklagte zusätzlich geltend macht, es müsse hinsichtlich § 10 Nr. 10 Abs. 6
ERA eine teleologische Reduktion vorgenommen werden, unterstreicht dies, dass vom
Wortlaut her die erste Beurteilung im ERA-System eine Neubeurteilung im Sinne dieser
tariflichen Bestimmung ist und eine den Wortlaut einschränkende Interpretation für
notwendig gehalten wird.
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Für die gegenteilige Auffassung der Beklagten, unter Neubeurteilungen sei erst die
zweite Beurteilung innerhalb des ERA-Systems zu verstehen, findet sich im Wortlaut
des ERA hingegen keine Stütze.
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c) Die Systematik des Tarifvertrages spricht ebenfalls nicht für die Auslegung der
Beklagten. Soweit die Beklagte geltend macht, die Besitzstandsklausel in § 10 Nr. 10
Abs. 6 ERA könne aus systematischen Gründen schon deshalb nicht eingreifen, weil in
ERA nur Regelungen innerhalb des neuen Systems enthalten seien, während alles,
was den Übergang von der alten zur neuen Welt betreffe, im Einführungsvertrag oder
ergänzenden Bestimmungen enthalten sein müsse, steht dem entgegen, dass dann die
Reduktionsvorschrift des § 10 Nr. 10 Abs. 6 S. 1 ERA schon nicht anwendbar wäre, so
dass schon aus diesem Grund die ursprüngliche Leistungszulage ungeschmälert
erhalten bleiben müsste.
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d) Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Vorschrift sprechen schließlich ebenfalls für ein
Eingreifen der Sicherungsklausel. Bei Übergang von einem alten Tarifwerk zu einem
neuen Tarifwerk besteht der übliche Normalfall darin, dass der bisherige
Vergütungsstatus der Arbeitnehmer abgesichert wird. Diesem Ziel dienen üblicherweise
Besitzstandsklauseln. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass anlässlich des
Inkrafttretens eines neuen Tarifwerks auch Eingriffe in Besitzstände oder Absenkungen
vorgenommen werden. Dies betrifft insbesondere Sanierungstarifverträge. Der Regelfall
besteht jedoch darin, dass durch einen neuen Tarifvertrag oder ein neues Tarifwerk
nicht in den bereits erreichten Vergütungsstatus eingegriffen wird.
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Vor diesem Hintergrund hätte der atypische Fall einer nicht gewollten Sicherung seinen
Niederschlag im Wortlaut des Tarifvertrages finden müssen. Dies ist dem Tarifvertrag
jedoch an keiner Stelle zu entnehmen.
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e) Nicht zuletzt spricht die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages entscheidend
gegen die von der Beklagten vertretene Auslegung. Wie aus den ausführlichen
Beiträgen von Nicolai (Recht der Arbeit 2005, S. 56 ff.) und Schaub (RdA 2006, S. 374
ff.) folgt, bestand das zentrale Anliegen der Tarifvertragsparteien bei Inkraftsetzen des
ERA-Projekts darin, sicherzustellen, dass die sog. betriebliche Kostenneutralität erreicht
werden sollte. Da den Tarifvertragsparteien bewusst war, dass die Einführung von ERA
zu Lohnkostenerhöhungen führen könne, bestand das Anliegen darin, die
Kostenerhöhung zu begrenzen. Zu diesem Zweck wurde in einem ersten Schritt
aufgrund einer Vereinbarung der Tarifparteien eine Modellberechnung durchgeführt,
mittels derer ermittelt wurde, welche zusätzlichen Kosten die Einführung von ERA im
Tarifgebiet verursachen werde. Dabei gelangte man zu dem Ergebnis, dass die sog.
systembedingten Kosten der ERA-Einführung mit einer Erhöhung des bisherigen
Volumens um 2,79 % anzusetzen seien. Vor diesem Hintergrund wurde in § 5 des ERA-
Einführungstarifvertrages (ERA-ETV) festgelegt, dass durch ERA keine betrieblichen
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Mehrkosten entstehen sollten, die die von den Tarifvertragsparteien im Durchschnitt des
Tarifgebiets ermittelten 2,79 % überstiegen. Daraus ist ersichtlich, dass es den
Tarifvertragsparteien darum ging, Kostensteigerungen über das im ERA-ETV genannte
Maß hinaus zu vermeiden. Dass die Tarifvertragsparteien dem gegenüber eine
Reduzierung der betrieblichen Entgeltkosten in Erwägung gezogen und gewollt hätten,
ist an keiner Stelle ersichtlich. Nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag der
Klägerseite würde die Vorgehensweise der Beklagten dazu führen, dass die Beklagte
Entgeltzahlungen im Umfang von rund 400.000,00 € einspart. Angesichts der
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages spricht nichts dafür, dass die
Tarifvertragsparteien von dem typischen Fall der Aufrechterhaltung des status quo
abweichen und statt dessen Einsparvolumina dieses Umfangs ermöglichen wollten.
3. Nach allem kann sich die Klägerseite jedenfalls auf die Besitzstandsklausel in § 10
Nr. 10 Abs. 6 ERA berufen. Da sich die Beurteilung nicht verschlechtert hat, ist der
Anspruch auf den feststehenden Eurobetrag der bisherigen Leistungszulage begründet.
Die Beklagte kann schließlich nicht mit dem Argument gehört werden, dieses führe
dazu, dass die bisherige Leistungszulage zementiert werde und es damit dauerhaft bei
Verzerrungen bleibe, die der Intention des ERA entgegenstünden. Denn die
Besitzstandssicherung bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Nr. 10 Abs.
6 ERA allein auf den Eurobetrag der bisher gewährten Leistungszulage, mit der Folge,
dass eine Dynamisierung dieser Besitzstandssicherung nicht stattfindet, so dass die
statisch fixierte alte Leistungszulage in ihrem Verhältnis zu den übrigen tariflichen
Gehaltsbestandteilen bereits dadurch Veränderungen unterliegt, dass sie an tariflichen
Dynamisierungen nicht teil hat und demzufolge einem prozentualen
Abschmelzungprozess durch Tariferhöhungen der Monatsentgelte und sonstiger
Tarifbestandteile unterworfen ist.
49
C. Insgesamt hatte die Berufung der Beklagten daher keinen Erfolg und musste mit der
Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, die sich auch in einer Vielzahl
von Betroffenen ausdrückt, hat die Kammer die Revision zugelassen.
51
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
52
Gegen dieses Urteil kann von
53
R E V I S I O N
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eingelegt werden.
55
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
56
Bundesarbeitsgericht
57
Hugo-Preuß-Platz 1
58
99084 Erfurt
59
Fax: 0361 2636 2000
60
eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift
muss
Bevollmächtigte
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1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Dr. Griese Dipl. Ing. Alfter Hölscher
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