Urteil des LAG Hessen vom 21.08.2007
LAG Frankfurt: ordentliche kündigung, abmahnung, wehr, arbeitsrecht, beweislast, beweggrund, motiv, arbeitsgericht, absicht, rentenalter
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
13. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 Sa 537/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 138 Abs 1 BGB,
§ 612a BGB, § 242 BGB, §
286 Abs 1 ZPO
(Kündigung - Verstoß gegen das Maßregelungsverbot)
Leitsatz
Beruft sich ein Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess auf das
Maßregelungsverbot des § 612a BGB, können ihm Beweiserleichterungen nach den
Grundsätzen des Anscheinsbeweises zugute kommen.
Gelingt der Beweis des ersten Anscheins, kann der Arbeitgeber ihn dadurch
erschüttern, dass er die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des
erfahrungsgemäßen Ablaufs beweist.
Erfolgt eine Kündigung 10 Tage, nachdeem sich der Arbeitnehmer anwaltlich gegen eine
Abmahnung gewährt hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine
Maßregelung im Sinne des § 612a BGB.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 20.
Februar 2007 – 6 Ca 451/06 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer dem Kläger von dem Beklagten am
30. Oktober 2006 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Die Beklagte ist als Subunternehmerin bzw. zum Teil als „verlängerte Werkbank“
im Bereich Warenprüfung tätig, überwiegend für A (Achswerk). Sie beschäftigt
regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer.
Der Kläger ist seit 01. Januar 2006 bei der Beklagten als Warenprüfer tätig zu
einem Stundenlohn von 7, 00 EUR brutto.
Am 10. Oktober 2006 erhielt der Kläger eine Abmahnung, mit der ihm vorgeworfen
wurde, ein unangemessenes Verhalten gegenüber Vorgesetzten an den Tag
gelegt zu haben, die Minusstunden im Arbeitszeitkonto nicht rechtzeitig
abzubauen, keine der Auftragslage entsprechende hinreichende Flexibilität zu
zeigen und Kritik an der Bezahlung geübt zu haben. Der Kläger reagierte darauf
mit einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19. Oktober 2006, mit
dem er sich gegen die abgemahnten Vorwürfe zur Wehr setzte und die Entfernung
der Abmahnung aus der Personalakte verlangte (Bl. 9, 10 d. A.).
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 (Bl. 4 d. A.) kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30. November 2006.
Gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung hat sich der Kläger mit der am 08.
November 2006 erhobenen und alsbald zugestellten Klage gewandt und die
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November 2006 erhobenen und alsbald zugestellten Klage gewandt und die
Auffassung vertreten, die Kündigung sei wegen Verstoßes gegen das
Maßregelungsverbot nichtig. Die Kündigung, so hat er behauptet, sei nur als
Reaktion auf sein Anwaltsschreiben vom 19. Oktober 2006 erklärbar. Andere
Kündigungsgründe, insbesondere betriebsbedingte im weiteren Sinne, gebe es
nicht. Er und sein Arbeitskollege Er hätten Überstunden geleistet, die Beklagte
habe ihren Geschäftsbetrieb auch nicht aufgeben oder verkaufen wollen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. Oktober 2006 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat einen Zusammenhang zwischen dem Anwaltsschreiben des Klägers vom
19. Oktober 2006 und ihrer Kündigung vom 30. Oktober 2006 zurückgewiesen.
Ende Oktober 2006 habe sich eine „nicht mehr gesicherte Auftragslage für die
zweite Hälfte des vierten Quartals 2006 abgezeichnet“. Sie, die Beklagte, sei sehr
stark von ihrem Hauptkunden A (Achswerk) abhängig und deshalb zur Erlangung
von Folgeaufträgen darauf angewiesen, die Wünsche des Kunden hinsichtlich einer
flexiblen Arbeitszeitgestaltung zu berücksichtigen. Darüber hinaus beabsichtige sie
die Veräußerung ihres Geschäftsbetriebs an einen Dritten im Hinblick auf ihr
nunmehr erreichtes Rentenalter. Im Hinblick auf mögliche Gespräche mit
Übernahmeinteressenten im vierten Quartal 2006 habe auf keinen Fall ein
Personalüberhang bestehen sollen. Die Kündigung sei gegenüber dem Kläger auch
ausgesprochen worden, weil seine Kollegen Herrn B und Herr C weit
eigenverantwortlicher, flexibler und qualifizierter eingesetzt werden könnten.
Durch Urteil vom 20. Februar 2007 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben,
im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte habe den gegen sie
sprechenden Anschein einer verbotenen Maßregelung des Klägers durch die
streitbefangene Kündigung nach dessen Anwaltsschreiben vom 19. Oktober 2006
nicht entkräften können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 55 - 59 d. A.).
Gegen dieses der Beklagten am 19. März 2007 zugestellte Urteil hat diese mit
einem beim erkennenden Gericht am 28. März 2007 eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese mit einem am 25. April 2007 eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zwischen
dem Anwaltsschreiben des Klägers am 19. Oktober 2006 und der
ausgesprochenen Kündigung vom 30. Oktober 2006 gebe es keinerlei
Ursachenzusammenhang. Es gebe, so meint die Beklagte, schon keinen ersten
Anschein hierfür. Jedenfalls sei der Anschein entkräftet, weil sich eine schwierigere
Auftragslage abzeichnete und sie, die Beklagte, die Absicht hatte, ihren Betrieb
aufzugeben oder zu verkaufen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. Februar 2007 - 6 Ca 451/06 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Aus seiner Sicht ergibt sich der
Ursachenzusammenhang zwischen seinem Anwaltsschreiben vom 19. Oktober
2006 und der Kündigung vom 30. Oktober 2006 schon aus dem kurzen zeitlichen
Abstand. Die dagegen vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte seien nicht
tragfähig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 21. August 2007 Bezug genommen.
Die Akte des Arbeitsgerichts Kassel Az. 6 Ca 471/06 war Gegenstand der
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Die Akte des Arbeitsgerichts Kassel Az. 6 Ca 471/06 war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet
hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 lit. c ArbGG)
keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten
form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet
worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache ist die Berufung erfolglos. Das Arbeitsgericht hat der Klage nach
rechtzeitiger Klageerhebung (§ 4 KSchG) im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten
vom 30. Oktober 2006 zum 30. November 2006 nicht aufgelöst worden.
Die Kündigung der Beklagten beruht auf rechtsmißbräuchlichem Verhalten mit der
Folge ihrer Nichtigkeit (§ 134 BGB).
Die §§ 242, 138 Abs. 1 BGB schützen den Arbeitnehmer auch außerhalb des hier
zweifelsfrei nicht zur Anwendung kommenden Kündigungsschutzgesetzes vor
rechtsmißbräuchlichen, sittenwidrigen oder willkürlichen Kündigungen. Im Bereich
des Arbeitsrechts findet sich eine Ausprägung dieses Grundsatzes in § 612a BGB.
Nach dieser Vorschrift darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht mit einer
Maßnahme benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte
ausübt. Als „Maßnahmen“ in diesem Sinne kommen auch Kündigungen in
Betracht (BAG vom 22. Mai 2003, AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; BAG
vom 20. April 1989, RzK I 8 L Nr. 15; BAG vom 02. April 1987, AP Nr. 1 zu § 612a
BGB; ErfK-Preis, 7. Aufl. 2007 § 612a BGB Randziffer 13). Zwischen der
Benachteiligung und der Rechtsausübung muss ein unmittelbarer Zusammenhang
bestehen. Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Beweggrund, d.h.
das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein. Es reicht nicht
aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet
(BAG vom 12. Juni 2002, AP Nr. 8 zu § 612a BGB; ErfK-Preis, a. a. O., Randziffer
11). Ist die zulässige Rechtsausübung das wesentliche Motiv für die
benachteiligende Maßnahme, ist die Kausalkette für andere Gründe, die den
Entschluss des Arbeitgebers zu der benachteiligenden Maßnahme, hier der
Kündigung, nicht bestimmt haben, abgeschnitten. Für diese Kündigung kausal ist
dann vielmehr allein der ausschließliche Beweggrund der unzulässigen
Benachteiligung. Den klagenden Arbeitnehmer trifft die Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass er wegen seiner Rechtsausübung von dem verklagten
Arbeitgeber durch den Ausspruch der Kündigung benachteiligt worden ist (BAG
vom 20. April 1989, a. a. O.; LAG Schleswig Holstein vom 28. Juni 2005, AiB 2006,
61).
Der Kläger hat folglich neben der Benachteiligung, die bei einer Kündigung auf der
Hand liegt, den Kausalzusammenhang zwischen der Rechtsausübung und der
Benachteiligung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BAG vom 02. April
1987 a.a.O.; BAG vom 25. November 1993, AP Nr. 3 zu § 14 KSchG 1969). Im
Rahmen des § 612a BGB sind dem Arbeitnehmer allerdings Beweiserleichterungen
nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu gewähren (BAG vom 11. August
1992, AP Nr. 124 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf) und zwar insbesondere dann, wenn
ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen der benachteiligenden Maßnahme
und der Rechtsausübung besteht (LAG Schleswig Holstein vom 25. Juli 1989, LAGE
Nr. 4 zu § 612a BGB: LAG Hamm vom 15. Januar 1985, LAGE Nr. 5 zu § 20 BetrVG
1972; ErfK-Preis, a. a. O., § 612a Randziffer 22 m. w. N.). Den Anscheinsbeweis
kann der Arbeitgeber sodann seinerseits durch substantiierten Vortrag erschüttern
mit der Folge, dass nunmehr der Arbeitnehmer den Vollbeweis führen muss.
Im vorliegenden Falle spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Behauptung
des Klägers, dass sein Anwaltsschreiben vom 19. Oktober 2006 kausal geworden
ist für die Kündigung der Beklagten vom 30. Oktober 2006. Hiervon zeugt schon
der zeitliche Zusammenhang. Zwischen dem zitierten Anwaltsschreiben und der
Kündigung lagen 10 Tage (ähnlich ArbGG Hamburg vom 23. Juli 1990, DB 1991,
103; ArbGG Augsburg vom 07. Oktober 1997, NZA-RR 1998, 542; vgl. auch
Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 612a BGB
Randziffer 35). Bei der Auseinandersetzung, die die Parteien ausweislich des
Abmahnungsschreibens der Beklagten vom 10. Oktober 2006 miteinander hatten,
erscheint es nach der Lebenserfahrung als typischer Geschehensablauf, wenn
danach versucht wird, die Differenzen durch den Ausspruch einer Kündigung zu
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danach versucht wird, die Differenzen durch den Ausspruch einer Kündigung zu
beenden. Entgegen der Ansicht der Beklagten geht es im vorliegenden Falle eben
nicht nur um ein „Zeitmoment“, vielmehr sprechen auch die tatsächlichen
Umstände und die Art des Konflikts der Parteien dafür, dass die Kündigung gerade
wegen des Willens des Klägers erfolgte, sich gegen die Abmahnung zur Wehr zu
setzen und seine Rechtspositionen zu wahren. Damit ist der Anscheinsbeweis
geführt.
Die Beklagte konnte diesen Anscheinsbeweis nicht entkräften. An ihr hätte es nun
gelegen, den Anschein durch einen vereinfachten Gegenbeweis zu erschüttern.
Hierzu hätte die Beklagte nur die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des
erfahrungsgemäßen Ablaufs zu beweisen. Die Tatsachen, aus denen eine solche
Möglichkeit abgeleitet werden soll, bedürfen indessen des vollen Beweises, d.h. es
muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass es auch die ernsthafte
Möglichkeit eines atypischen Geschehensablauf gegeben haben kann
(Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, Randziffer 29 vor § 284 ZPO; Thomas-Putzo,
ZPO, 28. Aufl. 2007, § 286 Randziffer 12 ff m. w. N.). Gelingt es dem
Prozessgegner, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, so fällt die volle Darlegungs-
und Beweislast an den Kläger zurück.
Im vorliegenden Fall reichen die von der Beklagten ins Feld geführten Tatsachen
nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Sie sind unsubstantiiert und
zum Teil auch widersprüchlich. So ist für die angeblich beabsichtigte
Betriebsaufgabe bzw. der Verkauf des Betriebes nichts außer der entsprechenden
Absicht vorgetragen. Es wäre der Beklagten ein Leichtes gewesen, entsprechende
Aktivitäten näher darzulegen, z.B. welche Verkaufsbemühungen sie unternommen
hat oder sie genau und in welchem zeitlichen Rahmen sie sich eine Stilllegung des
Betriebs vorgestellt hat. Entsprechende Schreiben hätten vorgelegt und
entsprechende Zeugen (Kaufinteressenten) hätten benannt werden können. Dies
ist nicht geschehen. Deshalb kam auch die Vernehmung des Ehemanns der
Beklagten als Zeuge für die wie auch immer geartete Verkaufs- oder
Stilllegungsabsicht nicht in Betracht. Im Übrigen ist der Betrieb der Beklagten
unter deren Leitung bis heute aktiv. Ohne nähere Erläuterung ist auch nicht
einleuchtend, warum ein beabsichtigter Verkauf oder eine beabsichtigte Stilllegung
unbedingt die „Vorabkündigung“ des Klägers und seines Arbeitskollegen Er nötig
gemacht haben sollte.
Auch die Ausführungen der Beklagten zur angeblich schlechten Auftragslage sind
gänzlich unsubstantiiert. Mehr als die im Tatbestand wörtlich zitierte Formulierung
„es zeichnete sich eine schwierige Auftragslage ab“, ist dem Vortrag der
Beklagten nicht zu entnehmen. Diese in sich schon spekulative Aussage kann als
ernsthafte Möglichkeit einer Kündigung aus diesem Grund solange nicht herhalten,
wie nicht dargelegt wird, von welcher Auftragslage man ursprünglich ausging und
wie sich diese verändert haben sollte. Unklar ist weiter geblieben, woraus die
Beklagte auf die angeblich zukünftige schwierige Auftragslage geschlossen hat.
Die Berufungskammer kann auch nicht übersehen, dass nach dem Vortrag des
Klägers, der ohne weitere Erwiderung blieb, sowohl vor wie nach der Kündigung der
Beklagten in dem Betrieb Überstunden angefallen sind. Bei dieser Sachlage
kommt auch insoweit die angebotene Vernehmung des Ehemanns der Beklagten
als Zeuge nicht in Betracht. Die Vernehmung würde auf einen dem Zivilprozess
allgemein und damit auch dem arbeitsgerichtlichen Verfahren wesensfremden
Ausforschungsbeweis hinauslaufen.
Nach alledem bleibt es bei dem von der Beklagten nicht entkräfteten
Anscheinsbeweis dahin, dass die Kündigung der Beklagten vom 30. Oktober 2006
ausgesprochen wurde, weil sich der Kläger in zulässiger Weise gegen die ihm
erteilte Abmahnung zur Wehr setzte. Die Kündigung verstößt deshalb gegen das
Maßregelungsverbot des § 612a BGB und ist nichtig, § 134 BGB.
Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2
ArbGG) ist nicht ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.