Urteil des LAG Köln vom 14.08.2006

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Landesarbeitsgericht Köln, 14 Sa 146/06
Datum:
14.08.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 146/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 2828/05
Schlagworte:
Weiterbeschäftigungsanspruch
Normen:
§ 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Bei einer fristgerechten Änderungskündigung, die unter Vorbehalt
angenommen wird, besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
2. Der Weiterbeschäftigungsanspruch wird durch eine nachfolgende
fristlose Kündigung nicht aufgehoben, wenn diese offensichtlich
unwirksam ist, weil sie nicht erkennen lässt, von welchem Unternehmen
des Konzerns sie ausgesprochen worden ist.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Bonn vom 14.12.2005 – 2 Ca 2828/05 – wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um die
Weiterbeschäftigungspflicht der Beklagten.
2
Die Beklagte ist eine Holding, zu der die K F GmbH & Co. KG gehört, die eine Filiale in
A betreibt. Die Beklagte nimmt für alle Unternehmen der K -Gruppe die
Personalangelegenheiten war. Ein Personalleiter ist insoweit für alle Unternehmen
zuständig. Es ist ein gemeinsamer Betriebsrat gebildet, der auch die Filiale in A mit
umfasst.
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Die Klägerin war seit dem 01.08.1985 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 6 f. d.
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A.) für die C K GmbH & Co. KG tätig. Anlässlich des Erziehungsurlaubs der Klägerin
wurde im Juli 2000 schriftlich vereinbart, dass die Klägerin nach Beendigung des
Erziehungsurlaubs ab dem 14.08.2000 als Sachbearbeiterin in der Abteilung Einkauf
und im Vertretungsfall in der Abteilung Rechnungsprüfung, Geschäftsbereich
Freizeitmärkte, tätig sein werde und zwar vorwiegend mit verwalterisch administrativen
Aufgaben (Vereinbarung vom 24.07.2000 – Bl. 8 f. d. A.).
Aufgrund der Geburt ihrer Tochter T -M beantragte die Klägerin Erziehungsurlaub mit
Antrag vom 08.07.2002. Diesen gewährte die Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2002
(Bl. 10 d. A.) und wies darauf hin, dass der erste Arbeitstag nach Ablauf des 36-
monatigen Erziehungsurlaubs der 05.10.2005 sei.
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Mit Schreiben vom 12.10.2005 (Bl. 22 d. A.) sprach die Beklagte eine
Änderungskündigung mit Wirkung zum 30.06.2006 aus (Bl. 22 d. A.) und bot der
Klägerin eine Tätigkeit innerhalb der K F GmbH & Co. KG in der Filiale A an; diese
Tätigkeit sollte die Klägerin ab dem 13.10.2005 aufnehmen. Die Änderungskündigung
nahm die Klägerin unter Vorbehalt an (Schreiben vom 13.10.2005 – Bl. 23 f. d. A.).
6
Mit der Klage hat die Klägerin die Änderungskündigung angegriffen und zugleich ihre
Weiterbeschäftigung zu den in der Vereinbarung vom 24.07.2000 festgelegten
Bedingungen verlangt.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 14.12.2005 stattgegeben. Zur
Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Änderungskündigung sei bereits
deshalb rechtsunwirksam, weil die Beklagte damit eine Veränderung der
Arbeitsbedingungen bereits vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist habe erzielen
wollen. Eine ordentliche Änderungskündigung mit sofortiger Wirkung gebe es nicht. Bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist habe der ursprüngliche Vertragsinhalt Bestand.
8
Deshalb habe die Klägerin auch einen Anspruch darauf, entsprechend dem Inhalt der
Vereinbarung vom 24.07.2000 beschäftigt zu werden (Bl. 145 bis 156 d. A.).
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Mit Schreiben vom 18.01.2006 (Bl. 173 f. d. A.) verlangten die Prozessbevollmächtigten
der Klägerin die Beschäftigung der Klägerin als Sachbearbeiterin in der Abteilung
Einkauf und wandten sich gegen jegliche Versetzung der Klägerin in die Abteilung
Zoo/Garten.
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In dem darauf hin von der Klägerseite betriebenen Zwangsgeldverfahren zur
Durchsetzung dieser Beschäftigung verlangten die Prozessbevollmächtigten der
Beklagten die Zurückweisung des Zwangsgeldantrages mit Schriftsatz vom 14.02.2006
(Bl. 190 ff. d. A.). Darin trugen sie vor, der Titel richte sich gegen den falschen
Schuldner. Es sei von allen Beteiligten verkannt worden, dass das Arbeitsverhältnis der
Klägerin nicht mehr zur Beklagten bestehe, sondern zur K F GmbH & Co. KG. Der
Bereich Freizeit sei aus der Beklagten ausgegliedert und auf die neu gegründete K F
GmbH & Co. KG übertragen worden. Diese existiere seit dem 02.07.2001. Das
Arbeitsverhältnis der Klägerin sei mit diesem Zeitpunkt auf die K F GmbH & Co. KG
übergegangen.
11
Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte nur bezogen auf die
Beschäftigungsverpflichtung Berufung eingelegt.
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Der Antrag der Beklagtenseite auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde vom
Landesarbeitsgericht Köln durch Beschluss vom 09.03.2006 (Bl. 310 bis 313 d. A.)
zurückgewiesen. Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28.03.2006
wurde die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des
Arbeitsgerichts Bonn kostenpflichtig zurückgewiesen (Bl. 325 bis 327 d. A.).
13
In einem Schreiben vom 16.03.2006 wurde der Klägerin erneut eine
Änderungskündigung ausgesprochen zum 30.09.2006. In jenem Schreiben ist im
Adressfeld oberhalb der Anschrift und im unteren Absenderfeld die K Holding GmbH &
Co. KG, also die Beklagte angegeben, hingegen wird unter der Zeile "Mit freundlichen
Grüßen" die K F GmbH & Co. KG angegeben (Schreiben vom 16.03.2006 – Bl. 447 d.
A.). Ein in gleicher Weise gestaltetes Kündigungsschreiben vom 29.04.2006 (Bl. 408 d.
A.) sprach der Klägerin die außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung aus, weil
sie trotz Fristsetzung den Zwangsgeldantrag nicht zurückgenommen habe.
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Die Klägerin hat diese Kündigungen durch separate Kündigungsschutzklagen
angegriffen.
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Ein weiterer Antrag der Beklagtenseite auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung vom 30.03.2006 wurde durch Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.06.2006 (Bl. 469 bis 471 d. A.) zurückgewiesen.
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Mit der Berufung wendet sich die Beklagte nur gegen die
Weiterbeschäftigungsverpflichtung. Das Arbeitsgericht habe auf der Basis der
Rechtsprechung des Großen Senats des BAG die Beklagte zur Weiterbeschäftigung
verurteilt, obwohl dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Denn die
Weiterbeschäftigung sei der Beklagten unmöglich. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin
sei auf die K F GmbH & Co. KG übergegangen, zur Beklagten bestehe kein
Arbeitsverhältnis mehr. Dieser Umstand sei von allen Beteiligten bis zum Abschluss des
Verfahrens erster Instanz übersehen worden. Wenn aber nunmehr offensichtlich sei,
dass kein Arbeitsverhältnis zur Beklagten bestehe, könne die Klägerin auch keinen
Weiterbeschäftigungsanspruch gegen die Beklagte mehr stellen.
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Es gebe auch keine Rechtsgrundlage für einen Verschaffungsanspruch. Der Antrag
könne auch nicht in einen Verschaffungsanspruch umgedeutet werden, dies sei ein
Verstoß gegen § 308 ZPO.
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Der Weiterbeschäftigungsanspruch könne der Klägerin auch deshalb nicht zuerkannt
werden, weil es sich hier um eine Änderungskündigung gehandelt habe, die die
Klägerin unter Vorbehalt angenommen habe. Eine solche Annahme unter Vorbehalt
schließe einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts aus.
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Schließlich seien neue Kündigungen ausgesprochen worden, so dass jedenfalls
aufgrund dieser Umstände ein Weiterbeschäftigungsanspruch entfallen sei.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.12.2005 – 2 Ca 2828/05 –
abzuändern soweit die Beklagte in Ziffer 1) verurteilt worden ist, die Klägerin an
ihrem alten Arbeitsplatz in der E Straße , B , als Sachbearbeiterin in der
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Abteilung Einkauf und im Vertretungsfall in der Abteilung Rechnungsprüfung
Geschäftsbereich/Freizeitmärkte entsprechend dem Arbeitsvertrag vom
12.01.1988 einzusetzen und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Klägerseite beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verweist darauf, dass die nachfolgend ausgesprochenen Kündigungen auf
dem Briefpapier der Beklagten verfasst worden seien. Es sei fraglich, wem diese
Kündigungen zuzurechnen seien, denn als Absender kämen sowohl die Beklagte als
auch die K F GmbH &Co. in Betracht. Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass
es sich bei der Unternehmensgruppe der Beklagten um einen einheitlichen Betrieb
handele, was sich schon daran zeige, dass der Zeuge Z als Personalleiter
firmenübergreifend tätig werde. Im Übrigen seien die kündigungsschutzrechtlichen
Vorschriften der §§ 322, 323 Umwandlungsgesetz zu beachten, da hier nach einer im
Wege der Ausgliederung erfolgten Spaltung der beteiligten Unternehmen ein
gemeinsamer Betrieb weiter geführt worden sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf die
zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
28
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 2 ArbGG. Sie ist fristgerecht
eingelegt und begründet worden. Sie ist zulässigerweise beschränkt auf einen Teil des
erstinstanzlichen Streitgegenstandes, nämlich die Weiterbeschäftigungsverpflichtung
und hat das erstinstanzliche Urteil im Übrigen nicht angegriffen.
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II. In der Sache hatte die Berufung keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die
Beklagte zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Die dagegen gerichteten Angriffe der
Beklagten dringen nicht durch.
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1. Der Antrag und die entsprechende Verurteilung sind als Weiterbeschäftigungsantrag
bzw. Weiterbeschäftigungsurteil im Sinne der Rechtsprechung des Großen Senats des
Bundesarbeitsgerichts zu verstehen. Insoweit ist der Beklagtenseite zuzustimmen, die
bereits in ihrem Schriftsatz vom 30.03.2006 (Bl. 385 d. A.) ausgeführt hat, es unterliege
keinem Zweifel, dass das Arbeitsgericht den allgemeinem
Weiterbeschäftigungsanspruch tenoriert habe. Dies ist auch deshalb eindeutig, weil in
den Urteilsgründen des Arbeitsgerichts eindeutig auf die Rechtsprechung des Großen
Senats des Bundesarbeitsgerichts Bezug genommen wird.
31
2. Die Voraussetzungen, die der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts für eine
Entscheidung vom 27.02.1985 (DB 1985, Seite 2197) aufgestellt hat, sind erfüllt.
Danach ist ein Weiterbeschäftigungsanspruch gegeben, wenn ein Arbeitnehmer mit
einer Kündigungsschutzklage in erster Instanz obsiegt hat. Dies ist hier der Fall, denn
die ausgesprochene Änderungskündigung ist in erster Instanz für rechtswidrig erklärt
worden; diese Entscheidung ist von der Beklagtenseite im Berufungsverfahren auch
nicht mehr angegriffen worden.
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3. Entgegen der Annahme der Beklagten ist der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts nicht zu entnehmen, dass für die Zuerkennung des
Weiterbeschäftigungsanspruchs ein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Entscheidung
bestehen müsste. Ausgeschlossen ist der Weiterbeschäftigungsanspruch nur dann,
wenn bereits Zweifel bestehen, ob überhaupt jemals ein Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien begründet worden ist (siehe BAG Urteil vom 28.09.1983 – 5 AZR 255/81 -,
NJW 1984, Seite 829). Im vorliegenden Fall ist aber unstreitig, dass ursprünglich ein
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat und tatsächlich praktiziert
worden ist. In Rede steht allein eine rechtliche Veränderung dadurch, dass die Beklagte
eine Ausgliederung vorgenommen hat.
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Die Klägerseite macht zudem mit Recht unter Berufung auf Hamann (juris PR – ArbR
27/2006) geltend, dass dann, wenn trotz Unternehmensaufspaltung durch
Ausgliederung ein gemeinsamer Betrieb gemäß § 322 Umwandlungsgesetz
anzunehmen ist, die Weiterbeschäftigungspflicht sich auf den gesamten gemeinsamen
Betrieb erstreckt.
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Hier spricht alles für einen gemeinsamen Betrieb, da die Beklagtenseite selbst
vorgetragen hat, dass alle Personalmaßnahmen in der gesamten Unternehmensgruppe
durch eine einheitliche Personalleitung bestimmt werden. Dies wird zudem dadurch
bestätigt, dass es einen für die gesamte Unternehmensgruppe einheitlich zuständigen
Betriebsrat gibt. Die Weiterbeschäftigungspflicht trifft die Beklagte als dasjenige
Unternehmen, das den gemeinsamen Betrieb führt.
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Unabhängig vom Vorstehenden trifft die Weiterbeschäftigungspflicht die Beklagte auch
deshalb, weil sie sich als Arbeitgeber geriert hat. Die Beklagte hat nicht nur die
streitgegenständliche Änderungskündigung ausgesprochen, sie hat darüber hinaus
beispielsweise nach der Umorganisation am 14.10.2002 den Antrag auf Gewährung von
Erziehungsurlaub bewilligt, obwohl nach ihrem Vortrag zu diesem Zeitpunkt bereits die
K F GmbH & Co. KG Arbeitgeber der Klägerin war (siehe Bewilligungsschreiben vom
14.10.2002, Bl. 10 d. A.).
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Die Beklagte ist darüber hinaus im gesamten erstinstanzlichen Verfahren als
Arbeitgeber aufgetreten.
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Auch die nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vom 14.12.2005 am
16.12.2005 ausgesprochene Beurlaubung der Klägerin (Bl. 142 d. A.) wurde von der
Beklagten und nicht von der K F GmbH & Co. KG als Arbeitgeberin ausgesprochen
worden.
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Es ist somit festzuhalten, dass sich die Beklagte in jeder Hinsicht und über lange Zeit
die Arbeitgeberstellung angemaßt hat. Da die Beklagte einen entsprechenden
Rechtsschein begründet hat und die Arbeitgeberrechte über einen langen Zeitraum
ausgeübt hat, muss sie auch die daraus resultierenden Arbeitgeberpflichten tragen.
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4. Auf eine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung kann sich die Beklagte nicht berufen.
Insoweit wird auf die den Parteien bekannten Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts zur
Ablehnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 09.03.2006 und vom
12.06.2006 verwiesen. Da die Unternehmensgruppe der Beklagten über eine
einheitliche Personalleitung verfügte, die den Personaleinsatz in der gesamten
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Unternehmensgruppe steuerte, war es der Beklagten möglich, die Weiterbeschäftigung
zu realisieren. Eine Unmöglichkeit tritt auch nicht dadurch ein, dass der Arbeitgeber die
Arbeit inzwischen anders verteilt hat (siehe Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und
Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Auflage, Randziffer 2129).
5. Der Weiterbeschäftigungsanspruch besteht hier trotz der Tatsache, dass es sich um
eine Änderungskündigung handelte. Zu Recht weist die Beklagte allerdings darauf hin,
das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich bei einer Änderungskündigung, die unter
Vorbehalt angenommen worden ist, einen Weiterbeschäftigungsanspruch versagt (siehe
BAG Urteil vom 18.01.1990 – 2 AZR 183/89 -, NZA 1990, Seite 734 f.).
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Anders ist es hingegen, wenn die Änderungskündigung noch nicht vollziehbar ist. Dies
kann der Fall sein, weil der Betriebsrat einer mit der Änderungskündigung verbundenen
Versetzung nicht zugestimmt hat oder wenn der Vollzug der Änderungskündigung aus
anderen Gründen ausgeschlossen ist, etwa wegen Nichtanhörung des Betriebsrats,
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siehe zum Ganzen Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar zum Kündigungsrecht,
2. Auflage, § 2 KSchG, Randziffer 314 ff., 319.
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Hierzu ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Änderungskündigung ohnehin
frühestens ab dem 30.06.2006 vollziehbar gewesen wäre. Denn in der
Änderungskündigung selbst ist deutlich gemacht, dass es sich um eine
Änderungskündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum
30.09.2006 handeln sollte. Vor diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte aus der
Änderungskündigung keine Änderung der Arbeitsbedingungen ableiten, so dass sie bis
zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht vollziehbar war.
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Da diese Änderungskündigung vom Arbeitsgericht für rechtsunwirksam erklärt worden
ist und die Beklagtenseite diesen Teil des erstinstanzlichen Urteils auch gar nicht mehr
angegriffen hat, war eine Vollziehung sogar zu einem späteren Zeitpunkt
ausgeschlossen.
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6. Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist entgegen der Annahme der Beklagtenseite
nicht dadurch ausgeschlossen, dass nachfolgend am 16.03.2006 eine weitere
Änderungskündigung und am 29.04.2006 eine außerordentliche hilfsweise ordentliche
Beendigungskündigung ausgesprochen worden sind.
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Hinsichtlich der Änderungskündigung gilt, dass diese, wie in dem Kündigungsschreiben
ausdrücklich festgelegt ist, zum 30.09.2006 ausgesprochen worden ist. Erst zu diesem
Zeitpunkt könnte daher aufgrund einer Änderungskündigung der
Weiterbeschäftigungsanspruch auf dem alten Arbeitsplatz beendet werden.
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Abgesehen hiervon endet die Weiterbeschäftigungspflicht durch nachfolgende
Kündigungen nicht, wenn diese offensichtlich unwirksam sind. Dies ist hier der Fall,
denn weder die Änderungskündigung vom 16.03.2006 noch die außerordentliche
Kündigung vom 16.04.2006 lassen in eindeutiger Weise erkennen, wer der Absender
der Kündigungserklärungen ist.
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In beiden Kündigungsschreiben ist nämlich im Adressenfeld und zugleich unten auf
dem Kündigungsschreiben die Beklagte als Absender der Kündigungserklärung
aufgeführt, während jeweils unter der Zeile "Mit freundlichen Grüßen" die K F GmbH &
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Co. KG als diejenige erscheint, die die Kündigung ausgesprochen hat.
Beide Kündigungen lassen sich daher nicht eindeutig einem Empfänger zuordnen. Da
eine Kündigung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, die den Aussteller genau
und bestimmt erkennen lassen muss, sind beide Kündigungen offensichtlich unwirksam.
Denn in der entscheidenden Frage, wer der Aussteller der Kündigungserklärung jeweils
ist, lassen es beide Kündigungserklärungen an der notwendigen Bestimmtheit fehlen,
so dass die Kündigungserklärungen rechtsunwirksam sind.
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Der Verweis der Beklagtenseite in dem ausführlichen Rechtsgespräch der
Kammerverhandlung am 14.08.2006 darauf, dass die Kündigungserklärungen durch
den Prokuristen Herrn Z unterschrieben seien, der für beide Gesellschaften zuständig
sei, führt nicht zu einer präziseren Bestimmbarkeit. Denn hieran wird gerade deutlich,
dass die Kündigungserklärungen sowohl der Beklagten als auch der Firma K F GmbH &
Co. KG zuzurechnen sein könnten und aus der Unterschrift des Herrn Z gerade nicht
abzuleiten ist, gegen wen die Kündigungen ausgesprochen worden sind.
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Die Anforderungen an die Bestimmtheit bezüglich der Identität derjenigen Gesellschaft,
die die Kündigung aussprechen wollte, sind im vorliegenden Fall ddadurch geprägt,
dass hier, wie die Beklagte eingeräumt hat, die erste hier streitgegenständliche
Änderungskündigung vom 12.10.2005 von der falschen juristischen Person
ausgesprochen worden ist.
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Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte dies erst im Berufungsverfahren offenbart
hat, und angesichts der Tatsache, dass die Beklagte sich – wie dargelegt – über einen
langen Zeitraum die Arbeitgeberstellung angemaßt hatte, war es umso dringlicher, bei
den im folgenden ausgesprochenen Kündigungen zweifelsfrei zum Ausdruck zu
bringen, welche juristische Person diese aussprechen wollte.
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Statt dessen sind zwei Kündigungsschreiben verfasst worden, die hinsichtlich der
Absenderangabe doppeldeutig sind. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen,
die Klägerseite habe diese Kündigungserklärungen in eindeutiger Weise als gegen die
Firma K F GmbH & Co. KG verstanden. Diesbezüglich bestanden erhebliche
Unsicherheiten, die offenbar erst im Gütetermin des Verfahrens 6 Ca 657/06 vor dem
Arbeitsgericht Bonn am 04.04.2006 dazu führten, dass die Parteien in jenem Verfahren
unstreitig stellten, dass Arbeitgeberin der Klägerin zwischenzeitlich die K F GmbH & Co.
sei.
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Diese Klarstellung bedeutet aber nicht, dass damit unterstellt werden könnte, es sei
auch unstreitig, dass der richtige Arbeitgeber die Kündigung erklärt hätte.
55
Zudem beurteilt sich die Frage der Bestimmbarkeit des Absenders der Willenserklärung
nach dem Zeitpunkt des Zugangs. Zu diesem Zeitpunkt waren die
Kündigungserklärungen hinsichtlich des Absenders mehrdeutig, auch wenn sich die
Klägerseite daraufhin entschlossen hat, den offenbar richtig Arbeitgeber, die K F GmbH
& Co. KG zu verklagen.
56
Unabhängig hiervon ist die außerordentliche Kündigung auch deshalb offensichtlich
rechtsunwirksam, weil sie mit der Nichtrücknahme des Zwangsgeldantrages begründet
worden ist. Die Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungsurteils ist kein
Kündigungsgrund, das Berufen hierauf erfüllt den Tatbestand des § 612 a BGB (siehe
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LAG Düsseldorf Urteil vom 13.12.1988 – 8 Sa 663/88 -, LAGE § 612 a BGB Nr. 3;
Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar zum Kündigungsrecht, 2. Auflage, Grundlagen
J., Randziffer 44).
Dabei war zu dem Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung am
29.04.2006 bekannt, dass der Antrag der Beklagten, die Einstellung der
Zwangsvollstreckung zu erreichen, durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 09.03.2006 zurückgewiesen worden war.
58
7. Auf ein pactum de non petendo kann sich die Beklagtenseite nicht berufen. Das
Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.02.2006 lässt sich nicht in
diesem Sinne interpretieren. In jenem Schreiben heißt es:
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"Sollten Sie in Anbetracht der unsicheren Rechtslage eine Freistellung von Frau
F zumindest bis zur Klärung über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in
Erwägung ziehen, so können wir Ihnen insoweit versichern, dass wir zur
Klärung dieser Frage die Zwangsvollstreckung nicht weiter betreiben werden."
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Hieraus ist zum einen ersichtlich, dass sich dieses Angebot nur auf das
Nichtweiterbetreiben der Zwangsvollstreckung bezog, nicht aber darauf, den materiellen
Anspruch auf Weiterbeschäftigung nicht mehr geltend zu machen. Zum anderen war
dieses Angebot nach dem klaren Wortlaut an die zusätzliche Bedingung geknüpft, dass
eine Freistellung von der Arbeit zumindest bis zur Klärung über die
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgte. Auch die Erklärung bezüglich der
Zooabteilung in demselben Schreiben nimmt auf das Weiterbetreiben der
Zwangsvollstreckung, nicht aber auf den materiellen Anspruch Bezug.
61
Auf eine Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs dadurch, dass die Klägerin unter
Vorbehalt auf dem ihr zugewiesenen Arbeitsplatz in der Zoo- und Gartenabteilung tätig
werde, kann sich die Beklagte nicht berufen, weil die diesbezügliche Erfüllung durch
den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung am 29.04.2006 und vor allem das
erteilte Hausverbot (Bl. 464 d.A.)unmöglich geworden ist.
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8. Die Reichweite des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist allerdings zeitlich durch den
Eintritt der Rechtskraft im vorliegenden Verfahren beschränkt. Nach Rechtskraft kann es
zwar einen Beschäftigungsanspruch geben, der aber in einem gesonderten Verfahren
geltend zu machen ist (siehe Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und
Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, Randziffer 2130 f.). Der
Weiterbeschäftigungsanspruch endet hingegen mit der Rechtskraft des vorliegenden
Verfahrens.
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Maßgeblich ist damit die Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
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Denn bei teilweiser Anfechtung eines Urteils wie im vorliegenden Fall ist der Eintritt der
Rechtskraft für das Gesamturteil gehemmt, bis insgesamt Rechtskraft eingetreten ist
(siehe BGH Urteil vom 01.12.1993 – VIII ZR 41/93 -; NJW 1994, Seite 657 ff., 659 und
Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 705 ZPO, Randziffer 9).
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Da beide Parteien in der mündlichen Verhandlung am 14.08.2006 erklärt haben, dass
sie Weiterbeschäftigungsantrag und erstinstanzlichen Urteilstenor so verstanden haben,
dass sie sich auf die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden
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Rechtsstreits bezieht, bedürfte es keiner weitergehenden diesbezüglichen Klarstellung
im Berufungsurteil.
III. Insgesamt erweist sich, dass das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht zur
Weiterbeschäftigung verurteilt hat.
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Die Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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Die Revision konnte nicht zugelassen werden, insbesondere lag keine grundsätzliche
Bedeutung der Sache vor, sondern es waren die Grundsätze der Rechtsprechung zum
Weiterbeschäftigungsanspruch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
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R e c h t s m i t t e l b e l e hr u n g :
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Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich der Möglichkeit
der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 62 a ArbGG hingewiesen.
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(Dr. Griese) (Ueberholz) (Ramscheid)
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