Urteil des LAG Köln vom 21.06.2004

LArbG Köln (Widerruf, Befristung, Paritätische Kommission, Tarifvertrag, Zulage, Vorschlag, Arbeiter, Verwaltung, Entzug, Verfügung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 2 (9) Sa 183/04
21.06.2004
Landesarbeitsgericht Köln
2. Kammer
Urteil
2 (9) Sa 183/04
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 13331/02
Leistungszulage, Entzug, Widerruf, Paritätische Kommission,
Tarifauslegung, Befristung einer Arbeitsbedingung
§ 4 Abs. 4 BZT-G/NRW zu § 20 BMTG
Arbeitsrecht
Die Leistungszulage nach § 4 BZT-G/NRW ist stets auf ein Jahr befristet
und entfällt nach Zeitablauf. Dies ergibt die Tariflauslegung. Das
Zulagevolumen ist jedes Jahr neu unter Beteiligung und auf Vorschlag
der paritätischen Kommission zu verteilen. Die Befristung umgeht den
Änderungskündigungsschutz nicht, da sie mit Sachgrund erfolgt. Allein
die jährliche Neuverteilung ist geeignet, gleiche Zugangsmöglichkeit und
gleichen Bewertungsmaßstab für alle Arbeiter zu gewährleisten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
24.09.2003 - 3 Ca 13331/02 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Monate
Oktober 2002 bis einschließlich September 2003 einen monatlichen Leistungszuschlag in
Höhe von 92,03 EUR zu zahlen.
Bis einschließlich zum 30.09.2002 hat der Kläger diesen monatlichen Leistungszuschlag
auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW) für
gemeindliche Arbeiter in Nordrhein-Westfalen zu § 20 Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter
gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) erhalten. Die Tarifverträge sind auf das
Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar. § 4 Abs. 4 BZT-G/NRW lautet in der auf das
Arbeitsverhältnis anwendbaren Fassung vom 07.12.1990 wie folgt:
An Arbeiter, deren Leistungen dauernd über dem Durchschnitt der Leistungen
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
liegen, die normalerweise von Arbeitern der gleichen Berufsgruppe erwartet werden,
können, werden Leistungszuschläge gezahlt. Sie müssen im Rahmen der
Leistungsfähigkeit des Betriebs bzw. der Verwaltung liegen und dürfen im Einzelfall zehn
von hundert des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der jeweils nächst niedrigeren
Lohngruppe des Arbeiters - für Arbeiter der Lohngruppe 1 ist die Stufe 1 anzusetzen - und
insgesamt 3,5 vom hundert der Summe der Monatstabellenlöhne der Stufe 1 des Betriebes,
der Verwaltung bzw. des Verwaltungszweiges nicht überschreiten...
Über die Leistungszuschläge ist jährlich neu zu entscheiden.
Die jederzeit widerruflichen Leistungszuschläge gewährt der Arbeitgeber auf
schriftlich begründeten Vorschlag der für die Abnahme der Werkprüfung eingesetzten oder
einer gleichwertigen, dem Beruf entsprechenden Kommission.
Vor einem Widerruf ist die Kommission zu hören.
Vor der Änderung des Tarifvertrages im Jahre 1990 fehlte der Satz "Über die
Leistungszuschläge ist jährlich neu zu entscheiden."
Mit Schreiben vom 17.09.2001 hatte die Werkprüfungskommission dem Arbeitgeber den
Vorschlag gemacht, dem Kläger einen Leistungszuschlag für den Zeitraum vom 01.10.2001
bis 30.09.2002 in gleicher Höhe wie bisher weiter zu zahlen. Die Werkprüfungskommission
stellte in diesem Schreiben auch fest, dass die Fachabteilung die Weitergewährung der
Zuschläge befürwortete. Darauf hin wurde dem Kläger mit Schreiben vom 11.10.2001
Folgendes mitgeteilt:
Sehr geehrter Herr Wischum,
die Werkprüfungskommission hat vorgeschlagen, den Ihnen bewilligten
Leistungszuschlag in Höhe von 180,00 DM monatlich weiterzuzahlen.
Ich entspreche diesem Vorschlag und habe veranlasst, dass der genannte Betrag
ab 01.10.2001 wie bisher angewiesen wird.
Der Leistungszuschlag ist jederzeit widerrufbar und wird längstens bis 30.09.2002
gewährt. Für Ihre besondere Leistungsbereitschaft möchte ich mich bei dieser Gelegenheit
herzlich bedanken.
Ab Oktober 2002 wurde der Leistungszuschlag nicht mehr gewährt. Die Beklagte hat
insoweit den Zugang einer Abmahnung behauptet und vorgetragen, der Kläger sei zweimal
schlafend im Führerhaus seines LKW angetroffen worden.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass der Leistungszuschlag nicht durch bloßen Fristablauf
entfalle. Vielmehr sei ein ausdrücklicher Widerruf erforderlich. Da er nicht abgemahnt
worden sei, sei er nicht in hinreichender Weise darauf aufmerksam gemacht worden, dass
seine Leistungen aus Sicht der Beklagten abgesunken seien. Insbesondere sei aber die
Werksprüfungskommission nicht zum Entzug seiner Zulage angehört worden.
Nach Klageerhebung hat die Beklagte die Leistungszulage mit Wirkung ab Juli 2003
ausdrücklich widerrufen. Sie vertritt die Ansicht, dass die Leistungszulage wegen der
jährlichen Überprüfungspflicht, die sich aus dem Tarifvertrag ergebe, stets nur auf ein Jahr
befristet sei. Durch die Neuverteilung der Gelder im Folgejahr sei eine ausreichende
Beteiligung der Werkprüfungskommission gegeben. Die Gelder seien für die Zeit ab
01.10.2002 neu vergeben worden, ohne den Kläger zu berücksichtigen. Mit den Leistungen
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
des Klägers sei die Beklagte unzufrieden, er leiste unterdurchschnittlich und sei nur auf
Druck von Kollegen bereit gewesen, Überstunden zu leisten.
Die erste Instanz hat die Zahlungsklage abgewiesen. Mit der Berufung beantragt der
Kläger,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 3 Ca 13331/02 - aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, an ihn 1.104,36 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab
monatlicher Fälligkeit, beginnend ab dem 16.10.2002 aus je 92,03 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO
auf den Akteninhalt Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht
ab dem 01.10.2002 der eingeklagte Leistungszuschlag nach § 4 Abs. 4 BZT-G/NRW nicht
zu. Dies ergibt sich durch Auslegung des Tarifvertrages.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von
Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist
der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der
wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und
Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren
Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist
abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische
Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine
bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen,
die zu einer vernünftigen sachgerechten zweckorientierten und praktisch brauchbaren
Lösung führt (BAG vom 21.03.2001 - 10 AZR 41/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge
Einzelhandel Nr. 75).
Damit ergibt sich, dass die Zulässigkeit der auf ein Jahr befristeten Gewährung der
Zuschläge aus der ausdrücklich im Jahr 1990 in den Tarifvertrag eingefügten Regelung:
"Über die Leistungszuschläge ist jährlich neu zu entscheiden" folgt. Eine solche neue
Entscheidung ist nämlich nur dann möglich, wenn die zur Verteilung zur Verfügung
stehenden Gelder nicht bereits festgelegt sind. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 4
Abs. 4 ergibt sich, dass für eine Verwaltung oder einen Betrieb des öffentlichen Dienstes
insgesamt unter allen Arbeitnehmern maximal 3,5 % der Summe der Monatstabellenlöhne
der Stufe 1 verteilt werden können. Da dieses Verteilungsvolumen nach dem Tarifvertrag
ausdrücklich jedes Jahr neu bestimmt und neu zugeteilt werden soll, ergibt sich bereits
hieraus, dass dies nur dann möglich ist, wenn die Verteilung des Vorjahres nur einen
einjährige Wirksamkeit hat. Andernfalls müsste um den Tarifvertrag mit dem Postulat der
jährlichen Neuverteilung entsprechen zu können, zunächst jedes Jahr gegenüber allen
Leistungszuschlagsempfängern diese Leistung ausdrücklich widerrufen werden. Der
Wortlaut des Tarifvertrages gibt keinen Hinweis darauf, dass die Tarifvertragsparteien
gerade durch die Einführung der jährlichen Neuentscheidung in den Tarifvertragstext ein
solches kompliziertes jährliches Widerrufsverfahren in Gang setzen wollten.
Die daneben in dem Tarifvertrag eröffnete Widerrufsmöglichkeit wird hierdurch nicht
27
28
29
30
31
32
gegenstandslos. Denn insoweit eröffnet der Tarifvertrag einen Widerruf auch vor Ablauf der
regelmäßigen Bezugsdauer von einem Jahr. In diesem Fall ist die Beteiligung der
Kommission ausdrücklich im Tarifvertrag vorgesehen. Sie soll bei einem vorzeitigen
Widerruf anzuhören sein. Diese Anhörung musste für die jährliche Neuverteilung nicht
ausdrücklich geregelt werden, da für diesen Fall ohnehin der Vorschlag der
Werkprüfungskommission erforderlich war. Deshalb geht auch die Vorstellung des Klägers,
die Werkprüfungskommission sei bei der Nichtweitergewährung des Leistungszuschlags
ab Oktober 2002 nicht informiert worden, fehl. Denn die Mitbeurteilung und
Vorschlagspflicht der Werkprüfungskommission wurde bereits dadurch ausgeübt, dass der
Kläger auf der Vorschlagsliste für die Zeit ab Oktober 2002 nicht enthalten war. Die zur
Verteilung stehenden Gelder sind dementsprechend für das Folgejahr ohne
Berücksichtigung des Klägers aber gleichwohl unter Beachtung der Rechte der
Werkprüfungskommission verteilt worden.
Gerade die Tarifgeschichte spricht deshalb dafür, dass die Bewilligung eines
Leistungszuschlags stets nur für die Dauer eines Jahres erfolgt. Denn vor der
Tarifvertragsänderung beinhaltete die Bewilligung eines Leistungszuschlags die
dauerhafte Zahlung, die nur durch einen Widerruf beendet werden konnte. In diesem Fall
war die arbeitnehmerseitige Mitbestimmung, die durch die paritätisch besetzte
Werkprüfungskommission bewirkt wird, deutlich geringer ausgeprägt, da einmal bewilligte
Gelder ohne jedwedes weiteres Mitbeurteilungsrecht hinsichtlich der fortbestehenden
Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur noch durch Widerruf entfallen konnten und
hierdurch die Neuverteilung erschwert wurde.
Die Handhabung der Beklagten, die Leistungszuschläge nur für ein Jahr zu befristen, um
eine jährliche Neuentscheidung über die Leistungszuschläge und den jährlich neuen
Vorschlag der Werkprüfungskommission zu ermöglichen, entspricht deshalb dem
tarifvertraglichen Regelungsinhalt.
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Leistungszuschläge für den Monat Oktober
2002 und die Folgemonate setzt damit eine weitere bewilligende Entscheidung voraus.
Das Fehlen einer widerrufenden Entscheidung führt nicht zur Zahlungspflicht.
Da sich die Befristung des Leistungszuschlags unmittelbar aus § 4 Abs. 4 BZT-G/NRW
ergibt, hat das Schreiben über die Mitteilung der Gewährung vom 11.10.2001 lediglich
deklaratorischen Charakter. Dementsprechend musste der Kläger auch nicht die Klagefrist
des § 17 TzBfG einhalten.
Auch weitere Gesichtspunkte sprechen nicht gegen die Wirksamkeit der Befristung der
vorliegenden Arbeitsbedingung. Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts vom 14.01.2004 - 7 AZR 213/03 - wonach auch die Befristung einer
einzelnen Arbeitsvertragsbedingung eines Sachgrundes bedarf, wenn durch die Befristung
der gesetzliche Änderungskündigungsschutz umgangen werden kann, vorliegend
Anwendung findet, obwohl sich die Befristungsregelung aus einem Tarifvertrag ergibt.
Auch kann dahinstehen, ob für die Befristung eines Gehaltsbestandteils dann ein
rechtfertigender Grund nicht erforderlich ist, wenn nach der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit von Widerrufsvorbehalten ein Eingriff in den
Kernbereich des Arbeitsverhältnisses nicht gegeben ist und ein Widerruf deshalb zulässig
wäre.
Denn nach Ansicht der erkennenden Kammer ist jedenfalls der durch die tarifvertragliche
Regelung zum Ausdruck gekommene Zweck der Befristung ein ausreichender sachlicher
Grund für die Zulässigkeit der Befristung dieses Gehaltsbestandteils.
33
34
35
36
37
38
Zum einen dient die tarifvertragliche Regelung dazu, die Position der paritätischen
Kommission zu stärken. Dieses erfolgt dadurch, dass jedes Jahr aufs neue das gesamte
Verteilungsvolumen zur Verfügung steht und ein Mitbeurteilungsrecht der paritätischen
Kommission hinsichtlich aller zur Verteilung gelangenden Zulagen eingeräumt wird. Diese
Regelung erstrebt und bewirkt eine größere Gerechtigkeit bei der Beurteilung, welche
Arbeitnehmer tatsächlich herausragende Leistungen erbracht haben, da sämtliche
Arbeitnehmer sich neu bewähren müssen und nicht eine einmalige Zuteilung der Zulage zu
deren Perpetuierung führt. Der Leistungsmaßstab wird jedes Jahr aktualisiert und
einheitlich auf alle in Frage kommenden Arbeiter angewendet.
Zudem ist durch die befristete Gewährung der Leistungsanreiz erheblich höher als bei einer
fortlaufenden Gewährung bis zum möglichen Widerruf. Jeder Arbeitnehmer, der eine
Zulage erhalten hat weiß, dass er auch im laufenden Beurteilungsjahr seine Leistungen mit
denjenigen der anderen Kollegen messen lassen muss, um erneut auf die Vorschlagsliste
zu kommen. Während der Entzug der Zulage durch Widerruf einen demotivierenden Effekt
hat, so dass ein Arbeitgeber zu diesen Mitteln nur dann greifen wird, wenn er gleichzeitig
die Arbeitsleistung als unbefriedigend qualifiziert, wirkt der bloße Wegfall durch Zeitablauf
nicht in gleicher Weise diskreditierend. Der Zweck der Leistung, alle Mitarbeiter möglichst
zu besonderen Leistungen anzuspornen, um in der jährlichen Überprüfung die besondere
Zulage erhalten zu können, wird deshalb allein durch eine Befristung der Zulage erreicht.
Hinsichtlich der Teilbeträge, die der Kläger für die Monate Juli bis September 2003
einklagt, ist die Klage darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil die Zulage
zusätzlich zum 30.06.2003 widerrufen wurde. Der Vortrag des Klägers ist insoweit darüber
hinaus also auch unschlüssig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wurde zugelassen, da für die Entscheidung eine Tarifvertragsauslegung
maßgeblich war.
(Olesch) (Salm) (Leßmann)