Urteil des LAG Hessen vom 18.10.2010

LAG Frankfurt: arbeitsgericht, rückwirkung, vergleich, beendigung, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, ausnahme, klagerücknahme

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 Ta 380/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 118 Abs 2 S 4 ZPO, § 117
Abs 2 ZPO, § 114 ZPO
Prozesskostenhilfe - Vorlage der Unterlagen über die
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nach
Abschluss des gerichtlichen Verfahrens
Orientierungssatz
Prozesskostenhilfe kann nicht mehr bewilligt werden, wenn das Verfahrens
abgeschlossen ist. In Ausnahme von diesem Grundsatz ist eine Rückwirkung der PKH-
Bewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs auch noch nach dem Abschluss der
Instanz zuzulassen. Dies setzt voraus, dass über den Antrag vor Beendigung der
Instanz positiv hätte entschieden werden können, also die sog. Bewilligungsreife vorlag.
Das ist dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller die für die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen erst nach dem Abschluss des Verfahrens
vorlegt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht vor Abschluss der Instanz gem.
§ 118 Abs. 2 S. 3 ZPO eine Frist zur Vorlage der Erklärung oder von Belegen setzt oder
eine Veranlassung der Fristsetzung gehabt hätte
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes
Offenbach vom 2. August 2010 – 3 Ca 120/10 – aufgehoben.
Die erneute Entscheidung des Prozesskostenhilfegesuchs wird dem Arbeitsgericht
übertragen.
Das Arbeitsgericht hat bei dieser Entscheidung die Rückwirkung der
Prozesskostenhilfebewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs trotz
Abschluss der Instanz zuzulassen.
Gründe
I.
Der Kläger hat mit Klageschrift, eingegangen beim Arbeitsgericht am 25. März
2010, Kündigungsschutzklage erhoben und gleichzeitig für diese Rechtsverfolgung
Prozesskostenhilfe beantragt mit dem Hinweis auf eine nachzureichende Erklärung
über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Rechtsstreit endete
durch einen Vergleich, festgestellt durch gerichtlichen Beschluss vom 2. August
2010. Gleichzeitig hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 2. August 2010 den
Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers
zurückgewiesen. Gegen diesen, ihm am 4. August 2010 zugestellten, Beschluss
wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde, eingegangen beim
Arbeitsgericht am 3. September 2010. Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht
mit dem angefochtenen Beschluss ohne jegliche Vorankündigung seinen Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen habe. Zu keinem Zeitpunkt
sei er aufgefordert worden, die fehlende Erklärung zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen. Mit Schriftsatz, eingegangen beim
Arbeitsgericht am 9. September 2010, überreichte der Kläger sodann seine
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Arbeitsgericht am 9. September 2010, überreichte der Kläger sodann seine
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen.
Das Arbeitsgericht hatte zuvor mit Beschluss vom 8. September 2010 der
sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. In dem Nichtabhilfebeschluss
führt das Arbeitsgericht aus, dass nach Abschluss der Verfahrens eine
rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur möglich gewesen wäre, sofern
Bewilligungsreife vor Abschluss des Verfahrens bestanden hätte oder eine
Nachfrist für die Vorlage fehlender Unterlagen gesetzt worden wäre. Das Gericht
sei nicht verpflichtet gewesen, die Vorlage der fehlenden Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers anzumahnen, da in der
Klageschrift angekündigt wurde, diese nachzureichen.
II.
Die nach §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 590 ZPO statthafte und zulässige
Beschwerde ist begründet. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe war nicht unter dem Gesichtspunkt, dass nach Abschluss des
Verfahrens eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht möglich ist,
zurückzuweisen. Richtig ist zwar, dass Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt
werden kann, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Richtig ist aber weiter auch,
dass von diesem Grundsatz abweichend eine Rückwirkung der
Prozesskostenhilfebewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs auch noch
nach dem Abschluss des Verfahrens zuzulassen ist. Dies setzt aber voraus, dass
über den Antrag vor Beendigung der Instanz positiv hätte entschieden werden
können, also die sogenannte Bewilligungsreife vorlag. Das ist dann nicht der Fall,
wenn der Antragsteller die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen
Unterlagen erst nach dem Abschluss des Verfahrens vorlegt. Etwas anderes gilt
nur dann, wenn das Gericht vor Abschluss der Instanz gem. § 118 Abs. 2 S. 3 ZOP
eine Frist zur Vorlage der Erklärung oder von Belegen setzt. Gleiches muss aber
auch für den Fall gelten, dass das Gericht pflichtwidrig diese Fristsetzung
unterlässt.
Anders als in dem vom Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss zitierten Verfahren
vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 9/2 Ta 337/09
bestand aber im Streitfall Veranlassung und Möglichkeit, den Kläger an die Vorlage
der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu
erinnern. Im vom Arbeitsgericht angezogenen Fall hatte der Kläger vor dem
Gütetermin seine Klage zurückgenommen. Richtig hat deshalb das
Beschwerdegericht in dem zitierten Verfahren darauf abgestellt, dass das Gericht
noch nicht einmal die Möglichkeit hatte, den dortigen Kläger an die angekündigte
Vorlage seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu
erinnern, da aufgrund der Prozesshandlung der Klagerücknahme das Verfahren
ohne Zutun des Gerichtes beendet wurde. Im Streitfall ist das Verfahren durch
einen gerichtlich nach § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 2. August 2010
festgestellten Vergleich beendet worden. Gleichzeitig hat das Arbeitsgericht mit
Beschluss vom selben Tag den Antrag des Klägers auf
Prozesskostenhilfebewilligung zurückgewiesen. In Kenntnis der fehlenden
Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages hätte das Arbeitsgericht hier
unschwer dem Kläger vor Feststellung der Beendigung des Verfahrens durch
gerichtlichen Vergleich eine Frist zur Nachreichung seiner Erklärung über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse setzen können. Etwas anderes
könnte allenfalls dann gelten, wenn das Gericht selbst erst nach Abschluss der
Instanz über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidet und nicht, wie im Streitfall,
gleichzeitig die verfahrensbeendende Handlung vornimmt und den
Prozesskostenhilfeantrag mangels Entscheidungsreife wegen fehlender Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückweist.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Bei erfolgreichen Beschwerden gegen
Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren fallen mangels
Gebührentatbestandes keine Gerichtskosten an. Eine Erstattung
außergerichtlicher Kosten gibt es nicht (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mangels einer gesetzlich begründeten Veranlassung zur
Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (§§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.