Urteil des LAG Köln vom 02.09.2009

LArbG Köln (rechtsfrage von grundsätzlicher bedeutung, widerklage, kläger, ausbildungskosten, klausel, rückzahlung, bezug, arbeitsverhältnis, arbeitnehmer, geschäftsbedingungen)

Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 255/09
Datum:
02.09.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 255/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 8282/05
Schlagworte:
Ausbildungskosten, Rückzahlung, Pilot, Check-Flug
Normen:
§ 307 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Eine Vertragsklausel, die ohne Ausnahme dem Arbeitnehmer für
jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rückzahlung
von Ausbildungskosten auferlegt, stellt eine unangemessene
Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
2. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt in diesem Fall nicht in
Betracht.
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 20.11.2008 – 8 Ca 8282/05 – teilweise abgeändert und die
Widerklage der Beklagten wird insgesamt abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 16 %
und die Beklagte zu 84 %. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte
alleine.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten in der Berufung noch über den von der Beklagten im Wege der
Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten.
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Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der
erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht
sowohl der Klage als auch der Widerklage jeweils teilweise stattgegeben. Hinsichtlich
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der Widerklage hat es dabei die arbeitsvertragliche Rückzahlungsklausel für
rechtswirksam erachtet und aufgrund der "Mehrnützigkeit" des am 20.06.2006
absolvierten Checkfluges die Kosten hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt. Wegen
der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten
Urteils (Bl. 181 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 27.01.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.02.2009
Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
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Der Kläger ist der Auffassung, jegliche Kostenteilung sei unzulässig, da dem
Arbeitgeber die Kosten aufgrund anderer Umstände ohnehin entstanden wären. In
diesem Fall sei der Arbeitnehmer nicht zu einer Rückzahlung verpflichtet.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2008 – 8 Ca 8282/05 –
abzuändern und die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und meint, das Arbeitsgericht habe zu
Recht der vorhandenen "Mehrnützigkeit" durch die vorgenommene Kostenteilung
Rechnung getragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätzen, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die
Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG)
sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6
S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
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II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der von der Beklagten widerklagend
geltend gemachte Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Es fehlt an der erforderlichen
Anspruchsgrundlage, denn die von der Beklagten herangezogene arbeitsvertragliche
Rückzahlungsklausel in § 18 des Arbeitsvertrages ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
unwirksam.
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1. Die §§ 305 ff. BGB finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
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2. Die im Arbeitsvertrag getroffene Rückzahlungsvereinbarung ist eine allgemeine
Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist nicht
streitig, dass die Vertragsbedingungen des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages von
der Beklagten vorformuliert waren und standartmäßig für eine Vielzahl von
Arbeitnehmern Verwendung fanden.
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3. Die von der Beklagten vorformulierte Rückzahlungsklausel ist dementsprechend nach
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§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB daran zu messen, ob sie den Kläger als Vertragspartner des die
Klausel verwendenden Arbeitgebers "unangemessen benachteiligt". Nach dem Wortlaut
der Rückzahlungsklausel in § 18 des Arbeitsvertrages ist die Beklagte bereit, die Kosten
u. a. für einen Checkflug zu übernehmen, wenn das Arbeitsverhältnis ein halbes Jahr
nach Abschluss des Fluges noch besteht. Sofern der Angestellte vor Ablauf dieses 6-
Monats-Zeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist er verpflichtet, der
Beklagten anteilig die Kosten zu erstatten, die der zum Zeitpunkt des Ausscheidens
verbleibenden Gültigkeitsdauer der Maßnahme entsprechen.
Diese Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Rechtssinne
dar. Die von der Beklagten aufgestellte Klausel benachteiligt nämlich den Arbeitnehmer
unangemessen, weil sie ihm ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten
auferlegt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht für eine vergleichbare
Rückzahlungsklausel grundsätzlich entschieden (vgl. BAG, Urteil vom 11.04.2006 – 9
AZR 610/05 -, AP Nr. 16 zu § 307 BGB). Gleichzeitig hat es ausgeführt, dass in einem
solchen Fall auch eine geltungserhaltende Reduktion nicht in Betracht komme, da
unwirksame Klauseln grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen seien.
Dies sei letztlich auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar, da es deren
Ziel sei, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen
Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Letztlich müsse also im Ergebnis der Arbeitgeber
als Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen auch das vollständige Risiko
einer Klauselunwirksamkeit tragen. Diesen grundsätzlichen Ausführungen des
Bundesarbeitsgerichts schließt sich die erkennende Kammer uneingeschränkt an und
macht sich diese zu Eigen.
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Schließlich ist – ebenso wie im vorgenannten Fall des Bundesarbeitsgerichts – auch
hier die streitgegenständliche Klausel nicht teilbar. Auch insoweit wird auf die
zutreffenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in der vorgenannten
Entscheidung Bezug genommen.
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III. Im Ergebnis fehlt damit die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten
Rückzahlungsanspruch, so dass nach allem auf die Berufung des Klägers die
Widerklage insgesamt abzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung beruht §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere ging es
nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist und im Übrigen die
Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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Dr. Kreitner Hilbert-Hesse Rosenbach
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