Urteil des LAG Köln vom 15.11.2000

LArbG Köln: betriebsrat, haftung des arbeitgebers, arbeitsgericht, vertretung, nichtigkeit, rechtspflege, kündigungsschutz, vollmacht, bereicherungsanspruch, ordnungsvorschrift

Landesarbeitsgericht Köln, 3 TaBV 55/00
Datum:
15.11.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 TaBV 55/00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 BV 17/00
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 11.04.2000
verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln - 17 BV 17/00 - wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
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I.
Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit zwei arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren entstanden sind. Antragsteller ist der aus sieben Mitglied
bestehende Betriebsrat der Antragsgegnerin, bei der etwa 250 Arbeitnehmer beschäftigt
sind.
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Mit Schreiben vom 09. Juli 1999 beantragte die Arbeitgeberin bei dem Betriebsrat die
Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des damaligen Betriebsratsvorsitzenden
H wegen des Verdachts des Spesen- und Abrechnungsbetruges. Nachdem der
Betriebsrat die Zustimmung verweigert hatte, beantragte die Arbeitgeberin bei dem
Arbeitsgericht Köln, die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung von Herrn H zu
ersetzen. Das Beschlussverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 4 BV 152/99 geführt.
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Auch einen erneuten, mit weiteren Pflichtverletzungen begründeten Antrag der
Arbeitgeberin, der außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden
zuzustimmen, lehnte der Betriebsrat ab. Die Arbeitgeberin leitete daraufhin am
13.09.1999 bei dem Arbeitsgericht Köln ein zweites Zustimmungsersetzungsverfahren
(10 BV 175/99) ein.
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Der Betriebsrat beschloss in seiner Sitzung vom 04.08.1999, Rechtsanwalt B mit seiner
Vertretung in dem Beschlussverfahren 4 BV 152/99 zu beauftragen. Mit Beschluss des
Betriebsrats vom 29.09.1999 und 26.11.1999 wurde Rechtsanwalt B mit der Vertretung
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des Betriebsrats in dem Beschlussverfahren 10 BV 175/99 beauftragt. In dem
Beschlussverfahren 4 BV 152/99 vertrat Rechtsanwalt B auch den damaligen
Betriebsratsvorsitzenden H . Ende September 1999 legte Rechtsanwalt B das Mandat
für Herrn H nieder. In dem Beschlussverfahren 10 BV 175/99 vertrat Rechtsanwalt B
ausschließlich den Betriebsrat. Rechtsanwalt B übersandte dem Betriebsrat zwei die
Verfahren 4 BV 152/99 und 10 BV 175/99 betreffende Zwischenrechnungen über
jeweils 1.914,00 DM (Blatt 48/49 d. A.). Da die Arbeitgeberin die Übernahme der Kosten
ablehnte, hat der Betriebsrat beantragt:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den
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Antragsteller von den Kosten der Vertretung
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in den arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
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vor dem Arbeitsgericht Köln - Az.: - 4 BV 152/99 -
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und - 10 BV 175/99 - freizustellen.
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2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den
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Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers
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3.828,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
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10. Dezember 1999 zu zahlen.
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Die Arbeitgeberin hat die Verweigerung der Zahlung damit begründet, dass die
Anwaltsverträge, die der Betriebsrat mit Rechtsanwalt B geschlossen habe, wegen
Doppelmandatierung nichtig seien.
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Das Arbeitsgericht Köln hat den Antrag mit Beschluss vom 11.04.2000 zurückgewiesen.
Auf die Gründe des Beschlusses (Blatt 64 ff.) wird Bezug genommen.
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Gegen diesen Beschluss wendet der Betriebsrat sich mit der Beschwerde. Er
widerspricht der Auffassung des Arbeitsgerichts, in dem Beschlussverfahren 4 BV
152/99 habe zwischen dem Betriebsrat und dem Betriebsratsvorsitzenden ein
struktureller Interessengegensatz bestanden, der einer Beauftragung von Rechtsanwalt
B durch die beiden Beteiligten - den Betriebsrat und Herrn H - entgegengestanden
habe. Vielmehr liege der in § 66 ZPO beschriebene Sachverhalt vor, dass nämlich ein
Dritter (der Betriebsratsvorsitzende) ein Interesse am Ausgang eines zwischen anderen
Personen anhängigen Rechtsstreits habe. Selbst wenn man annehme, dass eine
strukturell von vornherein bestehende Konfliktsituation eine gleichzeitige Tätigkeit für
Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzenden ausschließe, müsse jedenfalls dann die
Möglichkeit einer Mehrfachvertretung bestehen, wenn eine derartige Konfliktsituation
nicht eintreten könne, weil der Arbeitgeber schon erkennbar keinen an sich geeigneten
Grund im Sinne des § 626 BGB vortrage.
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Da Rechtsanwalt B nunmehr seine Honorarforderung bezüglich des Verfahrens 4 BV
152/99 auf 3.162,28 DM (Blatt 105) und bezüglich des Verfahrens 10 BV 175/99 auf
2.489,36 DM (Blatt 83 d. A.) beziffert hat, beantragt der Betriebsrat nunmehr:
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Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Verfahrens-
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bevollmächtigten des Antragstellers 5.651,64 DM nebst
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5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember
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1999 zu zahlen.
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Die Arbeitgeberin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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II.
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Die Haftung der Arbeitgeberin entfällt nicht bereits deshalb, weil es an wirksamen
Betriebsratsbeschlüssen fehlt. Denn die Beauftragung von Rechtsanwalt B erfolgte in
der Sache 10 BV 175/99 jedenfalls auf Grund wirksamen Betriebsratsbeschlusses vom
26.11.1999 (Blatt 12 ff.). In der Sache 4 BV 152/99 erfolgte die Beauftragung mit
Beschluss vom 04.08.1999.
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Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil die Geschäftsbesorgungsverträge, die der
Betriebsrat mit Rechtsanwalt B geschlossen hat, nach §§ 134 BGB, 43 a Abs. 4 BRAO,
3 Abs. 1 BO nichtig sind.
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Nach § 43 a Abs. 4 BRAO darf ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen
vertreten. § 3 Abs. 1 BO verbietet ihm eine Tätigkeit, wenn er - gleich in welcher
Funktion - eine andere Partei in derselben Rechtssache mit widerstreitenden Interessen
bereits beraten oder vertreten hat.
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Diese Voraussetzung ist erfüllt. Als der Betriebsrat Rechtsanwalt B für das
Beschlussverfahren 4 BV 152/99 beauftragte, war er bereits von dem an dem Verfahren
beteiligten Betriebsratsvorsitzenden H zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen
mandatiert worden. Zwischen Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzendem bestehen,
soweit es um ein Beschlussverfahren im Sinne des § 103 BetrVG geht, widerstreitende
Interessen im Sinne der §§ 43 Abs. 4 a BRAO, 3 Abs. 1 BO. Das
Betriebsverfassungsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht; die Beteiligungsrechte des
Betriebsrats, seine Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte bestehen im Interesse der
Arbeitnehmer des Betriebes. Das Zusammenwirken von Arbeitgeber und Betriebsrat
dient gemeinsamen Zielen, nämlich dem Wohl des Betriebes und der Belegschaft, § 2
Abs. 1 BetrVG (vgl. Fitting-Kaiser-Heither-Engels, BetrVG, 20. Aufl., Anm. 140 vor § 1,
Anm. 1 zu § 1). In diesen Grenzen hat der Betriebsrat sein Recht auszuüben, dem
Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung von
Mitgliedern des Betriebsrats zuzustimmen oder den Antrag zurückzuweisen. Soll § 103
BetrVG die Träger der Betriebsverfassungsorgane vor willkürlichen außerordentlichen
Kündigungen schützen und soll dadurch zugleich die Kontinuität der Arbeit dieser
Organe gewahrt werden, so geht es letztlich um nichts anderes als die Interessen der
Arbeitnehmer des Betriebes. Demgegenüber soll mit der Beteiligung des von dem
Antrag des Arbeitgebers betroffenen Betriebsratsmitglieds dessen individualrechtlicher
Kündigungsschutz gewährleistet werden. Ersetzt nämlich das Arbeitsgericht
rechtskräftig die Zustimmung, so kann der Betroffene zwar noch innerhalb von drei
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Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Da aber regelmäßig derselbe Tatbestand
vorliegt und im Urteilsverfahren dieselben Prüfungsmaßstäbe anzulegen sind wie im
Beschlussverfahren, ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren
präjudiziell für das Urteilsverfahren mit der Folge, dass eine abweichende
Sachentscheidung regelmäßig nicht möglich ist, weil das Arbeitsgericht im
Beschlussverfahren nicht mehr zu der Feststellung kommen kann, es habe kein Grund
für eine außerordentliche Kündigung vorgelegen (BAG 10.12.1992 AP Nr. 4 zu § 87
ArbGG 1979, Fitting-Kaiser-Heither-Engels, aaO. Anm. 30 zu § 103). Daraus ergibt sich
ein struktureller Gegensatz zwischen den Interessen, die der Betriebsrat und das von
der Kündigung bedrohte Betriebsratsmitglied in dem Beschlussverfahren des § 103
BetrVG verfolgen. Dem Betriebsrat kann es bei der Abwehr des von dem Arbeitgeber
gestellten Zustimmungsersetzungsantrages nicht darum gehen, das Betriebsratsmitglied
in jedem Fall vor einer Kündigung zu schützen. Er wird vielmehr zugleich
berücksichtigen müssen, ob der Sachverhalt, auf den der Arbeitgeber die Kündigung
stützt, zutrifft oder nicht und dabei die Notwendigkeit einer an der objektiven
Interessenlage der Belegschaft orientierten längerfristigen, vertrauensvollen
Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber beachten müssen. Solche Gesichtspunkte kann
das beteiligte Betriebsratsmitglied außer Acht lassen; es kann - im Rahmen seiner
prozessualen Wahrheitspflicht - ausschließlich seine individuellen eigenen Interessen
und seinen persönlichen Kündigungsschutz geltend machen. Daraus ergibt sich ein
struktureller Widerstreit der Interessen, die Betriebsrat einerseits und betroffenes
Betriebsratsmitglied andererseits im Beschlussverfahren des § 103 BetrVG
wahrnehmen. Ein Rechtsanwalt, der den Betriebsrat und das von der Kündigung
bedrohte Betriebsratsmitglied in dem Zustimmungsverfahren vertritt, verstößt deshalb
gegen §§ 43 a Abs. 4 BRAO, 3 Abs. 1 BO. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob
ein Kündigungsgrund, wie der Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend macht,
von vornherein gar nicht bestanden habe. Denn es ist gerade Aufgabe des
Zustimmungsersetzungsverfahrens zu überprüfen, ob ein ausreichender
Kündigungssachverhalt gegeben ist.
Unerheblich ist auch, dass Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzender mit der Tätigkeit von
Rechtsanwalt B für beide Beteiligte einverstanden waren. Denn zum einen ist der
Streitstoff zumindest für den Betriebsrat nicht disponibel. Zum anderen besteht das
durch § 43 a Abs. 4 BRAO, 3 Abs. 1 BO geschützte Rechtsgut auch in der
Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, über das die Beteiligten nicht verfügen können
(vgl. dazu allgemein Hessler/Prütting/Eylmann, BRAO, 1997, Anm. 149 zu § 43 a). Es
kann deshalb nicht darauf ankommen, ob das Verhalten des Rechtsanwalts tatsächlich
für den einen oder anderen Teil schädlich ist (vgl. Kleine/Cosack,, BRAO, 3. Aufl. 1997,
Anm. 36 zu § 43 a).
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Ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, den ein nicht zugelassener Rechtsberater unter
Verstoß gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz mit einem Rechtssuchenden
geschlossen hat, nichtig, so kann nichts anderes für die Verträge gelten, die ein
Rechtsanwalt mit Parteien schließt, deren Interessen im Sinne der §§ 43 a Abs. 4
BRAO, 3 Abs. 1 BO divergieren. Die Argumente, mit denen der Bundesgerichtshof die
Nichtigkeit des Vertrages begründet, der gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz
verstößt, treffen auch hier zu. Auch bei einem Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO geht
es nicht nur um die Verletzung einer Ordnungsvorschrift, die lediglich das
Allgemeininteresse berücksichtigt, sondern um den Schutz der Rechtssuchenden, die
Belange der Anwaltschaft und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.
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Von der Nichtigkeit ergriffen wird auch der Anwaltsvertrag, den der Betriebsrat mit
Rechtsanwalt B bezüglich der Sache 10 BV 175/99 schloss. Zwar vertrat Rechtsanwalt
B seinerzeit nicht mehr den Betriebsratsvorsitzenden. Es ging aber erneut um die
Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung von Herrn H und damit
bei der gebotenen weiten Interpretation um dieselbe Rechtssache im Sinne des § 3 Abs.
1 BO, weil in dem Zustimmungsersetzungsverfahren der gesamte
Kündigungssachverhalt, und zwar auch soweit er bereits Gegenstand eines anderen
Verfahren war, im Sinne einer Gesamtbewertung aller Umstände mit berücksichtigt
werden muss.
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Ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung ergibt sich auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Ist der Anwaltsvertrag nichtig, so
kann der Auftraggeber im Sinne des § 812 BGB auf Kosten des Rechtsanwalts eine
anwaltliche Leistung erlangt haben, deren Wert nach der Gebührenordnung für
Rechtsanwälte zu bemessen ist (Riedel/Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, Anm. 15 zu §
1). Wäre der Betriebsrat in diesem Sinne ungerechtfertigt bereichert, käme es in
Betracht, dass der Arbeitgeber ihn von dem Anspruch des Rechtsanwalts B aus § 812
BGB freizustellen hätte, sofern einem Anspruch des Rechtsanwalt B nicht § 817 BGB
entgegenstände (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OLG München NJW 1997, 1313,
1314). Der Betriebsrat besitzt indessen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Er ist nicht
rechtsfähig und auch nicht vermögensfähig (Fitting-Kaiser-Heither-Engels aaO. Anm.
168 zu § 1, GK-Kraft 6. Aufl. 1997 Anm. 1 zu § 1; BAG 24.04.1986 AP Nr. 7 zu § 87
BetrVG 1972). Daraus ergibt sich: Hat ein Betriebsrat - wie hier - einen Vertrag
abgeschlossen, so haften zunächst die Betriebsratsmitglieder, die selbst tätig waren,
und andere Betriebsratsmitglieder, in deren Vollmacht der Vertrag geschlossen wurde.
Sie haben dann, soweit die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers reicht, gegen den
Arbeitgeber ein Freistellungs- und Erstattungsanspruch; eine unmittelbare Haftung des
Arbeitgebers Dritten gegenüber aus § 40 BetrVG kommt nicht in Betracht (GK-Kraft aaO.
Anm. 76). Deshalb kann sich ein eventueller Anspruch des Rechtsanwalt B aus
Leistungskondition (§812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB) nicht gegen die Arbeitgeberin selbst
richten. Bei der Leistungskondition besteht ein Anspruch grundsätzlich nur innerhalb
des Leistungsverhältnisses. Der Leistende kann sich zum Ausgleich einer
ungerechtfertigten Vermögensverschiebung nur an den Leistungsempfänger, nicht an
einen Dritten halten (Palandt-Thomas, 55. Aufl. 1995 Anm. 41 zu § 812).
Leistungsempfänger war nicht die Arbeitgeberin, sondern der Betriebsrat. Ein
Bereicherungsanspruch könnte sich daher nur gegen den Betriebsrat richten, der
indessen - wie ausgeführt - nichts rechtsfähig und nicht vermögensfähig ist und daher
auch nicht als Haftungsgegner für vermögensrechtliche Ansprüche in Betracht kommt.
Der Betriebsrat als solcher kann nicht Schuldner privatrechtlicher Ansprüche sein (GK-
Kraft aaO. Anm. 76). Haften aus dem Vertrag, den der Betriebsrat schließt, unmittelbar
nur die Betriebsratsmitglieder selbst, die tätig wurden oder in deren Vollmacht der
Vertrag abgeschlossen wurde, so kann sich bei Nichtigkeit des Vertrages ein Anspruch
aus ungerechtfertigter Bereicherung unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondition
nur gegen diese Mitglieder richten. Sie sind aber persönlich nicht ungerechtfertigt
bereichert, weil die anwaltliche Dienstleistung nicht ihnen gegenüber, sondern
gegenüber dem Betriebsratsgremium erfolgte.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nach § 92 ArbGG.
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(Dr. Klempt) (auf der Heiden) (Dresbach)
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