Urteil des LAG Hessen vom 14.04.2008
LAG Frankfurt: funktionszulage, monteur, arbeitsgericht, vergütung, montage, niederlassung, tarifvertrag, versetzung, aufgabenbereich, staub
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
7. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 Sa 1079/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 611 BGB, § 1 TVG
Funktionszulage - Auslegung einer Übergangsvorschrift in
den Telekom-Tarifverträgen - "andere Gesamttätigkeit" - §
44 EntgeltrahmenTV und § 22 TV Sonderregelungen
Tenor
In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 19. April
2007 – 3 Ca 429/06 – wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger
983,06 EUR (in Worten: Neunhundertdreiundachtzig und 06/100 Euro)
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus jeweils 75,05 EUR (in Worten: Fünfundsiebzig und
05/100 Euro) brutto seit 16. Januar 2006, 16. Februar 2006, 16. März
2006, 16. April 2006, 16. Mai 2006, 16. Juni 2006, 16. Juli 2006, 16.
August 2006, 16. September 2006 und 16. Oktober 2006 und aus
jeweils 84,97 EUR (in Worten: Vierundachtzig und 97/100 Euro) brutto
seit 16. November 2006, 16. Dezember 2006 und 16. Januar 2007 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe einer tariflichen Funktionszulage.
Der Kläger ist seit dem 01. September 1971 bei der Beklagten im Bereich der
Montage von Telekommunikationseinrichtungen als Monteur beschäftigt. Zwischen
den Parteien finden kraft Tarifbindung die zwischen der Gewerkschaft ver.di und
der A geschlossenen Tarifverträge Anwendung.
Mit Wirkung ab dem 01. Juli 2001 wurde bei der Beklagten das "Neue Bewertungs-
und Bezahlungssystem (NBBS)" eingeführt. Es besteht aus folgenden vier
Tarifverträgen:
– Manteltarifvertrag (MTV)
– Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV)
– Entgelttarifvertrag (ETV)
– Tarifvertrag Sonderregelungen (TV SR)
Unter anderem ist durch die Neuregelung an die Stelle der bis zum 30. Juni 2001
jeweils für tatsächlich unter erschwerten Bedingungen ausgeführte Arbeiten
gezahlten Erschwerniszulage eine Funktionszulage getreten, die als monatlicher
Pauschalbetrag zur Auszahlung gelangt. Hierzu enthält § 44 ERTV folgende
Regelung:
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§ 44 Funktionszulage
(1) Arbeitnehmer der Regelentgeltgruppen, die bei der
Aufgabenerledigung besonderen Umgebungs- bzw.
Belastungseinflüssen ausgesetzt sind, erhalten eine Funktionszulage.
(2) ...
(3) Folgende besondere Umgebungs- bzw. Belastungseinflüsse sind
insbesondere zu berücksichtigen:
– Wärme, Kälte und andere Witterungseinflüsse,
– Lärm, Staub,
– besonders schmutzige oder ekelerregende Arbeiten,
– Arbeiten mit gesundheitsbelastenden bzw. ätzenden oder giftigen
Stoffen/Lösungsmitteln
– Arbeiten im Wasser oder Schlamm
– starke Vibrationen.
(4) Die Höhe der Funktionszulage bestimmt sich nach der Ausprägung
der besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüsse:
...
– für Stufe 4, besonders starke Einflüsse bei
...
32 Wochenstunden
ab 1. Januar 2005: 80,00 €
ab 1. November 2006: 82,50 €
...
(5) Die Funktionszulage wird als monatliche Pauschale gezahlt. ...
Der Tarifvertrag über Sonderregelungen (TV SR), der für die Arbeitnehmer
Anwendung findet, die schon am 30. Juni 2001 und noch am 01. Juli 2001 im
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten standen, enthält Übergangsregelungen,
darunter folgende Regelung zur Funktionszulage:
§ 22 Funktionszulage
(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages (1. Juli 2001)
gilt folgende Liste von Aufgabenträgern mit Anspruch auf eine
Funktionszulage:
...
Stufe 4
– 433 51 (Vervielfältiger)
– 554 49 (Monteur)
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(2) Abweichend von Absatz 1 und § 44 Abs. 4 ERTV erhalten alle
Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des TV SR fallen, ab
dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrags (1. Juli 2001), bis
eine andere Gesamttätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird,
eine Funktionszulage in Höhe von 1/12 der in dem Zeitraum Mai 2000
bis April 2001 tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszuschläge,
erhöht um 29,4 v. H.. Die Beiträge erhöhen sich in gleichem Maße wie
das Monatsentgelt aufgrund allgemeiner Entgelterhöhungen.
(3) ...
Dem Kläger war aufgrund seiner Tätigkeit als Monteur die so genannte
Aufgabenträgernummer (AtNr.) 554 49 zugeordnet. Ab dem 01. Juli 2001 bezog er
die von der Beklagten in Anwendung des Referenzprinzips gem. § 22 Abs. 2 TV SR
berechnete Funktionszulage in Höhe von monatlich 7,45 € brutto.
Im Jahre 2003 führte die Beklagte unter der Bezeichnung "NICE" eine
Organisationsmaßnahme durch, die u. a. zur Bildung neuer Niederlassungen der
Beklagten und zur Verlagerung des Bereichs "Schalten im Netz" führte. Im Zuge
dieser Maßnahme wurde der Kläger mit Wirkung zum 01. November 2003 von der
Niederlassung B zur Niederlassung TI NL Mitte versetzt und ist seither
ausschließlich mit Montagen im Außenbereich befasst. Die jetzige Arbeit umfasst
das Aufbauen und Montieren von Kabelgestellen, und das Verdrahten von
Gestellen. Damit sind auch Arbeiten wie das Stemmen von Durchbrüchen, Löt-
und Reinigungsarbeiten verbunden, die weitestgehend in Technikräumen
durchgeführt werden. Alle Arbeiten, die direkt beim Kunden durchzuführen waren,
sind weggefallen. Er ist nunmehr der AtNr. 332 49 zugeordnet, welche der Sache
nach unstreitig die Nachfolgebezeichnung der AtNr. 554 49 ist.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 (Bl. 7 d. A.) beantragte der Kläger die Zahlung
der Funktionszulage nach § 44 Abs. 4 ERTV ab dem 01. November 2003 in Höhe
von 82,50 € monatlich. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 06. Juli 2006
ab.
Mit der am 13. November 2006 bei Gericht eingegangenen, mit Schriftsatz vom
05. Februar 2007 erweiterten Klage fordert der Kläger die Zahlung der
pauschalierten Funktionszulage in Höhe von monatlich 82,50 € brutto für den
Zeitraum Januar 2006 bis Januar 2007.
Der Kläger hat die Ansicht geäußert, seine gesamte Tätigkeit habe sich im Zuge
der Versetzung geändert, da der weggefallene Aufgabenbereich "Schalten im
Netz" vor dem 01. November 2003 70 bis 80% der Gesamttätigkeit ausgemacht
habe. Deshalb stehe ihm seither eine pauschalierte Funktionszulage nach §§ 44
Abs. 4 ERTV, 22 Abs. 1 TV SR in der begehrten Höhe an Stelle der gezahlten
Zulage nach dem Referenzprinzip zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 983,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 75,05 € brutto seit 16.
Januar, 16. Februar, 16. März, 16. April, 16. Mai, 16. Juni, 16. Juli, 16. August, 16.
September, 16. Oktober 2006 und aus jeweils 84,97 € seit 16. November, 16.
Dezember 2006 und 16. Januar 2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung geäußert, der Kläger übe seit dem Monat November 2003
keine "andere Gesamttätigkeit" i. S. d. § 22 Abs. 2 TV SR aus, da er nach wie vor
als Monteur tätig ist und seine Aufgaben auch weiterhin derselben
Aufgabenträgernummer zugeordnet sind.
Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der
Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl.
105 – 110 d. A.) verwiesen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil vom 19. April 2007, auf dessen Inhalt zur weiteren
Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Tatsachenvortrag
hinsichtlich der ab dem 01. November 2003 ausgeübten Tätigkeiten nicht
hinreichend berücksichtigt. Insbesondere habe die Beklagte seine Behauptung, die
weggefallenen Tätigkeiten beim Kunden im Bereich "Schalten im Netz" hätten 70 –
80% seiner Gesamtarbeitszeit eingenommen, nicht substanziiert bestritten.
Genauere Angaben seien ihm aber nicht möglich.
Dadurch, dass nunmehr zu 100% statt früher zu 20 – 30% Montagearbeiten in
Technikräumen und nicht mehr beim Kunden anfielen, habe seine
Aufgabenstellung ein gänzlich anderes Gepräge bekommen, so dass von einer
"anderen Gesamttätigkeit" i. S. d. § 22 Abs. 2 TV SR auszugehen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 19. April
2007 – Az. 3 Ca 429/06 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 983,06 €
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
jeweils 75,05 € brutto seit 16. Januar 2006, 16. Februar 2006, 16. März 2006, 16.
April 2006, 16. Mai 2006, 16. Juni 2006, 16. Juli 2006, 16. August 2006, 16.
September 2006, 16. Oktober 2006 und aus jeweils 84,97 € brutto seit 16.
November 2006, 16. Dezember 2006 und 16. Januar 2007 zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie bestreitet die Angaben des Klägers, die
Arbeiten im Bereich "Schalten im Netz" hätten 70 – 80% ausgemacht. Diese
Angabe sei angesichts der Vielzahl von unterschiedlichen Tätigkeiten zu ungenau
und pauschal.
Sie bleibt darüber hinaus bei der Auffassung, eine Änderung der Gesamttätigkeit i.
S. d. § 22 Abs. 2 TV SR könne nur angenommen werden, wenn sich die
Aufgabenträgernummer geändert habe. Im Übrigen bleibe Monteurstätigkeit
Monteurstätigkeit, gleich, ob die Montage beim Kunden oder am Netz außerhalb
erfolgt. Es liege in der Natur der Sache, dass Tätigkeiten einer Berufsgruppe sich
im Laufe der Jahre verändern. Entscheidend sei, dass auch die veränderte Tätigkeit
noch von der Aufgabenträgernummer des Monteurs erfasst wird. Diese Auslegung
folge auch aus der Ergebnisniederschrift zum Entgeltgruppenverzeichnis (Anlage 1
zum ERTV), wo in Nr. 1 geregelt ist: "Das Aufgabengebiet entspricht der einem
Aufgabenträger zugewiesenen Gesamttätigkeit." Darüber hinaus hätten die
Tarifvertragsparteien in Nr. 2 geregelt, dass auch in Fällen, in denen einzelne
Tätigkeiten und Merkmale aus den Richtbeispielen nicht erfüllt sind, dies für die
Anwendung des Richtbeispiels unschädlich ist, "soweit hierdurch die prägende
Gesamtanforderung nicht berührt wird". Daraus folge, dass eine Gesamttätigkeit
immer einer Aufgabenträgernummer zugeordnet sei und dieser auch entspreche.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und
fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig.
II.
Die Berufung ist auch in der Sache begründet. Das Arbeitsgericht hat die zulässige
Klage zu Unrecht abgewiesen.
Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger ab
dem 01. November 2003 und damit jedenfalls auch im Klagezeitraum die Zahlung
einer Funktionszulage gem. §§ 44 Abs. 4 Stufe 4 ERTV, 22 Abs. 1 TV SR in der
unstreitigen Höhe, da sich ab diesem Zeitpunkt die Gesamttätigkeit des Klägers
nicht nur vorübergehend geändert hat. Damit entfiel zugleich gem. § 22 Abs. 2 TV
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nicht nur vorübergehend geändert hat. Damit entfiel zugleich gem. § 22 Abs. 2 TV
SR die abweichende Berechnung der Funktionszulage nach dem Referenzprinzip,
die nur solange galt, bis eine "andere Gesamttätigkeit" ausgeübt wird.
Bereits nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien entfiel durch die Versetzung
des Klägers mit Wirkung vom 01. November 2003 die gesamte Tätigkeit im
Bereich "Schalten im Netz", somit sämtliche Montagetätigkeiten an
Telekommunikationseinrichtungen der Kunden in deren Gebäuden. Ebenso
unstreitig erstreckt sich nunmehr die gesamte Montagetätigkeit des Klägers auf
das Aufbauen, Montieren und Verdrahten von Kabelgestellen, wobei auch
Durchbrüche gestemmt werden müssen, Löt- und Reinigungsarbeiten anfallen und
diese Arbeiten weitestgehend in Technikräumen durchgeführt werden. Wenn der
Kläger weiter angegeben hat, dass solche Arbeiten früher nur zu 20 – 30% der
Gesamtarbeitszeit anfielen, während 70 – 80% auf Arbeiten beim Kunden
entfielen, so ist dieser Vortrag insbesondere im Hinblick auf den erwidernden
Tatsachenvortrag der Beklagten nicht unsubstanziiert, hat doch die Beklagte nicht
einmal bestritten, dass die Arbeiten beim Kunden im Bereich "Schalten im Netz"
früher den überwiegenden Teil der Gesamtarbeitszeit ausmachten. Ebenso wenig
hat die Beklagte prozentuale Angaben dazu gemacht, in welchem Umfang nach
ihren Feststellungen Arbeiten beim Kunden oder aber im Außenbereich oder in
technischen Räumen anfielen. Daher ist zumindest davon auszugehen, dass der
Teil der Gesamtarbeitszeit weggefallen ist, der früher den überwiegenden Anteil
ausmachte.
Dadurch hat sich das Gepräge seiner Montagetätigkeit derart geändert, dass von
einer anderen Gesamttätigkeit ausgegangen werden muss.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in
Eingruppierungsstreitigkeiten kommt es für die Beurteilung einer in mehreren
abtrennbaren Teiltätigkeiten ausgeübten Tätigkeit regelmäßig darauf an, ob zum
überwiegenden Teil der Gesamtarbeitszeit Teiltätigkeiten verrichtet werden, die
den höherwertigen Ansprüchen entsprechen (vgl. zuletzt
Diese
Grundsätze können entsprechend bei der Frage, ob sich die Gesamttätigkeit
geändert hat, herangezogen werden.
Bei den unterschiedlichen Tätigkeiten der Monteure – sei es an
Telekommunikationseinrichtungen beim Kunden, sei es im technischen Bereich –
handelt es sich um mehrere abtrennbare Teiltätigkeiten, die auf Grund der völlig
unterschiedlichen Umgebungs- und Belastungseinflüsse, auf die der Kläger
zutreffend hingewiesen hat, gerade im Hinblick auf den Sinn der in § 44 ERTV
geregelten Funktionszulage durchaus unterschiedlich zu bewerten sind. Deshalb
hat sich durch die Änderung des Anteils der Einzeltätigkeiten im Verhältnis zur
Gesamtarbeitszeit die Tätigkeit insgesamt in ihrem Gepräge so geändert, dass die
Sonderregelung des § 22 Abs. 2 TV SR keine Anwendung mehr findet.
Dies entspricht durchaus auch dem Zweck der Regelung, die ja nach ihrem klaren
Wortlaut eine Übergangsregelung darstellt und deshalb bei jeder Änderung der
Gesamttätigkeit die Rückkehr zur regelhaften Vergütung, d. h. der Funktionszulage
unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 ERTV vorsieht. Dem widerspräche jede
Perpetuierung eines von den Tarifvertragsparteien als solchen gewollten
Übergangszustandes. Denn die Vergütung nach dem Referenzprinzip, wie es in §
22 Abs. 2 TV SR begründet ist, birgt stets die Gefahr einer zufälligen
Zusammensetzung der Zulage aufgrund besonders hoher oder besonders
niedriger Zulagen im Referenzzeitraum in sich. Dies ist während eines
Übergangszeitraums durchaus sinnvoll, um beiden Arbeitsvertragsparteien den
Übergang auf ein neues, rein aufgabenbezogenes Vergütungssystem zu
erleichtern, das die tatsächliche Belastung beim einzelnen Montageauftrag
zugunsten einer typisierten Betrachtung außer Acht lässt. Eine Fortschreibung
einer solchen zufällig zu Stande gekommenen Zulagenhöhe selbst nach einer so
erheblichen Änderung des Aufgabenzuschnitts wie im vorliegenden Fall führt auch
deshalb zu einem an sich tarifwidrigen Zustand, weil neu eingestellte Monteure mit
derselben Aufgabenträgernummer unzweifelhaft einen Anspruch auf Zahlung der
Funktionszulage nach § 44 Abs. 4 ERTV haben.
Eine Änderung der Gesamttätigkeit hat auch nicht notwendigerweise eine
geänderte Aufgabenträgernummer zur Voraussetzung. Eine solche Gleichsetzung
der Begriffe ergibt sich insbesondere nicht aus den zu Grunde liegenden
tarifvertraglichen Regelungen. Insofern kann auf die beiden Parteien bekannten
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tarifvertraglichen Regelungen. Insofern kann auf die beiden Parteien bekannten
zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des
verwiesen werden. Danach haben die Tarifvertragsparteien in § 22 Abs. 1 TV SR als
Beendigungstatbestand für die abweichende Regelung gerade nicht die Zuweisung
einer anderen Aufgabenträgernummer, sondern einer anderen Gesamttätigkeit
festgelegt. Dem folgt auch die erkennende Kammer und verweist wegen der
Argumentation im einzelnen auf die durchweg zutreffenden Erwägungen des
III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie unterliegt, § 91
ZPO.
Da es sich im vorliegenden Fall um die Auslegung bundesweit gültiger Tarifverträge
handelt, eine Vielzahl ähnlicher Verfahren vor mehreren Gerichten verschiedener
Instanz anhängig und Urteile mit gegensätzlichem Ergebnis bereits ergangen sind,
war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.