Urteil des LAG Köln vom 14.12.2004

LArbG Köln: arbeitsgericht, rechtskräftiges urteil, vergütung, denkmalschutz, umweltschutz, baurecht, widmung, anteil, bewährung, qualifikation

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 9 (4) Sa 1068/04
14.12.2004
Landesarbeitsgericht Köln
9. Kammer
Urteil
9 (4) Sa 1068/04
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 4748/02
Eingruppierung - Leiterin Bauverwaltungsamt
Vergütungsgruppe III BAT/VKA
Arbeitsrecht
1. Das in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA
vorausgesetzte Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung
kann nur einer Spitzenposition des Angestelltendienstes erreicht werden.
2. Weder kann mit den bloßen Auswirkung der Tätigkeit eines
Angestellten, noch mit seiner Kenntnis von Rechtsnormen auf
unterschiedlichsten Rechtsgebieten noch mit der fehlenden Kontrolle
seiner Tätigkeit durch Vorgesetzte dieses Maß der Verantwortung
begründet werden.
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Siegburg vom 11. März 2004
– 4 Ca 4748/02 G – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Es geht um die
Frage, ob die Klägerin im Wege der Bewährung zum 1. Januar 2002 aus der
Vergütungsgruppe III in die Vergütungsgruppe II BAT aufgestiegen ist.
Die Klägerin, geboren am 4. Januar 1952, hat am 27. November 1986 die zweite Prüfung
für Angestellte im Kommunalen Verwaltungsdienst bestanden.
Sie ist seit dem 15. August 1992 bei der Beklagten als Leiterin des B aufgrund eines
schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24. Juni 1992 tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages
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bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag
(BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für
den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung. Nach § 6
des Arbeitsvertrages war die Klägerin "in die Vergütungsgruppe IV a eingruppiert".
Am 5. September 1995 wurde die Klägerin zusätzlich zur Gleichstellungsbeauftragten der
Beklagten gestellt.
Mit Wirkung zum 1. August 1996 wurde sie in die "Vergütungsgruppe III BAT"
höhergruppiert.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gemeinde mit etwa 13.500 Einwohnern, die in
der Verwaltung 18 Beamte und 38 Angestellte beschäftigt.
Die Klägerin ist nach eigenem Vorbringen mit den nachstehenden Tätigkeiten betraut:
1. Baurecht
a) Erklärung des Einvernehmens gemäß § 36 BauGB gegenüber der unteren
Bauaufsicht nach vorheriger
aa) bauplanungsrechtlicher Zulässigkeitsprüfung im Außenbereich nach
§ 35 BauGB 11 %
bb) bauplanungsrechtlicher Zulässigkeitsprüfung im unbeplanten
Innenbereich nach § 34 BauGB 32 %
cc) Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31 BauGB 1 %
b) Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB, 2 %
Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW
2. Liegenschaften
a) Abschluss von Verträgen über Veräußerung, Erwerb von Grundbesitz,
Anpachtung, Verpachtung, Abschluss von Erschließungsverträgen 16 %
b) Dienstbarkeiten 6 %
c) Vorkaufsrecht 1 %
3. Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz NRW
Eintragung in die Denkmalliste, Erlaubniserteilung, Ausstellen von
Bescheinigungen gemäß § 40 DSchG NRW 11 %
4. Widmungen/Straßenbenennung 3 %
5. Umweltschutz 2 %
6. Gleichstellungsbeauftragte 15 %
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In einem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Siegburg hatte sich die
Klägerin gegen eine ihr am 16. Januar 2001 zugegangene Organisationsverfügung
gewandt, mit der ihr die bis dahin zugewiesene Bewirtschaftung der bebauten Grundstücke
entzogen worden war und ihr stattdessen Aufgaben aus dem allgemeinen Denkmalschutz
und der unteren Denkmalbehörde zugewiesen wurden. Durch rechtskräftiges Urteil vom 28.
Februar 2002 – 4 Ca 596/01 – wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab, mit der die
Klägerin hilfsweise von der Beklagten verlangt hatte, sie überwiegend mit
Amtsleiteraufgaben entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III BAT
weiterzubeschäftigen. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht zu diesem Antrag aus, der
Antrag sei zu unbestimmt, da nicht ersichtlich sei, was darunter zu verstehen sei. Zudem
fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da die Beklagte der Klägerin die
Beschäftigung in der Funktion der Amtsleiterin nicht streitig mache und auch die Aufgaben
der Klägerin sowie deren Vergütung der Vergütungsgruppe III BAT zuordne.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juni 2002 erfolglos von der Beklagten
begehrt hatte, ihr ab 1. Januar 2002 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT zu
gewähren, hat sie am 12. Dezember 2002 die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht
Siegburg eingereicht.
Sie hat vorgetragen, mit Wirkung ab dem 1. August 1996 habe sie die Tätigkeitsmerkmale
der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA erfüllt.
Im Baubereich obliege es ihr, die Bauanträge auf Vollständigkeit hin zu überprüfen, ggf.
fehlende Unterlagen nachzufordern, die Stellungnahmen der Fachämter (Planung, Tiefbau,
Wasserwerk und Gasgesellschaft) einzuholen, den Rücklauf hinsichtlich laufender Fristen
zu überwachen, alsdann die entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen und ggfs.
eine Ortsbesichtigung vorzunehmen. Öffentliche Belange seien abzuwägen und die
ausreichende Erschließung zu prüfen. Ggfs. sei eine rechtliche Abgrenzung von Innen- und
Außenbereich vorzunehmen. Die konkreten örtlichen Verhältnisse seien zu bewerten. Bei
alldem seien die Entscheidungen schriftlich und begründet zu erteilen, ggfls. eine
Bauberatung durchzuführen und Fristen zu beachten. Darüber hinaus sei jeweils ein
Beschlussvorschlag für den Bau- und Planungsausschuss zu erstellen. Sie sei dafür
zuständig, das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen. Bei
Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 67 Bauordnung NRW habe sie die materiellen
Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen mit dem Ergebnis, eine Baufreigabe zu erteilen oder
ein Baugenehmigungsverfahren zu verlangen.
Im Liegenschaftsbereich sei sie zuständig für den Abschluss von Verträgen über den Kauf
von bebauten und unbebauten Grundstücken, über den Verkauf von Grundstücken zur
Bebauung mit Wohnhäusern und über den Verkauf und Tausch von gewerblich genutzten
Grundflächen. Zuständig sei sie auch für den Abschluss von Pachtverträgen und für die
Erteilung von Dienstbarkeiten. Dabei habe sie den Kaufpreis und den Bodenwert zu
bestimmen und die öffentlichen Interessen mit denen der Erwerber abzuwägen. Das
Ergebnis sei in einer Beschlussvorlage darzustellen. Die Kaufverhandlungen mit
Interessenten führe sie. Zudem bereite sie den notariellen Vertragsabschluss vor und
wickle auch anschließend den Vertrag ab.
Im Bereich Denkmalschutz obliege ihr die Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste,
die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis sowie das Ausstellen von
Bescheinigungen zur Erlangung von Steuervergünstigungen. Zunächst habe sie vor der
Eintragung zu prüfen, ob ein Denkmal im Sinne des Gesetzes vorliege, und einen
entsprechenden Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen. Sie setze
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sich ins Benehmen mit dem R Amt für Denkmalpflege beim Landschaftsverband R . Auch
bei der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis habe sie sich mit R Amt für
Denkmalpflege beim Landschaftsverband R abzustimmen. Dabei seien verschiedene
öffentliche Belange nach einer Besichtigung des Denkmals abzuwägen.
Vor der Widmung und Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen habe sie die
entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und eine Beschlussvorlage für den Haupt-
und Finanzzausschuss zu fertigen. Sie mache die Widmungsverfügung öffentlich bekannt
und sei auch für das Widerspruchs- und Klageverfahren zuständig.
Aufgaben aus dem Bereich des Umweltschutzes erfülle sie in der Bauleitplanung und bei
der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen. Dagegen sei sie für
ordnungsbehördliche Maßnahmen und stadtplanerische Aufgaben, die aus dem
Umweltschutz folgten, nicht zuständig.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Tätigkeit hebe sich im Sinne der Vergütungsgruppe III
Fallgruppe 1 a BAT/VKA durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich
aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA heraus, was nach einer
Bewährungszeit von 5 Jahren zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II
Fallgruppe 1 e BAT/VKA führe. Abgesehen davon sei in dem vorangegangenen Verfahren
vor dem Arbeitsgericht Siegburg – 4 Ca 596/01 – durch das Urteil vom 28. Februar 2002
rechtskräftig festgestellt worden, dass sie mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe III
BAT/VKA beschäftigt werde, wobei die Fallgruppe 1 a gemeint sei.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr rückwirkend ab 1. Januar 2002
Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT/VKA abzüglich der nach Vergütungsgruppe
III BAT/VKA geleisteten Vergütung zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr zu zahlenden
Nettodifferenzbeträge zwischen Vergütungsgruppe II und III BAT/VKA ab Klagezustellung
sowie die ab Klagezustellung fällig werdenden Nettodifferenzbeträge ab der jeweiligen
monatlichen Fälligkeit mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Tätigkeit der Klägerin hebe sich nicht durch das Maß der damit
verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b
BAT/VKA heraus. Dafür sei die Leitung großer Aufgabenbereiche mit einer Verantwortung
für mehrere Arbeitsgruppen erforderlich.
Generell obliege der Klägerin keine Finanzverantwortung, da zur Haushaltssicherung
sämtliche finanziellen Entscheidungen von der Kämmerei getroffen werden müssten.
Generell sei sie auch nur mitverantwortlich, da sie einem Dezernenten unterstellt sei.
Im Bereich Baurecht habe die Klägerin ein gesetzlich vorgegebenes Verfahren
einzuhalten, wobei die Fachabteilungen, insbesondere die Planungsabteilung mit ihren
technischen Mitarbeitern, die entscheidungserheblichen Sachverhalte und die
Vollständigkeit der Unterlagen feststellten und dem Bauverwaltungsamt mitteilten. Die
abschließende Zulässigkeitsprüfung erfolge durch den O K als zuständige
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Baugenehmigungsbehörde.
Im Bereich Liegenschaften habe der Dezernent die abschließende Verantwortung, soweit
es den Verkauf bebauter Liegenschaften betreffe. Soweit die Vermietung, Verpachtung
oder Veräußerung unbebaute Grundstücke betroffen habe, sei zwar die Klägerin zuständig.
Jedoch sei bei Grundstücksgeschäften von besonderer Bedeutung für die strukturelle und
gemeindliche Entwicklung der technische Beigeordnete federführend tätig. Viele
Rechtsgeschäfte im Bereich Liegenschaften seien nach Musterverträgen abzuschließen.
Die Denkmalliste sei im wesentlichem vom Landschaftsverband R erstellt worden.
Denkmalrechtliche Erlaubnisse könne die Klägerin nur im Benehmen mit dem
Landschaftsverband R erteilen.
Im Bereich Widmung prüfe der Dezernent die von der Klägerin erarbeitete Entscheidung. Er
zeichne sie auch ab.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat durch Urteil vom 11. März 2004 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, es seien folgende 6 Arbeitsvorgänge zu bilden:
(1) Baurechtliche Zulässigkeitsprüfung mit dem Ziel der Genehmigung/Erlaubnis eines
Bauvorhabens. Darauf entfielen 46 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin. (2) Abschluss
von Verträgen und Dienstbarkeiten über Liegenschaften mit einem Anteil von 23 % ihrer
Gesamtarbeitszeit.(3) Aufgaben als untere Denkmalbehörde nach dem
Denkmalschutzgesetz NRW mit einem Anteil von 11 % ihrer Gesamtarbeitszeit. (4)
Widmung und Straßenbenennung mit einem Anteil von 3 % der Gesamtarbeitszeit ihrer
Gesamtarbeitszeit. (5) Umweltschutz mit einem Anteil von 2 % ihrer Gesamtarbeitszeit. (6)
Gleichstellungsbeauftragte mit einem Anteil von 15 % ihrer Gesamtarbeitszeit.
"Gründliche und umfassende Fachkenntnisse" benötige die Klägerin bei allen
Arbeitsvorgängen. Auch erbringe sie bei allen Arbeitsvorgängen "selbständige
Leistungen". Ihre Tätigkeit sei hinsichtlich aller Arbeitsvorgänge als "besonders
verantwortungsvoll" zu qualifizieren. Die Merkmale "besondere Schwierigkeit und
Bedeutung" seien hinsichtlich der Arbeitsvorgänge 1, 2, 3 und 4 erfüllt. Dagegen sei ihre
Tätigkeit bei der Widmung und Straßenbenennung nicht "schwierig", weil ein
vorgegebenes Verfahren einzuhalten sei. Als Gleichstellungsbeauftragte erfülle die
Klägerin nicht das Heraushebungsmerkmal "Bedeutung", weil sie insoweit kein
Mitentscheidungsrecht habe. Da schließlich das in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a
BAT/VKA vorausgesetzte "Maß der Verantwortung" hinsichtlich der Arbeitsvorgänge
Liegenschaften, Denkmalschutz und Umweltschutz zu verneinen sei, verrichte die Klägerin
nicht mit mindestens 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten der
Bewährungsausgangsgruppe. Eine gesteigerte Personalverantwortung bestehe nicht. Sie
sei nur gegenüber einer Bürokraft vorgesetzt. Soweit die Klägerin geltend mache, sie
erfülle viele Aufgabengebiete, betreffe dies die "Schwierigkeit" ihrer Tätigkeit. Gleiches
gelte für ihren Hinweis auf die Beteiligung verschiedener Behörden und Ämter bei ihren
Liegenschaftsaufgaben. Soweit sie auf die finanziellen Auswirkungen abstelle, betreffe
dies die "Bedeutung" ihrer Tätigkeit. Sie befinde sich auf der dritten Hierarchieebene.
Das arbeitsgerichtliche Urteil ist der Klägerin am 9. August 2004 zugestellt worden. Sie hat
hiergegen am 6. September 2004 Berufung einlegen lassen und diese am 4. Oktober 2004
begründen lassen.
Die Klägerin wiederholt ihre Ansicht, durch das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.
Februar 2002 sei rechtskräftig festgestellt, dass sie mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe III
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Fallgruppe 1 a BAT/VKA beschäftigt werde.
Ihre gesamte Tätigkeit sei zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen, und zwar der
Leitung des Amtes 60. Ihr seien während des Bewährungszeitraums bis Januar 2001 bis zu
5 Sachbearbeiterinnen unterstellt gewesen. Ab Januar 2001 sie ihr nur noch eine
Angestellte zugeteilt. Da sie nach § 16 Abs. 3 Landesgleichstellungsgesetz NRW wegen
ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte nicht benachteiligt werden dürfe, könne diese
Tätigkeit, die ohnehin nur 15 % ihrer Gesamtarbeitszeit beanspruche, nicht dazu führen, ihr
die begehrte Höhergruppierung zu versagen.
Ihre Tätigkeit hebe sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich
aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA heraus. Sofern ihre Tätigkeit in 6
Arbeitsvorgänge aufzuteilen sei, gelte dies jedenfalls für ihre Tätigkeit in den Bereichen
Baurecht, Liegenschaften und Denkmalschutz. Ihre besondere Verantwortung ergebe sich
daraus, dass ihre Arbeiten sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden
müssten. Sie trage unabhängig von dem Schwierigkeitsgrad die Verantwortung für ihre
Tätigkeit. Dabei habe sie eigenständig die planersetzenden Entscheidungen über die
Zulassung oder Versagung von Bauvorhaben im gesamten Gemeindegebiet zu treffen. Für
die Antragsteller sei ein Bauvorhaben mit Investitionen verbunden. Zu berücksichtigen
seien aber auch die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer der Nachbargrundstücke,
die bei einer Fehleinschätzung nachhaltig z. B. durch Immissionen oder Minderung des
Werts ihrer Grundstücke betroffen sein könnten. Der Abschluss von Liegenschaftsverträgen
sei mit weitreichenden finanziellen Auswirkungen verbunden. Sie habe dabei selbständig
alle Risiken zu berücksichtigen, insbesondere auch die Beklagte gegen eine
Verantwortung für Altlasten abzusichern. Dabei sei auf eine genaue Beschreibung der
Altlasten zu achten. Bei denkmalrechtlichen Entscheidungen habe sie die Interessen des
Antragstellers mit denen der Allgemeinheit abzuwägen, wobei für sie ein
Ermessensspielraum bestehe. Auch die Erteilung von Bescheinigungen für die steuerliche
Begünstigung von Aufwendungen an Baudenkmälern habe erhebliche Auswirkungen für
den Antragsteller, da die daran anknüpfende Steuerstundung für diesen ein zinsloses
Darlehen darstelle. Bei der Bestimmung des Maßes ihrer Verantwortung sei ferner zu
berücksichtigen, dass sie unterschiedliche Aufgabengebiete zu bearbeiten habe, wobei sie
eine Vielzahl von Rechtnormen zu beachten habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11. März 2004 – 4 Ca
4748/02 –
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr rückwirkend ab 1. Januar 2002
Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT/VKA abzüglich der geleisteten Vergütung
nach Vergütungsgruppe III BAT/VKA zu zahlen,
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr zu zahlenden Nettodifferenzbeträge
zwischen Vergütungsgruppe II und III BAT/VKA ab Klagezustellung sowie die ab
Klagezustellung fällig werdenden Nettodifferenzbeträge ab der jeweiligen monatlichen
Fälligkeit mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie ist weiterhin der Ansicht, aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28. Februar
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2002 – 4 Ca 596/01 - ergäben sich keine bindenden Feststellungen für den vorliegenden
Eingruppierungsrechtsstreit.
Die Tätigkeit der Klägerin sei in mehrere Arbeitsvorgänge aufzugliedern.
Ab 1. August 1998 seien der Klägerin nur noch eine Beamtin (A 11) mit einer Arbeitszeit
von 24 Stunden pro Woche und eine Bürokraft mit einer Vergütung nach der
Vergütungsgruppe VII BAT unterstellt gewesen. Ihre Leitungstätigkeit habe nur noch 39 %,
während ihre sachbearbeitende Tätigkeit 41 % ihrer Gesamtarbeitszeit ausgemacht habe.
Die verbleibenden 20 % ihrer Gesamtarbeitszeit seien auf die Tätigkeit als
Gleichstellungsbeauftragte entfallen.
Die Zahl der Arbeitsvorgänge könne dahingestellt bleiben, da die Tätigkeit der Klägerin
auch dann nicht das vorausgesetzte "Maß der Verantwortung" erreiche, wenn von nur 2
Arbeitsvorgängen (Leitungstätigkeit und Gleichstellungsbeauftragte) ausgegangen werde.
Das in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA genannte Maß der
Verantwortung verlange eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung, so dass eine
besonders weitreichende Verantwortung zu fordern sei. Es könne nur in einer
Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, z. B. durch
Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit
qualifizierten Gruppenleitern leiteten, bzw. durch Angestellte, die besonders schwierige
Grundsatzfragen richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die
Allgemeinheit bearbeiteten. Die einem Dezernenten unterstellte Klägerin erfülle mit ihrer
Tätigkeit diese Voraussetzungen nicht.
Wegen es übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung ebenso wie
die Verfahrensakte - 4 Ca 569/01 -Arbeitsgericht Siegburg waren.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Berufung ist zulässig.
Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in
§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach § 2 des Arbeitsvertrages der BAT in
der für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (BAT/VKA) geltenden Fassung
Anwendung.
2. Die Klage hat nur dann Erfolg, wenn die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllende
Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten Umfang die Anforderungen der von ihr für sich in
Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a der
allgemeinen Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT/VKA erfüllen (§ 22 Abs. 2
Unterabsatz 2 BAT). Nur dann kann sie im Wege der Bewährung aus der
Vergütungsgruppe III in die Vergütungsgruppe II aufgestiegen sein. Denn die Teilnahme
am Bewährungsaufstieg hängt von der kumulativen Erfüllung aller
Anspruchsvoraussetzungen (entsprechende Tätigkeit, Ablauf der vollen Bewährungszeit
und tatsächliche Bewährung) ab.
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a. Allein die Tatsache, die Klägerin seit 1. August 1996 Vergütung nach der
Vergütungsgruppe III BAT/VKA erhalten hat, genügt nicht für den Nachweis einer 5-
jährigen Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT (vgl.
dazu: BAG AP Nr. 2 zu § 23 a BAT). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht etwa
durch das im Rechtsstreit - 4 Ca 569/01 - Arbeitsgericht Siegburg ergangene Urteil vom 28.
Februar 2002 rechtskräftig festgestellt worden, dass die Tätigkeit der Klägerin die
Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA erfüllt. Die
Rechtskraft eine Urteils geht grundsätzlich nur so weit, als über Anträge entschieden wurde
(§ 322 ZPO). Im vorangegangenen Rechtsstreit ging es um die vertragsgerechte
Beschäftigung der Klägerin. Das Urteil befasst sich folglich nicht mit originären
Eingruppierungsvoraussetzungen, sondern ausschließlich mit dem
Beschäftigungsanspruch der Klägerin, also einem anderen Lebenssachverhalt (vgl. dazu:
BAG, Urteil vom 17. April 2002 – 5 AZR 400/00 -).
b. Bei der Prüfung, ob die Tätigkeit der Klägerin die Tätigkeitsmerkmale der
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA erfüllt, ist von dem in der Protokollnotiz Nr. 2
zu § 22 Abs. 2 BAT bestimmten und von dem Bundesarbeitsgericht weiterentwickelten
Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dieser wird verstanden als eine unter
Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen,
vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und
rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten
Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (ständige Rechtsprechung, u. a.
BAG, Urteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 -). Dabei ist es zwar rechtlich möglich,
dass die gesamte Tätigkeit eines Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der
Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar ist und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung
zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können
jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. BAG, Urteil vom 22.
April 1998 – 4 AZR 20/97 -).
Hiernach stellen die Aufgaben der Klägerin im Rahmen der Amtsleitung sowie die
sachbearbeitenden Tätigkeiten in den Bereichen Baurecht, Liegenschaften,
Denkmalschutz, Widmungen/Straßenbenennung, Umweltschutz und die Tätigkeit als
Gleichstellungsbeauftragte je einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Als Leiterin des
Amtes 60 hat die Klägerin eine Funktion zu erfüllen, und zwar die Vertretung des Amtes
nach außen und innen, grundsätzliche Angelegenheiten personeller, finanzwirtschaftlicher
und organisatorischer Art zu entscheiden, die Dienst- und Fachaufsicht wahrzunehmen,
Mitarbeiterleistungen zu bewerten und Nachwuchskräfte auszubilden. Die Tätigkeit ist auf
ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Leitung und Überwachung gerichtet. Diese
Tätigkeit übt die Klägerin nicht ununterbrochen während ihrer gesamten Arbeitszeit aus.
Vielmehr hat sie daneben sachbearbeitende Tätigkeiten in den unterschiedlichen
Bereichen mit jeweils eigenen Anforderungen auszuführen. Die Zusammenfassung dieser
Tätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang Amtsleitung verstößt gegen das Verbot
der Zusammenfassung tatsächlich trennbarer Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit
zu einem Arbeitsvorgang (vgl. BAG, Urteil vom 22. April 1998 – 4 AZR 20/97 -). Die
Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte sind als weiterer gesonderter Arbeitsvorgang zu
bewerten, da sie Funktionscharakter haben (vgl. BAG, Urteil vom 16. Oktober 2002 – 4
AZR 579/01 -).
Letztlich kann aber dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin
besteht. Denn sie war bei jedem denkbarem Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ihrer Tätigkeit
nicht in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA einzugruppieren.
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c. Für die Eingruppierung der Klägerin kommt es auf die nachfolgenden Tarifbestimmungen
der Anlage 1 a zum BAT/VKA an:
Vergütungsgruppe V b
1 a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren
Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b
der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c
geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und
Breite nach.)
Vergütungsgruppe IV b
1 a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren
Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie
besonders verantwortungsvoll ist
Vergütungsgruppe IV a
1 b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren
Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV
b Fallgruppe 1 a heraushebt
Vergütungsgruppe III
1 a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren
Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der
Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b heraushebt.
d. Die angeführten Fallgruppen bauen aufeinander auf, so dass zunächst zu prüfen ist, ob
die Tätigkeit der Klägerin den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1
a BAT/VKA entspricht. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob die jeweils
qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt werden. Ob diese
zwischen den Parteien unstreitig sind, spielt keine Rolle, da die Parteien über
Rechtsfragen und Rechtsbegriffe nicht verfügen und diese nicht unstreitig stellen können.
Allerdings reicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine pauschale
Überprüfung aus, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig ansehen und
die Beklagte selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. BAG,
Urteil vom 5. März 1997 – 4 AZR 511/95 -).
e. Bei den Merkmalen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA fordern die
Tarifvertragsparteien gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige
Leistungen.
aa) Nach dem Klammerzusatz der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA
bedeuten gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den gründlichen und
vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Breite und Tiefe nach. Die gründlichen
und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der
Verwaltung, bei der die Angestellte beschäftigt ist, beziehen. Der Aufgabenkreis muss aber
so gestaltet sein, dass er nur bei Vorhandensein gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
bb) Die weiter notwendigen selbständigen Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten
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Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter
Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Tätigkeit diese
Anforderungen nicht erfüllen kann. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im
tariflichen Sinn können ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe ein wie immer
auch gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei
der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses sein (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR
350/96 -).
cc) Die von der Klägerin zu verrichtenden Arbeitsvorgänge erfordern gründliche,
umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Da das Vorliegen der
Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA zwischen den
Parteien unstreitig ist, reicht eine summarische Überprüfung.
Sieht man die Breite des Aufgabenkreises der Klägerin und die Vielzahl der von ihr zu
beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so muss das Vorliegen von gründlichen
und vielseitigen Fachkenntnissen bejaht werden. Die Klägerin arbeitet auch selbständig
bei der Erledigung der Arbeitsvorgänge, da ihr die für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals
notwendige Entscheidungskompetenz bei allen Arbeitsvorgängen zusteht.
f. Im Rahmen einer summarischen Überprüfung heben sich alle Arbeitsvorgänge auch
dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraus, dass die Tätigkeiten
besonders verantwortungsvoll im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a
BAT/VKA sind.
aa) Im allgemeinen Sinn verstehen die Tarifvertragsparteien unter Verantwortung die
Verpflichtung des Angestellten, dafür einzustehen, dass die zu erledigenden Aufgaben
sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Die Tarifvertragsparteien
fordern für eine Eingruppierung in die genannte Vergütungsgruppe eine gewichtige
beträchtliche Heraushebung (vgl. BAG, Urteil vom 16. April 1986 – 4 AZR 595/84 – AP Nr.
120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Verantwortung, die begriffsnotwendig schon in der
nächstniedrigeren Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA in Rede steht, muss
beträchtlich überschritten sein (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 9. Juni 1999 – 18 Sa 1890/98 -).
bb) Die Klägerin hat dafür einzustehen, dass in dem ihr übertragenen Amtsbereich die dort
– auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und
vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Die gewichtige beträchtliche Heraushebung besteht,
da sie das Amt eigenständig leitet und als Sachbearbeiterin Vorgänge bis zur
Entscheidungsreife bearbeitet. Unschädlich ist, dass sie einem Dezernenten und dem
Bürgermeister unterstellt ist und deshalb nur Mitverantwortung bei bestimmten
Entscheidungen trägt. Auch die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte ist besonders
verantwortungsvoll, da sie nach dem Landesgleichstellungsgesetz NRW von fachlichen
Weisungen frei ist und zudem unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt ist (vgl. dazu: BAG,
Urteil vom 16. Oktober 2002 – 4 AZR 579/01 -).
g) Auch die Heraushebungsmerkmale "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" gemäß
der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT sind erfüllt, soweit es die Leitungstätigkeit
der Klägerin und – wie das Arbeitsgericht Siegburg zutreffend ausgeführt hat - ihre
sachbearbeitende Tätigkeit in den Bereichen Baurecht, Liegenschaften, Denkmalschutz
und Umweltschutz betrifft.
aa) Die "besondere Schwierigkeit" bezieht sich auf die fachliche Qualifikation der
Angestellten. Sie verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA in beträchtlicher und gewichtiger Weise
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übersteigt. Hierbei kann sich diese erhöhte Qualifikation im Einzelfall aus der Breite des
geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlicher
Erfahrung und einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen
Spezialkenntnissen (vgl. BAG, Urteil vom 16. Oktober 2002 – 4 AZR 579/01- ).
Diese Anforderungen sind bei der Leitungstätigkeit der Klägerin erfüllt. Zutreffend hat das
Arbeitsgericht Siegburg in seiner Entscheidung im einzelnen ausgeführt, dass aber auch
bei der sachbearbeitenden Tätigkeit in den genannten Bereichen das Tarifmerkmal erfüllt
ist. Es hat auf die Vielfalt der Fachgebiete, die durch die Umorganisation noch verstärkt
worden ist, hingewiesen sowie auf die für jedes Fachgebiet bestehenden
Rechtsvorschriften und gerichtlichen Entscheidungen, in die sich die Klägerin einarbeiten
musste und deren Änderungen sie verfolgen muss.
bb) Bei der "Bedeutung" des Aufgabengebietes knüpfen die Tarifvertragsparteien an die
Auswirkungen der Tätigkeit an. Dabei ist grundsätzlich jede Art der Auswirkung der
Tätigkeit des Angestellten geeignet, die Bedeutung zu begründen. Anhaltspunkte hierfür
können sich aus der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den
innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben. Hierbei muss sich die Tätigkeit
hinsichtlich der Bedeutung deutlich wahrnehmbar aus der Vergütungsgruppe IV b BAT
herausheben (vgl. BAG, Urteil vom 20. März 1996 – 4 AZR 967/94 -).
Zutreffend hat das Arbeitsgericht Siegburg zum einen auf den großen Aufgabenkreis der
Klägerin sowie die Tragweite ihrer Tätigkeit für die Gemeinde und Dritte in den Bereichen
Baurecht, Liegenschaften, Denkmalschutz und Umweltschutz hingewiesen und festgestellt,
dass dieses Tarifmerkmal erfüllt ist.
cc) Das Arbeitsgericht Siegburg hat auch überzeugend ausgeführt, dass für die
Sachbearbeitertätigkeit in dem Fachgebiet Widmung/Straßenbenennung und für die
Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte von der Klägerin nicht dargelegt worden ist,
inwiefern ihre Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt.
Auch im Berufungsverfahren ist dies von der Klägerin nicht nachgeholt worden.
h) Schließlich hebt sich - unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin - kein
Arbeitsvorgang durch das "Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der
Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA" heraus.
aa. Bereits eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA
setzt – wie vorstehend ausgeführt - voraus, dass die Tätigkeit "besonders
verantwortungsvoll" ist und sich dadurch hervorhebt.
Folglich verlangt eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA
eine erhebliche Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen
Verantwortung, wobei die Qualifikation als "erheblich" eine beträchtliche, gewichtige
Heraushebung bedeutet, so dass eine besonders weitreichende hohe Verantwortung zu
fordern ist. Dieses Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des
gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, z. B. durch Angestellte, die große
Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten
Gruppenleitern leiten, bzw. durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen
mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit
bearbeiten (vgl. BAG, Urteil vom 20. Juni 2001 – 4 AZR 288/00 -).
bb. Eine derartige Spitzenposition bekleidet die Klägerin nicht. Große Arbeitsbereiche mit
mehreren Arbeitsgruppen und qualifizierten Gruppenleitern hat die Klägerin auch vor den
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Umorganisationen in den Jahren 1998 und 2001 nicht geleitet. Ab Anfang 2001 ist ihr nur
noch eine Bürokraft unterstellt. Sie bearbeitet auch nicht besonders schwierige
Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die
Allgemeinheit. Zu beachten ist auch, dass sich die Klägerin auf der dritten Hierarchieebene
in der Verwaltung befindet, da ihr der Bürgermeister und der technische Beigeordnete
vorgesetzt sind.
Soweit die Klägerin auf die Auswirkungen von Entscheidungen über die Zulassung von
Bauvorhaben für die Antragsteller und die Nachbarn, über die Erteilung von
Bescheinigungen zur Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen für die Antragsteller,
über die Zulassung von Veränderungen an Denkmälern sowie über den Abschluss
Verträgen mit Regelungen über Altlasten hinweist, ist festzuhalten, dass mit den bloßen
Auswirkungen der Tätigkeit einer Angestellten das Maß der Verantwortung nicht begründet
werden kann. Denn insoweit ist nur die "Bedeutung des Aufgabengebietes" betroffen (vgl.
dazu: BAG, Urteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 -). Soweit sie darauf verweist, dass
sie eine Vielzahl von Rechtsnormen aus unterschiedlichsten Rechtsgebieten beherrschen
müsse, geht es um die "Schwierigkeit" ihrer Tätigkeit. Der Gesichtspunkt der fehlenden
Kontrolle hat Bedeutung für das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der "selbständigen
Leistungen", da damit eine Entscheidungskompetenz vorausgesetzt wird.
Da die Klägerin nach alledem nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III
Fallgruppe 1 a BAT/VKA erfüllt, kann sie nicht im Wege der Bewährung in die
Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e BAT/VKA aufgestiegen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 1 ArbGG ist bei der vorliegenden
Einzelfallgestaltung nicht ersichtlich. Die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen
sind sämtlich beantwortet bzw. konnten dahingestellt bleiben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
(Schwartz) (Dohm) (Voßkötter)