Urteil des LAG Hessen vom 09.01.2007

LAG Frankfurt: sozialplan, betriebsrat, firma, unternehmen, bedürfnis, abfindung, vergütung, gleichbehandlung, arbeitsgericht, muttergesellschaft

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 Sa 1329/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 GG, § 50 BetrVG, § 75
BetrVG, § 112 BetrVG
(Betriebsänderung - unternehmensweite Geltung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes - Sozialplanspruch)
Leitsatz
Die unternehmensweite Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes steht unter dem
Vorbehalt der Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte der einzelnen Betriebe des
Unternehmens. Üben die einzelnen Betriebsräte ihre Mitbestimmungsrechte im
Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen unterschiedlich aus, kann dies nicht durch die
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit dem Ziel einer
unternehmeneinheitlichen Regelung korrigiert werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. Mai
2006 – 9 Ca 566/05 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung.
Die Beklagte ist ein dem A-Konzern angehörendes Unternehmen, das in
Deutschland zwölf sog. Vertriebszentren betrieb, von denen aus die
Vertragshändler des Konzerns mit Ersatzteilen versorgt wurden. In den
Vertriebszentren waren jeweils Betriebsräte gewählt, die einen Gesamtbetriebsrat
bildeten. Im Unternehmen wurde jedenfalls seit dem Jahr 2003 über eine
Reduzierung der Anzahl der Vertriebszentren unter Beteiligung der Betriebsräte
verhandelt. Die Beklagte entschloss sich zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt,
die Zahl der Vertriebszentren auf sieben zu reduzieren. Im Laufe des Jahres 2004
verhandelte sie mit dem Gesamtbetriebsrat über den Abschluss eines
Interessenausgleichs und eines Sozialplans aus diesem Anlass. Die im August
1956 geborene Klägerin war für die Rechtsvorgängerin der Beklagten seit 01. Juli
1993 als Lagerhalterin zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt € 1.727 im
Vertriebszentrum C tätig.
Im Sommer 2004 suchte die Muttergesellschaft der Beklagten ein Unternehmen,
das Autoteile für die Montage in Exportländern zusammenstellen sollte. Die
Beklagte sah sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, sich hierfür zu
bewerben. Die Muttergesellschaft erteilte den Auftrag der Firma B (nachfolgend B),
die aufgrund eines für das Unternehmen günstigen Firmentarifvertrags ein
wettbewerbsfähiges Angebot unterbreitet hatte. Da die Betriebsräume in C und
das dort beschäftigte Personal für die Erledigung der weniger anspruchsvollen
Aufgaben der Firma B geeignet waren, wurde beschlossen, dass das
Vertriebszentrum C der Beklagten zum 30. September 2004 geschlossen werden
und die Firma B ihre Tätigkeit in dessen Räumlichkeiten zum 01. Oktober 2004
aufnehmen sollte. Die Belegschaft wurde in einer Betriebsversammlung vom 30.
Juni 2004 und mit Schreiben vom 19. Juli 2004 über die Stilllegung und den
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Juni 2004 und mit Schreiben vom 19. Juli 2004 über die Stilllegung und den
Umstand unterrichtet, dass jeder Mitarbeiter sich für Stellen bei der B bewerben
könne, deren Beschreibungen am schwarzen Brett der Beklagten ausgehängt
wurden. Die Arbeitnehmer aus C hatten daneben die Möglichkeit, in das
Vertriebszentrum H zu wechseln. Am 26. August 2004 schloss die Beklagte mit
dem Betriebsrat des Betriebs C eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden BV), in
der auszugsweise Folgendes geregelt ist:
„1. Die B wird ab 01.10.2004 im Logistikbereich des VZ C mit eigenem Personal
Bausätze für komplette Autos zusammenstellen … und versenden. Es handelt sich
um eine grundlegend andere Tätigkeit als diejenige, die bislang vom VZ C
ausgeübt worden ist. …
2. Die B hat sich bereit erklärt, allen in der Logistik unbefristet beschäftigten
gewerblichen Arbeitnehmern des VZ C in einer Gesamtzahl von 180 und ca. 25
Angestellten des VZ Cs zumutbare Arbeitsplätze im CKD-Bereich anzubieten,
welche der bisherigen Tätigkeit der Arbeitnehmer von den Anforderungen und
Inhalten im Wesentlichen entsprechen. …
3. Die Betroffenen erhalten von der B das Angebot zum Abschluss eines
Arbeitsvertrages am Standort C mit Versetzungsklausel. Die Arbeitsbedingungen
inklusive Vergütung richten sich nach den in der Autovision geltenden Regelungen
und wurden dem Betriebsrat mitgeteilt. …
4. Die OTLG wird durch Zahlungen an die B eine Besitzstandszulage bis zum
30.09.2007 sicherstellen. Diese besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen der
durchschnittlichen monatlichen Vergütung, die mit der Autovision vereinbart ist,
und der durchschnittlichen monatlichen Vergütung, die bei der OTLG
Vertriebszentrum C bezogen wurde. Bis zum 30.09.2008 besteht Anspruch auf die
Hälfte der Besitzstandszulage. …
5. ...
6. Die B wird keine Vordienstzeit anrechnen. Die OTLG wird aber durch
Vereinbarungen mit der B dafür Sorge tragen, dass das Kündigungsschutzgesetz
vom ersten Tag an Anwendung findet und dass betriebsbedingte Kündigungen
dieser Mitarbeiter bis zum 30.09.2007 nur mit Zustimmung des Betriebsrates
erfolgen können.
7. Die Betriebsparteien erklären, dass für einen Wechsel von der OTLG zur B ein
Aufhebungsvertrag mit der OTLG und ein Arbeitsvertrag mit der Autovision
erforderlich ist.
8. Die Betriebsparteien nehmen Bezug auf die Übergangsregelung vom
25.05.2004 und stellen klar, dass etwaige Rechte aus Interessenausgleich und
Sozialplan, der momentan zwischen OTLG und dem Gesamtbetriebsrat verhandelt
wird, für die Arbeitnehmer, die zur Autovision wechseln, gewahrt bleiben.
Leistungen aufgrund dieser Betriebsvereinbarung und/oder individueller
Vereinbarungen werden aber auf etwaige Leistungen aus dem Interessenausgleich
und Sozialplan angerechnet.
9. …
10. Die OTLG und der Betriebsrat stimmen darin überein, dass der mit dieser
Betriebsvereinbarung geregelte Vorgang eine einvernehmliche und sinnvolle
Maßnahme zur Erhaltung der Beschäftigung ist. Sie stimmen ferner darüber
überein, dass sich im Übrigen die Rechte und Pflichten der OTLG und der
betroffenen Arbeitnehmer nach dem noch auszuhandelnden Interessenausgleich
und Sozialplan mit dem Gesamtbetriebsrat richten. Es besteht Einigkeit, dass
Arbeitsplätze, die gemäß dieser Betriebsvereinbarung angeboten werden,
angesichts der damit verbundenen sonstigen Leistungen auch im Rahmen des mit
dem Gesamtbetriebsrat abzuschließenden Interessenausgleichs und Sozialplans
als zumutbar anzusehen sind.“
Wegen des vollständigen Inhalts der BV wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift
Bezug genommen. Die Klägerin wäre bei einem Wechsel in die Entgeltgruppe 1
des Entgelttarifvertrages der B eingruppiert gewesen und hätte eine
Bruttomonatsvergütung von € 1.325 erhalten. Sie bewarb sich bei der Firma B
nicht. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 28.
Februar 2005 und zahlte an die Klägerin gemäß einer Abfindungsvereinbarung,
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Februar 2005 und zahlte an die Klägerin gemäß einer Abfindungsvereinbarung,
wegen deren Inhalts auf die Anlage K 7 zur Klageschrift Bezug genommen wird,
eine Abfindung von € 9.500 brutto. Nach Abschluss der Verhandlungen
unterzeichneten der Gesamtbetriebsrat und die Beklagte am 14. September 2005
einen Interessenausgleich (nachfolgend IA) und einen Sozialplan (im Folgenden
SP). Im IA heißt es u.a.:
„I.
(1) Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit ist es notwendig, die zwölf Standorte
auf sieben zu reduzieren.Der Betrieb C (nur Logistik, IS und Verwaltung) ist zum
30.09.2004 geschlossen worden, weil nur zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit
bestand, Ersatzarbeitsplätze für die Mitarbeiter zu beschaffen. Hierüber wurde eine
entsprechende Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat C abgeschlossen. Die
übrigen betroffenen Betriebe werden wie folgt geschlossen:
- Der Betrieb D zum 24.10.2006.
- Der Betrieb E zum 27.03.2006.
- Der Betrieb F zum 18.09.2007.
- Der Betrieb G zum 23.10.2007.
Der Betrieb H wird erweitert und in einen zu errichtenden Neubau umziehen, und
zwar in der Zeit von Januar bis August 2006.
(2) Durch Reduzierung der Standorte des Unternehmens werden an anderen
Standorten weitere Arbeitsplätze entstehen. Die Betriebsparteien sind sich
darüber einig, dass diese vorrangig mit internen Bewerbern zu besetzen sind,
soweit diese geeignet und verfügbar sind. …“
Unter § 1 SP sind zum Geltungsbereich des SP u.a. folgende Regelungen
enthalten:
„(1) Dieser Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer, die in den Schließungsbetrieben
sowie im Betrieb H beschäftigt sind und wegen Schließung oder Umzug durch
Verlust oder Veränderung ihres Arbeitsplatzes betroffen sind.
(2) …
(3) Für die Mitarbeiter des VZ C (nur Logistik, IS und Verwaltung) findet nur § 4
(Altersteilzeit) dieses Sozialplans Anwendung.“
Unter § 2 Abs. 1 SP ist für Arbeitnehmer der Vertriebszentren E und F geregelt,
dass ihnen angebotene alternative Arbeitsplätze u.a. nur dann zumutbar sind,
wenn die bisherige Betriebszugehörigkeit angerechnet und die bisherige
Bruttomonatsvergütung beibehalten wird. Nach § 2 Abs. 2 SP sollte für
Arbeitnehmer des Vertriebszentrums G die Annahme von Arbeitsplätzen im
Vertriebszentrum I zumutbar sein. Für diese wurde eine befristete Fahrt- und
Umzugskostenerstattung vorgesehen. Gemäß § 8 SP hatten Arbeitnehmer, denen
kein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wurde, Anspruch auf eine Abfindung,
wenn sie wegen der Schließung eines Vertriebszentrums ausscheiden. Wegen des
vollständigen Inhalts von IA und SP wird auf die Anlage K 8 zur Klageschrift
verwiesen.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Abfindung geltend, die sie bei
Anwendung von § 8 SP unter Anrechnung der von der Beklagten gezahlten
Abfindung erhalten hätte. Wegen der Berechnung wird auf S. 7 der Klageschrift
Bezug genommen.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der dort gestellten
Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2
ArbGG). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und - kurz
zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, der Klageanspruch könne wegen
§ 1 Abs. 3 SP nicht auf § 8 SP gestützt werden. Er ergebe sich auch nicht aus dem
Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte lediglich die Normen des SP
vollziehe. § 1 Abs. 3 SP verstoße nicht gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da die
Beklagte die Regelungskompetenz des örtlichen Betriebsrats in C zu beachten
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Beklagte die Regelungskompetenz des örtlichen Betriebsrats in C zu beachten
habe. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die
Betriebspartner scheide aus, da es um Sachverhalte gehe, die von
unterschiedlichen kollektiven Rechtsträgern innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche
geregelt worden seien. Wegen der weiteren Begründung wird auf die
Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das am 21. Juli 2006 zugestellte Urteil am 14. August 2006
Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der
Begründungsfrist bis 23. Oktober 2006 am 20. Oktober 2006 begründet. Sie hält
an ihrer Auffassung fest, dass § 1 Abs. 3 SP wegen eines Verstoßes gegen § 75
BetrVG nichtig sei. Sachliche Gründe für die unterschiedliche Bewertung der
Zumutbarkeit anderer Arbeitsplätze gegenüber den Arbeitnehmern der anderen
betroffenen Vertriebszentren fehlten. Alle fünf geschlossenen Vertriebszentren
hätten sich in einer vergleichbaren Lage befunden. Der Gesamtbetriebsrat sei
unbestritten für die Regelung der Materie zuständig gewesen.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Klägerin wird auf den
Schriftsatz vom 20. Oktober 2006 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. Mai 2006 - 9 Ca 566/05 -
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 13.273,40 brutto
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte behauptet zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags, das
Vertriebszentrum C habe ganz kurzfristig und unabhängig von den Verhandlungen
mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossen werden sollen. Zudem sei die
unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer aus dem Vertriebszentrum C
durch die Kompensationsregelungen der BV und durch deren Kosten für die
Beklagte gerechtfertigt.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird auf den
Schriftsatz vom 20. November 2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen, da sie nicht begründet ist.
1. Auf § 8 SP kann die Klageforderung unmittelbar bereits deshalb nicht gestützt
werden, weil die Arbeitnehmer des Vertriebszentrums C nach § 1 Abs. 3 SP nicht
dem Geltungsbereich dieser Regelung unterfielen. Sie erlangte auch nicht
aufgrund der Klauseln von Ziffern 8 Satz 1, 10 Satz 2 BV zugunsten der Klägerin
Geltung. Diese Klauseln begründen keinen Anspruch auf die Anwendung des mit
dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen SP zugunsten der Arbeitnehmer aus C
unabhängig vom Geltungsbereich des SP. Mit ihnen soll lediglich zum Ausdruck
gebracht werden, dass - vorbehaltlich der Regelung von Ziffer 10 Satz 3 SP - die
Regelungen der BV sich eventuell aus dem mit dem Gesamtbetriebsrat
verhandelten Interessenausgleich und Sozialplan ergebende Ansprüche nicht
berühren sollen. Ob diese Möglichkeit betriebsverfassungsrechtlich überhaupt in
Betracht kam, braucht hier nicht weiter untersucht zu werden. Die BV begründet
jedenfalls nicht eigenständige Rechtsansprüche auf Leistungen aus dem SP
unabhängig von dessen Geltungsbereich.
2. Völlig zutreffend hat das Arbeitsgericht auch angenommen, dass die Beklagte
nicht unmittelbar aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz zur Erbringung der
streitgegenständlichen Leistungen verpflichtet sein kann. Die Geltung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes knüpft an die Person oder Instanz an, die die
jeweilige kollektive Ordnung schafft. Schafft der Arbeitgeber eine solche Ordnung
nicht selbst, sondern wendet er nur Rechtsnormen wie Tarifverträge oder
Betriebsvereinbarungen an, ist er nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts nicht selber durch den Gleichbehandlungsgrundsatz
gebunden. Unwirksam sein können dann nur gleichheitswidrige Normen des
Tarifvertrages oder der Betriebsvereinbarung (vgl. etwa BAG 21. Juni 2000 - 3 AZR
729/98 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 2, zu III 1; 30. August 2000 - 4 AZR
563/99 - AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 25, zu III). Dies gilt insbesondere auch für
die Normen eines Sozialplans (BAG 17. April 1996 - 10 AZR 606/95 - AP BetrVG
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die Normen eines Sozialplans (BAG 17. April 1996 - 10 AZR 606/95 - AP BetrVG
1972 § 112 Nr. 101, zu II 2 b). Da die Beklagte mit der von der Klägerin
beanstandeten Differenzierung lediglich die Ausnahme von § 1 Abs. 3 SP vollzogen
hat, kann der Anspruch nicht unmittelbar auf den Gleichbehandlungsgrundsatz
gestützt werden.
3. Der Ausnahmetatbestand von § 1 Abs. 3 SP ist auch nicht wegen eines
Verstoßes gegen den die Betriebspartner gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch
bei der Normsetzung bindenden Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Die
Klägerin geht zwar zutreffend davon aus, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz
unternehmensweit und damit auch für die Arbeitnehmer verschiedener Betriebe
eines Unternehmens gilt (BAG 17. November 1998 - 1 AZR 147/98 - AP BGB § 242
Gleichbehandlung Nr. 162, zu III 1 b; Hess. LAG 15. August 2001 - 8 Sa 1098/00 -
DB 2002/1010, zu I 2). Sie berücksichtigt jedoch nicht, dass dies unter dem
Vorbehalt der Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte der einzelnen Betriebe des
Unternehmens steht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht geeignet,
mitbestimmungsrechtliche Kompetenzen der einzelnen Betriebsräte
einzuschränken (BAG 25. April 1995 - 9 AZR 690/93 - BAGE 80/10, zu I 2 a;
MünchArbR-Richardi 2. Aufl. § 14 Rn 10; Bepler NZA Sonderbeilage Heft 18/04 S. 3,
11). Dies folgt aus der auf den Urheber der jeweiligen kollektiven Ordnung
gerichteten Zielrichtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Urheber der
jeweiligen Ordnung hat bei deren Aufstellung den Gedanken der Gleichbehandlung
zu beachten. Wirken an der Aufstellung verschiedener Ordnungen verschiedene
Arbeitnehmervertretungen mit, fehlt dagegen der einheitliche Adressat des
Gleichbehandlungsgebots. Die gesetzliche Zuständigkeitsabgrenzung zwischen
den einzelnen betriebsverfassungsrechtlichen Gremien soll diesen gerade ein
Handeln in eigener Verantwortung ermöglichen. Wären sie gleichwohl bei der
Ausübung ihrer Mitbestimmungsrechte aufgrund des
Gleichbehandlungsgrundsatzes an Regelungen anderer
betriebsverfassungsrechtlicher Gremien gebunden, würde die gesetzliche
Konzeption der Unabhängigkeit der einzelnen Betriebsräte leerlaufen. Im
Unternehmen wäre dann entgegen der Regelung von § 50 BetrVG für
Beteiligungsrechte überwiegend der Gesamtbetriebsrat anstelle der
Einzelbetriebsräte zuständig.
Vor diesem Hintergrund könnte der Ausnahmetatbestand von § 1 Abs. 3 SP nur
gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstoßen, wenn der Gesamtbetriebsrat und
nicht etwa der örtliche Betriebsrat in C auch für die Aufstellung eines Sozialplans
anlässlich der Schließung des Vertriebszentrums C zuständig gewesen wäre. Dies
war jedoch nicht der Fall. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der
Gesamtbetriebsrat originär zuständig für Angelegenheiten, die das
Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und die nicht durch die
einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Beteiligungsrechte geregelt werden können.
Darüber hinaus können gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG die örtlichen Betriebsräte den
Gesamtbetriebsrat im Wege der Delegation beauftragen, eine Angelegenheit für
sie zu behandeln. An Letzterem fehlte es. Insbesondere enthalten auch die Ziffern
8 Satz 1, 10 Satz 2 BV keine Übertragung von Kompetenzen des örtlichen
Betriebsrats auf den Gesamtbetriebsrat. Diese Regelungen spiegeln nur
irrtümliche Vorstellungen wider, dass neben den von den örtlichen
Betriebspartnern mit der BV in Anspruch genommenen Kompetenzen weitere
Kompetenzen des Gesamtbetriebsrats für dieselbe Angelegenheit bestehen
könnten.
Der Gesamtbetriebsrat war auch nicht gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG originär
zuständig. Bei mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderungen besteht eine
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Aufstellung eines
Interessenausgleichs, wenn sich die Maßnahme auf alle oder mehrere Betriebe
des Unternehmens auswirkt und deshalb eine einheitliche Regelung notwendig ist.
Liegt der Betriebsänderung ein unternehmenseinheitliches Konzept zugrunde, ist
die Mitwirkung Aufgabe des Gesamtbetriebsrats (BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR
542/95 - BAGE 82/79, zu I 1, 2; 08. Juni 1999 - 1 AZR 831/98 - AP BetrVG 1972 §
111 Nr. 47, zu III 2; 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - EzA BetrVG 1972 § 50 Nr.
18, zu II 1 b). Aus der Kompetenz des Gesamtbetriebsrats zum Abschluss eines
Interessenausgleichs folgt nicht ohne weiteres auch dessen Zuständigkeit für den
Abschluss eines Sozialplans. Für diesen sind die Voraussetzungen von § 50 Abs. 1
BetrVG vielmehr gesondert zu prüfen. Für den Abschluss eines Sozialplans ist der
Gesamtbetriebsrat nur zuständig, wenn ein zwingendes Bedürfnis nach einer
betriebsübergreifenden Regelung besteht. Insoweit sind insbesondere die
Ausgestaltung der Betriebsänderung im Interessenausgleich und die den
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Ausgestaltung der Betriebsänderung im Interessenausgleich und die den
Arbeitnehmern dadurch entstehenden Nachteile entscheidend. Der
Gesamtbetriebsrat bleibt dann auch für den Sozialplan zuständig, wenn die im
Interessenausgleich vereinbarte Betriebsänderung mehrere oder sämtliche
Betriebe des Unternehmens erfasst und die Durchführung des
Interessenausgleichs von betriebsübergreifenden einheitlichen
Kompensationsregelungen abhängig ist (BAG 11. Dezember 2001 a.a.O., zu II 1 c;
23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 2 b aa).
Hier ist bereits nicht erkennbar, dass die Stilllegung des Vertriebszentrums C auf
einem einheitlichen unternehmerischen Konzept mit dem der anderen vier
betroffenen Vertriebszentren beruhte. Zwar wurde die Reduzierung der Zahl der
Vertriebszentren offenbar zunächst einheitlich geplant. Diese einheitliche Planung
wurde aber durchbrochen, als sich zum 01. Oktober 2004 kurzfristig die Möglichkeit
der Fortführung der Betriebsstätte C unter Übernahme der Belegschaft durch die
Firma B ergab. Im Hinblick darauf wurde die Stilllegung des Vertriebszentrums C
vorgezogen und damit von den anderen Maßnahmen abgekoppelt. Dies zeigt
insbesondere der zeitliche Ablauf und die eineinhalb bis drei Jahre späteren
Stilllegungstermine der anderen betroffenen Vertriebszentren.
Auch wenn gleichwohl eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die
Verhandlung über einen das Vertriebszentrum C betreffenden Interessenausgleich
unterstellt wird, fehlt jedenfalls dessen Kompetenz für die Aufstellung eines diesen
Betrieb betreffenden Sozialplans. Es ist insoweit kein Anhaltspunkt für ein
Bedürfnis nach betriebsübergreifenden Regelungen erkennbar. Gegen ein solches
Bedürfnis spricht bereits der weite zeitlich Abstand der verschiedenen Maßnahmen
und der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Stilllegung des Vertriebszentrums C
der genaue Inhalt und Ablauf der die anderen Vertriebszentren betreffenden
Maßnahmen noch nicht feststand. Daher konnte es kein Bedürfnis für einheitliche
Kompensationsregelungen geben. Auch mussten die Arbeitnehmer aus C
hinsichtlich der freien Stellen im Vertriebszentrum H und bei der B nicht mit
Arbeitnehmern aus anderen Vertriebszentren, die in diesen noch für eine längere
Zeit benötigt wurden, konkurrieren. Daher wäre nach § 50 Abs. 1 BetrVG der
örtliche Betriebsrat für die Aufstellung eines Sozialplans zuständig gewesen. Dass
er in eigener Verantwortung keine einen Abfindungsanspruch für die Klägerin
vorsehende Regelung durchsetzte, kann aus den dargelegten Gründen nicht durch
die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes korrigiert werden. Vielmehr ist
dieses Ergebnis die Konsequenz der Autonomie des örtlichen Betriebsrats in
seiner Amtsführung.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG besteht
nicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.