Urteil des LAG Hessen vom 18.07.2005
LAG Frankfurt: aufrechnung, gemeinsame einrichtung, arbeitsgericht, auszahlung, tarifvertrag, baugewerbe, form, rechtshängigkeit, erstreckung, beitragsforderung
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
16. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16/10 Sa 2239/99
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 530 Abs 2 ZPO vom
03.12.1976, § 387 BGB
(Aufrechnung in Berufungsinstanz)
Leitsatz
Eine erstmals in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung ist nicht sachdienlich, wenn
die zur Aufrechnung gestellte Forderung bereits in einem anderen Verfahren
rechtshängig ist.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
10. November 1999 - 3 Ca 2960/98 - wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im darum, ob die Klägerin vom Beklagten Rückzahlung der
von ihr an den Beklagten für 1997 gezahlten Urlaubskassenbeiträge verlangen
kann.
Die Klägerin unterhält mit Sitz in A. (Griechenland) einen baugewerblichen Betrieb.
In den Jahren 1997 bis 2001 führte sie mit Hilfe aus Griechenland entsandter
griechischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen als
Subunternehmerin in der Bundesrepublik Deutschland arbeitszeitlich überwiegend
Schalungsarbeiten durch.
Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des
Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen
Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe
[BRTV/Bau]; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV])
insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen
Urlaubsvergütung für gewerbliche Arbeitnehmer zu sichern. Zu diesem Zweck
haben die dem Tarifvertrag unterfallenden Arbeitgeber Beiträge in Höhe eines
bestimmten Prozentsatzes der Bruttolöhne der beschäftigten gewerblichen
Arbeitnehmer an den Beklagten zu zahlen.
Nachdem der Beklagte von der Klägerin die Zahlung von Urlaubskassenbeiträge
für die in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer verlangt hatte,
zahlte die Klägerin an den Beklagten für 1997 in mehreren Teilbeträgen insgesamt
DM 31.847,37.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei aus Rechtsgründen nicht zur
Teilnahme am bautariflichen Urlaubskassenverfahren verpflichtet, so dass der
Beklagte die zu Unrecht erlangten Beiträge zurückzuzahlen habe..
Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 31.847,37 DM nebst 4% Zinsen aus
4.834,46 DM seit dem 30. August 1997, 2.559,70 DM seit dem 15. September
1997, 11.393,98 DM seit dem 02. September 1997, 5.497,08 DM seit dem 16.
Oktober 1997, 5.393,34 DM seit dem 15. November 1997 und aus 2.128,81 DM
seit dem 15. Dezember 1998 zu zahlen..
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, der Klägerin sei zur Teilnahme am
Sozialkassenverfahren nach den entsprechenden Bestimmungen und damit auch
zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in der geleisteten Höhe verpflichtet
gewesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10. November 1999 der Klage stattgegeben.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils (Bl. 46 bis 68 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte, der die Klägerin vor dem Arbeitsgericht
Wiesbaden (9 Ca 1078/01) klageweise u.a. auf Zahlung von
Urlaubskassenbeiträgen für den Zeitraum Februar bis Mai 2001 in Höhe von €
22.254,04 und für den Zeitraum Juni 2001 bis Mai 2002 in Höhe von € 61.573,13 in
Anspruch nimmt innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung
am 18. Juli 2005 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Er verfolgt seinen auf Klageabweisung gerichteten Antrag in vollem Umfang weiter
und trägt vor, aufgrund der Rechtsprechung des BAG sei zwar davon auszugehen,
dass die Beklagte zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für die Jahre vor 1999
nicht verpflichtet sei. Gleichwohl könne die Klägerin die geforderte Zahlung nicht
verlangen. In Höhe eines Betrages von € 6.567,40 erkläre sie die Aufrechnung mit
Beitragsforderungen für die Monate Februar bis April 2001 entsprechend der
Aufstellung Bl. 259 d.A. In Höhe der Restforderung der Klägerin bestehe ein
Rückzahlungsanspruch deshalb nicht, weil er DM 19.002,65 (= € 9715,60) vor
Rechtshängigkeit der Klage als Urlaubsvergütungen an Arbeitnehmer der Klägerin
für 1997 ausgezahlt habe. Insoweit sei er nicht mehr bereichert. Hilfsweise rechne
er in Höhe dieses Betrages gegen die Klageforderung mit Beitragsforderungen für
die Monate Juni bis September 2001 entsprechend der Aufstellung Bl. 259 d.A. auf.
Schließlich rechne er gegen die Zinsforderung der Klägerin mit der
Beitragsforderung für Mai 2001 in Höhe von € 3.153,44 entsprechend der
Aufstellung Bl. 297 d.A. auf.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung und trägt vor, er willige in die
Aufrechnung nicht ein.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf
den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die
Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 18. Juli 2005 Bezug genommen.
Die Akten des zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreits 9 Ca 1078/01
Arbeitsgericht Wiesbaden waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet
hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG)
keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig
und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 516, 518, 519 ZPO
a.F.) und damit insgesamt zulässig. Die vorstehend bezeichneten Bestimmungen
der ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung (ZPO a.F.) sind
im vorliegenden Fall anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung, auf die das
erstinstanzliche Urteil ergangen ist, vor dem 01. Januar 2002 geschlossen worden
war (§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 26 Nr.5 EGZPO).
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zur
Recht stattgegeben und den Beklagten zur begehrten Zahlung verurteilt. Einer
Umformulierung des arbeitsgerichtlichen Urteilstenors von DM-Beträgen in €-
Beträge bedurfte es nicht (vgl. Kammerurteil v. 17. Februar 2003 - 16 Sa 1385/02).
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Die Klägerin kann vom Beklagten die Zahlung von DM 31.847,37 (= € 16.283,30)
verlangen, weil sie diesen Betrag rechtsgrundlos an den Beklagten leistete und
deshalb Zahlung eines Betrages in dieser Höhe nach den Grundsätzen der
ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 Abs.1, 818 Abs.2 BGB) vom Beklagten
fordern kann.
Dass die Klägerin dem Beklagten für 1997 nicht die Zahlung von
Urlaubskassenbeiträgen schuldete, weil die Erstreckung der Urlaubs- und
Urlaubskassentarifverträge auf der Grundlage der bis 31. Dezember 1998
geltenden Regelung des AEntG gegen den EG-Vertrag (Art.49,50 EG ex Art. 59,60
EGV) verstieß (vgl. BAG 20. Juli 2004 AP Nr. 18 zu § 1 AEntG) und deshalb die
Klägerin als Trägerin eines griechisches Unternehmen für dieses Jahr nicht zur
Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen verpflichtet war, also ohne rechtlichen Grund
zahlte, stellt auch der Kläger nicht in Frage.
Die vom Beklagten geltend gemachten Einwände vermögen den Klageanspruch
nicht zu Fall zu bringen.
Der sich aus der rechtsgrundlosen Zahlung der Klägerin an den Beklagten
ergebende Bereicherungsanspruch der Klägerin ist nicht in Höhe von € 9.715,90
deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte wegen Zahlung von
Urlaubsvergütungen in dieser Höhe an die in dem Jahre 1997 bei der Klägerin in
Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer nicht mehr bereichert ist. Denn der
Auszahlung dieser Beträge an die Arbeitnehmer stehen entsprechende
Bereicherungsansprüche des Beklagten gegen diese gegenüber.
In Höhe der an die Arbeitnehmer gezahlten Urlaubsvergütungen hat der Beklagte
Bereicherungsansprüche gegen diese. Weil die bautarifvertraglichen Vorschriften
für die Klägerin in diesem Jahre nicht galten, hatten die von der Klägerin nach
Deutschland entsandte Arbeitnehmer nämlich gegen den Beklagten auch keinen
Anspruch auf Zahlung von Urlaubsvergütung nach § 8 Ziff 4 BRTV/Bau iVm § 65
VTV. Damit erfolgten Urlaubsvergütungszahlungen an diese Arbeitnehmer durch
den Beklagten ohne rechtlichen Grund, so dass Rückzahlungsansprüche des
Beklagten nach § 812 Abs.1 BGB bestehen. In einem solchen Fall, nämlich dem
der Weitergabe des Erlangten an einen Dritten unter gleichzeitigem Erwerb eines
Rückzahlungsanspruchs gegen diesen Dritten, bleibt der Leistungsempfänger
gegenüber dem Leistenden zum Wertersatz (§ 818 Abs.2 BGB) und nicht nur zur
Abtretung des Anspruchs gegen den Dritten verpflichtet (vgl. BGH 09. Februar
1994 JZ 1994,732; Kammerurteil v. 16. August 2004 - 16 Sa 198/04 AR-Bl .ES
370.3 Nr.15; Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. 2004 § 818 Rz 39). Dass die
Bereicherungsansprüche des Beklagten gegen die Arbeitnehmer uneinbringlich
wären, ist weder vom Beklagten vorgetragen worden, noch sonstwie ersichtlich.
Soweit der Beklagte darauf verweist, die Auszahlungen an die Arbeitnehmer seien
mit Willen der Klägerin erfolgt, ändert das nichts. Erkennbar stellte die Klägerin
nämlich dem Beklagten die zur Auszahlung an die Arbeitnehmer erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung, um vermeintlichen Verpflichtungen aus dem AEntG und
den bautariflichen Regelungen nachzukommen, und nicht etwa deshalb, weil sie
den Beklagten als Zahlstelle einschalten wollte, um die Auszahlung von tatsächlich
insoweit nicht bestehenden Ansprüchen auf Urlaubsvergütungen zu erfüllen.
Entsprechend zahlte auch der Beklagte, für die betroffenen Arbeitnehmer auch
erkennbar, allein in vermeintlicher Erfüllung gesetzlicher Pflichten an die
Arbeitnehmer.
Soweit der Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug gegenüber der
Klageforderung in Höhe von € 6.567,40 hauptsächlich mit Ansprüchen gegen die
Klägerin auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für Februar bis April 2001 und
hilfsweise , soweit der Entreicherungseinwand nicht greifen sollte, mit Ansprüchen
auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für Juni bis September 2001
aufgerechnet hat, konnte diese Einwendung in Ansehung von § 530 Abs.2 ZPO a.F.
nicht zugelassen werden.
Die Klägerin hat der Berücksichtigung der Aufrechnung widersprochen. Damit wäre
sie im Berufungsrechtszug nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung sachdienlich
wäre. Das ist sie schon deshalb nicht, weil die entsprechenden Forderungen des
Klägers bereits anderweitig, nämlich in dem Verfahren 9 Ca 1078/01 Arbeitsgericht
Wiesbaden, rechtshängig sind. Dann ist ihre Einbeziehung in den vorliegenden
Rechtsstreit auch nicht sachdienlich (vgl. BGH 11. April 1990 FamRZ
1990,975,979; OLG Frankfurt/M. 19. September 1979 MDR 1980,235; Musielak/Ball
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1990,975,979; OLG Frankfurt/M. 19. September 1979 MDR 1980,235; Musielak/Ball
ZPO 4. Aufl. 2005 § 533 Rz 14). Die Sachdienlichkeit beurteilt sich vorrangig nach
dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Die Zulassung der Aufrechnung
wäre nicht prozesswirtschaftlich. Denn damit würde nicht ein neuer Prozess
vermieden. Im Gegenteil führte die Zulassung der Aufrechnung zur Verdoppelung
von Rechtsstreiten um diese Forderungen. Denn die nämlichen Forderungen wären
nunmehr Gegenstand nicht nur eines, sondern zweier Rechtsstreite.
Die Zinsforderung der Klägerin resultiert aus §§ 284, 286 BGB. Insoweit hat der
Beklagte auch keine Einwendungen geltend gemacht, sondern im Gegenteil durch
die auch insoweit erklärte, aus den angeführten Gründen nicht zuzulassende
Aufrechnung die Zinsforderung außer Streit gestellt.
Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97
Abs.1 ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht
ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.