Urteil des LAG Köln vom 11.12.2007

LArbG Köln: firma, beschränkte haftung, kaskoversicherung, ware, abtretung, arbeitsgericht, beendigung, sicherstellung, rechtsnatur, entziehen

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1063/07
Datum:
11.12.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1063/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 8945/06
Schlagworte:
Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Arbeitnehmerhaftung
Normen:
§ 619 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ein Arbeitnehmer kann sich durch ein deklaratorisches
Schuldanerkenntnis wirksam verpflichten, die noch offenen
Rechnungsbeträge aus von ihm vermittelten Kundengeschäften
auszugleichen. Darin liegt keine unzulässige Verschärfung der
Regelungen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 06. März 2007
– 16 Ca 8945/06 – teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 23.523,19 nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
09. November 2006 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abtretung
a) der Forderungen gegen die Kunden
aa) Firma P Nr. 21426, 26375, 26346, 25836, 25652 und 21436 in Höhe
von EUR 6.442,02,
bb) Barverkauf Nr. 19888 (Kundenname nicht bekannt) in
Höhe von EUR 105,20,
cc) Herr U S Nr. 19880 in Höhe von EUR 1.421,75,
dd) Firma M S Nr. 18872 in Höhe von EUR 690,23,
ee) Firma BNr. 16864 in Höhe von EUR 464,00,
ff) Firma K Nr. 16098 in Höhe von EUR 5.468,98,
gg) Firma K Nr. 37356 in Höhe von EUR 537,05,
hh) Firma V Nr. 34687, 34685 und 33125 in Höhe von
EUR 2.374,44,
ii) Herr K Nr. 23013 in Höhe von EUR 73,08,
jj) Herr H Nr. 24000 in Höhe von EUR 263,02,
kk) Firma L Nr. 22026 in Höhe von EUR 4.357,68,
einer etwaigen Forderung gegen die Kasko-versicherung wegen des
Verlustes des Schlüssels der Filiale E-Lh in Höhe von EUR 1.325,75.
2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der
Beklagte.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten noch darüber, ob der Beklagte der Klägerin Schadensersatz zu
leisten hat, weil Kunden ihre Waren nicht bezahlt haben und die Schließanlage der
Filiale E -L ausgewechselt wurde, nachdem der Beklagte einen Schlüssel verloren
hatte.
2
Der Beklagte war bei der Klägerin, die einen Baustoffgroß- und
3
-einzelhandel betreibt, aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 8. April 2005
zunächst als Verkaufsleiter für die Filiale E -L beschäftigt. Am 29. November 2006
vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte ab dem 1. Dezember 2005 als
Außendienstmitarbeiter für die Klägerin tätig wurde. Die Klägerin kündigte das
Arbeitsverhältnis zum 31. März 2006.
4
Am 31. März 2006 vereinbarten die Parteien schriftlich, dass der Beklagte die Kosten für
den Austausch der Schließanlage in der Filiale, die sich auf EUR 1.325,75 (ohne
Mehrwertsteuer) belaufen, übernehme sowie dass er für den Ausgleich noch offener
Kundenrechnungen zwischen dem 5. April 2006 und 7. April 2006 Sorge zu tragen
habe, andernfalls er selbst die im Einzelnen aufgeführten Beträge zu zahlen habe.
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Dazu gehörten u. a. die folgenden Positionen:
6
a.) 6 Verkäufe an die Firma P mit einem Gesamtbetrag von EUR 6.442,02
7
b.) 1 Verkauf an einen Kunden, dessen Namen nicht festzustellen war, mit einem
Betrag von EUR 105,20
8
c.) 1 Verkauf an den Kunden U S mit einem Betrag von EUR 1.421,75
9
d.) 1 Verkauf an Herrn M -S mit einem Betrag von EUR 690,23
10
e.) 1 Verkauf an die Firma B mit einem Betrag von EUR 464,00
11
f.) 1 Verkauf an die Firma K mit einem Betrag von EUR 5.468,98
12
g.) 1 Verkauf an die Firma K mit einem Betrag von EUR 537,05
13
h.) 3 Verkäufe an die Firma V mit einem Gesamtbetrag von EUR 2.374,44
14
i.) 1 Verkauf an den Kunden K mit einem Betrag von EUR 73,08
15
j.) 1 Verkauf an den Kunden H mit einem Betrag von EUR 263,02
16
k.) 1 Verkauf an die Firma L mit einem Betrag von EUR 4.357,68.
17
Am 21. April 2006 bestätigten die Parteien in einer schriftlichen Vereinbarung diese
Regelungen, wobei der Beklagte sich verpflichtete, für den Ausgleich der genannten
Kundenrechnungen bis zum 28. April 2006 zu sorgen, andernfalls selbst dafür
einzustehen.
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Schließlich erfolgte unter dem 4. Mai 2006 eine erneute Bestätigung dieser
Regelungen, wobei der Ausgleich endgültig bis zum 24. Mai 2006 erfolgen sollte.
19
Mit der vorliegenden Klage, die am 3. November 2006 beim Arbeitsgericht Köln
eingegangen ist, hat die Klägerin zuletzt von dem Beklagten Zahlung von EUR
23.523,19 nebst Zinsen verlangt.
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Sie hat vorgetragen, sie habe Kunden, die über ein Konto bei ihr verfügten und die nach
Lieferung der Ware gegen Rechnung bezahlten. Die anderen Kunden müssten
zunächst bei ihr die Ware an der Kasse bar bezahlen und erhielten erst dann die Ware
ausgehändigt. Sofern die Ware direkt vom Hersteller an den Kunden geliefert werde,
müssten Kunden ohne Konto spätestens am Tag vor der Anlieferung gezahlt haben. In
den vorstehend aufgeführten Fällen habe der Beklagte entgegen dieser ausdrücklichen
Anweisung Kunden ohne Konto mit Waren beliefern lassen, obwohl sie noch nicht
gezahlt hätten.
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Sie habe die Schließanlage der Filiale E -L auswechseln müssen, nachdem der
Beklagte angegeben habe, er habe seinen Schlüssel verloren. Er habe angegeben, er
habe den Schlüssel im Handschuhfach des von ihm benutzten Kraftfahrzeugs
aufbewahrt, das gestohlen worden sei.
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Die Klägerin ist der Ansicht, bei den Vereinbarungen vom 31. März 2006, 21. April 2006
und 4. Mai 2006 handle es sich um Schuldanerkenntnisse des Beklagten.
23
Die Klägerin hat beantragt,
24
den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 23.523,19
25
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
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Basiszinssatz seit dem 9. November 2006 zu zahlen.
27
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
29
Er hat bestritten, die Klägerin geschädigt zu haben. Den Ausgleich der noch offenen
Rechnungsbeträge der insolventen Firma P könne die Klägerin von dem
Insolvenzverwalter verlangen, der damals die Waren bestellt habe. Gleiches gelte für
den vorstehend unter d) aufgeführten Betrag, da auch diese Ware von dem
Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Den Verkauf an den Kunden, dessen Namen
nicht feststellbar sei, habe er nicht durchgeführt. Herr U S habe inzwischen gezahlt. Da
die Firma B nicht zu seinen Kunden gehört habe, könne ihm dieses Verkaufsgeschäft
nicht zugerechnet werden. Die Firma K habe eine Akontozahlung in Höhe von EUR
3.000,00 bis EUR 4.000,00 erbracht. Soweit noch ein Restbetrag offen sei, könne er
ohne Weiteres beigetrieben werden. Die Firma K verfüge über ein Konto bei der
Klägerin. Die Klägerin könne die Firma V , ein solventes Inkassounternehmen,
auffordern, den offenen Rechnungsbetrag zu begleichen. Ein Kunde namens K sei ihm
nicht bekannt. Der Kunde H habe zweimal versucht, den Rechnungsbetrag in den
Geschäftsräumen der Klägerin auszugleichen. Dies sei gescheitert, weil keine
Rechnung mehr vorgefunden worden sei. Die Firma L habe gerügt, dass die gelieferten
Waren mangelhaft seien. Sobald die Mängel abgestellt seien, sei sie bereit, den von ihr
geschuldeten Rechnungsbetrag auszugleichen.
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Die Kosten der neuen Schließanlage habe er nicht zu tragen, da die Schlüssel ohne
sein Verschulden abhanden gekommen seien. Zudem habe die Klägerin Kostenersatz
von der Kaskoversicherung erhalten.
31
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 6. März 2007 die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte hafte nicht nach den Grundsätzen der
Arbeitnehmerhaftung. Die Klägerin möge zunächst versuchen, die offenen
Rechnungsbeträge bei den Kunden beizutreiben. Sie habe zudem nicht dargelegt, dass
das vorstehend unter b) aufgeführte Geschäft von dem Beklagten durchgeführt worden
sei. Die Kosten für das Auswechseln der Schließanlage habe der Beklagte nicht zu
tragen, da die Klägerin nicht dargelegt habe, inwiefern der Beklagte schuldhaft den
Schlüssel verloren habe. Die Schuldanerkenntnisse seien unwirksam, da durch sie zu
Ungunsten des Beklagten die für Arbeitnehmer geltenden Haftungsgrundsätze
abbedungen worden seien.
32
Das Urteil ist der Klägerin am 28. August 2007 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am
28. August 2007 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. November 2007 – am 19. Oktober 2007
begründen lassen.
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Sie ist weiterhin der Ansicht, der Beklagte habe sich durch die drei
Schuldanerkenntnisse rechtswirksam verpflichtet, an sie die Klagesumme zu zahlen.
34
Sie habe letztmalig am Tag vor der Berufungsverhandlung festgestellt, dass die
genannten Rechnungsbeträge noch nicht ausgeglichen seien. Sie sei bereit, sowohl die
Forderungen gegen die Kunden als auch eine etwaige Forderung gegen die
Kaskoversicherung auf Ersatz der Kosten für die neue Schließanlage an den Beklagten
Zug-um-Zug gegen Zahlung der Klagesumme abzutreten.
Die Klägerin beantragt,
35
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln
36
vom 6. März 2007 – 16 Ca 8945/06 – den Beklagten zu
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verurteilen, an sie EUR 23.523,19 nebst Zinsen in Höhe
38
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
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9. November 2006 zu zahlen Zug-um-Zug gegen
40
Abtretung der vorstehend genannten Kundenforderungen
41
und einer etwaigen Forderung gegen die
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Kaskoversicherung.
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Der Beklagte beantragt,
44
die Berufung zurückzuweisen.
45
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerin habe versucht, mit den
Schuldanerkenntnissen eine unzulässige Schuldübernahme herbeizuführen.
Stattdessen sei sie gehalten, selbst die Forderungen gegen die Kunden durchzusetzen.
Ihm stünden die Forderungen gegen die Kunden gar nicht zu.
46
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
47
Entscheidungsgründe:
48
I.
49
Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen nach § 66
Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
50
II.
51
Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die Klage abgewiesen.
52
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung
von EUR 23.523,19 zu.
53
1.)
und 4. Mai 2006, die deklaratorische Schuldanerkenntnisse beinhalten, rechtswirksam
verpflichtet, an die Klägerin nicht ausgeglichene Rechnungsbeträge in Höhe von
insgesamt EUR 22.197,45 zu zahlen.
54
a.)
lediglich bestätigen. Der Zweck des Anerkenntnisses besteht darin, das
Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der
Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen. In dieser
vertragstypischen Zweckbestimmung ist das kausale deklaratorische
Schuldanerkenntnis von vergleichsähnlicher Rechtsnatur. Mit ihm regeln die Parteien
ihre materiell-rechtlichen Beziehungen (vgl. BAG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 8 AZR
8/02 -).
55
Die Reichweite eines Schuldanerkenntnisses ist durch Auslegung der im konkreten Fall
abgegebenen Willenserklärungen zu ermitteln. Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut der
Erklärungen abzustellen, sondern es sind auch der erkennbar mit dem Anerkenntnis
verfolgte wirtschaftliche Zweck, die beiderseitige Interessenlage im Streitfall und der
Inhalt vorheriger Vertragsverhandlungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16.
Juni 1977 – III ZR 45/75 -).
56
b.)
und 4. Mai 2006 festgelegt, dass alle Rechnungsbeträge, die von den namentlich
genannten Kunden nicht gezahlt worden sind, vom Beklagten auszugleichen sind. Ihm
war in der letzten Vereinbarung eine Frist bis zum 24. Mai 2006 gewährt worden, um die
Forderungen der Klägerin dadurch zu regulieren, dass die Kunden an die Klägerin
entweder unmittelbar oder mittelbar über ihn zahlten.
57
Damit sind die Einwendungen des Beklagten ausgeschlossen, nicht alle der
aufgeführten Verkäufe seien von ihm vermittelt worden, es hätten auch nicht alle der
genannten Kunden im Voraus bezahlen müssen, ein Kunde verweigere die Zahlung mit
dem Hinweis, es sei nicht fehlerfrei geliefert worden, sowie die Klägerin müsse zunächst
versuchen, die Beträge bei den Kunden beizutreiben. Der Sinn der
Schuldanerkenntnisse bestand erkennbar darin, die Klägerin so zu stellen, als wären
Barverkäufe erfolgt, sie also den jeweiligen Kaufpreis tatsächlich erlangt hätte. Soweit
dem Beklagten in den Schuldanerkenntnissen Fristen eingeräumt wurden, betrafen sie
ausschließlich die Sicherstellung der Kaufpreiszahlung.
58
c.)
59
aa.)
erscheinen lassen (§ 138 BGB). Schon angesichts des Umstandes, dass der Beklagte
in einem Zeitraum von mehr als einem Monat nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses 2-mal das erste Schuldanerkenntnis bestätigt hat, kann nicht die
Rede von einer sittenwidrigen Übervorteilung sein.
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bb.)
Vertragserklärungen, sondern erkennbar um Individualvereinbarungen handelt, findet
keine Kontrolle nach den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB statt. Die Klägerin hat
schon in der Klageschrift vorgetragen, die einzelnen Fälle seien jeweils vor
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Unterzeichnung der Schuldanerkenntnisse ausführlich erörtert worden, wobei der
Beklagte seine Verantwortung zugestanden habe. Im Übrigen war der Inhalt der
Regelung klar und eindeutig. Das Nachgeben der Klägerin bestand darin, dass sie dem
Beklagten wiederholt die Gelegenheit gab, für eine Barzahlung durch die Kunden Sorge
zu tragen und damit seine Inanspruchnahme trotz der nach ihrer Ansicht begangenen
Pflichtverletzung zu vermeiden.
cc.)
nicht gegen zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Sie zielen nicht darauf ab, die
Regelungen über die beschränkte Haftung des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise zu
verschärfen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 8 AZR 91/03 -). Vielmehr
besteht ihr Inhalt darin, das ursprüngliche Schuldverhältnis umzugestalten und
Einwendungen auszuschließen. Solche Schuldanerkenntnisse sind auch im
Arbeitsleben zulässig (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 8 AZR 457/97 –
und Urteil vom 15. März 2005 – 9 AZR 502/03 -).
62
d.)
Urteil vom 15. März 2005 – 9 AZR 502/03 -).
63
e.)
Klägerin eingegangen, konnte nicht nachgegangen werden.
64
Zwar ist auch nach Abgabe der Schuldanerkenntnisse der Einwand des Beklagten
zulässig, Kunden hätten nachträglich gezahlt.
65
Jedoch fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag über Art und Zeitpunkt der
Zahlung. Eine Vernehmung der vom Beklagten als Zeugen benannten Kunden liefe auf
die unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises hinaus.
66
2.)
an die Klägerin EUR 1.325,75 zum Ausgleich der Kosten für den Austausch der
Schließanlage der Filiale E -L zu zahlen. Damit ist ihm die Einwendung abgeschnitten,
er sei nicht verantwortlich für den Verlust des abhanden gekommenen Schlüssels.
67
3.)
68
4.) Allerdings war der Beklagte gemäß dem von der Klägerin in der
Berufungsverhandlung eingeschränkten Klageantrag nur zu verurteilen, die
anerkannten Beträge Zug-um-Zug gegen Abtretung der jeweils zugrunde liegenden
Kaufpreisansprüche und eines etwaigen Ersatzanspruchs gegen die
Kaskoversicherung zu zahlen. In der Abtretungserklärung liegt zugleich die
Versicherung, dass die Ansprüche bislang nicht durch die Kunden bzw. die
Kaskoversicherung reguliert worden sind und noch in der genannten Höhe offen sind.
69
5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Klägerin hat nie in Frage gestellt,
dass sie Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der Forderungen verlangen kann.
70
Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die
sich dabei stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
geklärt.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
73
Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht
statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision
selbständig durch Beschwerde beim
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Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
76
99084 Erfurt
77
Fax: (0361) 2636 - 2000
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anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
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(Schwartz) (Runckel) (Warnke)
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