Urteil des LAG Köln vom 07.12.2005

LArbG Köln: gratifikation, tarifvertrag, masseverbindlichkeit, arbeitsgericht, unternehmen, insolvenz, auflage, fälligkeit, klima, betriebsordnung

Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 1055/05
Datum:
07.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1055/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 8946/02
Schlagworte:
Weihnachtsgeld, Insolvenz
Normen:
§ 611 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1) Auch in der Insolvenz sind Weihnachtsgratifikationen, auf die ein
Rechtsanspruch besteht, zu zahlen.
2) Die insolvenzrechtliche Einordnung einer Gratifikation ist
entscheidend von dem Gratifikationszweck und -charakter abhängig.
3) Mit einer Weihnachtsgratifikation wird regelmäßig erbrachte
Betriebstreue belohnt. Sie ist daher in aller Regel eine sonstige
Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2005 – 7 Ca 8946/02 – wird
zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger war langjähriger Mitarbeiter der Schuldnerin, über deren Vermögen am
05.08.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte ist der
Insolvenzverwalter, der den Kläger mit Schreiben vom 07.08.2002 mit sofortiger Wirkung
unter Anrechnung des restlichen Urlaubsanspruchs von der Verpflichtung zur
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Arbeitsleistung freistellte und mit dem Kläger am 05.12.2003 einen Teilvergleich
dahingehend schloss, dass das Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin durch ordentliche
insolvenzbedingte Kündigung des Beklagten vom 28.08.2002 mit Ablauf des
30.11.2002 endete. Die Parteien vereinbarten ferner eine ordnungsgemäße Abwicklung
unter Beachtung der insolvenzrechtlichen Vorschriften.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger noch die Zahlung eines rechnerisch unstreitigen
Weihnachtsgeldes in Höhe von 2.754,00 € brutto auf der Grundlage seines schriftlichen
Arbeitsvertrages vom 27.05.1992, dessen Ziffer 2b) nach einer
Bruttomonatsvergütungsregelung in Ziffer 2a) folgende Bestimmung enthält:
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"Darüber hinaus erhält Herr G ein Urlaubsgeld und ein Weihnachtsgeld, deren
Höhe sich nach den Bestimmungen der für Tarifangestellte der Gesellschaft
gültigen Regelung richtet."
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Aufgabengebiet und Tätigkeit des Klägers wird in Ziffer 1a) des Arbeitsvertrages u. a.
wie folgt beschrieben:
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"...Herr G wird als außertariflicher Mitarbeiter eingestuft. Er bekleidet in der
neuen TKT-Niederlassung die Funktion des Technischen Leiters."
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Schließlich enthält der schriftliche Arbeitsvertrag in Ziffer 12a) folgende
Schlussbestimmungen:
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"Soweit in diesem Vertrag nichts anderes gesagt ist, gelten für das
Vertragsverhältnis die im Unternehmen üblichen Regelungen. Dies gilt
insbesondere für die Betriebsordnung der TKT und die Arbeitszeitregelung."
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Das arbeitsvertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld wurde in der Vergangenheit
regelmäßig mit der Novemberabrechnung ausgezahlt.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm auch für 2002 das Weihnachtsgeld
zustehe, denn dieses sei Vergütungsbestandteil und angesichts seiner Fälligkeit im
November 2002 Masseforderung.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.754,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2003 zu zahlen;
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hilfsweise einen Betrag von 2.754,00 € brutto Weihnachtsgeld als
Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzuerkennen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe ein Weihnachtsgeldanspruch nicht
zu, weil er bereits zum 30.11.2002 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei und
daher Weihnachten 2002 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Im
übrigen sei nach dem einschlägigen Tarifvertrag auf den Stichtag 01.12. abzustellen.
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Jedenfalls aber würde es sich bei einem unterstellten Weihnachtsgeldanspruch
größtenteils um eine Insolvenzforderung handeln, weil der überwiegende Teil des
Anspruchs mit Erbringung der Arbeitsleistung vor der Insolvenzeröffnung entstanden
wäre.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11.05.2005 stattgegeben und dabei zur
Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Weihnachtsgeldanspruch des Klägers sei
mit Erteilung der Novemberabrechnung 2002 fällig geworden. Es komme nicht darauf
an, dass der Kläger Weihnachten 2002 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zum
Beklagten gestanden habe, denn ihm könne durch die Insolvenzeröffnung und die
dadurch bedingte Kündigung der entstanden Gratifikationsanspruch nicht zunichte
gemacht werden. Er seinerseits habe alles getan, um den Anspruch entstehen und fällig
werden zu lassen. Gegen dieses ihm am 27.06.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte
am 26.07.2005 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 29.08.2005 begründet.
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Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, gemäß Ziffer 12 des Arbeitsvertrages komme
der vom Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Nordrhein-Westfalen e.
V. und der IG-Metall abgeschlossene Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines
Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 26.05.1998 zur Anwendung. Nach der
tariflichen Fälligkeitsregelung in § 3 dieses Tarifvertrages und der Ausschlussregelung
für gekündigte Arbeitsverhältnisse in § 2 scheide ein Weihnachtsgeldanspruch des
Klägers aus. Die bisherigen Auszahlung im November eines jeden Jahres sei eine vom
Tarifvertrag nicht ausgeschlossene vorfällige Zahlung. Der Beklagte macht weiter
geltend, auch ohne Anwendung des Tarifvertrages scheide ein
Weihnachtsgeldanspruch des Klägers aus, da ungeschriebene Voraussetzung eines
jeden Weihnachtsgeldes sei, dass das Arbeitsverhältnis Weihnachten auch noch
bestehe. Ferner beruft sich der Beklagte auf die tarifliche Ausschlussfrist in § 16 Nr. 1
des Manteltarifvertrages, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens
innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden müssen.
Schließlich hält der Beklagte an seiner Auffassung fest, dass selbst bei Bestehen eines
Anspruches dieser jedenfalls zum weit überwiegenden Teil eine bloße
Insolvenzforderung darstellen würde, die zur Tabelle anzumelden wäre.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und
frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6
S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
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II. In der Sache hat das Rechtsmittel des Beklagten jedoch keinen Erfolg. Das
Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben.
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1. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. Ziff. 2b) des
Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes in unstreitiger
Höhe von 2.754,00 € brutto.
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a) Die vorgenannte arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien sieht keine
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besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor. Danach schuldet der Beklagte dem Kläger
im bestehenden Arbeitsverhältnis ein Weihnachtsgeld. Entgegen der Auffassung des
Beklagten gilt auch nicht die ungeschriebene Voraussetzung, dass das
Arbeitsverhältnis Weihnachten bei Bestand gewesen sein muss. Soweit das
Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 30.03.1994 (- 10 AZR 134/93 – NZA
1994, 651) eine arbeitsvertragliche Weihnachtsgeldregelung gegenteilig ausgelegt hat,
kommt dies hier aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht in
Betracht. Denn anders als im vorliegenden Fall wurde dort das Weihnachtsgeld
regelmäßig nicht bereits vor den Weihnachtsfeiertagen im November ausgezahlt. Ist die
Weihnachtsgratifikation aber – wie hier – bereits Ende November fällig und wird sie
auch regelmäßig zu diesem Termin an den Arbeitnehmer ausgezahlt, so kann ein
zeitlich nachfolgendes Ereignis grundsätzlich keine Anspruchsvoraussetzung sein.
Anderenfalls bedürfte es zumindest entsprechender Rückzahlungsvereinbarungen für
den Fall eines "vorzeitigen" Ausscheidens des Arbeitnehmers. Auch solche finden sich
in den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien jedoch nicht.
b) Dem so entstandenen Weihnachtsgeldanspruch des Klägers stehen auch keine
sonstigen Einwände entgegen.
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aa) Zunächst sind entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten die tariflichen
Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 2, 3 des Tarifvertrages über die tarifliche
Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Bereich der Heizungs-,
Klima- und Sanitärtechnik in Nordrhein-Westfalen nicht einschlägig. Der vorgenannte
Tarifvertrag ist auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht anwendbar. Unstreitig besteht
keine unmittelbare Tarifbindung der Parteien.
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Auch eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme scheidet aus. Der Hinweis des Beklagten
auf die Schlussbestimmungen in Ziffer 12 des Arbeitsvertrages vom 27.05.1992 trägt
nicht. Dort haben die Parteien die Geltung der im Unternehmen üblichen Regelungen
vereinbart, soweit der Arbeitsvertrag selbst keine Regelungen enthält. Dies wird in Satz
2 von Ziffer 12a) des Arbeitsvertrages konkretisierend dahingehend ergänzt, dass
insbesondere die Betriebsordnung und die Arbeitszeitregelung gelten sollen. Mit diesen
letztgenannten Beispielen wird auf betriebliche Regelungen im eigentlichen Wortsinn
Bezug genommen, also Vereinbarungen bzw. Anweisungen auf betriebliche Ebene. Ob
der Begriff der "im Unternehmen üblichen Regelungen" in Ziffer 12a) S. 1 darüber
hinaus auch tarifliche Regelungen umfasst, erscheint insofern fraglich. Hinzu kommt,
dass die Parteien den Kläger in Ziff. 1a) des Arbeitsvertrages ausdrücklich als
außertariflichen Mitarbeiter eingestuft haben. Insofern unterscheidet sich der
vorliegende Fall auch in mehrfacher Hinsicht von der Entscheidung des 10. Senats des
BAG vom 13.05.2004 ( - 10 AZR 525/03 - , AP Nr. 256 zu § 611 BGB Gratifikation). Dort
kamen gleichlautende tarifliche Bestimmungen kraft betrieblicher Übung zur
Anwendung.
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Diese Bedenken können jedoch letztlich offen bleiben, da die Regelung in Ziffer 12a)
des Arbeitsvertrages jedenfalls nur Auffangcharakter hat, soweit der Arbeitsvertrag
selbst keine Regelungen enthält. Dies ist jedoch für das Weihnachtsgeld in Ziffer 2b)
des Arbeitsvertrages der Fall. Dies gilt umso mehr als in der letztgenannten
Vertragsbestimmung ausdrücklich ein Weihnachtsgeld vereinbart worden ist und der
Tarifvertrag die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes vorsieht. Auch die tariflichen
Ausschlussfristen sind mithin nicht einschlägig.
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bb) Soweit schließlich in Ziffer 2b) des Arbeitsvertrages selbst auf die Bestimmungen für
Tarifangestellte Bezug genommen wird, geschieht dies hinsichtlich des
Weihnachtsgeldes allein für dessen Höhe. Mögliche tarifliche
Anspruchsvoraussetzungen sind von dieser Bezugnahmeklausel nicht umfasst. Die
Höhe des Weihnachtsgeldanspruchs des Klägers ist jedoch zwischen den Parteien
nicht im Streit.
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2. Der Weihnachtsgeldanspruch des Klägers gegen den Beklagten stellt auch eine
Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar.
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Zunächst ist die Weihnachtsgratifikation nicht bereits aufgrund des Umstands der
Insolvenzeröffnung selbst ausgeschlossen. Auch in der Insolvenz sind
Weihnachtsgratifikationen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu zahlen (so bereits
BAG, Urteil vom 18.12.1964, AP Nr. 51 zu § 611 BGB Gratifikation). Fraglich ist insoweit
allein, ob es sich dabei insgesamt um Masseverbindlichkeiten im vorgenannten Sinn
handelt, oder ob zeitanteilig zu ermitteln ist, in welchem Umfang die Gratifikation auf den
Zeitraum vor bzw. nach der Insolvenzeröffnung entfällt (so undifferenziert für jegliche Art
betrieblicher Sonderleistungen Braun/Bäuerle, InsO, 2. Auflage 2004, § 55 Rz. 34).
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Richtigerweise ist insoweit auf den Charakter und den Zweck der einzelnen Gratifikation
abzustellen. Handelt es sich – wie beim 13. Monatsgehalt – um eine Sonderleistung des
Arbeitgebers die sich den einzelnen Monaten zuordnen lässt, so bedarf es einer
Aufteilung im vorgenannte Sinn. Nur der Teil, der auf die Zeit nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entfällt, stellt dann eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55
Abs. 1 Nr. 2 InsO. Soweit die Gratifikationszahlung eine Gegenleistung für vor der
Verfahrenseröffnung verrichtete Dienste darstellt, liegt eine Insolvenzforderung im Sinne
des § 38 InsO vor. Anders ist dies bei einer Sonderleistung, die einzelnen
Beschäftigungsmonaten oder Zeitabschnitten nicht zugeordnet werden kann. Geht es
nämlich allein um die Belohnung von geleisteter Betriebstreue, was beispielsweise
regelmäßig durch eine Stichtagsregelung zum Ausdruck kommt, hat der Arbeitnehmer
keine anteiligen Ansprüche, sondern der Gratifikationsanspruch entsteht immer erst mit
Erreichen des Stichtages bzw. Erbringung der mit Gratifikation belohnten Betriebstreue.
Hierfür stellt die Weihnachtsgratifikation ein typisches Beispiel dar (vgl. Küttner/Griese,
Personalbuch, 12. Auflage 2005, Gratifikation Rz. 10 m. w. N.).
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Eine solche Weihnachtsgeldvereinbarung haben die Parteien im vorliegenden Fall
getroffen. Der Arbeitsvertrag spricht in Ziffer 2b) ausdrücklich von der Zahlung eines
Weihnachtsgeldes. Diese Weihnachtsgeldzahlung ist immer mit der
Novemberabrechnung eines jeden Jahres erfolgt. Damit liegt auch eine ungeschriebene
Stichtagsregelung vor. Gegenteilige Anhaltspunkte, die für eine Entgeltregelung
sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist, wie oben im einzelnen
dargestellt – auch die Tarifregelung bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen nicht in
Bezug genommen. Aus dem damit zweifelsfrei feststehenden Gratifikationscharakter der
arbeitsvertraglichen Weihnachtsgeldregelung folgt deren Einordnung als sonstige
Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO (vgl. Münchener
Kommentar/Hefermehl, InsO 2001, § 55 Rz. 172 ff.; Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage 2003,
§ 55 Rz. 64; ebenso bereits zur früher geltenden Konkursordnung BAG, Urteil vom
23.05.1967 – 5 AZR 449/66 - , AP Nr. 3 zu § 59 KO).
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Nach allem hatte somit die Klage im Hauptantrag Erfolg und die Berufung des
Beklagten war insgesamt zurückzuweisen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Die
Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere waren keine
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betroffen, weil die Entscheidung auf den
besonderen Umständen des Einzelfalls beruht und im übrigen der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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(Dr. Kreitner) (Daverkausen) (Kothe)
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