Urteil des LAG Köln vom 10.06.2010

LArbG Köln (kündigung, check, zeitpunkt, tätigkeit, arbeitsverhältnis, arbeitsgericht, anschlussberufung, leistung, arbeitgeber, störung)

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1087/09
Datum:
10.06.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1087/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 8269/08
Schlagworte:
personenbedingte Kündigung; Fluggesellschaft;
Zuverlässigkeitsüberprüfung; betriebliche Beeinträchtigungen;
Interessenabwägung; Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG; § 7 LuftSiG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1.) Wird der Arbeitnehmerin einer Fluggesellschaft, die aufgrund ihrer
arbeitsvertraglichen Tätigkeit nicht nur Kenntnis von den
innerbetrieblichen Organisationsabläufen erlangt, sondern auch Zugriff
auf sicherheitsrelevanten Datenbestand besitzt, im Rahmen der
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG die notwendige
Zuverlässigkeit amtlich aberkannt, kann dies geeignet sein, eine
personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.
2.) Hat die Arbeitnehmerin gegen die Aberkennung Klage vor dem
Verwaltungsgericht erhoben, bestehen keine objektiven Anhaltspunkte
dafür, dass die Klage von vornherein aussichtslos erscheint und führt
das bestehende Beschäftigungsverbot des § 7 Abs. 6 LuftSiG beim
Arbeitgeber zu keinerlei konkreten betrieblichen Beeinträchtigungen,
kann der Arbeitgeber jedoch im Rahmen der Interessenabwägung
gehalten sein, vor Ausspruch einer Kündigung zunächst den
erstinstanzlichen Ausgang des Verwaltungsgerichtsverfahrens
abzuwarten.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin
gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2009 werden
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz haben die
Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten im Rahmen einer Berufung der Beklagten und einer
Anschlussberufung der Klägerin um die Wirksamkeit einer ordentlichen
arbeitgeberseitigen Kündigung sowie einen Anspruch der Klägerin darauf beschäftigt zu
werden.
2
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur
Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des
Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, dem Kündigungsschutzantrag der Klägerin
stattzugeben, ihren Beschäftigungsantrag aber abzuweisen, wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe der beiderseits angegriffenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung
vom 24.06.2009 Bezug genommen.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 4. September 2009 zugestellt.
Die Beklagte hat hiergegen am 14. September 2009 Berufung eingelegt und diese -
nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 02.12.2009 - am 27.11.2009
begründen lassen.
4
Die Berufungsbegründung der Beklagten wurde der Klägerin am 11.12.2009 zugestellt.
Die Klägerin hat im Rahmen ihrer am 07.01.2010 beim Landesarbeitsgericht
eingegangenen Berufungserwiderung zugleich Anschlussberufung eingelegt.
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Die Beklagte und Berufungsklägerin hält ihre streitige Kündigung vom 30.09.2008 zum
31.03.2009 weiterhin für rechtswirksam. Entgegen den Ausführungen des
Arbeitsgerichts Köln bedürfe es dazu keiner konkreten Feststellung einer erheblichen
Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Übertrage man nämlich die Grundsätze der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kündigung wegen einer
langandauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den vorliegenden Fall, so
ergebe sich, dass auch im Zeitpunkt des Zugangs der streitigen Kündigung völlig
ungewiss gewesen sei, ob in absehbarer Zeit die Klägerin wieder über eine positive
Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZUP) verfügen würde, sei es, dass ihr die Erlaubnis neu
erteilt würde, sei es, dass sie im laufenden Anfechtungsverfahren vor dem
Verwaltungsgericht obsiegen würde. Ebenso wie bei einer langanhaltenden Krankheit,
bei der das Ob und das Wann einer etwaigen Wiedergenesung des Arbeitnehmers
völlig ungewiss sei, werde das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis von Leistung
und Gegenleistung im besonderen Maße gestört, so dass es einer konkreten Darlegung
der Beeinträchtigung betrieblicher Interessen nicht mehr bedürfe. Auch ergebe sich in
einem solchen Fall im Rahmen der Interessenabwägung, dass dem Arbeitgeber ein
Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht mehr zumutbar sei, es sei denn, das Gründe für
eine besondere Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers vorlägen, was vorliegend jedoch
nicht der Fall sei.
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Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
7
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. Juni 2009, Aktenzeichen 9 Ca
8269/08, abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
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Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Im Wege ihrer eigenen Anschlussberufung beantragt die Klägerin, Berufungsbeklagte
und Anschlussberufungsklägerin,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2009, Aktenzeichen 9 Ca
8269/08, dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, die
Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten vertraglichen Bedingungen
als Professional Service Check-In oder in einer vergleichbaren Tätigkeit zu
beschäftigen.
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Die Klägerin verteidigt die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der
streitigen Kündigung vom 30.09.2008, meint jedoch, das Arbeitsgericht habe ihrem
Beschäftigungsantrag zu Unrecht nicht stattgegeben. Die Klägerin macht geltend, dass
ihr Beschäftigungsantrag hinreichend bestimmt und somit zulässig sei. Die
Begründetheit folge insbesondere daraus, dass die Beklagte sie auch außerhalb des
Flughafenbereichs auf bestimmten Arbeitsplätzen beschäftigen könne, die einerseits der
Tätigkeit als Professional Service Check-In vergleichbar seien, andererseits aber einer
ZUP nach § 7 Abs. 1 LuftSiG nicht bedürften. Die Klägerin und
Anschlussberufungsklägerin nennt hierzu einen im Januar 2008 ausgeschriebenen
Arbeitsplatz für den Bereich MUC SV im Stadtbüro M , eine im Juli 2008
ausgeschriebene Position MUC NV/I sowie eine im September 2008 ausgeschriebene
Stelle MUC NM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anschlussberufungsbegründung
vom 7. Januar 2010 verwiesen.
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Die Beklagte und Anschlussberufungsbeklagte beantragt,
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die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Zunächst hält die Beklagte und Anschlussberufungsbeklagte den Beschäftigungsantrag
der Klägerin weiterhin wegen mangelnder Bestimmtheit für unzulässig.
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Zur Sache führt die Beklagte und Anschlussberufungsbeklagte aus, dass nicht nur der
arbeitsvertraglich vereinbarte angestammte Arbeitsplatz der Klägerin als Professional
Service Check-In einer ZUP gemäß § 7 Abs. 1 LuftSiG bedürfe, sondern auch sämtliche
anderen von der Klägerin im vorliegenden Verfahren für sich reklamierten
Alternativarbeitsplätze. Auch bei diesen Arbeitsplätzen erlange die Klägerin Kenntnisse
von Abläufen, Verfahren, Sachverhalten und Daten, aus denen sich - gegebenenfalls
durch Weitergabe an außenstehende Dritte - Ansatzpunkte für die Planung und
Ausübung von Eingriffen in die Sicherheit des Luftverkehrs ergeben können.
Insbesondere folge dies daraus, dass die von der Klägerin angeführten
Alternativarbeitsplätze einen Zugriff auf die EDV-Systeme eBase und Amadeus
beinhalteten. Damit habe der Arbeitsplatzinhaber Zugriff auf alle Mitarbeiteradressdaten,
könne einsehen, welcher Mitarbeiter für welchen Flug, beim Check-In und am Gate
eingeteilt ist. Für ihn seien die Notverfahren bei sog. Irregularities einsehbar, ebenso die
Einsatzpläne des Cockpitpersonals und die Crew-Zusammensetzungen usw.
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Abgesehen davon seien die im Januar 2008 und im Juli 2008 ausgeschriebenen
Arbeitsplätze im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits besetzt gewesen.
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Auf die Einzelheiten der von den Parteien in der Berufungsinstanz eingereichten
Schriftsätze wird Bezug genommen.
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Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war nach
Auskunft der Klägerin noch keine erstinstanzliche Entscheidung in dem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Anfechtung der Aberkennung der ZUP
erlassen worden. Ein weiteres, von der Klägerin gegen die Zustimmung des
Integrationsamtes zur streitigen Kündigung angestrengtes Verwaltungsgerichtsverfahren
war ruhend gestellt worden.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I.
24.06.2009 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und
wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 vorgesehenen Fristen eingelegt und begründet.
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Auch die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere wurde sie nach
Maßgabe der § 64 Abs. 6 ArbGG, 524 Abs. 2 S. 2 ZPO fristgerecht anhängig gemacht.
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II.
unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Köln festgestellt, dass die von der
Beklagten ausgesprochene streitige Kündigung vom 30.09.2008 rechtsunwirksam ist
und das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31.03.2009 oder einem anderen
Zeitpunkt zur Auflösung gebracht hat. Ebenso hat das Arbeitsgericht Köln den
Beschäftigungsantrag der Klägerin zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht vermag
auch der tragenden Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils weitgehend zu folgen.
Aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gilt
zusammenfassend und ergänzend das Folgende:
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A. Die Kündigung der Beklagten vom 30.09.2008 ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG nicht
sozial gerechtfertigt und damit rechtsunwirksam. Sie konnte das Arbeitsverhältnis nicht
zum 31.03.2009 auflösen.
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1. Maßgeblich ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausspruchs der
Kündigung abzustellen.
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a. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klägerin nicht über die behördliche positive
Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZUP), die aber gemäß § 7 Abs. 1 LuftSiG (früher § 29 d
LuftverkehrsG a.F.) Voraussetzung für die Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit
als Professional Service Check-In war und ist. Die Klägerin war somit aus Gründen, die
in ihrer Person liegen und ihrer Rechtsphäre entstammen, daran gehindert, ihre der
Beklagten gegenüber bestehenden Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen.
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b. Derartige personenbedingte Umstände können je nach Lage des Einzelfalls geeignet
sein, eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung zu rechtfertigen. Ähnlich wie bei der
krankheitsbedingten Kündigung als Prototyp der personenbedingten Kündigung wird es
dabei zunächst erforderlich sein, dass nach einer im Zeitpunkt des Ausspruchs der
Kündigung anzustellenden objektiven Prognose nicht absehbar ist, dass das Hindernis,
welches die Arbeitnehmerin daran hindert, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen,
in absehbarer Zeit beseitigt sein wird. Ist die Prognose als negativ zu beurteilen,
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müssen sich aus der daraus resultierenden Störung des Vertragsverhältnisses für den
Arbeitgeber unzumutbare betriebliche Beeinträchtigungen ergeben. Schließlich muss
sich im Rahmen einer umfassenden abschließenden Interessenabwägung unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls herausstellen, dass das Interesse des
Arbeitgebers an einer einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dasjenige der
Arbeitnehmerin an seinem Fortbestand überwiegt.
2. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der hier streitigen Kündigung war der Klägerin ihre ZUP
behördlicherseits aberkannt und ein dagegen gerichteter Widerspruch zurückgewiesen
worden. Allerdings schwebte noch das von ihr dagegen angestrengte
Verwaltungsgerichtsverfahren in erster Instanz. Objektive Erkenntnisse über die
Erfolgsaussichten der Klägerin in dem Verwaltungsgerichtsverfahren lagen und liegen
jedoch nicht vor. Die Aussage, es sei positiv zu erwarten, dass die Klägerin ihre ZUP
alsbald wiedererlangen werde, konnte anhand objektiver Anhaltspunkte nicht getroffen
werden.
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Dabei folgt das Berufungsgericht wie das Arbeitsgericht der Darstellung der Beklagten,
dass die Klägerin ohne eine gültige ZUP ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit
als Professional Service Check-In nicht weiter ausüben durfte und das
Beschäftigungsverbot nach § 7 Abs. 6 LuftSiG eingetreten war. Dies folgt zum einen
daraus, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Professional Service Check-In
räumlichen Zugang zum sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens hat. Zum
anderen hat sie aber auch Zugriff auf die internen EDV-Programme der Beklagten,
deren Datenbestand als unmittelbar sicherheitsrelevant anzusehen ist.
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Ohne eine gültige ZUP war es der Beklagten auch nicht möglich, die Klägerin auf einem
anderen als dem arbeitsvertraglich vereinbarten Teilzeitarbeitsplatz als Professional
Service Check-In zu beschäftigen. Dies gilt für alle drei von der Klägerin zuletzt konkret
benannten Arbeitsplätze als MUC SV Stadtbüro M , MUC NV/I oder MUC NM. Zwar
liegen diese Arbeitsplätze räumlich nicht im unmittelbaren sicherheitsrelevanten Bereich
eines Flughafens. Dennoch kommt die Klägerin auch auf diesen Arbeitsplätzen mit
Verfahrensabläufen und insbesondere mit einem elektronischen Datenbestand der
Beklagten in Berührung, welcher unmittelbare Sicherheitsrelevanz hat.
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Durch die fehlende ZUP war es der Beklagten somit gemäß § 7 Abs. 6 LuftSiG bis auf
weiteres nicht mehr möglich, die Klägerin vertragsgerecht einzusetzen.
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3. Die durch die Aberkennung der ZUP der Klägerin bedingte Situation war auch
geeignet, eine Störung der betrieblichen Interessen der Beklagten abstrakt insoweit zu
verursachen, als die Beklagte bis auf Weiteres daran gehindert war, ihren Anspruch
gegen die Klägerin auf Erbringung der von ihr arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung
durchzusetzen.
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Eine darüber hinausgehende
konkrete
Beklagten war und ist dagegen nicht erkennbar. Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung
war nicht gegeben - und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht -, da das
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin seit dem 01.01.2007 quasi zum Ruhen gebracht war
und auch seitens der Beklagten Leistungen aus dem Arbeitsvertrag an die Klägerin
nicht mehr zu erbringen waren bzw. erbracht wurden. Darüber hinaus ist auch nicht
erkennbar, dass der Beklagten durch den Ausfall der Klägerin Nachteile bei der
Organisation ihrer Betriebsabläufe oder in ähnlicher Hinsicht entstanden wären. Die
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Beklagte hat im Laufe der Berufungsinstanz nicht einmal den Versuch unternommen,
derartige
konkrete
sondern sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass zur Wirksamkeit der
Kündigung derartige konkrete Beeinträchtigungen nicht dargelegt werden müssten, da
bereits die fortdauernde Unfähigkeit der Klägerin, ihre arbeitsvertraglich geschuldete
Leistung zu erbringen, als hinreichende Störung der betrieblichen Interessen gewertet
werden müsse.
4. Zwar ist aus dem Recht der krankheitsbedingten Kündigungen geläufig, dass in
geeigneten Fällen auch bereits die als dauerhaft anzusehende Unfähigkeit des
Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen, das
arbeitsvertragliche Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung derart in Frage
stellen kann, dass es dem Arbeitgeber nicht weiter zugemutet werden kann, daran
festzuhalten. Dies ist insbesondere immer dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis
aufgrund einer als dauerhaft anzusehenden Unmöglichkeit, die geschuldete Leistung zu
erbringen, zu einer sinnentleerten bloßen rechtlichen Hülle verkommen ist.
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So lagen vorliegend im Zeitpunkt des Ausspruchs der streitigen Kündigung die
Verhältnisse indessen (noch) nicht. Das Berufungsgericht teilt die Überzeugung des
Arbeitsgerichts, dass aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls die
umfassende abschließende Abwägung der beiderseitigen Interessen noch nicht zu dem
Ergebnis führen konnte, dass der Beklagten bereits jetzt ein Festhalten am
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht mehr zumutbar war.
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Solange die Klägerin in dem von ihr angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren
gegen die Aberkennung der ZUP kämpfte, hatte sie ein maßgebliches Interesse daran,
an dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten festzuhalten, um - im Falle eines positiven
Ausgangs des Verwaltungsrechtsstreits - ihre aktive Tätigkeit wieder aufnehmen und
dementsprechend auch wieder Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis erzielen zu
können. Zwar lagen, wie bereits ausgeführt, im Zeitpunkt des Ausspruchs der
Kündigung keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin mit einem für
sie positiven Ausgang des Verwaltungsstreitverfahrens rechnen konnte, andererseits
lagen aber auch keine Anhaltspunkte für das Gegenteil vor, so dass der Ausgang des
Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht als völlig offen angesehen werden musste.
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Da im September 2008 der von der Klägerin angefochtene Bescheid der
Bezirksregierung D bereits seit 16 Monaten in der Welt war, konnten die Parteien
erwarten, dass zumindest eine erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung
nunmehr nicht mehr allzu lange auf sich warten lassen würde. Eine solche
Entscheidung des unabhängigen erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts konnte aber
erstmals aussagekräftigen Aufschluss über die Frage geben, ob es voraussichtlich
dauerhaft oder für lange Zeit bei der Aberkennung der positiven ZUP zu Lasten der
Klägerin bleiben würde oder ob das Arbeitsverhältnis voraussichtlich bald wieder hätte
in Vollzug gesetzt werden können.
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Bedenkt man auf der anderen Seite, dass die Beklagte damals keinerlei konkreten
Beeinträchtigungen ihrer betrieblichen Interessen in wirtschaftlicher oder
arbeitsorganisatorischer Hinsicht ausgesetzt war, erschien es dem Berufungsgericht in
Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht für die Beklagte zumutbar, seinerzeit
zumindest noch den Ausgang des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsverfahrens
über die Aberkennung der ZUP abzuwarten. Bei Abwägung der beiderseitigen
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Interessen aus der Sicht des September 2008 muss der Ausspruch der Kündigung
seitens der Beklagten daher als verfrüht angesehen werden.
5. Die Kündigung ist unwirksam, ohne dass es auf Fragen der ordnungsgemäßen
Betriebsratsanhörung ankommen könnte.
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B.1. Der von der Klägerin gestellte Beschäftigungsantrag mag noch als zulässig
angesehen werden; denn durch die Bezugnahme auf die arbeitsvertraglich vereinbarte
Tätigkeit als Professional Service Check-In dürfte sowohl die Art der Tätigkeit wie auch
ihre vergütungsmäßige Wertigkeit hinreichend feststehen.
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2. Auch die Anschlussberufung der Klägerin gegen die Abweisung des
Beschäftigungsantrags durch das Arbeitsgericht musste jedoch aus materiellrechtlichen
Gründen erfolglos bleiben. Auch hier hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung
tragfähig begründet.
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Solange die Klägerin nicht positiv über eine ZUP verfügt, ist die Beklagte nicht in der
Lage, die Klägerin arbeitsvertragskonform zu beschäftigen. Sowohl der
arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsplatz als Professional Service Check-In wie auch
die von der Klägerin selbst als mit dieser Tätigkeit vergleichbar angesehenen
Alternativen erscheinen, wie bereits oben ausgeführt, nach Maßgabe des § 7 Abs. 1
LuftSiG unmittelbar sicherheitsrelevant.
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Der von der Klägerin geltend gemachte (Weiter)Beschäftigungsanspruch besteht zur
Zeit nicht.
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III.
Unterliegens.
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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist vorliegend nicht ersichtlich.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
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Dr. Czinczoll Mehren Grübnau
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