Urteil des LAG Hessen vom 12.02.2008
LAG Frankfurt: vorläufige einstellung, auflage, arbeitnehmervertretung, kapitän, unverzüglich, arbeitsgericht, unterrichtung, erfüllung, rechtskraft, konzern
1
2
3
4
Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TaBV 241/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 101 S 1 BetrVG, § 100 Abs
2 S 3 BetrVG, § 1 TVG, § 259
ZPO, § 257 ZPO
(Anspruch der Gruppenvertretungen des fliegenden
Personals im Lufthansa-Konzern auf Aufhebung einer
personellen Maßnahme - Widerantrag)
Leitsatz
1. Den Gruppenvertretungen des fliegenden Personals im XXXXXXXXkonzern steht in
entsprechender Anwendung von § 101 S. 1 BetrVG ein Anspruch auf Aufhebung einer
unter Verletzung ihrer Beteiligungsrechte durchgeführten personellen Maßnahme zu.
2. Der Aufhebungsanspruch gemäß § 101 S. 1 BetrVG kann unter den
Voraussetzungen einer Klage auf zukünftige Leistung als Widerantrag im Verfahren
nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG geltend gemacht werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 15. August 2007 - 2 BV 125/07 – wird hinsichtlich des
Antrags zu 2) der Antragstellerin als unzulässig verworfen und im Übrigen
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über eine Einstellung.
Die antragstellende Arbeitgeberin stellte den vom vorliegenden Verfahren
betroffenen Flugkapitän A am 19. Februar 2007 ein. Mit einem der
Gruppenvertretung am 20. Februar 2007 zugegangenen Schreiben unterrichtete
sie diese über die Einstellung. Die Gruppenvertretung widersprach mit Schreiben
vom 27. Februar 2007. Mit einem bei der Gruppenvertretung am 28. Februar 2007
eingegangenen Schreiben teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie die Einstellung
gemäß § 89 TV PV vorläufig durchführen werde. Nachdem die Gruppenvertretung
mit einem am 01. März 2007 zugegangenen Schreiben der vorläufigen
Durchführung der Maßnahme widersprach, leitete die Arbeitgeberin am Montag,
dem 05. März 2007 das vorliegende Verfahren ein. Die Arbeitgeberin hat
beantragt,
1. die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zur Einstellung des Herrn A als
Kapitän auf dem Flugzeugmuster A 340 bei MUC NA zu ersetzen.
2. festzustellen, dass die Einstellung des Herrn A als Kapitän auf das
Flugzeugmuster A 340 bei MUC NA aus sachlichen Gründen dringend erforderlich
ist.
Die Gruppenvertretung hat, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse,
beantragt,
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
die Anträge zurückzuweisen sowie im Wege des Widerantrags der Beteiligten
zu 1) aufzugeben, die Einstellung betreffend Herrn A bis spätestens zwei Wochen
nach Rechtskraft des Beschlusses aufzuheben.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen
Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 113 – 116 d.A.) Bezug genommen. Das
Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen und nach dem
Widerantrag der Gruppenvertretung erkannt. Es hat zur Begründung ausgeführt,
die Zustimmung zur Einstellung könne nicht ersetzt werden, da die
Gruppenvertretung nicht im Sinne von § 88 Abs. 1 TV PV vor deren Durchführung
unterrichtet wurde und die Maßnahme daher unheilbar unzulässig sei. Die
Durchführung der vorläufigen Einstellung sei unzulässig, da die Arbeitgeberin die
Gruppenvertretung entgegen § 89 Abs. 2 S. 1 TV PV nicht unverzüglich
unterrichtet habe. Der Widerantrag ergebe sich aus dem allgemeinen Anspruch
der Gruppenvertretung auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands analog §
1004 BGB in Verbindung mit §§ 1 TVG, 88 TV PV. Wegen der vollständigen
Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses
Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin hat gegen den am 30. August 2007 zugestellten Beschluss am
05. September Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter
Verlängerung der Begründungsfrist bis 30. November 2007 am 22. November
2007 begründet. Sie ist der Auffassung, ihr sei das Betreiben des
Zustimmungsersetzungsverfahrens deshalb nicht verwehrt, weil sie nicht zuvor
von der Gruppenvertretung auf Aufhebung der personellen Maßnahme in Anspruch
genommen wurde. Aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Arbeitgeberin ergebe
sich, dass die vorläufige Einstellung von Herrn A dringend erforderlich gewesen sei.
Wegen des Weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den
Schriftsatz vom 22. November 2007 Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
15. August 2007 – 2 BV 125/07 –
1. die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zur Einstellung des Herrn A als Kapitän
auf das Flugzeugmuster A 340 bei MUC NA zu ersetzen,
2. festzustellen, dass die Einstellung des Herrn A als Kapitän auf das
Flugzeugmuster A 340 bei MUC NA aus sachlichen Gründen dringend erforderlich
war,
3. die Wideranträge insgesamt zurückzuweisen.
Die Gruppenvertretung verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags
den angefochtenen Beschluss wie im Schriftsatz vom 27. Dezember 2007
ersichtlich.
II.
Die Beschwerde ist hinsichtlich des Antrags zu 2) der Arbeitgeberin unzulässig und
im Übrigen unbegründet.
1. Im Umfang des Antrags zu 2) der Arbeitgeberin fehlt eine der gesetzlichen Form
entsprechende Beschwerdebegründung.
Nach § 89 Abs. 2 S. 2 ArbGG muss in der Beschwerdebegründung angegeben
werden, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe und auf
welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Die Anforderungen an die
Beschwerdebegründung entsprechen im Wesentlichen denen einer
Berufungsbegründung im Urteilsverfahren. Die Beschwerdebegründung muss sich
mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen auseinandersetzen
und deutlich anführen, was gegen den Beschluss einzuwenden ist. Allgemeine
Redewendungen genügen nicht (BAG 27.11.1973 – 1 ABR 5/73 – AP ArbGG 1953 §
89 Nr. 9, zu II 1; LAG Frankfurt am Main 23.02.1988 – 5 TaBV 18/87 – LAGE ArbGG
1979 § 89 Nr. 1; Schwab/Weth-Busemann ArbGG 2. Auflage § 89 Rn. 15; GK
ArbGG-Dörner Stand Dezember 2007 § 89 Rn. 36; Matthes in
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Auflage § 89 Rn. 30).
Zweck des Begründungszwangs für ein Rechtsmittel ist auch im
Beschlussverfahren eine ausreichende Vorbereitung des Rechtsmittelverfahrens
16
17
18
19
20
Beschlussverfahren eine ausreichende Vorbereitung des Rechtsmittelverfahrens
und eine Konzentration des Streitstoffs. Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen
klarmachen und konkret angeben, wie er durch de erstinstanzliche Entscheidung
beschwert ist und welche Tatsachenfeststellungen und/oder welche die
Entscheidung tragenden Rechtsansichten der ersten Instanz aus seiner Sicht
unzutreffend sind (LAG Frankfurt am Main 23.02.1988 a.a.O.; für das
Berufungsverfahren etwa BAG 26.04.2000 – 4 AZR 170/99 – AP TVG § 1 Kündigung
Nr. 4, zu I 2; 06.03.2003 – 2 AZR 596/02 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 32, zu II 1 a;
BGH 06.05.1999 – III ZR 265/98 – LM ZPO § 519 Nr. 142, zu II 1). Dazu genügt eine
Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens nicht (BAG 10.02.2005 – 6 AZR
183/04 – EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 40, zu 2 a; Schwab/Weth-Busemann a.a.O. § 89
Rn. 15). Der Rechtsmittelführer kann allerdings an seiner bisherigen
Rechtsaufassung festhalten, sofern er Gründe nennt, warum diese im Gegensatz
zu der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden richtig sein soll (BAG
24.01.2001 – 5 AZR 132/00 – n.v., zu II 2 b). Auch bedarf die
Rechtsmittelbegründung weder eines bestimmten Mindestumfangs, noch muss sie
schlüssig oder rechtlich haltbar sein (BAG 25.03.2004 – 2 AZR 399/03 – AP BMTG-II
§ 54 Nr. 5, zu B I 2; BGH 06. Mai 1999 a. a. O., zu II 1).
Für die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags zu 2) fehlt eine diesem
Maßstab entsprechende Begründung. Die Begründung erschöpft sich insoweit in
einem pauschalen Hinweis auf den Vortrag der Arbeitgeberin in erster Instanz. Mit
der insoweit tragenden Erwägung des Arbeitsgerichts, dass die Arbeitgeberin die
Gruppenvertretung nicht im Sinne von § 89 Abs. 2 S. 1 TV PV unverzüglich über die
vorläufige Durchführung der Einstellung unterrichtet hat, setzt sich die Begründung
in keiner Weise auseinander. Durch die sonstige Begründung der Beschwerde wird
dieser Mangel nicht geheilt. Ein Zustimmungsersetzungsantrag nach § 88 Abs. 8
TV PV und ein auf die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen
Durchführung einer personellen Maßnahme gerichteter Antrag gemäß § 89 Abs. 2
S. 3 TV PV betreffen unterschiedliche Streitgegenstände mit unterschiedlichen
Tatbestandsvoraussetzungen. Da beide Ansprüche voneinander unabhängig sind,
bedürfen sie einer separaten Rechtsmittelbegründung (Hess. LAG 03.07.2007 – 4
TaBV 204/06 – AuR 2008/78, zu II 1). Da hinsichtlich des Antrags zu 2) eine die
gesetzlichen Anforderungen erfüllende Begründung fehlt, ist die Beschwerde
insoweit nach § 89 Abs. 3 S. 1 ArbGG als unzulässig zu verwerfen.
2. Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet.
a) Die Zustimmung der Gruppenvertretung zur Einstellung von Herrn A ist nicht
gemäß § 88 Abs. 8 TV PV zu ersetzen, da die Arbeitgeberin das
Zustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet hat. Nach der gemäß §
99 TV PV maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum
Betriebsverfassungsgesetz wird die Stellungnahmefrist von § 88 Abs. 6 TV PV erst
durch eine den gesetzlichen (bzw. tarifvertraglichen) Anforderungen
entsprechende Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung in Gang gesetzt. Dies
setzt eine ausreichende Unterrichtung über die personelle Maßnahme voraus
(BAG 14.12.2004 – 1 ABR 55/03 – BAGE 113/109, zu B II 2 a; 28.06.2005 – 1 ABR
26/04 – BAGE 115/173, B II 2 a). Dies gilt nach der Rechtsprechung der
erkennenden Kammer entsprechend, wenn die Arbeitnehmervertretung entgegen
§ 88 Abs. 1 TV PV nicht vor der Durchführung der personellen Maßnahme
unterrichtet wurde und wenn bei ihrer Durchführung kein Verfahren nach § 89 Abs.
2 TV PV eingeleitet wurde (Hess. LAG 02.11.2004 – 4 TaBV 19/04 – n.v., zu II 1 a).
Dann bleibt die Durchführung der Maßnahme unzulässig, solange der Arbeitgeber
nicht auf ordnungsgemäße Weise ein erneutes Beteiligungsverfahren einleitet (GK-
BetrVG-Kraft/Raab 8. Auflage § 99 Rn. 170; Richardi-Thüsing BetrVG 10. Auflage §
99 Rn. 285; Fitting BetrVG 23. Auflage § 99 Rn. 219, 220).
Dies trifft hier zu. Die Arbeitgeberin hatte vor der Einstellung von Herrn A weder die
Gruppenvertretung gemäß § 88 Abs. 1 TV PV unterrichtet und deren Zustimmung
eingeholt, noch hat sie die Gruppenvertretung im Sinne von § 89 Abs. 2 S. 1 TV PV
unverzüglich über eine vorläufige Durchführung der Maßnahme unterrichtet. Es
fehlt daher ein ordnungsgemäß eingeleitetes Beteiligungsverfahren.
b) Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht dem Widerantrag stattgegeben. Nach der
Rechtsprechung der erkennenden Kammer stehen den Gruppenvertretungen der
Arbeitgeberin im Fall der Verletzung ihrer Beteiligungsrechte in personellen
Angelegenheiten aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des TV PV
dieselben Abwehrrechte zu, über die gesetzliche Betriebsräte in entsprechenden
Fällen verfügen (Hess. LAG 04.07.2006 – 4/18 TaBV 46/05 – AuR 2007/226 L, zu B
21
22
Fällen verfügen (Hess. LAG 04.07.2006 – 4/18 TaBV 46/05 – AuR 2007/226 L, zu B
III 3 a, mit näherer Begründung). Daher ist insbesondere § 101 BetrVG analog
anzuwenden (Hess. LAG 27.07.1993 – 4 TaBV 173/92 – n.v.; 06.02.2001 – 4 TaBV
27/00 – n.v., zu II B 1; 02.11.2004 a.a.O., zu II 1 a). Die Arbeitgeberin hat danach
die Einstellung von Herrn A gemäß § 101 S. 1 BetrVG in Verbindung mit § 89 Abs.
3 TV PV spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Beschlusses aufzuheben.
Der auf die Erfüllung dieses Anspruchs gerichtete Antrag der Gruppenvertretung
konnte bereits im vorliegenden Verfahren gestellt werden. Es entspricht einer
verbreiteten Ansicht in der Literatur, dass die Arbeitnehmervertretung einen
Aufhebungsantrag gemäß § 101 S. 1 BetrVG stellen kann, wenn der Arbeitgeber
die personelle Maßnahme vorläufig durchführt. Gegebenenfalls kann der Antrag als
Widerantrag im Verfahren gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG/§ 89 Abs. 2 S. 3 TV PV
gestellt werden (vgl. etwa GK-BetrVG-Kraft/Raab a.a.O. § 101 Rn. 9; Richardi-
Thüsing a.a.O. § 101 Rn. 13; Fitting a.a.O. § 101 Rn. 3; Schlochauer in
Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai BetrVG 7. Auflage § 101 Rn. 11;
Woitaschek in Gross/Thon/Ahmad/Woitaschek BetrVG § 101 Rn. 7). Tatsächlich
handelt es sich bei einem derartigen Antrag um eine Klage auf zukünftige
Leistung, für deren Zulässigkeit die allgemeinen Maßstäbe der §§ 257 ff. ZPO
gelten. Voraussetzung für die Stattgabe eines derartigen Widerantrags ist deshalb
nach § 259 ZPO eine nach den Umständen gerechtfertigte Besorgnis, dass sich
der Arbeitgeber der rechtzeitigen Erfüllung des Anspruchs entziehen könnte. Eine
derartige Besorgnis wird regelmäßig nicht zu verneinen sein, wenn der Arbeitgeber
wie hier die Maßnahme unter Verletzung von Beteiligungsrechten der
Arbeitnehmervertretung vorläufig durchgeführt hat. Es liegt dann bei ihm, die
Besorgnis auszuräumen, dass er in Zusammenhang mit der personellen
Maßnahme erneut Betriebsverfassungsrecht verletzen könnte. Hier sind keine
dazu geeigneten Umstände vorgetragen.
3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92
Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht nicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.