Urteil des LAG Köln vom 26.02.2003

LArbG Köln: arbeitsgericht, kost und logis, einspruch, rechtsmittelbelehrung, verspätung, form, post, obliegenheit, glaubhaftmachung, konkretisierung

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 229/02
Datum:
26.02.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Ta 229/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 6258/01 d
Schlagworte:
Versäumnisurteil; Einspruch; Unzulässigkeit; Verwerfungsbeschluss;
Rechtsmittel; Meistbegünstigungsgrundsatz
Normen:
§ 341 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1) Verwirft das Arbeitsgericht den verspäteten Einspruch gegen ein
Versäumnisurteil nach der Neufassung des § 341 ZPO irrtümlich durch
Beschluss statt durch Urteil, so ist die von der unterlegenen Partei nach
Maßgabe der ihr erteilten Rechtsmittel- belehrung hiergegen eingelegte
sofortige Beschwerde zulässig. Dies folgt aus dem sog.
Meistbegünstigungsgrundsatz. 2) Das Rechtsmittelgericht hat
gleichwohl in der "an sich" gegebenen Form, also durch Urteil zu
entscheiden.
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Ver- werfungsbeschluss des
Arbeitsgerichts Aachen vom 21.05.2002 in Sachen 8 Ca 6258/01 d wird
kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines Einspruchs des Beklagten gegen ein
erstinstanzliches Versäumnisurteil, mit welchem einer Zahlungsklage der Klägerin
gegen den Beklagten stattgegeben worden war.
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Mit der am 21.12.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin
geltend gemacht, in der Zeit von Februar 2001 bis Dezember 2001 für ein
"Taschengeld" in Höhe von 400,-- DM monatlich neben freier Kost und Logis im
Privathaushalt des Beklagten beschäftigt gewesen zu sein. Nachdem der am
18.01.2002 im Wege der Niederlegung geladene Beklagte im Gütetermin vom
04.02.2002 nicht erschienen war, hat das Arbeitsgericht an diesem Tage auf Antrag der
Klägerin ein der Klage stattgebendes erstes Versäumnisurteil verkündet. Dieses
Versäumnisurteil wurde dem Beklagten mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung
versehen wiederum im Wege der Niederlegung am 19.02.2002 zugestellt.
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Mit einem am 02.05.2002 bei Gericht eingegangenen, nicht unterschriebenen Telefax
vom gleichen Tage, welches als Absender eine vom Beklagten betriebene sog. "Jam-
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Agentur" ausweist, wurde "gegen Ihr Schreiben vom 26.04.2002 Widerspruch"
eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 15.05.2002 begründete der Beklagte "meinen
Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 04.02.2002". Auf den Inhalt beider
Schreiben (Bl. 15 f., 18 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Zuvor hatte das Arbeitsgericht
mit Schreiben vom 02.05.2002 (Bl. 17 d.A.) den Beklagten auf die Formmängel und die
Verspätung eines in dem Schreiben vom 02.05.2002 liegenden Einspruchs gegen das
Versäumnisurteil vom 04.02.2002 hingewiesen.
Mit Beschluss vom 21.05.2002 (Bl. 29 f. d.A.) hat das Arbeitsgericht ohne mündliche
Verhandlung durch seinen Vorsitzenden "den Einspruch des Beklagten vom 02.05.2002
gegen das Versäumnisurteil vom 04.02.2002 gemäß § 341 ZPO als unzulässig
verworfen". In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 21.05.2002 wurde der
Beklagte darüber belehrt, dass er gegen den Beschluss binnen einer Notfrist von 2
Wochen sofortige Beschwerde einlegen könne.
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Gegen den dem Beklagten am 10.06.2002 zugestellten Verwerfungsbeschluss hat
dieser durch Anwaltsschriftsatz vom 21.06.2002, beim Arbeitsgericht eingegangen am
24.06.2002, sofortige Beschwerde eingelegt. Ausführungen zur Begründung der
sofortigen Beschwerde wurden nicht gemacht.
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Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde die Abhilfe versagt und die Sache
dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auch gegenüber dem
Landesarbeitsgericht hat der Beklagte die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde
nicht begründet und sich lediglich darauf beschränkt, "für den gesamten Vortrag im
hiesigen Verfahren" zwei Zeugen zu benennen.
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Der Beklagte und Beschwerdeführer beantragt,
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"der Beschwerde vom 21.06.2002 stattzugeben".
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Die Klägerin beantragt,
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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den arbeitsgerichtlichen
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Verwerfungsbeschluss vom 21.05.2002 ist zulässig.
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Der Beklagte hat entsprechend der vom Arbeitsgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung
innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses sofortige
Beschwerde eingelegt. Zwar hätte das Arbeitsgericht seine Entscheidung über die
Unzulässigkeit des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom
04.02.2002 aufgrund des neu gefassten § 341 Abs. 2 ZPO statt durch Beschluss durch
Urteil treffen müssen. Das hiergegen gegebene Rechtsmittel wäre richtigerweise die
Berufung gewesen. Nach dem sog. Grundsatz der Meistbegünstigung kann die
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Beschwerdepartei in einem solchen Fall jedoch zulässigerweise auch dasjenige
Rechtsmittel einlegen, dass gegen die tatsächlich erlassene Entscheidung statthaft ist,
hier also im Falle der Entscheidung durch Beschluss die sofortige Beschwerde (BGHZ
21, 147; Thomas/Putzo - Reichold, ZPO, Vorbemerkungen zu § 511, Rdnr. 8). Das
Rechtsmittelgericht ist indessen gehalten, in derjenigen Form zu entscheiden, die einer
korrekten erstinstanzlichen Verfahrensweise entsprochen hätte, hier also durch Urteil
(Thomas/Putzo - Reichold, aaO.).
Der Grundsatz der Meistbegünstigung hat auch zur Folge, dass die fehlende
Begründung des vom Beklagten eingelegten Rechtsmittels dieses nicht unzulässig
macht; denn wie aus § 571 Abs. 1 ZPO hervorgeht, besteht im Verfahren der sofortigen
Beschwerde - anders als in einem regulären Berufungsverfahren - kein obligatorischer
Begründungszwang im Sinne eines konstitutiven Zulässigkeitserfordernisses.
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1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist indessen unbegründet.
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Wie in der Gerichtsakte urkundlich belegt ist, wurde dem Beklagten das
Versäumnisurteil vom 04.02.2002 am 19.02.2002 im Wege der Niederlegung zugestellt.
Die einwöchige Einspruchsfrist des § 59 S. 1 ArbGG lief somit, wie das Arbeitsgericht
zutreffend festgestellt hat, am 26.02.2002 ab. Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist ist ein
Einspruch des Beklagten nicht erhoben worden.
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Die erste Einlassung des Beklagten, die überhaupt als Einspruch gegen das
Versäumnisurteil vom 04.02.2002 gewertet werden könnte und die der Beklagte, wie
sein Schreiben vom 15.05.2002 an das Arbeitsgericht zeigt, auch so verstanden wissen
will, ist das Telefax vom 02.05.2002. Bei Eingang dieses Telefaxes bei Gericht war die
gesetzliche Einspruchsfrist jedoch bereits seit 2 1/2 Monaten abgelaufen. Der Beklagte
hat auch weder gegenüber dem Arbeitsgericht noch gegenüber dem Rechtsmittelgericht
in irgendeiner Weise nachvollziehbar dargelegt, inwiefern er unverschuldet daran
gehindert war, die Einspruchsnotfrist einzuhalten und von wann bis wann ein solches
Hindernis bestanden haben soll. Dabei ist in diesem Zusammenhang vorsorglich auch
darauf hinzuweisen, dass denjenigen, der sich für mehrere Monate nicht an der für ihn
im Geschäftsverkehr üblichen Postanschrift aufhält, im allgemeinen die Obliegenheit
trifft, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass er von wichtiger Post Kenntnis erhält und
für deren Bearbeitung sorgen kann.
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Darüber hinaus fehlte es für etwaige - ohnehin nicht substantiiert vorgetragene -
Wiedereinsetzungsgründe an jeglicher ordnungsgemäßen Glaubhaftmachung. Eine
solche liegt insbesondere auch nicht in den mit Schriftsatz vom 28.01.2003 ohne
jegliche Konkretisierung nachgeholten Beweisangeboten.
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Schließlich wäre ein in dem Telefaxschreiben vom 02.05.2002 liegender Einspruch
auch deshalb als unzulässig anzusehen, weil das Schreiben vom 02.05.2002 keine
Unterschrift trägt. Das erste vom Beklagen mit Unterschrift versehene Schriftstück,
welches sich gegen das Versäumnisurteil vom 04.02.2002 richtet, ist das Schreiben des
Beklagten vom 15.05.2002, welches naturgemäß im Verhältnis zum Ablauf der
Einspruchsfrist eine noch größere Verspätung aufweist.
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Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 04.02.2002 wurde
inhaltlich somit zu Recht als unzulässig verworfen.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.
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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
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Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a ArbGG wird
vorsorglich hingewiesen.
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(Dr. Czinczoll) (Hartwig) (Frau Knoth)
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