Urteil des LAG Köln vom 24.08.2010

LArbG Köln (arbeitsvertrag, höhe, rechtsfrage von grundsätzlicher bedeutung, bag, bezug, treu und glauben, auslegung, vereinbarung, ausnahme, vergütung)

Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 139/10
Datum:
24.08.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 139/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 1597/09
Schlagworte:
ergänzende Vertragsauslegung; Tarifsukzession; BAT; TVöD
Normen:
§ 2 Abs. 1 TVÜ-VKA
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine einzelvertragliche Klausel, nach der sich die Rechte und Pflichten
aus dem Ar-beitsvertrag nach den Vorschriften des BAT und den dazu
ergangenen Tarifverträgen und Sonderregelungen in der für die VkA
jeweils geltenden Fassung richten, ist regel-mäßig so auszulegen, dass
auf das Arbeitsverhältnis der TVöD sowie die zu diesem ergangenen
Tarifverträge in der für die VkA jeweils geltenden Fassung Anwendung
findet.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-gerichts
Aachen vom 26.11.2009
(Az. 2 Ca 1597/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über Lohndifferenzen für die Monate Januar bis März 2009, welche
sich aus einer Tariflohnerhöhung ergeben.
2
Die Klägerin ist seit dem 01.05.1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin
als Altenpflegehelferin beschäftigt. Zuletzt bezog sie eine monatliche Bruttovergütung in
Höhe von 2.359,52 €. In ihrem Arbeitsvertrag vom 01.05.1996 heißt es unter anderem:
3
§ 2 Arbeitsverhältnis
4
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsvertrag richten sich
nach den Vorschriften des Bundesangestellten-Tarifvertrages [im Folgenden
BAT] und den dazu ergangenen Tarifverträgen und Sonderregelungen in der für
die VkA jeweils geltenden Fassung. Die §§ 37 (2), 40, 42 – 46, 53 (3), 62 – 64
BAT finden keine Anwendung!
5
§ 3 Krankenbezüge
6
Dem Angestellten werden im Falle einer durch Unfall oder Krankheit
verursachten Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge im Sinne von § 37 BAT bis
zum Ende der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Bei längerer
Arbeitsunfähigkeit wird darüber hinaus ein Krankengeldzuschuss in Höhe des
Differenzbetrages zwischen den Barleistungen des Sozialversicherungsträgers
und dem bisherigen Nettoentgelt für die in § 37 (2) BAT genannten Zeiten
gezahlt. …
7
§ 5 Eingruppierung
8
Frau Y wird gemäß § 22 BAT in Vergütungsgruppe KR II/2 eingruppiert; die
Höhe der Vergütung ist aus der als Anlage beigefügten Gehaltsmitteilung
ersichtlich. …
9
§ 11 Besondere Vereinbarung
10
Eine Probezeit von 6 Monaten wird vereinbart. Ferner wird eine
Leistungszulage in Höhe von DM 100,00 anteilig vereinbart. Diese kann jährlich
überprüft werden und bei Bedarf reduziert bzw. ganz eingestellt werden. Ein
Rechtsanspruch besteht hierfür nicht!
11
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 01.05.1996 (Blatt
6 der Akten) Bezug genommen. Nach Beendigung der Elternzeit, in welcher die
Klägerin mit reduziertem Stundenumfang tätig war, schlossen die Parteien unter dem
30.11.2004 eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitsvertrag vom 01.05.1996 wieder in
Kraft gesetzt und damit die regelmäßige Arbeitszeit auf 38,5 Stunden angehoben wurde.
Weiter heißt es dort:
12
"Zu 5: Ab dem 17.11.2004 beträgt das monatliche Gehalt 2.238,57 € brutto.
13
Diese Summe wird gemäß § 22 BAT Vergütungsgruppe KR II/8
zusammengesetzt:
14
Grundgehalt KR II/8 1.399,82 €
15
Ortszuschlag Stufe 8 748,68 €
16
Allgemeine Zulage 90,07 €
17
Zu 8: Im Übrigen bleiben alle Bestandteile des Arbeitsvertrages vom 01.05.1996
unberührt."
18
Mit dieser Vereinbarung beabsichtigten die Parteien lediglich, die Arbeitszeit auf das
19
ursprüngliche Volumen von 38,5 Stunden pro Woche zurückzuführen und das Gehalt an
das alte Zeitvolumen anzupassen. Die Bezugnahme auf den BAT sollte unberührt
bleiben. Jedenfalls bis zur Ablösung des BAT durch den Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst [im Folgenden TVöD] nahm die Klägerin an den Tariferhöhungen im öffentlichen
Dienst in vollem Umfang teil. Die Beklagte lehnte es jedoch ab, die für den TVöD für das
Jahr 2009 vereinbarte Tariferhöhung an die Klägerin weiter zu geben. Die Klägerin
macht die Erhöhung ihres Entgelts entsprechend dem in den Tarifverhandlungen für die
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern für die
Jahre 2008 und 2009 erzielten Ergebnis geltend. Danach erhöhen sich die
Tabellenentgelte ab dem 1. Januar 2009 um 2,8 %. Zudem ist im Januar 2009 eine
einmalige Sonderzahlung in Höhe von 225,00 € zu zahlen. Im Jahr zuvor waren die
Entgelte bereits zum 1. Januar 2008 um 50,00 € und anschließend um weitere 3,1 %
erhöht worden. Gegenstand der Klage sind die Einmalzahlung in Höhe von 225,00 €
sowie für die Monate Januar bis März je 66,07 € als 2,8-prozentige Erhöhung des
bisherigen Bruttoentgelts der Klägerin.
Diese hat die Ansicht vertreten, der Verweis in ihrem Arbeitsvertrag auf den BAT in der
jeweiligen Fassung erfasse auch den TVöD.
20
Sie hat beantragt,
21
die Beklagte zu verurteilen, an sie 423,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2009 zu
zahlen.
22
Die Beklagte hat beantragt,
23
die Klage abzuweisen.
24
Sie hat die Ansicht vertreten, der Arbeitsvertrag nehme lediglich Bezug auf den BAT
nicht jedoch auf den TVöD. Er sei nicht so angelegt, dass er eine große dynamische
Bezugnahmeklausel enthalte. Der TVöD sei nicht die Fortschreibung des BAT unter
anderer Bezeichnung, sondern ein vollständiger Tarifwechsel, auf den der Vertrag nicht
Bezug nehme. Er enthalte ein neues Vergütungssystem, was Überleitungstarifverträge
erforderlich mache. § 2 des Arbeitsvertrages hingegen enthalte eine lediglich kleine
dynamische Bezugnahmeklausel.
25
Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Urteil vom 26.11.2009 der Klage vollumfänglich
stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass
bereits viel dafür spreche, dass die Parteien eine umfassende Verweisung auf die
tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes vornehmen wollten. Dies werde etwa
deutlich durch den Verweis auf "die jeweils gültige Fassung". Es sei kaum vorstellbar,
dass die Parteien den TVöD nicht hätten einbeziehen wollen, wenn sie geahnt hätten,
dass dieser den BAT ablösen werde. Dies könne jedoch offen bleiben, da es sich um
eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, die nach dem Jahr 2003 über die
Vereinbarung vom 30.11.2004 in den Arbeitsvertrag einbezogen worden sei und daher
der vollen Inhaltskontrolle unterliege. Die sich ergebenden Auslegungszweifel gingen
somit zulasten der Beklagten. Der Klägerin stehe mithin die begehrte Tariferhöhung zu.
26
Gegen das der Beklagten am 08.01.2010 zugestellte Urteil hat diese am 27.01.2010
Berufung eingelegt und mit am 08.02.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz
27
begründet.
Sie ist der Ansicht, § 305 c Abs. 2 BGB finde keine Anwendung, da sich die
maßgebliche Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 01.05.1996 befinde. Zudem
verdiene die Auslegung des Arbeitsvertrages den Vorzug, nach der die
Bezugnahmeklausel den TVöD als ein den BAT ersetzendes Tarifwerk nicht erfasse.
Die Bezugnahme auf den BAT und dessen einzelne Vergütungselemente stehe einer
Auslegung der Verweisungsklausel über den Wortlaut hinaus entgegen. So sei etwa der
Ortszuschlag gerade von den Parteien gewollt gewesen. Dieser fehle in der
Vergütungsstruktur des TVöD. Die Auslegung des Arbeitsgerichts verleihe der
Verweisung den Charakter einer großen dynamischen Bezugnahmeklausel. Auch ohne
eine solche Auslegung gehe die Bezugnahme nicht ins Leere, da der BAT und der
zugehörige letzte Vergütungstarifvertrag mit Ausnahme der Regelungen zur Arbeitszeit
ungekündigt fortbestünden. Dass sie praktisch nun statisch wirke, sei Risiko jeder
Verweisung. Zuletzt hat die Beklagte weiterhin die Ansicht vertreten, die von der
Klägerin vorgenommene Auslegung der Bezugnahmeklausel verbiete sich schon
deswegen, weil der BAT nicht als Ganzes in Bezug genommen, sondern bestimmte
finanzielle Regelungen ausgenommen worden seien. Insbesondere sehe § 5 des
Arbeitsvertrages hinsichtlich Eingruppierung und Gehaltshöhe keine Dynamik vor.
Zudem sei durch die Ausnahme bestimmter Regelungen des BAT und die Hinzunahme
der in § 11 des Arbeitsvertrages enthaltenen dem BAT fremden Leistungszulage ein
Gesamtsystem nach dem Baukastenprinzip geschaffen worden, welches bei der
Ersetzung des BAT durch den TVöD einer Gewichtsverschiebung unterliegen könne.
Die statische Regelung entspreche der Interessenlage, sowohl sie selbst als auch ihre
Rechtsvorgängerin durch die eigeschränkte Verweisung ihre Kosten hätten kontrollieren
wollen. Im Kammertermin vom 24.08.2010 hat die Beklagte zudem die Ansicht vertreten,
mangels Überleitung in den TVöD sei die Klageforderung nicht schlüssig berechnet.
28
Die Beklagte beantragt,
29
das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.11.2009 – 2 Ca 1597/09 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
30
Die Klägerin beantragt,
31
die Berufung zurückzuweisen.
32
Sie ist der Ansicht, ihr könne kein Nachteil daraus entstehen, dass bei Vertragsschluss
die Ablösung des BAT durch den TVöD nicht absehbar gewesen sei. Zudem ergebe
sich aus der Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 2 TVÜ-Bund, dass
diese davon ausgingen, der TVöD und der diesen ergänzende TVÜ-Bund ersetzten das
bisherige Tarifrecht auch dann, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht
ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalteten.
33
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
34
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
35
Die zulässige, insbesondere statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung der Beklagten (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 a, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG in
36
Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO) ist unbegründet.
I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Einmalzahlung sowie
der sich aus der zum TVöD vereinbarten Tariflohnerhöhung um 2,8 % ab dem
01.01.2009 ergebenden Beträge.
37
1. Nach § 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin richten sich die gegenseitigen Rechte und
Pflichten "nach den Vorschriften des BAT und den dazu ergangenen Tarifverträgen und
Sonderregelungen in der für die VkA jeweils geltenden Fassung". Lediglich Vorschriften
über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die in § 3 des Arbeitsvertrages gesondert
geregelt sind, Vorschriften über die Beihilfe bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen,
die Reisekostenvergütung, Umzugsvergütung und Trennungsentschädigung, über die
zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die Unkündbarkeit sowie das
Übergangsgeld finden keine Anwendung. Die Vereinbarung enthält eine dynamische
Bezugnahme, deren Wortlaut den TVöD und die hierzu abgeschlossenen
Zusatztarifverträge zunächst nicht erfasst.
38
a) Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen
Formularvertrag, dessen § 2 als Allgemeine Geschäftsbedingung nach seinem
objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie sie von
verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der
normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die
Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders
zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner
Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das
Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte
Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der
Beteiligten (BAG, Urteil v. 19.05.2010 - 4 AZR 796/08 –, juris, Rn. 15 m. w. N.).
39
b) Danach enthält § 2 des Arbeitsvertrages eine zeitdynamische Bezugnahme auf die
jeweiligen Regelungen des BAT einschließlich der hierzu geschlossenen Tarifverträge
und Sonderregelungen, die aber nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet ist. Ausgenommen
sind lediglich einzelne, abgrenzbare Regelungskomplexe.
40
aa) In § 2 des Arbeitsvertrages knüpfen die Vertragsparteien hinsichtlich der
Arbeitsbedingungen an die für den öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich
vereinbarten Regelungen an und gestalten sie zeitdynamisch. Das ergibt sich aus dem
Wortlaut der Vereinbarung. Für das Arbeitsverhältnis sollen die Bestimmungen des BAT
und die hierzu abgeschlossenen Tarifverträge und Sonderregelungen in der jeweils
gültigen Fassung gelten. Damit wollte die Rechtsvorgängerin der Beklagten in ihrem
Betrieb das im öffentlichen Dienst geltende Tarifwerk – mit Ausnahme der bereits
angesprochenen Bestimmungen - anwenden und die dort stattfindende tarifliche
Entwicklung nachvollziehen. Diese Auslegung entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag
auf anderweitige normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind
(BAG, Urteil v. 19.05.2010 - 4 AZR 796/08 –, juris, Rn. 17 m. w. N.). Dass die
Bezugnahme - jedenfalls im Rahmen des Bezugsobjekts BAT - dynamisch sein sollte,
ist zwischen den Parteien nicht streitig. Soweit die Beklagte zuletzt die Ansicht vertreten
hat, die Vergütungsregelung habe im Gegensatz hierzu statisch ausgestaltet werden
sollen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. In § 2 des Arbeitsvertrages wurden nur
die ausdrücklich genannten Regelungskomplexe des BAT von der Verweisung
41
ausgenommen. Die - hier interessierenden – Vergütungsregelungen (im engeren Sinne)
sind von der Ausnahme nicht erfasst. Aus § 5 des Arbeitsvertrages ergibt sich nichts
anderes. Dieser enthält lediglich die von den Parteien für zutreffend erachtete
Eingruppierung. Dass die Eingruppierung nicht vertraglich festgelegt werden sollte,
ergibt sich schon aus der Formulierung "gemäß § 22 BAT … eingruppiert". § 22 Abs. 1
BAT sieht gerade vor, dass sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen
richtet und die Vergütung wiederum nach der Vergütungsgruppe, in die der Angestellte
eingruppiert ist. Auch aus dem in Bezug auf die Höhe der Vergütung erfolgten Verweis
auf die als Anlage beigefügte Gehaltsmitteilung kann nicht der Wille entnommen
werden, die darin angegebene Vergütung solle statisch vereinbart werden. Dagegen
spricht schon, dass der Verweis unter der Überschrift "Eingruppierung" steht und keine
Formulierung enthält, nach der eine feste Höhe der Vergütung vereinbart werden soll.
Vielmehr liegt nahe, dass der Klägerin nur die zurzeit geltende Höhe mitgeteilt werden
sollte. Die gewählten Formulierungen lassen nicht den Schluss zu, die vereinbarte
Dynamik solle sich nicht auf die Vergütung erstrecken. Hieran hat auch die
Vereinbarung vom 30.11.2004 nichts geändert, da in dieser nur eine Anpassung des
Entgelts an die geänderte Wochenstundenzahl erfolgte.
bb) Die Bezugnahme erfasst nach ihrem Wortlaut allerdings nicht den TVöD und die
hierzu geschlossenen Tarifverträge. Der TVöD ist keine "geltende Fassung" des BAT
(BAG, Urteil v. 19.05.2010 - 4 AZR 796/08 –, juris, Rn. 18 m. w. N.). § 2 des
Arbeitsvertrages ist zeitdynamisch ausgestaltet, jedoch nicht inhaltsdynamisch (so für
eine ähnliche Formulierung: BAG, Urteil v. 10.06.2009 - 4 AZR 194/08 -, juris, Rn. 38).
Der Zusatz, dass auch die den "BAT ersetzenden Tarifverträge" Anwendung finden
sollen, wurde entgegen der im öffentlichen Dienst üblichen Formulierung, die in dem
seit 1981 vom Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission gebilligten Musterarbeitsvertrag
enthalten war, nicht in den Arbeitsvertrag der tarifungebundenen Parteien
aufgenommen.
42
Etwas anderes folgt nicht aus § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der
Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des
Übergangsrechts vom 13. September 2005 [im Folgenden: TVÜ-VkA]. Mit dieser
Bestimmung werden u. a. der BAT sowie der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT
vom 31. Januar 2003 durch den TVöD ersetzt. Soweit die Tarifvertragsparteien zu § 2
Abs. 1 TVÜ-VkA eine Niederschriftserklärung abgegeben haben, nach der sie davon
ausgehen, dass der TVöD und der TVÜ-VkA das bisherige Tarifrecht auch dann
ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der
ersetzenden Regelung beinhalten, ist diese von nicht am Arbeitsvertrag Beteiligten
erfolgte Niederschriftserklärung für die Auslegung einer einzelvertraglichen
Bezugnahmeklausel ohne Bedeutung (BAG, Urteil v. 19.05.2010 - 4 AZR 796/08 –, juris,
Rn. 20 m. w. N.). Entsprechendes gilt für die von der Klägerin herangezogene
Niederschriftserklärung zu § 2 Abs.1 TVÜ-Bund.
43
2. Die Anwendbarkeit der Regelungen des von der Klägerin angeführten Tarifvertrags
ergibt sich allerdings aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Arbeitsvertrages. Der
Arbeitsvertrag der Parteien enthält infolge einer Tarifsukzession eine nachträglich
eingetretene Regelungslücke, die im Wege einer zulässigen ergänzenden
Vertragsauslegung zu schließen ist.
44
a) Der Arbeitsvertrag ist, weil er nachträglich lückenhaft geworden ist, einer
ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich.
45
aa) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung
eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist (BAG,
Urteil v. 19.05.2010 - 4 AZR 796/08 –, juris, Rn. 23 m. w. N.). Eine Regelungslücke liegt
dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen,
aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und diese Annahme
sich nachträglich als unzutreffend herausstellt (BAG, Urteil v. 19.05.2010 - 4 AZR
796/08 –, juris, Rn. 23 m. w. N.). Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn
der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde
liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des
Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG,
Urteil v. 19.05.2010 - 4 AZR 796/08 –, juris, Rn. 23 m. w. N.).
46
bb) Danach ist die Bestimmung in § 2 des Arbeitsvertrages lückenhaft.
47
Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das jeweils geltende
tarifliche Regelungswerk ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen
nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der
Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auszurichten. Das Arbeitsverhältnis wird in
seiner Entwicklung an diejenigen Arbeitsbedingungen gebunden, die für die
Arbeitnehmer gelten, die von dem in Bezug genommenen Tarifvertrag erfasst werden.
48
Die Parteien haben allerdings bei Abschluss des Arbeitsvertrages die nun tatsächlich
eingetretene Situation nicht bedacht, dass nämlich das dynamisch in Bezug
genommene Regelwerk des BAT nicht mehr fortgeführt werden könnte. Für diesen Fall
fehlt deshalb eine Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages. Durch die weitgehende
Ersetzung des BAT für den Bereich der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den
TVöD (§ 2 TVÜ-VKA) ist der Vertrag seit dem 1. Oktober 2005 lückenhaft geworden.
49
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine nachträgliche Regelungslücke
nicht deshalb verneint werden, weil der BAT noch fortbestehe und mit seinem -
statischen - Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien noch regeln könne. Ein solches
Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch mit dem Zweck einer
zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar. Es träte eine statische Fortgeltung der bereits
heute überholten tariflichen Rechtslage des Jahres 2003 ein. Der ersichtliche
Regelungswille der Parteien betraf die Einbeziehung der tariflichen Regelungen im
öffentlichen Dienst für die Angestellten in ihrer jeweiligen Entwicklung. Für die von dem
in Bezug genommenen BAT unmittelbar erfassten Arbeitsverhältnisse hat sich die
typischerweise an die tatsächliche Entwicklung angepasste Tarifentwicklung fortgesetzt.
Es sind die Nachfolgetarifverträge zum BAT an dessen Stelle getreten. An dieser
Betrachtungsweise vermag die Tatsache, dass einzelne Regelungskomplexe des BAT
von vornherein von der Verweisung ausgenommen waren, nichts zu ändern, da im
Übrigen, insbesondere hinsichtlich der hier interessierenden Vergütung, eine Dynamik
gewollt war.
50
dd) Eine Lücke kann nicht mit der Begründung verneint werden, die Vertragsparteien
hätten sich mit der vertraglichen Bezugnahme nur an den jeweiligen BAT binden
wollen, während die Dynamik nicht mehr habe zum Tragen kommen sollen, wenn es zu
verschiedenen Nachfolgetarifverträgen kommen sollte. Für eine solche beiderseitige
Vorstellung fehlt es sowohl in der vertraglichen Regelung als auch im Übrigen an
51
Anhaltspunkten. Dass die Parteien eine fehlende Fortführung des BAT bedacht hätten,
hat die Beklagte nicht behauptet. Auf Nachfrage im Kammertermin hat sie ebenso wenig
behauptet, die Abweichung von den Vorschlägen der BAT-Kommission sei bewusst im
Hinblick auf diesen Fall erfolgt. Nur wenn die Parteien die tatsächliche Entwicklung
bedacht hätten, könnte überhaupt von einem diesbezüglichen Regelungswillen
ausgegangen werden, wie ihn die Beklagte geltend macht. Nur in diesem Fall könnte es
entgegen der in der Bezugnahmeklausel vereinbarten Dynamik bei einer - nunmehr im
Ergebnis statischen - Anwendung des BAT verbleiben und es deshalb an einer
Vertragslücke fehlen. Das Argument der Beklagten, sie und ihre Rechtsvorgängerin
hätten eine Kostenkontrolle erreichen wollen, überzeugt schon deshalb nicht, weil eine
solche schon zur Zeit der Geltung des BAT durch die vereinbarte Dynamik
ausgeschlossen war.
ff) Ohne Erfolg ist auch der weitere Einwand der Beklagten, der BAT und der letzte
Vergütungstarifvertrag würden, da sie ungekündigt seien, nach wie vor weitergelten. Da,
wie bereits ausgeführt, grundsätzlich eine dynamische Entwicklung von den Parteien
beabsichtigt war, kann allein die Tatsache, dass der BAT vor der vereinbarten
Ersetzung nicht gekündigt worden ist, nicht der Lückenhaftigkeit des Arbeitsvertrages
entgegengehalten werden.
52
b) Die mit der Ersetzung des BAT (VkA) durch den TVöD (VkA) entstandene
nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu
schließen. Diese ergibt, dass die Parteien den TVöD in der für den VkA maßgeblichen
Fassung und die zu diesem geschlossenen Tarifverträge und Sonderregelungen, mit
Ausnahme der bereits unter dem BAT ausgenommenen Regelungskomplexe, in Bezug
genommen hätten.
53
aa) Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften
Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der
beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien
vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt
gewesen wäre. Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen orientiert sich an einem objektiv generalisierenden, am Willen
und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise
ausgerichteten Maßstab und nicht nur am Willen und Interesse der konkret beteiligten
Personen. Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als
allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen
sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen
typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses,
da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend
schließt. Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren
Verlaufs der Dinge ergeben hat. Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen,
denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck, sind
Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im
Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die
Grundzüge des konkreten Vertrages "zu Ende gedacht" werden (BAG, Urteil v.
19.05.2010 - 4 AZR 796/08 –, juris, Rn. 31 m. w. N.).
54
bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hätten die Parteien redlicherweise für den Fall
der hier vorliegenden Tarifsukzession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen
Regelungswerkes das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes
55
vereinbart, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Zeitpunkt der
hier vorliegenden Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. Weiterhin hätten die
Vertragsparteien von den nach der Tarifsukzession in Betracht kommenden Tarifwerken
des öffentlichen Dienstes die Anwendung des TVöD in der für den Bereich des VkA
geltenden Fassung und der hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge vereinbart.
(1) Die Parteien hätten, wenn sie die im Bereich des BAT eingetretene Tarifsukzession
vorhergesehen hätten, die an die Stelle des BAT nachfolgenden Regelungen für die
Angestellten des öffentlichen Dienstes vereinbart.
56
(a) Die Parteien haben die nähere Ausgestaltung des zwischen ihnen bestehenden
Arbeitsverhältnisses - mit Ausnahme der bereits genannten Regelungsbereiche - mit der
dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des
BAT für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen
Dienstes anvertraut. Die abweichende Regelung der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall und Herausnahme bestimmter im BAT vorhergesehener Leistungen, die
nicht die Vergütung im engeren Sinne betreffen, hindert entgegen der Auffassung der
Beklagten eine solche Annahme nicht. Mit Ausnahme einiger Bestimmungen zu
Leistungen von nicht alltäglicher Relevanz knüpft der Arbeitsvertrag hinsichtlich aller
weiteren wesentlichen Arbeitsbedingungen pauschal an die allgemein für den
öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen an. Bereits
die Bezugnahme auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen des BAT in der
jeweils gültigen Fassung kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend rechtfertigen, dass die
Vergütungsregelungen des Nachfolgetarifvertrages anzuwenden sind (BAG, Urteil v.
16.12.2009, 5 AZR 888/08). Dann muss dies erst recht gelten, wenn - wie hier - nicht nur
die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen, sondern der gesamte BAT mit
Ausnahme einzelner Leistungen sowie einer nicht mit der Vergütung
zusammenhängenden Kündigungsschutzregelung in Bezug genommen wurde. Zwar
mag dies anders zu beurteilen sein, wenn innerhalb eines aus einzelnen Elementen
verschiedener Tarifverträge zusammengesetztes Regelwerk hinsichtlich der
Vergütungshöhe auf den BAT verweist (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 10.06.2009 - 4 AZR
194/08). Die Beklagte hat aber - anders als in der insoweit besonders gelagerten und
vom vorliegenden Rechtsstreit abweichenden Fallgestaltung, die der Entscheidung des
BAG vom 10.06.2009 (4 AZR 194/08) zugrunde lag - nicht mehrere Elemente aus
verschiedenen Normenwerken in einer eigenständigen Vertragsregelung miteinander
verbunden, sondern nur einzelne Vorschriften des BAT für nicht anwendbar erklärt.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie zusätzlich zu den im BAT
vorgesehenen Vergütungsbestandteilen eine Leistungszulage vorgesehen hat. Diese
entstammt keinem fremden Tarifwerk. Weder durch die Ausnahme bestimmter
Leistungen noch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung noch die Gewährung
einer Leistungszulage in Höhe von 100 DM ist ein aus verschiedenen, nach dem
Baukastensystem zusammengesetztes Regelungswerk entstanden, dessen Systematik
gestört würde, wenn der BAT durch den TVöD ersetzt wird. Insbesondere hatten die
Arbeitsvertragsparteien, keine Vergütungsstruktur bestehend aus Grundgehalt,
Ortszuschlag und allgemeiner Zulage verbindlich festgelegt. Eine ausdrückliche
Regelung hierzu fehlt. Soweit in der Gehaltsmitteilung oder der Vereinbarung vom
30.11.2004 eine solche Aufgliederung des Entgelts zum Ausdruck gekommen ist, wurde
damit lediglich geltende Rechtslage nach dem BAT abgebildet, nicht jedoch einer
dynamischen Entwicklung entzogen. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung
der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine tiefgreifende
57
inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrages. Mit dem
Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien
nicht anders gestellt, als wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den
BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (so auch in einem
vergleichbaren Fall: BAG, Urteil v. 19.05.2010 - 4 AZR 796/08 –, juris, Rn. 31 m. w. N.).
(b) Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten
Bezugnahmeklausel nicht um eine sog. Tarifwechselklausel oder große dynamische
Verweisungsklausel handelt.
58
Bei der Ersetzung des BAT durch den TVöD handelt es sich bereits nicht um einen
Tarifwechsel, sondern um eine von den denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte
Tarifsukzession innerhalb des Anwendungsbereichs des bisherigen Tarifvertrages
(ausf. BAG, Beschluss v. 22.04.2009 - 4 ABR 14/08 -, juris, Rn. 24 ff. mwN = AP BetrVG
1972 § 99 Eingruppierung Nr. 38 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41).
Schon deshalb ist eine sog. Tarifwechselklausel für den Klageerfolg nicht erforderlich.
Im Übrigen dürfte es bei Vereinbarung einer wirksamen sog. Tarifwechselklausel
regelmäßig schon an einer Lücke als Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung
fehlen (BAG, Urteil v. 19.05.2010 - 4 AZR 796/08 –, juris, Rn. 37 m. w. N.). In einem
solchen Fall würde bereits die Vertragsauslegung zur Inbezugnahme jedenfalls der an
die Stelle des BAT tretenden Nachfolgetarifverträge führen.
59
(2) Aufgrund der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 weitgehend
gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in die
tariflichen Regelungen des TVöD (Bund und Kommunen) und des TV-L ist im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung weiterhin zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung
nach § 2 des Arbeitsvertrages maßgebend sein soll, also welches Tarifwerk die
Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie die eingetretene aufgespaltene
Tarifsukzession bedacht hätten. Auszugehen ist dabei von der Bezugnahmeklausel.
Hieraus ergibt sich, dass vorliegend das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes im Bereich
des VkA vereinbart worden wäre, da die Parteien bereits im Arbeitsvertrag auf die
Regelungen des BAT Bezug genommen hatten, die im Bereich des VkA galten.
60
3. Sind mithin die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in der Fassung für die
kommunalen Arbeitgeber anwendbar, hat die Klägerin auch Anspruch auf die
Tariferhöhungen, die zu diesen Tarifverträgen erfolgen. Im Jahr 2009 war eine
Erhöhung um 2,8 % sowie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 225,00 €
vorgesehen. Die Klägerin hat dabei die Erhöhung um 2,8 % mit 66,07 € monatlich
beziffert. Dem ist die Beklagte weder in erster Instanz noch in ihrer
Berufungsbegründungsschrift entgegen getreten. Erst im Kammertermin vom
24.08.2010 hat sie die Ansicht vertreten, die Berechnung der Klägerin sei nicht
schlüssig, da sie die Höhe ihres Entgelts nach einer Überleitung in den TVöD nicht
dargelegt habe. Dass die Klägerin aber nach einer Überleitung in den TVöD eine
geringere Verdiensterhöhung erhalten hätte, hat die Beklagte nicht behauptet. Soweit
das im Kammertermin erfolgte Vorbringen der Beklagten als Bestreiten der
Klageforderung der Höhe nach auszulegen sein sollte, erfolgt dies, wie bereits im
Kammertermin erörtert, verspätet, da es nicht bereits mit der
Berufungsbegründungsschrift erfolgte, obwohl das Urteil des Arbeitsgerichts
ausdrücklich von einem der Höhe nach unstreitigen Klagebetrag ausgegangen ist.
Gemäß § 67 Abs. 4 ArbGG ist nach Begründung der Berufung erfolgendes Vorbringen
neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel - und ein solches stellt das Bestreiten dar (vgl.
61
Erfurter Kommentar/Koch § 56 ArbGG, Randziffer 9) - auch wenn es nach Maßgabe der
Absätze 2 und 3 des § 67 ArbGG zulässig ist, nur zuzulassen, wenn das vorgebrachte
Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel nach der Berufungsbegründung entstanden ist oder
das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung
des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Weder wurden Tatsachen
vorgetragen, die erst nach der Berufungsbegründung entstanden sind, noch ist
ersichtlich, warum die Beklagte die Höhe der Klageforderung nicht bereits zuvor
bestritten hat bzw. bestreiten konnte. Zudem würde ein Zulassen des Bestreitens zu
einer Verzögerung des Rechtsstreits führen, da der Klägerin Gelegenheit zu geben
wäre, die im ersten Rechtszug vorausgesetzte Richtigkeit der Höhe Klageforderung
dazulegen. Ein möglicherweise in der Äußerung der Rechtsauffassung der Beklagten
liegendes Bestreiten kann mithin nicht mehr berücksichtigt werden.
4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
62
II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG in Verbindung mit §
97 Abs. 1 ZPO.
63
III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, da die Entscheidung
nach den zur entsprechenden Problematik ergangenen Entscheidungen des
Bundesarbeitsgerichts und den hierzu aufgestellten Grundsätzen nicht auf einer bislang
unentschiedenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beruht.
64
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
65
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
66
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG
verwiesen.
67
Dr. Rech Pohlmann Hennig
68