Urteil des LAG Köln vom 09.06.2010

LArbG Köln (gegen die guten sitten, kläger, arbeitsverhältnis, arbeitnehmer, aufschiebende bedingung, gewerkschaft, tarifvertrag, bag, betriebsübergang, treu und glauben)

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 66/10
Datum:
09.06.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 66/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 474/09
Schlagworte:
Bezugnahmeklausel - ergänzende Vertragsauslegung -
Überleitungstarifvertrag
Normen:
§§ 133, 157 BGB, § 1 Abs. 1 TVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, wonach die
"Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter bzw. Angestellten der
Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung" gelten, beinhaltet
nach ihrem Wortlaut keine Tarifwechselklausel, so dass nur die
Tarifverträge der Deutschen Telekom AG als Rechtsnachfolgerin im
Telekommunikationsbereich Anwendung finden.
2. Nach ergänzender Vertragsauslegung gelten allerdings auch solche
Tarifbestimmungen für das Arbeitsverhältnis, die in einem aus Anlass
eines Betriebsübergangs auf eine rechtlich selbständige
Tochtergesellschaft (hier: Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH)
abgeschlossenen Überleitungstarifvertrag festgelegt sind, sofern auch
die Deutsche Telekom AG Tarifvertragspartei ist.
3. Zum Zustandekommen einer Tarifeinigung, deren Gültigkeit von der
Zustimmung der zuständigen Gremien der Tarifvertragsparteien
abhängig ist.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn
vom 08.10.2009 – AZ: 1 Ca 474/09 – wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darüber, ob das Tarifwerk der D T AG mit Tarifstand 30. November
2008 auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
2
Der Kläger war seit dem 1. September 1975 bei der D B als Vollzeitbeschäftigter tätig.
3
In einem Änderungsvertrag vom 21. November 1991 ist u. a. bestimmt:
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"Für das Arbeitsverhältnis gelten der Tarifvertrag für die Angestellten der
Deutschen Bundespost Telekom (TV Ang-O) und die sonstigen Tarifverträge für
die Arbeiter der Deutschen Bundespost Telekom in Beitrittsgebiet in ihrer
jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart."
5
Diese Regelung wurde bei späteren Vertragsänderungen nicht geändert.
6
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft v .
7
Im Jahr 1990 entstanden im Zuge der Postreform I aus der D B drei öffentliche
Unternehmen, u. a. die D B T , in deren Geschäftsbereich der Kläger tätig war.
8
Mit der Privatisierung dieser Unternehmen durch die Postreform II wurde zum 1. Januar
1995 durch § 21 Postpersonalrechtsgesetz die Überleitung der Arbeitsverhältnisse von
dem Unternehmen D B T auf die D T AG und die Weitergeltung der Tarifverträge der D
B bis zum Abschluss neuer Tarifverträge geregelt.
9
In der Folgezeit vereinbarte die D T AG mit der Gewerkschaft v Verbesserungen der
nach dem TV Ang geltenden Arbeits- und Entgeltbedingungen, die Einführung eines
neues Entgeltsystems NBBS mit Wirkung zum 1. Juli 2001 und im Jahr 2004 eine
Absenkung der Regelarbeitszeit bei nur teilweisem Lohnausgleich. Soweit das
Arbeitsverhältnis des Klägers dem Geltungsbereich der Tarifänderungen unterfiel,
wurden sie mit seinem Einverständnis umgesetzt.
10
Aufgrund eines Betriebsübergangs trat die Beklagte am 1. Dezember 2008 in das
Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der D T AG gemäß § 613 a BGB ein. Mit
Schreiben vom 3. Dezember 2008 unterrichtete die Beklagte und die D T AG den Kläger
und die anderen betroffenen Arbeitnehmer über den Grund für den Betriebsübergang
und über die Rechtsfolgen.
11
Darin heißt es u. a.:
12
"Allerdings war es immer unserer Wille, mit der Gewerkschaft ver.di ein
entsprechendes Regelungswerk (TV SR 2007) zu vereinbaren und Ihnen
Konditionen zu sichern, die mit den Konditionen der Mitarbeiter, die bereits im
Juni 2007 gewechselt sind, materiell vergleichbar sind. Die Verhandlungen
konnten erfreulicherweise zwischenzeitlich erfolgreich beendet werden. Mit
ver.di wurde am 25. November 2008 die als Anlage 2 beiliegende Tarifeinigung
abgeschlossen, die im Wesentlichen den Regelungen des TV SR 2007
entspricht. Die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung
werden in Kürze beginnen. Die vereinbarten Regelungen treten zum 1.
Dezember 2008 in Kraft."
13
Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht.
14
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die von der Beklagten und der D T AG mit der
Gewerkschaft v abgeschlossene, auf den 25. November 2008 datierte Tarifeinigung, die
sich an bei der Beklagten bestehenden Firmentarifverträgen orientiert und die von den
Tarifverträgen der D T AG u. a. bei der Arbeitszeit und beim Arbeitsentgelt zu Lasten der
Arbeitnehmer abweicht, vor dem 1. Dezember 2008 zustande gekommen ist, ob sie
gegen höherrangiges Recht verstößt und ob sie kraft der arbeitsvertraglichen
Bezugnahmeklausel Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet.
15
Die Beklagte hat eine Ausfertigung der Tarifeinigung zur Überführung der Technik-
Zentren von der D T AG in die D T N GmbH vorgelegt, die für sie von ihrem
Geschäftsführer Herrn P , für die D T AG von deren Leiter Tarifpolitik und
Arbeitsbeziehungen (Tarif Policy & Labour Relations) Herrn D . S und für die
Gewerkschaft v von dem Gewerkschaftssekretär Herrn S unterzeichnet ist. In dieser
heißt es einleitend, die Einigung erfolge "vorbehaltlich der Zustimmung der Gremien".
16
Während der Kläger die Ansicht vertritt, aufgrund der arbeitsvertraglichen
Bezugnahmeklausel fänden die Tarifverträge der D T AG mit Tarifstand 30. November
2008 auch nach dem Betriebsübergang weiter Anwendung, ist die Beklagte der
Meinung, es seien ausschließlich die Bestimmungen der Tarifeinigung vom 25.
November 2009 anzuwenden.
17
Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 8. Oktober 2009 die Klage auf
Feststellung, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der D T AG
(Tarifstand 30. November 2008) Anwendung finden, abgewiesen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, bei der Tarifeinigung vom 25. November 2008 handle es sich um einen
Tarifvertrag, der kraft der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel Anwendung auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien finde. Begründete Anhaltspunkte für ein
rechtsmissbräuchliches Handeln der Tarifvertragsparteien bestünden nicht.
18
Das Urteil ist dem Kläger am 13. November 2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen
am 27. November 2009 Berufung einlegen und diese am 13. Januar 2010 begründen
lassen.
19
Der Kläger ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei zulässig, da damit die
Anwendbarkeit der Tarifverträge der D T AG mit dem Tarifstand 30. November 2008 auf
das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis grundsätzlich geklärt werde.
20
Die Klage sei auch begründet, da die arbeitsvertragliche Regelung als kleine
dynamische Bezugnahmeklausel auszulegen sei. Da die D T AG kraft Gesetzes
Rechtsnachfolgerin des öffentlichen Unternehmens D B T sei, würden die von ihr seit
1995 abgeschlossenen neuen Tarifverträge ohne weiteres von der Bezugnahmeklausel
erfasst. Mit TV Ang sei nicht ein einzelner Tarifvertrag, sondern das Tarifwerk der D B
und später der D T AG gemeint. So sei auch stets bis zum Betriebsübergang auf die
Beklagte am 1. Dezember 2008 verfahren worden, unabhängig davon, ob die neuen
tariflichen Regelungen günstiger oder ungünstiger für den Kläger gewesen seien.
21
Diese Tarifverträge seien nicht durch die Tarifeinigung vom 25. November 2008
zwischen der Beklagten, der D T AG und der Gewerkschaft v ersetzt worden. Diese
Tarifeinigung sei nicht vor dem Betriebsübergang am 1. Dezember 2008 wirksam
zustande gekommen. Sie sei nicht vor diesem Zeitpunkt unterzeichnet und von den
22
zuständigen Gremien genehmigt worden. Im Übrigen habe sie erst ab dem Zeitpunkt
des Betriebsübergangs wirksam werden sollen. Sie verstoße gegen Art. 3 GG, da sie
ausschließlich die Arbeitnehmer der D T AG benachteilige, deren Arbeitsverhältnisse
auf die Beklagte übergegangen seien. Es gebe keinen Sachgrund dafür, dass diese
Arbeitnehmer schlechter gestellt seien als die weiter bei der D T AG beschäftigten
Arbeitnehmer. Sinn und Zweck eines Überleitungstarifvertrages müsse es vielmehr sein,
den Besitzstand der betroffenen Beschäftigten ausreichend zu wahren. Mit der
Tarifeinigung vom 25. November 2008 sei bezweckt worden, den Schutz nach § 613 a
BGB auszuhebeln und die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel zu umgehen. Sie
stelle sich als Vertrag zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmer dar und verstoße gegen
die guten Sitten bzw. tragende Grundsätze des Arbeitsrechts.
Der Kläger beantragt zuletzt,
23
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 8. Oktober 2009 – 1
Ca 474/09 – festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die
Tarifverträge der D T AG (Tarifstand: 30. November 2008) Anwendung finden.
24
Die Beklagte beantragt,
25
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
26
Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da sie nicht Klarheit darüber
verschaffe, welche Tarifverträge der D T AG anwendbar seien. Diese Tarifregelungen
seien nicht durchweg günstiger als die Regelungen in ihren Tarifverträgen.
27
Sie sei aber auch unbegründet, da aufgrund der Tarifeinigung vom 25. November 2008
ihre Tarifverträge Anwendung auf das Arbeitsverhältnis fänden. Bei der Tarifeinigung
vom 25. November 2008 handle es sich um einen Tarifvertrag. Die Tarifeinigung sei
wirksam zustande gekommen. Am 25. November 2008 hätten die Herren P , D . S und S
die Einigung unterzeichnet. In der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2010 haben die
Beklagtenvertreter erklärt, Herr D . S sei als Leiter Tarifpolitik und Arbeitsbeziehungen
aufgrund eines sog. Vorratsbeschlusses zum Abschluss einer derartigen Tarifeinigung
bevollmächtigt gewesen. Mit Schreiben vom 14. April 2010 der Gewerkschaft v hätten
deren Bundesfachbereichsleiter und Bundesvorstand Herr S und deren Bereichsleiter
Tarifpolitik Grundsatz Herr H bestätigt, dass die zuständige Tarifkommission der
Gewerkschaft am 28. November 2009 der Tarifeinigung zugestimmt habe. Diese
Tarifeinigung werde nur redaktionell überarbeitet, bleibe aber inhaltlich deckungsgleich.
Sie finde Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch kraft der
arbeitsvertraglichen Bezugnahme, die eine Tarifwechselklausel beinhalte. Im Übrigen
seien mit der D T AG und der Gewerkschaft v dieselben Tarifparteien gegeben wie bei
den vorherigen Tarifverträgen für den Bereich der D T AG, deren Anwendung der Kläger
seit langem stets akzeptiert habe. Es gelte das Ablöseprinzip. Ein Verstoß gegen die
Schutzbestimmungen des § 613 a BGB liege nicht vor. Die Tarifparteien hätten nicht
ihre verfassungsrechtlich geschützte Gestaltungsmacht missbraucht. Vielmehr hätten
sie die Arbeitsbedingungen an marktwirtschaftliche Erfordernisse angepasst. Eine
Beschäftigungssicherung für die Arbeitnehmer sei wesentlicher Bestandteil der
Tarifeinigung.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
29
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30
I. Die Berufung ist zulässig.
31
Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1
ArbGG eingelegt und begründet worden.
32
II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
33
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage auf Feststellung, dass auf das
Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge der D T AG (Tarifstand: 30. November
2008) Anwendung finden, abgewiesen.
34
A. Zwar ist die Feststellungsklage zulässig.
35
Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem
Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang
einer Leistungspflicht beschränken. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten
Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer
Feststellungsklage sein (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07
–).
36
Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) besteht für die Klage, weil mit ihr geklärt
werden kann, ob sich das Arbeitsverhältnis in der Zeit ab Betriebsübernahme am 1.
Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2009 nach dem Tarifwerk der D T AG mit
Tarifstand 30. November 2008 gerichtet hat, was der Kläger zuletzt geltend macht.
Diese Tarifverträge sind in der Gesamtschau für den Kläger günstiger als die
Firmentarifverträge, die die Beklagte abgeschlossen hat (vgl. zum Günstigkeitsprinzip:
HWK-Henssler, 3. Aufl., § 4 TVG Rdn. 29 ff.). Die von dem Kläger erstrebte Feststellung
ist für eine Anzahl von Rechtsansprüchen nach dem Tarifwerk der D T AG (Tarifstand
30. November 2008) – deren Anwendbarkeit auf das Arbeitsverhältnis vorausgesetzt –
bedeutsam (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 25. Oktober 2000 – 4 AZR 506/99 – und Urteil
vom 25. September 2002 – 4 AZR 294/01 - ).
37
B. Die Feststellungsklage ist aber nicht begründet.
38
Die Tarifverträge der D T AG (Tarifstand 30. November 2008) finden auf das zwischen
den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mehr Anwendung, da ab dem 1.
Dezember 2008 die davon abweichende Tarifeinigung zur Überführung der Technik-
Zentren von der D T AG in die D T N GmbH vom 25. November 2008 gilt. Dies ergibt
eine ergänzende Auslegung der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 21.
November 1991, der mit der Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundespost,
abgeschlossen wurde.
39
1. Nach dem Arbeitsvertrag vom 21. November 1991 galt zunächst das gesamte
Tarifwerk der D B T Beitrittsgebiet in seiner jeweiligen Fassung kraft der
Bezugnahmeklausel.
40
Dies ist zwischen den Parteien in der Folgezeit auch so praktiziert worden und wird von
ihnen im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Frage gestellt.
41
2. Es ist bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt worden, dass
diese Klausel einer Kontrolle nach AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) standhält, insbesondere
auch dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. dazu im Einzelnen: BAG,
Urteil vom 24. September 2008 – 6 AZR 76/07 –).
42
3. Gleiches galt auch nach der Privatisierung des öffentlichen Unternehmens D B T und
der Gründung der privatrechtlichen D T AG, die nach § 21 Postpersonalrechtsgesetz in
das Arbeitsverhältnis des Klägers eintrat.
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In die Geltung des Tarifwerks der D B in seiner jeweiligen Fassung aufgrund der
arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel wurde nicht eingegriffen. Vielmehr hat der
Gesetzgeber durch § 21 Postpersonalrechtsgesetz ausdrücklich die weitere
Anwendbarkeit der damals geltenden Tarifverträge der D B bis zum Abschluss neuer
Tarifverträge und damit – entsprechend der Bezugnahmeklausel – dynamisch
festgelegt.
44
Da es sich bei der D T AG um die Rechtsnachfolgerin der D B im
Beschäftigungsbereich des Klägers handelt, veränderte sich der in der
Bezugnahmeklausel genannte Geltungsbereich nicht. Sie galt weiterhin für das
Tarifwerk der D B mit den Änderungen und Ergänzungen, die in Tarifverträgen mit der D
T AG vereinbart wurden.
45
Dies entsprach auch dem Willen der Vertragsparteien. Denn sie haben seit 1995 die
von der Rechtsnachfolgerin abgeschlossenen Tarifverträge ohne weiteres umgesetzt,
unabhängig davon, ob es sich um günstigere oder verschlechternde Bedingungen für
den Kläger handelte.
46
4. Zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass die Bezugnahmeklausel als sog.
Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des 4. Senats des
Bundesarbeitsgerichts zu werten ist. Danach bezweckt die in einem vom
tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten und vor dem 1. Januar 2002
geschlossenen Arbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf ein Tarifwerk, an das der
Arbeitgeber selbst gebunden ist, regelmäßig die Gleichstellung der bei ihm
beschäftigten nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer mit den tarifgebundenen
Arbeitnehmern.
47
Dies hat zur Folge, dass die vertragliche Anbindung an die dynamische Entwicklung der
tariflich geregelten Arbeitsbedingungen endet, wenn sie tarifrechtlich auch für einen
tarifgebundenen Arbeitnehmer endet. Sie endet beispielsweise, wenn die
Tarifgebundenheit auf Arbeitgeberseite dadurch nicht mehr fortbesteht, dass die
Betriebsinhaberschaft nach § 613 a BGB auf einen nicht an das Tarifwerk gebundenen
Erwerber übergeht (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07 –). Das
in Bezug genommene Tarifwerk kann nur noch statisch weitergelten.
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Der statischen Weitergeltung des Tarifwerks aufgrund der vertraglichen
Bezugnahmeklausel steht nicht eine normative Bindung des Arbeitnehmers an das
Tarifwerk des Erwerbers entgegen. Die individualrechtliche Bezugnahme eines
Tarifvertrags führt nicht zu dessen tarifrechtlicher Geltung mit der Folge, dass seine
Bestimmungen im Wege der Auflösung einer Tarifpluralität nach dem tarifrechtlichen
Spezialitätsprinzip verdrängt werden können. Es handelt sich vielmehr um eine
49
konstitutive einzelvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen, so dass es nicht um
die Konkurrenz zweiter Normenverträge geht. Ist der Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag
normativ gebunden, gilt im Verhältnis zu den vertraglich in Bezug genommenen
Regelungen das tarifliche Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 3 TVG (vgl. BAG, Urteil
vom 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07 - ). Es gilt auch, wenn sich die
Bezugnahmeklausel in dem Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers findet, der – wie der
Kläger – an das bisherige Tarifwerk zugleich kraft Mitgliedschaft gebunden war. Auch in
diesem Fall ist die arbeitsvertragliche Verweisung auf ein bestimmtes Tarifwerk nicht
nur deklaratorisch, sondern konstitutiv. Auch diese Arbeitnehmer können sich vertraglich
nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 TVG auf den für sie nicht mehr normativ geltenden
Tarifvertrag stützen (vgl. dazu: Bepler in Brennpunkte des Arbeitsrechts 2007, S. 139).
5. Nach dem Wortlaut erfasst die Bezugnahme dagegen nicht die Tarifeinigung vom 25.
November 2008, die nicht für den Bereich der D T AG, sondern ausschließlich für den
Bereich der nicht an das Tarifwerk der D T AG gebundenen Betriebsnachfolgerin
abgeschlossen worden ist.
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a. Der Wortlaut der Bezugnahmeklausel gibt keine Hinweise darauf, dass eine
Tarifwechselklausel vereinbart worden ist. In der Bezugnahmeklausel wird nur auf das
Tarifwerk der D B und – wie vorstehend ausgeführt - ihrer Rechtsnachfolgerin für den
Beschäftigungsbereich des Klägers verwiesen. Die Tarifeinigung vom 25. November
2008 ist nicht an die Stelle dieses Tarifwerks getreten. Sie hat sie nicht abgelöst, wie
etwa für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Bestimmungen des TVöD/TV-L die
Regelungen des BAT ersetzt haben. Das Tarifwerk der Deutschen Telekom AG enthält
auch keine Öffnungsklausel, mit der die Geltung der Tarifeinigung begründet werden
könnte.
51
b. Die Anwendbarkeit der Bezugnahmeklausel ist nicht deshalb anders zu beurteilen,
weil es sich um einen Betriebsübergang im Zuge der Aufgliederung des D T Konzerns
handelte und dieser Betriebsübergang auf ein Tochterunternehmen der D T AG erfolgte.
Zutreffend hat das Bundesarbeitsgericht in der bereits erwähnten Entscheidung vom 22.
Oktober 2008 – 4 AZR 784/07 – herausgestellt, dass es hier um die Auslegung einer
vertraglichen Abrede geht und für deren Auslegung grundsätzlich ohne Bedeutung ist,
weshalb die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers sich änderte.
52
c. Es liegen auch keine weiteren besonderen Umstände vor, die eine andere
Beurteilung des Parteiwillens rechtfertigen könnten, so dass es auch hier bei der Regel
verbleibt, wonach sich der Inhalt einer auf ein bestimmtes Tarifwerk verweisenden
Gleichstellungsabrede darin erschöpft, für das Arbeitsverhältnis nur die genannten
Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung einschließlich etwaiger Ergänzungen
anwendbar zu machen (vgl. BAG, Urteil vom 30. August 2000 – 4 AZR 581/99 –).
53
6. Die Anwendbarkeit der Tarifeinigung vom 25. November 2008 ergibt sich allerdings
aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag enthält
für den Fall eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs auf einen nicht an das
Tarifwerk der D T AG gebundenen Arbeitgeber eine nachträglich eingetretene
Regelungslücke, die im Wege einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung zu
schließen ist.
54
a. Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung
eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine
55
Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder
zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und diese
Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer Planwidrigkeit kann
nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich
ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne
Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht
zu erzielen ist (vgl. BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 - ).
b. Danach ist die Bezugnahmeklausel lückenhaft.
56
Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das jeweils geltende
tarifliche Regelungswerk ergibt sich der Wille der Arbeitsvertragsparteien, die
Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben. Ein Verständnis
dahin, dass das bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang gültige Tarifwerk der
T AG dauerhaft weitergelten sollte, ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch mit dem
Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar. Die Arbeitsvertragsparteien sind
im Jahr 1991 von einer dauerhaften Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der D B
oder einer Rechtsnachfolgerin und der Teilnahme des Klägers an der bei ihr
stattfindenden Tarifentwicklung ausgegangen. Den Fall eines rechtsgeschäftlichen
Betriebsübergangs haben sie nicht bedacht, so dass ein Regelungswille dahin, den
Kläger und die Betriebsnachfolgerin an das bei Betriebsübergang geltende Tarifwerk
der D T AG zu binden und keine Dynamik mehr zum Tragen zu bringen, nicht
angenommen werden kann.
57
c. Die nachträglich entstandene Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass die Arbeitsvertragsparteien die
Tarifeinigung vom 25. November 2008 in Bezug genommen hätten.
58
aa. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften
Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der
beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien
vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt
gewesen wäre. Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen orientiert sich an einem objektiv generalisierenden, am Willen
und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise,
ausgerichteten Maßstab, und nicht nur am Willen und Interesse der konkret beteiligten
Personen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des
mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des
Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche
Regelungslücke rückwirkend schließt (vgl. BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 – 4 AZR
796/08 - ).
59
bb. Ausgehend davon hätten die Parteien redlicherweise für den Fall des
Betriebsübergangs auf eine nicht an das Tarifwerk der D T AG gebundene
Betriebsnachfolgerin den Abschluss eines Überleitungstarifvertrages unter Beteiligung
der D T AG und der Gewerkschaft v zugelassen, der auch eine weitere dynamische
Entwicklung der Arbeitsvertragsbedingungen beinhaltet.
60
Die Arbeitsvertragsparteien haben bei Vertragsabschluss im Jahr 1991 die nähere
Ausgestaltung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die
61
Bezugnahme auf das Tarifwerk der D B der Regelungsmacht der D B bzw. ihrer
Rechtsnachfolgerin D T AG und der Postgewerkschaft bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin
ver.di anvertraut. Die mit dem Überleitungstarifvertrag verbundenen Änderungen der
Arbeitsbedingungen wirken nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine tiefgreifende
inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifwerks. Die
Arbeitsvertragsparteien werden nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die
genannten Tarifvertragsparteien ohne Beteiligung einer Betriebsübernehmerin für den
Bereich der Netzproduktion einen gesonderten (Sparten-)Tarifvertrag zulässigerweise
abgeschlossen hätten.
Die Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit frei, den
Geltungsbereich ihrer Vereinbarungen eigenständig festzulegen und die von ihnen
festgelegten Arbeitsbedingungen für verschiedene betriebliche oder branchen- oder
tätigkeitsbezogene Bereiche unterschiedlich zu regeln. Es kann nicht beanstandet
werden, wenn sie damit vor allem auf eine sich verändernde Marktlage reagieren
wollen, die besonders in den vom Spartentarifvertrag erfassten Bereichen von einem
zunehmenden Wettbewerb mit anderen Anbietern gekennzeichnet ist. Eine sachlich
nicht begründete Ungleichbehandlung mit den nicht unter den Spartentarifvertrag
fallenden Arbeitnehmern ist damit nicht verbunden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 24. März
2010 – 4 AZR 713/08 - ).
62
Der Einwand, die Vertragsparteien hätten sich nicht an ein ihnen unbekanntes Tarifwerk
binden wollen, kann daher nicht greifen.
63
d. Die Tarifeinigung vom 25. November 2008 stellt einen Tarifvertrag dar.
64
Tarifverträge iSd. § 1 Abs. 1 TVG sind dadurch gekennzeichnet, dass sie für die
Parteien der tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse Rechte und Pflichten unmittelbar
begründen. Dieser Wille muss im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
hinreichend deutlich und überprüfbar hervortreten. Aussagekräftig ist auch die
Bezeichnung der Vereinbarung durch die Parteien (vgl. BAG, Urteil vom 19. September
2007 – 4 AZR 670/06 - ).
65
Der auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichtete Wille der Parteien ergibt sich
bereits aus dem einleitenden Hinweis auf die "folgenden tarifvertraglichen Regelungen".
Zudem werden in allen 3 Abschnitten des Tarifvertrages u. a. auch durch die
Überleitung auf bei der Beklagten geltende Tarifverträge und die Modifizierung
einzelner Regelungen Rechte und Pflichten für die tarifunterworfenen Arbeitnehmer
unmittelbar begründet.
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e. Der Tarifvertrag vom 25. November 2009 ist als dreiseitiger Überleitungsvertrag
wirksam zustande gekommen.
67
aa. Durch Überleitungstarifverträge werden – wie im vorliegenden Fall – Rechte und
Pflichten der von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer geregelt. Die
Arbeitnehmer werden zum einen geschützt, indem die Rechtsfolgen des § 613 a Abs. 1
S. 3 BGB abgemildert werden, wonach die tariflichen Regelungen, die vor dem
Betriebsübergang bestanden mit dem Übergang verdrängt werden, wenn beim Erwerber
ein anderer Tarifvertrag gilt. Zentrales Regulierungsfeld ist aber die
Beschäftigungssicherung im Interesse der Arbeitnehmer. Abgeschlossen werden sie
entweder als zweiseitige Tarifverträge zwischen Veräußerer und zuständiger
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Gewerkschaft oder als dreiseitige Tarifverträge unter Beteiligung auch des Erwerbers.
Der Abschluss von dreiseitigen Überleitungstarifverträgen erfolgt oftmals erst kurz vor
dem tatsächlichen Betriebsübergang (vgl. dazu: Haag in AiB 2009, S. 212 ff.).
bb. Der Tarifvertrag ist mit Wirkung zum 25. November 2008 zustande gekommen,
wobei die als TV SR II bezeichneten Regelungen mit dem Betriebsübergang zum 1.
Dezember 2008 in Kraft getreten sind.
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Die Beklagte hat dargelegt, dass am 25. November 2008 die Tarifeinigung für die
Beklagte, die D T und die Gewerkschaft v von dazu bevollmächtigten Vertretern
unterzeichnet worden ist, und zwar von den Herren P , D . S und S . Soweit in dem
Tarifvertrag das Zustandekommen von der Zustimmung von "Gremien" abhängig
gemacht worden ist, liegt diese nach dem Vorbringen der Beklagten vor. Dieser
Vorbehalt habe für die Beklagte ohnhehin nicht gegolten, da Herr P als Geschäftsführer
vertretungsberechtigt gewesen sei. Für die D T AG habe Herr D . S aufgrund eines mit
seiner Stellung als Leiter Tarifpolitik und Arbeitsbeziehungen verbundenen sog.
Vorratsbeschlusses des Vorstandes den Tarifvertrag abschließen können. Für die
Gewerkschaft habe ausweislich des Schreibens vom 14. April 2010 deren
Tarifkommission als das zuständige Gremium am 28. November 2008 die Zustimmung
erteilt.
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Soweit der Kläger die Richtigkeit dieses Vorbringens bestreitet, erfolgt dies ins Blaue
hinein. Berechtigte Zweifel daran, dass am 25. November 2008 die Tarifeinigung von
den genannten Personen unterzeichnet worden ist, ergeben sich entgegen seiner
Ansicht aus der Mitteilung der Beklagten und der D T AG vom 3. Dezember 2008 nicht.
Ausdrücklich heißt es darin, die dem Schreiben beigefügte Tarifeinigung sei am 25.
November 2008 abgeschlossen worden. Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten des
Tarifvertrages wird der 1. Dezember 2008 genannt. Soweit es heißt, die
Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung würden in Kürze beginnen,
war damit nach dem Vorbringen der Beklagten keine inhaltliche Änderung, sondern nur
eine redaktionelle Überarbeitung gemeint. In der Tarifeinigung wird diese redaktionelle
Überarbeitung in einer Protokollnotiz, die der Einleitung zu Abschnitt 2 angefügt ist,
auch ausdrücklich erwähnt, und zwar hinsichtlich der Angaben zum Übergangszeitpunkt
und für ggf. notwendige Überleitungsregelungen. Die vorgelegte Tarifeinigung stellt
demnach keine unverbindliche Absprache der Tarifvertragsparteien dar, sondern
beinhaltet insbesondere auch hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Erhöhung der
wöchentlichen Arbeitszeit und der Verschlechterung beim Arbeitsentgelt
(Verdienstabsenkung und der Aufteilung in festes und variables Gehalt) verbindliche
Regelungen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 5. Juli 2006 – 4 AZR 381/05 -). Auch sind keine
Umstände ersichtlich, die Zweifel daran begründen, dass das Vorbringen der Beklagten
über die Berechtigung von Herrn P und Herrn D . S zum Abschluss der Tarifeinigung
und über die Zustimmung der Tarifkommission der Gewerkschaft v am 28. November
2008 zutreffend ist.
71
Im Übrigen wäre die Tarifeinigung auch dann wirksam zum 25. November 2008
zustande gekommen, wenn die Zustimmung der Gremien erst nach dem
Betriebsübergang erfolgt wäre. Die Regelung über die Zustimmung der zuständigen
Gremien stellte eine aufschiebende Bedingung iSv. § 158 Abs. 1 BGB dar mit der
Wirkung, dass bis zur Erteilung der Zustimmung die Tarifeinigung schwebend
unwirksam war und mit der Zustimmung rückwirkend wirksam wurde (vgl. dazu: BAG,
Urteil vom 5. Juli 2006 – 4 AZR 381/05 – und vom 12. Dezember 2007 – 4 AZR 996/06 -
72
), also zu einem Zeitpunkt, zu dem die D T AG noch Arbeitgeberin des Klägers war. Die
aufschiebende Bedingung änderte nichts daran, dass die Tarifeinigung mit der
Unterzeichnung tatbestandlich vollendet und gültig war und nur die Rechtswirkungen
bis zur Genehmigung in der Schwebe blieben (vgl. BGH, Urteil vom 21. September
1994 – VIII ZR 257/93 -; Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Einf v § 158 BGB Rdn. 8).
Schließlich würde die Tarifeinigung auch dann als zum 25. November 2008 zustande
gekommen gelten, wenn sich eine ausdrückliche Genehmigung durch die "Gremien"
nicht feststellen ließe. Wird die Gültigkeit eines Tarifvertrages – wie im vorliegenden Fall
– mehrere Jahre von keiner der Tarifvertragsparteien in Frage gestellt, so gilt die
Genehmigung des Vertragsabschlusses als erteilt (vgl. BAG, Urteil vom 14. Februar
1957 – 2 AZR 344/54 – AP Nr. 1 zu § 32 AOG Weitergeltung von TV als TO sowie BAG,
Urteil vom 18. Dezember 1996 – 4 AZR 129/96 - ). Die inzwischen fast zweijährige
Anwendung der Tarifeinigung muss für die Annahme der Genehmigung reichen. Es
kommt hinzu, dass sich die Beklagte und die D T AG sowohl in dem gemeinsamen
Unterrichtungsschreiben an die Arbeitnehmer vom 3. Dezember 2008 als auch in ihren
Schriftsätzen im vorliegenden und in den gleichgelagerten Verfahren ausdrücklich auf
die Tarifeinigung berufen und sie damit genehmigt haben. Ebenfalls kann in der im
vorliegenden Verfahren überreichten Mitteilung der Gewerkschaft v vom 14. April 2010
an die Deutsche Telekom AG eine Genehmigung gesehen werden.
73
8. Die Tarifeinigung verstößt weder gegen § 613 a BGB, noch gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz, noch gegen die guten Sitten und tragende Grundsätze
des Arbeitsrechts und stellt auch keine unzulässige Tarifeinigung zu Lasten der
Arbeitnehmer dar.
74
Es ist bereits ausgeführt worden, dass die Arbeitsvertragsparteien redlicherweise für
den Fall des Betriebsübergangs auf eine nicht an das Tarifwerk der D T AG gebundene
Betriebsnachfolgerin den Abschluss eines Überleitungsvertrages unter Beteiligung der
D T AG und der Gewerkschaft v zugelassen hätten, um die gewollte dynamische
Entwicklung der Arbeitsvertragsbedingungen zu garantieren. Die dynamische
Entwicklung ergibt sich daraus, dass aufgrund der Tarifeinigung nicht nur das zum
Zeitpunkt des Übergangs bestehende Tarifwerk der Beklagten anwendbar wird, sondern
der Kläger auch an künftigen Änderungen der Tarifverträge, also z. B. an tariflichen
Gehaltserhöhungen, teilnimmt.
75
Die Überführung auf das beim Erwerber geltende Tarifwerk hat der Gesetzgeber
ausdrücklich vorgesehen. Nach § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB werden die beim bisherigen
Betriebsinhaber geltenden kollektivvertraglichen Regelungen nicht gemäß § 613 a Abs.
1 S. 2 BGB aufrechterhalten, soweit Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bei
dem neuen Inhaber durch einen anderen Tarifvertrag oder eine andere
Betriebsvereinbarung geregelt werden. Überleitungstarifverträge dienen gerade dazu,
diese Wirkung im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer zu modifizieren, insbesondere
durch Übergangsbestimmungen.
76
Wenn aber der Gesetzgeber ausdrücklich eine solche Ablösung durch das beim
Erwerber geltende Tarifrecht vorgesehen hat, kann keine Rede davon sei, es liege ein
Verstoß gegen § 613 a BGB, den Gleichbehandlungsgrundsatz oder sonstige
Rechtsgrundsätze vor.
77
9. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
78
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen.
79
R e c h t s mi t t e l b e l e h r u n g
80
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
81
R E V I S I O N
82
eingelegt werden.
83
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
84
Bundesarbeitsgericht
85
Hugo-Preuß-Platz 1
86
99084 Erfurt
87
Fax: 0361 2636 2000
88
eingelegt werden.
89
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
90
Die Revisionsschrift
muss
Bevollmächtigte
91
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
92
93
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
94
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
95
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
96