Urteil des LAG Hessen vom 09.12.2009
LAG Frankfurt: urlaub, arbeitsgericht, abgabe, willenserklärung, hauptsache, ermessen, gebühr, verfügung, erlass, pflegeheim
1
2
3
Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 Ta 598/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91a ZPO, ArbGG
(Kostenentscheidung bei übereinstimmender
Erledigungserklärung)
Orientierungssatz
Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO kann jedenfalls dann die
Möglichkeit, statt der Erledigungserklärung den Antrag zurückzunehmen, nicht zu
Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden, wenn die Antragsrücknahme eine
Kostenbelastung des Antragstellers ausgelöst hätte (Abgrenzung zu Hess. LAG 28.
Oktober 1998 - 9 Ta 583/98 -).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2009 – 4 Ga 165/09 – unter
Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über eine Kostenentscheidung nach der einvernehmlichen
Erledigung der Hauptsache.
Die Beschwerdegegnerin betreibt ein Alten- und Pflegeheim. Die von den
Philippinen stammende Beschwerdeführerin ist für sie als Krankenpflegehelferin
tätig. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem TVöD. Die Beschwerdeführerin,
die unstreitig über ein entsprechendes Urlaubsguthaben verfügte, beantragte für
die Zeit vom 28. Dezember 2009 bis zum 03. Februar 2010 die Gewährung von 28
Tagen Erholungsurlaub. Sie buchte am 08. September 2009 einen Hin- und
Rückflug nach Manila vom 30. Dezember 2009 bis zum 31. Januar 2010. Die
Stationsleitung befürwortete den Antrag. Die Geschäftsführung der
Beschwerdegegnerin trug am 17. Juni 2009 auf den Urlaubsschein der
Beschwerdeführerin ein, der Urlaub sei nicht genehmigt worden. „Laut
Urlaubsregelung“ seien nur drei Wochen möglich. In der Folgezeit korrespondierten
die Parteien ohne Erfolg. Am 16. September 2009 reichte die Beschwerdeführerin
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, mit dem sie folgenden
Antrag ankündigte:
„Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin in der Zeit vom
28.12.2009 bis 03.02.2010 für 28 Tage Erholungsurlaub zu gewähren.“
4
5
6
7
8
9
10
Im Kammertermin vom 29. September 2009 erklärte die Beschwerdegegnerin, die
Beschwerdeführerin sei berechtigt, vom 26. Dezember 2009 bis zum 03. Februar
2010 der Arbeit fern zu bleiben. Darauf erklärten die Parteien das Verfahren
übereinstimmend für erledigt. Das Arbeitsgericht setzte hierauf den
Gegenstandswert auf 3.618,44 € fest. Weiter erlegte es mit dem angefochtenen
Beschluss die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin auf. Gegen den am
08. Oktober 2009 zugestellten Beschluss legte die Beschwerdeführerin am 22.
Oktober 2009 sofortige Beschwerde ein, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen
hat. Wegen des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und zum Teil begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig, da die Beschwer der Beschwerdeführerin 200 €
übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO). Bei einem Gegenstandswert von bis zu 4.000 €
fallen durch das erstinstanzliche Verfahren gemäß Nr. 8311 der Anlage 1 zu § 3
Abs. 2 GKG zwei Gebühren zu je 105 €, insgesamt also Gerichtskosten von 210 €
an.
2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die Kosten des einstweiligen
Verfügungsverfahrens sind gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO gegeneinander
aufzuheben.
Nach dieser Norm ist im Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung über
die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Für diese Entscheidung ist
der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich (
). Grundlage der Entscheidung ist eine
summarische Prüfung nach dem Sachstand zum Zeitpunkt der
Erledigungserklärung, in deren Rahmen das Gericht nicht gehalten ist, in einer
rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Kosten des Rechtsstreits alle für den
Ausgang des Rechtsstreits bedeuteten Rechtsfragen abzuhandeln (
). Bleibt der Ausgang des Rechtsstreits auf der Grundlage
dieser summarischen Prüfung offen, sind die Kosten des Rechtsstreits
gegeneinander aufzuheben (
). Dies ist hier der Fall.
a) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts rechtfertigt der Umstand, dass
gemäß Nr. 8310 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG im Fall der Antragsrücknahme
lediglich eine 0,4-Gebühr entstanden wäre, keine Auferlegung der
Verfahrenskosten auf die Beschwerdeführerin. Zutreffend ist allerdings, dass im
Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO unter
Berücksichtigung des kostenrechtlichen Veranlassungsprinzips
Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind (
). Dementsprechend hat die 9. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts
angenommen, es sei zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn dieser
einen Antrag für erledigt erklärt, anstelle ihn zurückzunehmen, obwohl letzteres zu
einer Kostenpriviligierung geführt hätte. Dies gelte jedoch nicht, wenn dem
Antragsteller bereits erstattungsfähige Kosten entstanden sind (
).
Diese – zum alten Kostenrecht ergangenen – Überlegungen sind hier nicht
einschlägig. Ihnen lag die Erwägung zugrunde, dass die durch die
Erledigungserklärung entstandenen Kosten zu Lasten der Partei gehen müssen,
die sie mit ihrer Erledigungserklärung ausgelöst hat, obwohl sie sie ohne eigene
Belastung durch eine Antragsrücknahme hätte vermeiden können. Hier hätte die
Beschwerdeführerin im Fall einer Antragsrücknahme gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO
aber Kosten zu tragen gehabt, nämlich zumindest die 0,4-Gebühr gemäß Nr. 8310
der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Es kann von einer Partei nicht verlangt werden, im
Fall der Erledigung eines Rechtsstreits derartige Kosten auf sich zu nehmen,
obwohl sie der Ansicht ist, dass ihr Antrag bis zum Eintritt der Erledigung zulässig
und begründet gewesen sei und sie daher zur Kostentragung nicht verpflichtet sei.
Gibt sie in einer solchen Situation eine Erledigungserklärung ab, folgt sie lediglich
dem § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO gesetzlich vorgesehenen Weg. Dies kann kein für die
11
12
13
14
dem § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO gesetzlich vorgesehenen Weg. Dies kann kein für die
Verteilung der Kosten ausschlaggebender Gesichtspunkt sein.
b) Der Antrag der Beschwerdeführerin war zulässig. Allerdings spricht einiges für
die vom Arbeitsgericht geäußerte Ansicht, dass der auf Urlaubserteilung, d. h. auf
die Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von § 894 ZPO gerichtete Antrag – der
in dieser Form in der Praxis allerdings weit verbreitet ist – bei wörtlicher Auslegung
nicht zulässig war, da er nicht die Regelung eines einstweiligen Zustandes gemäß
§ 940 ZPO zum Gegenstand hatte und über das Bestehen eines Urlaubsanspruchs
rechtsbeständig nur im Hauptsacheverfahren entschieden werden kann. Folgt man
dieser Ansicht, wäre der Antrag jedoch anhand des erkennbaren
Rechtsschutzzieles der Beschwerdeführerin auszulegen gewesen. Bei der
Auslegung eines Klageantrags ist nicht an dessen buchstäblichem Wortlaut zu
haften. Vielmehr hat das Gericht nach dem Rechtsgedanken von § 133 BGB den
wirklichen Willen der Partei zu erforschen, der sich aus der Klagebegründung, dem
Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist die Auslegung zu wählen,
die dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (
). Der
Beschwerdeführerin ging es nicht um die Klärung der rechtsdogmatischen Frage,
ob ein auf die Erteilung von Urlaub gerichteter Antrag im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes zulässig ist. Sie strebte vielmehr eine rechtsichere
Klärung der Frage an, ob sie während der Dauer des von ihr begehrten Urlaubs von
der Arbeit fernbleiben durfte. Anhand dieses Rechtsschutzziels hätte ihr Antrag
daher unabhängig von dessen buchstäblicher Fassung als Antrag auf Regelung
eines einstweiligen Zustandes im Sinne von § 940 ZPO ausgelegt werden können,
zumal das Arbeitsgericht gemäß § 938 Abs. 1 ZPO ohnehin zur Bestimmung der
erforderlichen Maßnahmen nach freiem Ermessen befugt war.
c) Der geltend gemachte Urlaubsanspruch war vor dem Eintritt des erledigenden
Ereignisses von der Beschwerdegegnerin nicht ganz oder zum Teil erfüllt worden.
Ein Arbeitgeber erfüllt einen Urlaubsanspruch, wenn er den Arbeitnehmer gemäß §
7 Abs. 1 S. 1 BUrlG für einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum zum Zweck der
Urlaubserteilung unwiderruflich von der Arbeit freistellt (
). Die Beschwerdegegnerin hat nicht
glaubhaft gemacht, dass sie der Beschwerdeführerin in diesem Sinne für einen
bestimmten Zeitraum Urlaub erteilt hat. Im Urlaubsschein der Beschwerdeführerin
findet sich keine zeitliche Konkretisierung, sondern im Gegenteil die Aussage,
Urlaub werde nicht genehmigt. Auch in der vorgerichtlichen schriftlichen
Korrespondenz und im Prozessvortrag der Beschwerdegegnerin ist nur davon die
Rede, dass sie die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, dass diese drei
bzw. vier Wochen Erholungsurlaub und im Übrigen eine unbezahlte Freistellung
erhalten könne. In derartigen Erklärungen liegt keine kalendermäßig bestimmte
unwiderrufliche Freistellung zum Zweck der Urlaubserteilung im Sinne von § 7 Abs.
1 S. 1 BUrlG.
Angesichts dieser ungeklärten Lage konnte die Beschwerdeführerin auch nicht auf
ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Ein solches wäre auf die Erteilung von
Urlaub und damit auf die Abgabe einer Willenserklärung zu richten gewesen. Ein
obsiegendes Urteil wäre gemäß § 894 S. 1 ZPO daher erst mit dem Eintritt der
Rechtskraft vollstreckbar gewesen. Ein Rechtsstreit über zwei Instanzen hätte die
Beschwerdeführerin in der Hauptsache nicht bis zum Beginn des geplanten
Urlaubs abschließen können. Zudem benötigte sie bereits vorher Klarheit, um über
die Buchung bzw. die Stornierung ihres Fluges nach Manila disponieren zu können.
d) Demnach wäre es entscheidungserheblich darauf angekommen, ob die von der
Beschwerdegegnerin glaubhaft gemachten betrieblichen Interessen dem gemäß
§§ 26 Abs. 1 TVöD, 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG an sich zusammenhängend zu
gewährenden Urlaubsanspruch der Beschwerdeführerin entgegengestanden
hätten. Die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung
dargelegten und glaubhaft gemachten Erwägungen sind im Rahmen einer
summarischen Prüfung erheblich. Da der Beschwerdeführerin der Schriftsatz
allerdings erstmals im Kammertermin vom 29. September 2009 übergeben wurde,
hatte sie keine Gelegenheit, zu diesem Schriftsatz vor dem Eintritt des
erledigenden Ereignisses sachgerecht Stellung zu nehmen. Es ist im Rahmen der
summarischen Prüfung gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO nicht auszuschließen, dass
sie in einer Stellungnahme diesen Vortrag hätte widerlegen oder dass sie
überwiegende eigene Interessen hätte glaubhaft machen können. Da der Ausgang
des Verfahrens daher nicht zu prognostizieren ist, sind dessen Kosten
gegeneinander aufzuheben.
15
16
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs 2, 78 S. 2
ArbGG besteht nicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.