Urteil des LAG Köln vom 20.06.2001

LArbG Köln: reisekosten, gruppenbildung, wohnung, arbeitsgericht, dienstort, abreise, antritt, wahrscheinlichkeit, vergleich, behörde

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 1265/00
20.06.2001
Landesarbeitsgericht Köln
2. Kammer
Urteil
2 Sa 1265/00
Arbeitsgericht Köln, 3 (11) Ca 4238/99
Pauschalierte Reisekostenabrechnung, Gleichbehandlungsgrundsatz
§ 4 Abs. 2 Landesreisekostengesetz; § 42 BAT
Arbeitsrecht
Die Differenzierung zwischen Mitarbeitern die innerhalb von 30 km zum
Behördensitz wohnen und weiter entfernt wohnenden Mitarbeitern ist
bezüglich der Dienstreisever-gütung sachgerecht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
12.04.2000 - 3 (11) Ca 4238/99 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten letztlich darum, ob die in § 4 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes
enthaltene unterschiedliche Behandlung von Mitarbeitern, die in einer Entfernung von bis
zu 30 km vom Dienstsitz wohnen und solchen Mitarbeitern, die mehr als 30 km entfernt
wohnen berechtigt ist.
Der Kläger ist Mitarbeiter des staatlichen Rechnungsprüfungsamtes K , in dessen Auftrag
er auch Dienstreisen durchführt, die er von seinem Wohnsitz aus antritt. Dieser Wohnsitz ist
mehr als 30 km vom Dienstsitz entfernt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der BAT anwendbar.
Hinsichtlich der Erstattung von Reisekosten für Dienstreisen verweist § 42 BAT auf § 4 des
Landesreisekostengesetzes. Dieser ist zum 01.01.1999 geändert worden. Er lautet
nunmehr wie folgt:
(1) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der
Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder an einer anderen Stelle am Dienst-
oder Wohnort angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.
(2) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte mindestens 30 Kilometer,
wird bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise an der Wohnung höchstens die
Reisekostenvergütung gewährt, die bei Abreise oder Ankunft an der Dienststätte
entstanden wäre. Dies gilt nicht bei täglich an den Wohnort zurückkehrenden
Trennungsentschädigungsempfängern.
Der Kläger hat in der Zeit von Januar bis März 1999 verschiedene Dienstreisen
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unternommen. Diese sind vom Arbeitgeber nach § 4 Abs. 2 Landesreisekostengesetz
abgerechnet worden. Bei einer Berechnung nach § 4 Abs. 1 hätte der Kläger zusätzlich den
mit der Klage geltend gemachten Betrag ausgezahlt erhalten. Der Kläger begründet seinen
Anspruch im Wesentlichen mit dem Gleichheitsgrundsatz. Er hält die gezogene
Kilometergrenze für willkürlich und die Schaffung von zwei unterschiedlichen Tatbeständen
bei der Reisekostenabrechnung für unzulässig.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 973,86 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem
01.05.1999 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat zur Begründung der Differenzierung zwischen den beiden Arbeitnehmergruppen
ausgeführt, dass die Besserstellung der Mitarbeiter, die innerhalb des 30-km-Radius vom
Behördensitz wohnhaft sind, auf einer Verwaltungsvereinfachung beruhe. Für diese
Mitarbeiter werde stets nur die Entfernung Wohnsitz/Einsatzort festgestellt. Es handele sich
damit um eine Besserstellung der nah am Betriebssitz wohnenden Mitarbeiter, die zur
Verwaltungsvereinfachung erfolge. Grundsätzlich müsste eigentlich auch bei diesen
Mitarbeitern eine Doppelberechnung erfolgen, nämlich zum einen die Entfernung
Wohnsitz/Einsatzort als auch die Entfernung Behördensitz/Einsatzort festgestellt werden,
um sodann die kürzere Strecke bestimmen zu können. Bei Wohnsitzen, die nah am
Behördensitz liegen, verringern sich jedoch die Differenzen in der Entfernung zwischen
den beiden Berechnungsarten, je näher der Angestellte am Behördensitz wohnhaft ist, so
dass die Arbeitsbelastung der Doppelberechnung eingespart werden könne. Zudem sei in
einer pauschalen Betrachtung die Menge aller Einsatzorte, die näher am Behördensitz
liegen und die Menge aller Einsatzorte, die näher am Wohnsitz des Mitarbeiters liegen,
annähernd gleich groß, wenn der Mitarbeiter nah am Behördensitz wohnt. Zudem falle bei
einem Mitarbeiter, der weit entfernt vom Behördensitz wohnhaft ist, die grundsätzlich von
diesem selbst zu tragende Aufwendung für das Aufsuchen des Behördensitzes (Fahrt zur
regelmäßigen Arbeitsstätte) stärker ins Gewicht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.04.2000 abgewiesen und hierzu
ausgeführt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt ist. Wie bei einer
Stichtagsregelung auch werde für einen pauschalisierten Sachverhalt eine Grenzlinie
gezogen. Zwar sei der Unterschied zwischen Mitarbeitern, die 29 oder 31 km vom
Behördensitz entfernt wohnen, nicht wesentlich unterschiedlich, die verfolgten Zwecke
rechtfertigten jedoch die vorgenommene Gruppenbildung.
Gegen dieses am 12.04.2000 und damit vor Erhöhung der Streitwertgrenze verkündete
Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Sowohl der Kläger als auch das beklagte Land
vertiefen in zweiter Instanz ihre Rechtsansichten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.04.2000 3 (11) Ca 4298/99, abzuändern und
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 973,86 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem
01.05.1999 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist insbesondere auch nach dem Wert der Beschwer
des Klägers zulässig. Gemäß Art. 4 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes ist
für das vor dem 01.05.2000 verkündete Urteil noch die ursprüngliche Wertgrenze zu
berücksichtigen.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Anspruch des Klägers auf zusätzliche
Vergütung seiner Reisekosten ist zunächst nicht aus dem allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz begründet. Dies beruht darauf, dass der Arbeitgeber
vorliegend nicht eigene Regeln aufgestellt hat, nach denen er Gruppen von Angestellten
ungleich behandelt. Vielmehr folgt die Ungleichbehandlung der Mitarbeiter aus der
Anwendung des Tarifvertrages, so dass es an der Ausübung einer eigenen
Gestaltungsmacht fehlt. Für diese Fälle hat das Bundesarbeitsgericht sich in seiner
Entscheidung vom 07.03.1995 (3 AZR 282/94 AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG
Gleichbehandlung) dafür ausgesprochen, dass bei einer Ungleichbehandlung, die auf der
Anwendung von tarifvertraglichen Vorschriften beruht, die wiederum eine
Ungleichbehandlung vorsehen, lediglich die tarifvertraglichen Regelungen einer
rechtlichen Überprüfung zu unterziehen sind. Rechtlich nicht zu beanstandende
Tarifvorschriften darf der Arbeitgeber im Übrigen auch gegenüber nicht tarifgebundenen
Arbeitnehmern anwenden.
Überprüfungsgegenstand ist damit, ob § 42 BAT wegen Verstoßes gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unwirksam ist.
Inwieweit die Tarifvertragsparteien bei der Schaffung von Tarifrecht den allgemeinen
Gleichheitssatz der Verfassung beachten müssen, insbesondere wenn dieser mit dem
Regelungsspielraum, der nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz den Tarifvertragsparteien
garantiert ist konkurriert, ist von den einzelnen Senaten des Bundesarbeitsgerichts
unterschiedlich beurteilt worden. Auch das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der
Bindung der Tarifvertragsparteien an die Grundrechte noch nicht abschließend Stellung
genommen (vgl. BAG, Urteil vom 30.08.2000 4 AZR 563/99 NZA 2001 Seite 613 m. w. N.).
Vorliegend braucht auf den Meinungsstreit nicht weiter eingegangen zu werden, da selbst
bei Überprüfung der zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorschrift des § 4
Landesreisekostengesetz am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG der allgemeine Gleichheitssatz
durch dieses Gesetz nicht verletzt ist und damit § 42 BAT selbst bei Anwendung des für
Gesetze geltenden Maßstabs auf jeden Fall Bestand hat.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn im Wesentlichen
gleichliegende Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Grund unterschiedlich
behandelt werden. Generalisierungen und Typisierungen sind zulässig, wenn sie nur in
geringfügigem Maß und besonders gelagerten Fällen zu Ungerechtigkeiten und Härten
führen. Es dürfen aber nicht in größerem Umfang systemwidrige Benachteiligungen
entstehen (BAG 3 AZR 282/94). Zu überprüfen ist demnach, ob die Unterscheidung
zwischen Mitarbeitern, die weniger als 30 km vom Behördensitz ihren Wohnsitz haben und
denjenigen, die mindestens 30 km entfernt wohnen, gemessen am Gesamtziel der
gesetzlichen Regelung zulässig ist oder nicht.
Ziel des Landesreisekostengesetzes ist es, Regelungen dafür zu treffen, dass Mitarbeitern
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von Behörden Aufwendungen für Dienstreisen erstattet werden. Andererseits zielt das
Landesreisekostengesetz darauf ab, die Belastungen des Landeshaushalts insgesamt
möglichst gering zu halten. Aus diesem Grund enthält das Landesreisekostengesetz
beispielsweise Einschränkungen hinsichtlich der vom Beschäftigten zu verwendenden
Verkehrsmittel aber auch Regelungen, die die Berechnung des Ersatzanspruches
vereinfachen sollen, um durch Einsparung bei der Kostenberechnung wiederum den
personellen Aufwand zu verringern. Ausgehend von dem Grundsatz, dass sich die
wirtschaftliche Lage eines Beamten, für den das Landesreisekostengesetz vorrangig
geschaffen ist, nur dann verschlechtert, wenn durch die Dienstreise höhere Aufwendungen
veranlasst sind als durch die reguläre Arbeitsaufnahme am Dienstort, hätte sich der
Gesetzgeber darauf beschränken können, nur eine Erstattung der Mehraufwendungen
vorzusehen. Dann hätte in jedem Einzelfall geprüft werden müssen, welche tatsächlichen
Kosten für die Fahrt zum Behördensitz hypothetisch angefallen wären und welche
Mehrkosten durch die Dienstreise konkret veranlasst wurden. Eine solche Regelung hätte
den anderen Gesetzeszweck, nämlich den Verwaltungsaufwand, der bei der
Reisekostenentschädigungsberechnung anfällt, gering zu halten, nicht erreicht. Der
Gesetzgeber war deshalb berechtigt, eine Lösung zu wählen, die nach seiner
Einschätzung einen sinnvollen Ausgleich zwischen dem erforderlichen
Verwaltungsaufwand für die Berechnung und den tatsächlichen Mehrausgaben der
Dienstreise beinhaltet. Aus diesem Grund hat er sich zunächst dazu entschlossen, von
einer individuell konkreten Mehraufwandsberechnung Abstand zu nehmen. Der
Gesetzgeber hat sich vielmehr zur Bildung von zwei Arbeitnehmergruppen entschlossen,
die jede für sich nach einem pauschalisierten Verfahren Reisekosten erstattet erhalten.
Dabei ist weder die Gruppenbildung als solche noch die gezogene Grenze gemessen an
den gesetzgeberischen Zwecken gleichheitswidrig.
Zunächst ist eine Gruppenbildung zwischen Arbeitnehmern, die unterschiedlich weit vom
Behördensitz entfernt wohnen zulässig, weil sich diese Entfernung gleich mehrfach auf die
tatsächlich entstandenen Mehrkosten auswirkt. Zum einen sind die Kosten der Anfahrt vom
Wohnsitz zum Behördensitz für einen Arbeitnehmer, der nahe am Behördensitz wohnt
geringer als die Kosten, die ein weit entfernt wohnender Arbeitnehmer auf sich nimmt.
Zudem können Arbeitnehmer, die nahe am Behördensitz wohnen, diesen in der Regel
günstiger mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die Außerachtlassung dieser
ersparten Kosten bei der Reisekostenerstattung birgt deshalb für den Arbeitnehmer einen
um so größeren Vorteil, je weiter er vom Behördensitz entfernt wohnt.
Die Entfernung des Wohnsitzes vom Behördensitz wirkt sich bei Dienstreisen darüber
hinaus auch in der Weise aus, dass die maximale Kilometerdifferenz bei Vergleich der
Strecken Behördensitz/Einsatzort und Wohnsitz/Einsatzort um so geringer ausfällt je näher
der Arbeitnehmer am Behördensitz wohnt. Wohnt also ein Arbeitnehmer nur ein Kilometer
vom Behördensitz entfernt, so kann auch die maximale Differenz zwischen den
Fahrtstrecken Behördensitz/Einsatzort und Wohnsitz/Einsatzort nur ein Kilometer betragen.
Hierbei kann es sich einerseits um eine Differenz zu Gunsten des Arbeitnehmers aber auch
um eine Differenz zu Gunsten der Behörde handeln. Der Gesetzgeber ist dabei zu Recht
davon ausgegangen, dass sich über die Menge der Einsatzorte die jeweiligen Differenzen
mitteln. Wohnt demgegenüber ein Arbeitnehmer weit entfernt vom Behördensitz, so
entspricht die größt mögliche Differenz der beiden Vergleichsstrecken der Entfernung des
Wohnsitzes vom Behördensitz. Zudem verringert sich die Wahrscheinlichkeit, dass die
Einsatzorte so verteilt sind, dass sie in etwa gleichmäßig näher am Behördensitz oder
näher am Wohnsitz des Arbeitnehmers liegen. Dies zeigt sich besonders deutlich, wenn
der Arbeitnehmer, wie vorliegend, seinen Wohnsitz in der Nähe der Landesgrenze hat, so
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dass eine höhere Anzahl von Einsatzorten näher am Behördensitz als am Wohnsitz liegt.
Die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Gruppe von Arbeitnehmern zu bilden, bei der
die Reisekosten in höherem Maße pauschal berechnet werden, als bei der anderen
Gruppe ist deshalb nicht gleichheitswidrig, weil bei Arbeitnehmern, die näher am
Behördensitz wohnen, eine pauschale Berechnung, die nur den Wohnsitz als
Ausgangspunkt der Dienstreise berücksichtigt geeignet ist, das Ziel der
Verwaltungskostenersparnis zu erreichen, ohne dass diese Kostenersparnis durch höhere
Auszahlungen bei den Reisekosten wieder zunichte gemacht würde. Demgegenüber ist
der Verwaltungsaufwand der Doppelberechnung dann sinnvoll, wenn die effektiven durch
die Dienstreise veranlassten Mehraufwendungen und die Kosten bei Berechnung der
Dienstreise vom Wohnsitz aus erheblich differieren können. Der Gesetzgeber hat damit zu
Recht zwei Gruppen von Arbeitnehmern gebildet und der Gruppe, bei der geringere
Abweichungen auftreten können eine vereinfachte Berechnungsart zugeordnet.
Der Gesetzgeber war auch berechtigt, die beiden Gruppen durch Grenzziehung einer
Kilometergrenze, die er bei 30 Kilometern Wohnsitzentfernung angesetzt hat, von einander
abzutrennen. Wie bei jeder Grenzziehung oder Stichtagsregelung ergibt sich auch hier,
dass die Unterschiede zwischen Mitarbeitern, die nahe an der Grenze wohnen, für sich
gesehen gering sind. Da aber die festgelegte Kilometergrenze nicht außer Verhältnis zu
den erstrebten Berechnungsvereinfachungen steht und sich die Gruppenbildung als solche
als rechtmäßig darstellt, sind die Ungerechtigkeiten, die durch die Differenzierung
zwischen nah am Grenzbereich wohnenden Arbeitnehmern auftreten, als geringfügig
einzustufen und zu akzeptieren.
Die getroffene Regelung begünstigt damit zwar die näher am Behördensitz wohnenden
Mitarbeiter, dies ist aus dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung berechtigt und
führt nicht zu einer übermäßigen Begünstigung dieser Mitarbeiter. Der Kläger mag sich als
Beispielsfall vor Augen halten, dass ein Mitarbeiter, der 31 km vom Behördensitz entfernt
wohnt und einen Dienstort aufsuchen muss, der sowohl 31 km vom Wohnsitz als auch vom
Behördensitz entfernt liegt, auf jeden Fall diese Strecke ersetzt erhält, obwohl er bei
regulärer Arbeitsaufnahme am Behördensitz 31 km ohne jede Kostenerstattung hätte
zurücklegen müssen. Auch für die Mitarbeiter außerhalb der 30-km-Grenze enthält die
Regelung deshalb immer noch eine pauschalisierende Besserstellung gegenüber der
Berechnung der effektiven Mehraufwendungen. Dabei wirkt sich bei diesen Mitarbeitern die
Besserstellung um so mehr aus, je weiter sie vom Dienstsitz entfernt wohnen. Wird dieser
Vorteil in die Betrachtung der Vergleichsgruppen einbezogen, ergibt sich erst recht kein
Gleichheitsverstoß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Berufung wurde nicht zugelassen, da die
gesetzlichen Voraussetzungen hierzu nicht gegeben sind. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
(Olesch) (Kramer) (Wallau)