Urteil des LAG Hessen vom 27.08.2009

LAG Frankfurt: beendigung, beschwerdekammer, verfügung, berufsausbildung, jugend, arbeitsgericht, auflage, unzumutbarkeit, betriebsrat, betriebsinhaber

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TaBV 103/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 78a Abs 4 BetrVG, § 78a
Abs 2 S 1 BetrVG
Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der
Jugend- und Auszubildendenvertretung - Leiharbeitnehmer
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. August 2006 – 8 BV 3/06 – abgeändert:
Die Anträge der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem
Beteiligten zu 2).
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1) ist ein Unternehmen der Automobilindustrie.
Die Beteiligte zu 4) ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung und der
Beteiligte zu 3) der Betriebsrat, der für den von der Beteiligten zu 1) und der A
GmbH (Beteiligte zu 5) geführten Gemeinschaftsbetrieb gewählt ist. Die Jugend-
und Auszubildendenvertretung ist ebenfalls von den Auszubildenden (mindestens)
beider Unternehmen gewählt worden (Wählerliste Bl. 202 ff. d. A.).
Der Beteiligte zu 2) absolvierte bei der Beteiligten zu 1) eine Ausbildung zum
Energieelektroniker der Fachrichtung Betriebstechnik. Er war Mitglied der
Auszubildendenvertretung. Mit Schreiben vom 16. Dez. 2005 an die zentrale
Personalabteilung (Bl. 5 d. A.) beantragte er gemäß § 78 a Abs. 2 BetrVG für die
Zeit nach Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses die Übernahme in
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Am 18. Jan. 2006 bestand er die
Abschlussprüfung. Am 19. Jan. 2006 schloss die Arbeitgeberin mit dem Beteiligten
zu 2) einen Arbeitsvertrag ab, wonach er "unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen
Entscheidung des Arbeitsgerichtes, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach
dem Ende der Ausbildung festgestellt wird", in die Abteilung Jungfacharbeiter-Pool
innerhalb des Bereichs Zentrale Personalfunktion eingestellt wird. Der Beteiligte zu
2) leistete ab dem 2. Jan. 2007 seinen Zivildienst ab. Er wurde in der Abteilung B
als Prüfstandselektroniker beschäftigt. Dieser Abteilung gehören neun weitere
Elektriker an. Im ersten Quartal 2006 wurden in der Abteilung 5.687 Überstunden
abgeleistet. Von den Auszubildenden, die im Jahre 2006 ihre Ausbildung beendet
haben, übernahm die Arbeitgeberin nur vier Modellbaumechaniker. Sie stellte nur
Designer, Physiker, Mathematiker und Simulationsingenieure ein.
Die Beteiligte zu 1) hat Stellen als Prüfstandselektroniker, Prüfstandsmechaniker,
Mechatroniker oder Betriebstechniker ausgeschrieben, zu deren Inhalt auf Bl. 114
bis 119 d. A. verwiesen wird. Der Beteiligte zu 2) hat als Energieelektroniker die für
den Beruf des Prüfstandselektronikers oder Mechatroniker entsprechende
Ausbildung. Seine Bewerbungen auf diese Stellen wurden abgelehnt.
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Die Beteiligte zu 1) beschäftigt auf frei werdenden Stellen Leiharbeitnehmer der
Fa. C. Mit Schreiben vom 6. Nov. 2006 (Bl. 120) forderten die Beteiligten zu 1) und
3) die Auszubildenden, die ihre Prüfung 2007 beenden, auf, sich bei der C GmbH
zu bewerben, wobei ein Einsatz bei der Beteiligten zu 1) zu ihren Bedingungen in
Aussicht gestellt wurde.
Mit ihrer am 19. Jan. 2006 beim Arbeitsgericht Darmstadt eingegangenen
Antragsschrift hat die Beteiligte zu 1) die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Auflösungsantrag sei begründet,
weil bei ihr keine freien Arbeitsplätze zur Verfügung gestanden hätten. Sie bilde
nach dem sog. "Zukunftsvertrag" (Betriebsvereinbarung vom 17. März 2005) über
Bedarf aus. Im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen belaufe sich die Anzahl
der bis 2007 abzubauenden Stellen auf rund 9.500. Ausscheidende Mitarbeiter
würden in der Regel nicht ersetzt. Zwingender Bedarf werde nach dem mit dem
Betriebsrat vereinbarten Konzept "Interner Arbeitsmarkt" aus dem
Personalüberhang gedeckt.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
das nach § 78 a Abs. 2 BetrVG mit dem Beteiligten zu 2) begründete
Arbeitsverhältnis aufzulösen,
hilfsweise,
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 2) nicht
zustande gekommen ist.
Die Beteiligten zu 2) – 4) haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind der Ansicht gewesen, Auflösungsgründe lägen
nicht vor. Sie haben behauptet, zum Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 2) seien freie Arbeitsplätze im Betrieb
vorhanden gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom
Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat dem Auflösungsantrag durch Beschluss vom 23.
Aug. 2006 – 8 BV 3/06 – stattgegeben, weil der Arbeitgeberin die
Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2) nicht zumutbar sei. Zum Zeitpunkt der
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses habe es im Betrieb keine freien
Arbeitsplätze für Energieelektroniker gegeben. Wegen der Einzelheiten der
Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe Bezug genommen.
Gegen den ihm am 23. Sept. 2006 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2)
am 9. Okt. 2006 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese am 20. Nov. 2006
ebenfalls per Telefax begründet. Der Beteiligte zu 3), dem der Beschluss am 13.
Sept. 2006 zugestellt worden ist, hat seine am 6. Okt. 2006 eingelegte
Beschwerde am 27. Okt. 2006 begründet. Das Beschwerdegericht hat die
Beschwerden durch Beschluss vom 26. April 2007 – 9 TaBV 182/06 –
zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet,
auf die vorgelegten Ausschreibungen könne der Beteiligte zu 2) sich nicht mit
Erfolg berufen. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, bezüglich des
Übernahmeverlangens unter Umständen elf Monate später freiwerdende Stellen
zu berücksichtigen (BAG Beschluss vom 12. November 1997 – 7 ABR 73/96 – EzA
§ 78 a BetrVG 1972 Nr. 26). Außerdem habe es sich um interne Ausschreibungen
und nicht um zusätzliche Stellen durch externe Einstellungen und auch insoweit
nicht um freie Arbeitsplätze gehandelt. Wenn sich zwar die Zuordnung der Stellen,
nicht aber deren Anzahl ändere, und der Arbeitgeber die
Organisationsentscheidung getroffen habe, diese Stellen mit den bisherigen
Beschäftigten zu besetzen, gebe es keine freie Stelle (BAG Beschluss vom 28. Juni
2000 – 7 ABR 57/98 – Juris). Eine Weiterbeschäftigungspflicht der Beteiligten zu 1)
ließe sich auch nicht aus den im ersten Quartal 2006 in der Abteilung 5.687
abgeleisteten Überstunden herleiten. Entscheide sich der Arbeitgeber, keine
Arbeiten durch zusätzliche Arbeitnehmer verrichten zu lassen und habe er mithin
keinen Einstellungsbedarf, so sei ein freier Arbeitsplatz nicht vorhanden (BAG
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keinen Einstellungsbedarf, so sei ein freier Arbeitsplatz nicht vorhanden (BAG
Beschluss vom 28. Juni 2000 – 7 ABR 57/98 – Juris; BAG Beschluss vom 6. Nov.
1996 – 7 ABR 54/95 – EzA § 78 a BetrVG 1972 Nr. 24). Das gelte auch hinsichtlich
der Entscheidung, ob durch den Abbau von Überstunden zusätzliche
Einstellungsmöglichkeiten geschaffen werden könnten (BAG a. a. O.). Für einen
Missbrauchsfall bestehe angesichts der durchgeführten umfangreichen
Personalreduzierung kein Anhaltspunkt. Freie Arbeitsplätze in der Abteilung des
Beteiligten zu 2) ergäben sich schließlich nicht daraus, dass die Arbeitgeberin
während der Jahre 2006 und 2007 durchgängig mindestens zwei Leiharbeitnehmer
auf Arbeitsplätzen einsetze, die auch für den Beteiligten zu 2) in Frage kämen. Es
sei Teil der Unternehmensfreiheit, ob der Beschäftigungsbedarf mit eigenem oder
Fremdpersonal abgedeckt werde.
Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hat das
Bundesarbeitsgericht den Beschluss der Beschwerdekammer durch Beschluss
vom 25. Febr. 2009 – 7 ABR 61/07 – (Bl. 247 ff. d. A.) aufgehoben und zur neuen
Anhörung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat
angenommen, die Ausführungen der Beschwerdekammer seien zwar insoweit
zutreffend, als diese einen Beschäftigungsbedarf für den Beteiligten zu 2) nicht im
Zusammengang mit den angehäuften Überstunden oder den im November 2006
ausgeschriebenen Stellen gesehen hat. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdekammer sei dem Arbeitgeber die Übernahme eines durch § 78 a
BetrVG geschützten Auszubildenden aus betrieblichen Gründen jedoch nicht allein
deshalb unzumutbar, weil sich der Arbeitgeber entschließe, die in seinem Betrieb
anfallenden Arbeitsaufgaben künftig Leiharbeitnehmern zu übertragen. Durch
diese Entscheidung allein werde weder die Anzahl der Arbeitsplätze noch die
Arbeitsmenge, für deren Bewältigung der Arbeitgeber Arbeitnehmer einsetze,
verändert. Durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern entfalle lediglich der Bedarf
an der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die in einem durch Arbeitsvertrag
begründeten Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stünden. Die
Weiterbeschäftigung eines durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden
könne dem Arbeitgeber iSd. § 78 a Abs. 4 BetrVG im Einzelfall auch zumutbar
sein, wenn er einen kurz vor der Beendigung der Berufsausbildung frei gewordenen
Arbeitsplatz wieder besetzt habe, statt ihn für einen nach § 78 a BetrVG
geschützten Auszubildenden freizuhalten. Das gelte regelmäßig bei einer
Besetzung, die innerhalb von drei Monaten vor dem vereinbarten Ende des
Ausbildungsverhältnisses vorgenommen werde, da der Arbeitgeber innerhalb des
Drei-Monats-Zeitraums des § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG mit einem
Übernahmeverlangen rechnen müsse. Aus diesem Grund führe ein zum Zeitpunkt
der Beendigung der Ausbildung fehlender Beschäftigungsbedarf nicht zur
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn der Arbeitgeber einen innerhalb
von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses frei gewordenen Arbeitsplatz besetzt habe und die
sofortige Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse geboten
gewesen sei. Das Beschwerdegericht hätte dem von dem Beteiligten zu 2) und
dem Betriebsrat gehaltenen Vortrag zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern
nachgehen und aufklären müssen, ob in dem maßgeblichen Drei-Monats-
Zeitraum des § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Betrieb D Arbeitsplätze mit
Leiharbeitnehmern besetzt gewesen seien, die der Beteiligte zu 2) mit seiner in
der Berufsausbildung erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit hätte ausüben
können und die nach den Vorgaben der Arbeitgeberin nicht nur vorübergehend zur
Verfügung gestanden hätten.
Auf die entsprechende Auflage der Beschwerdekammer vom 14. Mai 2009 trägt
der Beteiligte zu 2) vor, die Beteiligten zu 1) und 5) beschäftigten ständig
Leiharbeitnehmer. Auf die von ihm vorgelegten Listen wird Bezug genommen. Die
Verträge der Leiharbeitnehmer E, F und G würden in der Regel am Jahresende um
ein weiteres Jahr verlängert. Die Herstellerschulungen hätten erst im Jahre 2006
stattgefunden. Ihm sei die Teilnahme verwehrt worden mit dem Argument, er
bleibe ja ohnehin nicht dauerhaft in der Abteilung beschäftigt. Diese Schulungen
beträfen zudem nur 20 neu angeschaffte Prüfstände. Die weiteren 50 bis 60
Prüfstände würden von den Informationen aus der Herstellerschulung nicht erfasst.
Der Beteiligte zu 3) behauptet, die Leiharbeitnehmer seien weit über ein bis zwei
Jahre hinaus und damit dauerhaft beschäftigt worden. Der von den Beteiligten zu
1) und 5) behauptete Vorsprung an Fachwissen sei im Hinblick auf die
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung unerheblich. Der Beteiligte zu 2) könne
die Aufgaben des Herrn E jederzeit erfüllen. Beim Einsatz der Arbeitskräfte werde
nicht danach unterschieden, ob es sich um Beschäftigte der Beteiligten zu 1) oder
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nicht danach unterschieden, ob es sich um Beschäftigte der Beteiligten zu 1) oder
5) oder um Leiharbeitskräfte der Fa. C handele, die schon über viele Jahre in den
Betrieb integriert seien.
Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23.
Aug. 2006 – 8 BV 3/06 – die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise,
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und dem
Beteiligten zu 2) nicht zustande gekommen ist.
Die Beteiligten zu 1) und 5) sind der Auffassung, die Auflage der
Beschwerdekammer vom 14. Mai 2009, vorzutragen, ob in dem maßgeblichen
Drei-Monats-Zeitraum des § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Betrieb D Arbeitsplätze
mit Leiharbeitnehmern besetzt gewesen seien, die der Beteiligte zu 2) mit seiner
in der Berufsausbildung erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit hätte ausüben
können und die nach den Vorgaben der Arbeitgeberin nicht nur vorübergehend zur
Verfügung gestanden hätten, sei zu weit gefasst. Das Übernahmeverlangen des
Beteiligten zu 2) genüge nicht, um andere Berufsfelder als die seines
Ausbildungsberufs in die Prüfung vorhandener Beschäftigungsmöglichkeiten
einzubeziehen. In dem Berufsfeld "Energieelektroniker Fachrichtung
Betriebstechnik" habe es in dem maßgeblichen Zeitraum vom 18. Okt. 2005 bis
18. Jan. 2006 im Betrieb D insgesamt drei Leiharbeitnehmer gegeben, nämlich die
Herren E, F und G. Die Leiharbeitnehmer F und G seien jeweils vom 15. Juni 2005
bis zum 31. Mai 2007 im Betrieb in D eingesetzt gewesen. Danach sei das
Entleihverhältnis beendet und auch nicht mit anderen Leiharbeitnehmern an
dieser Stelle fortgesetzt worden. Es habe sich mithin nicht um eine dauerhafte
Beschäftigung gehandelt (Beweis: Zeugnis H). Herr E sei ab 15. Okt. 2004 als
Leiharbeitnehmer eingesetzt gewesen. Sein Einsatz ende am 31. Dez. 2009. Der
Beteiligte zu 2) sei mit ihm nicht vergleichbar, da er die Tätigkeiten des Herrn E
nicht ausführen könne. Herr E habe ein außerordentliches Fachwissen, das er sich
durch Herstellerschulungen hinsichtlich der neuen Prüfstandtechnik erworben
habe, als der Beteiligte zu 2) noch in Ausbildung gestanden habe. Diese
Schulungen seien nicht nachholbar, da sie nur zum Zeitpunkt der Installation
angeboten worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die
Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 15. Febr.
und 26. April 2007 sowie vom 27. Aug. 2009 verwiesen.
II.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) sind statthaft und zulässig und
haben auch in der Sache Erfolg. Der Antrag der Beteiligten zu 1), das nach § 78 a
Abs. 2 BetrVG entstandene Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a Abs. 4 BetrVG
aufzulösen, ist nicht begründet.
Die Beteiligte zu 1) ist, wie bereits durch Beschluss vom 26. April 2007 – 9 TaBV
182/06 – erkannt und vom Bundesarbeitsgericht durch den Beschluss vom 25.
Febr. 2009 – 7 ABR 61/07 – insoweit bestätigt, allein antragsberechtigt.
Ein Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und dem Beteiligten zu 2) ist im
Anschluss an dessen Berufsausbildungsverhältnis aufgrund des rechtzeitigen
Weiterbeschäftigungsverlangens gemäß § 78 a Abs. 2 BetrVG zustande
gekommen. Dieses ist nicht aufzulösen, weil der Beteiligten zu 1) die
Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG war.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt war im Ausbildungsbetrieb ein freier Arbeitsplatz
vorhanden, auf dem der Beteiligte zu 2) mit seiner durch die Ausbildung
erworbenen Qualifikation beschäftigt werden konnte. Das gilt für den gesamten
Betrieb D, der nach den Erörterungen im Anhörungstermin vom 26. April 2007 als
Ausbildungsbetrieb angesehen werden muss. Eine gesonderte
Organisationseinheit für die Ausbildung besteht nicht. Da der gemeinsame Betrieb
der Beteiligten zu 1) und der A GmbH insgesamt der Ausbildungsbetrieb ist,
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der Beteiligten zu 1) und der A GmbH insgesamt der Ausbildungsbetrieb ist,
kommt es hier nicht darauf an, ob die Weiterbeschäftigungspflicht im Rahmen des
§ 78 a Abs. 2 BetrVG nach den Wertungen des KSchG auf andere Betriebe des
Unternehmens zu erstrecken ist (verneinend BAG Beschluss vom 15. Nov. 2006 –
7 ABR 15/06 – Juris).
Die Übernahme des Beteiligten zu 2) als durch § 78 a BetrVG geschütztem
Auszubildenden ist der Arbeitgeberin nicht deshalb aus betrieblichen Gründen
unzumutbar, weil sie sich entschlossen hat, die in ihrem Betrieb anfallenden
Arbeitsaufgaben künftig teilweise Leiharbeitnehmern zu übertragen. Durch diese
Entscheidung allein wird weder die Anzahl der Arbeitsplätze noch die
Arbeitsmenge, für deren Bewältigung die Arbeitgeberin Arbeitnehmer einsetzt,
verändert. Die bisher anfallenden Arbeiten werden nach wie vor von der
Arbeitgeberin innerhalb ihrer betrieblichen Organisation mit Arbeitskräften erledigt,
die diese Arbeitsaufgaben nach ihren Weisungen für sie ausführen. Die
Arbeitgeberin deckt ihren Arbeitskräftebedarf lediglich mit Arbeitnehmern eines
anderen Arbeitgebers, der sie ihr auf der Grundlage eines
Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zur Förderung seiner Betriebszwecke zur
Verfügung stellt. Durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern entfällt lediglich der
Bedarf an der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die in einem durch
Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen (BAG
Beschluss vom 25. Febr. 2009 – 7 ABR 61/07 – Juris; BAG Beschluss vom 16. Juli
2008 – 7 ABR 13/07 – EzA § 78 a BetrVG 2001 Nr. 4).
In dem maßgeblichen Zeitraum vom 18. Okt. 2005 bis 18. Jan. 2006 war im Betrieb
der Arbeitgeberin mindestens eine dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit für den
Beteiligten zu 2) vorhanden. Die Arbeitgeberin beschäftigte seit 15. Okt. 2004
Herrn E als Leiharbeitnehmer mit der Tätigkeit "Energieelektroniker Fachrichtung
Betriebstechnik". Sein Einsatz endet am 31. Dez. 2009. Ein über fünfjähriger
Einsatz muss als dauerhaft angesehen werden. Der Einwand der Arbeitgeberin, der
Beteiligte zu 2) sei mit dem Leiharbeitnehmer E nicht vergleichbar, da er die
Tätigkeiten des Herrn E nicht ausführen könne, Herr E habe ein außerordentliches
Fachwissen, das er sich durch Herstellerschulungen hinsichtlich der neuen
Prüfstandtechnik erworben habe, als der Beteiligte zu 2) noch in Ausbildung
gestanden habe, diese Schulungen seien nicht nachholbar, das sie nur zum
Zeitpunkt der Installation angeboten worden seien, verfängt nicht, da – wie der
Beteiligte zu 2) unwidersprochen vorträgt – diese Herstellerschulungen erst im
Jahre 2006 stattgefunden haben. Dann hätte sie auch der Beteiligte zu 2)
absolvieren können, der seine Ausbildung im Januar 2006 erfolgreich beendet
hatte.
Es reicht aus, dass der Leiharbeitnehmer im fraglichen Zeitraum bei der
Arbeitgeberin eingesetzt war. Es ist nicht erforderlich, dass der Einsatz in diesem
Zeitraum begonnen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 25. Febr. 2009 – 7 ABR 61/07 – Juris;
BAG Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 ABR 13/07 – EzA § 78 a BetrVG 2001 Nr. 4;
BAG Beschluss vom 12. November 1997 – 7 ABR 63/96 – EzA § 78 a BetrVG 1972
Nr. 25) ist für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im
Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses und einen Zeitraum von drei Monaten vor dem
vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses abzustellen. Das
Bundesarbeitsgericht (BAG a. a. O.) nimmt an, die Weiterbeschäftigung eines
durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden könne dem Arbeitgeber iSd. §
78 a Abs. 4 BetrVG im Einzelfall auch zumutbar sein, wenn er einen kurz vor der
Beendigung der Berufsausbildung frei gewordenen Arbeitsplatz wieder besetzt hat,
statt ihn für einen nach § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden freizuhalten
(BAG a. a. O.). Das gelte regelmäßig bei einer Besetzung, die innerhalb von drei
Monaten vor dem vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses vorgenommen
werde, da der Arbeitgeber innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des § 78 a Abs. 2
Satz 1 BetrVG mit einem Übernahmeverlangen rechnen müsse. Die dargestellten
grundsätzlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 25.
Febr. 2009 (– 7 ABR 61/07 –) sind zwar im vorliegenden Fall erfolgt, in dem es auch
um die Frage geht, inwiefern beim Einsatz von Leiharbeitnehmern
Beschäftigungsmöglichkeiten für Auszubildende bestehen, konkret ließ es das
Bundesarbeitsgericht allerdings ausreichen, dass die in Betracht kommenden
Arbeitsplätze im fraglichen Zeitraum mit Leiharbeitnehmern besetzt waren. Dies
ergibt sich aus den Ausführungen am Ende des Urteils. Das Bundesarbeitsgericht
hat beanstandet, dass das Beschwerdegericht nicht aufgeklärt habe, ob in dem
maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraum des § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Betrieb
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maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraum des § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Betrieb
D Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt waren, hat aber nicht
vorausgesetzt, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern in diesem Zeitraum
begonnen hat. Das Beschwerdegericht hat die rechtliche Beurteilung des
Bundesarbeitsgerichts, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, gemäß §§ 92 Abs.
2, 72 Abs. 5 ArbGG, 563 Abs. 2 ZPO auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Die Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts versteht sich vor dem Hintergrund,
dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern seitens des Entleihers beendet werden
und der Auszubildende auf diesem Arbeitsplatz beschäftigt werden kann. Eine
Sachlage, die die Arbeitgeberin hieran gehindert hätte, hat sie nicht vorgetragen.
Sie hat auch nicht vorgetragen, dass der Beendigung des Einsatzes des
Leiharbeitnehmers vertragliche Bindungen mit der Fa. C entgegen gestanden
hätten. Hierzu hätte im Rahmen der Auflage vom 14. Mai 2009, vorzutragen, ob
die in Betracht kommenden Arbeitsplätze im Betrieb in D mit Leiharbeitnehmern
besetzt waren, Gelegenheit bestanden.
Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG gesetzlich nicht veranlasst, da die Rechtsprobleme bezüglich des Einsatzes
von Leiharbeitnehmern nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.
Febr. 2009 (– 7 ABR 61/07 –) geklärt sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.