Urteil des LAG Hessen vom 27.03.2006
LAG Frankfurt: gemeinsame einrichtung, ungerechtfertigte bereicherung, arbeitsgericht, entschädigung, unterdeckung, verfall, auszahlung, ausschluss, anteil, tarifvertrag
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
16. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16/10 Sa 1756/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 Nr 8 BauRTV, § 1 TVG
(Tarifvertragsauslegung - § 8 Nr 8 BauRTV)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23.
Juni 2005 - 4 Ca 1133/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung eines
verfallenen Urlaubsabgeltungs- bzw. Urlaubsanspruchs..
Der Kläger war im Jahre 2002 bei einem baugewerblich tätigen Unternehmen, der
X. + X. GmbH (künftig X+X GmbH), als Fliesenleger beschäftigt. Für dieses Jahr
erwarb er einen Urlaubsvergütungsanspruch in Höhe von € 2.709,49. Eine
Urlaubsgewährung durch seinen Arbeitgeber erfolgte nicht.
Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des
Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvorschriften
des Baugewerbes u.a. die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung an die
Arbeitnehmer zu sichern. Die Mittel dafür werden durch Beiträge in Höhe eines
Prozentsatzes der Bruttolöhne der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer von
allen Arbeitgebern des Baugewerbes aufgebracht. Nach den Vorschriften des
ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das
Sozialkassenverfahren (VTV) ist dieser Beitrag Teil des sog. Sozialkassenbeitrages,
der sich aus dem Urlaubskassenbeitrag und Beiträgen für andere tarifvertraglich
normierte Leistungen zusammensetzt, und von den tarifunterworfenen
Arbeitgebern monatlich an die als Einzugstelle fungierende
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, eine weiter gemeinsame Einrichtung
der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die das gemeinsame Beitragskonto
aller baugewerblichen Arbeitgeber führt, abzuführen ist. Die X+X GmbH zahlte für
das Kalenderjahr 2002 die von ihr monatlich geschuldeten Sozialkassenbeiträge
nicht in vollem Umfang an die Einzugsstelle.
Im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV/Bau) ist u.a. bestimmt:
§ 8
7. Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
Die Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Nr.6 verfallen mit Ablauf
des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt…
8. Entschädigung
Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der
Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf
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Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf
Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit
Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Jahres bereits geleistet worden
sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier
Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die
Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen
verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden
sind. §§366,367 BGB finden keine Anwendung.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2004, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 11 d.A.
Bezug genommen wird, übersandte die X+X GmbH dem Beklagten einen
Verrechnungsscheck (Bl. 12 d.A.) über € 2.709,49. Als Verwendungszweck war ihre
Betriebskontonummer angegeben sowie "Beiträge für (Kläger) gemäß
anliegendem Schreiben". Diesen Betrag verrechnete der Beklagte mit der zu
diesem Zeitpunkt ausstehenden Beitragsschuld der Y+Y GmbH. Weitere
Zahlungen der Y+Y GmbH erfolgten im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus
einem von der Einzugstelle erwirkten Versäumnisurteil. Am 06. Juli 2004 wurde
über das Vermögen der Y+Y GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zwischen den Parteien ist im Berufungsrechtszug unstreitig geworden, dass
Urlaubsentschädigungsansprüche des Klägers für das Kalenderjahr 2002 nur in
Höhe von € 911,78 durch Beitragszahlungen der Y+Y GmbH beitragsgedeckt
waren. Dieser Betrag wurde dem Kläger vom Beklagten auf dessen Antrag hin als
Entschädigungsanspruch gezahlt.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte sei zur Zahlung eines weiteren
Entschädigungsbetrages von € 1.797,71 verpflichtet. Aufgrund der mit der
Übersendung des Verrechnungsschecks durch die X+X GmbH getroffenen
Tilgungsbestimmung sei sein Urlaubsanspruch für das Jahr 2002 in vollem Umfang
beitragsgedeckt. An die Tilgungsbestimmung sei der Beklagte gebunden gewesen.
Insoweit sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass er keine Möglichkeit habe,
seinen Arbeitgeber zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen zu verpflichten, um
sich Entschädigungsansprüche zu erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 1.787,71 brutto nebst 5 Prozentpunkte Zins
über dem Basiszinssatz ab dem 19. Februar 2004 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe alles erhalten, was ihm angesichts
des Umfangs der Beitragsdeckung von Urlaubsansprüchen für 2002 zustände. An
die mit der Übersendung des Verrechnungsschecks getroffene
Tilgungsbestimmung der Y+Y GmbH sei er nicht gebunden gewesen. Das folge aus
den tarifvertraglichen Vorschriften.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Juni 2005 abgewiesen und die
Berufung zugelassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 72 bis 82 d.A.) Bezug
genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die
Berufungsverhandlung am 27. März 2006 festgestellten und dort ersichtlichen
Fristen Berufung eingelegt.
Er verfolgt sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter und trägt vor, entgegen
dem Arbeitsgericht sei der Beklagte im vorliegenden Fall an die
Tilgungsbestimmung seines Arbeitgebers hinsichtlich des gezahlten Betrages von
€ 2.707,49 gebunden gewesen. Dem ständen tarifvertraglicher Bestimmungen
nicht entgegen. Habe nämlich ein Arbeitnehmer, wie er, von seinem Arbeitgeber
ausdrücklich die Zahlung der Lohnanteile für die Urlaubskasse an diese gefordert,
so müsse auch der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, diese Ansprüche
dadurch zu erfüllen, dass er die Zahlungen unter entsprechender
Zweckbestimmung leiste. Jedes andere Ergebnis würde dazu führen, dass er nicht
imstande sei, seine Ansprüche gegen den Arbeitgeber durchzusetzen. Auf
Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber müsse er sich schon deshalb
nicht verweisen lasen, weil diese in aller Regel wegen der tarifvertraglichen
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nicht verweisen lasen, weil diese in aller Regel wegen der tarifvertraglichen
Ausschlussfristen verfallen sein würden.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, verteidigt das angefochtene
Urteil und vertieft seine Auffassung, wonach er an Tilgungsbestimmungen des
ehemaligen Arbeitgebers des Klägers nicht gebunden sei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf
den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die
Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 24. Januar 2005 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich
statthaft und konnte angesichts der ausdrücklich erfolgten Zulassung der
Berufung durch das Arbeitsgericht unabhängig vom Wert des
Beschwerdegegenstandes eingelegt werden (§ 64 Abs. 2 a ArbGG). Sie ist auch
form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet
worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Der Kläger kann vom Beklagten nicht die Zahlung von €
1.707,49 verlangen, weil für dieses Klagebegehren eine Rechtsgrundlage fehlt.
Aus § 8 Nr.8 BRTV/Bau kann der Kläger keinen Anspruch herleiten. Denn der in
dieser tariflichen Vorschrift statuierte Entschädigungsanspruch besteht nur, soweit
Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres geleistet worden
sind. Das bedeutet nach dem insoweit eindeutigen tariflichen Wortlaut nichts
anderes, als dass der Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den
Beklagten in seinem Umfang davon abhängt, dass er durch von Arbeitgeberseite
zu leistende Beiträge für das jeweilige Urlaubsjahr gedeckt ist.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Entschädigungsanspruch des
Klägers nur in Höhe von € 911,78 durch die monatlich von Arbeitgeberseite zu
leistenden Beiträge gedeckt ist. Streitig ist allein, die Zahlung der Y+Y GmbH über
€ 2.709,49 zur vollständigen Beitragsdeckung zugunsten des Klägers geführt hat.
Das ist nicht der Fall.
Durch die Zahlung eines Betrages von € 2.709,49 konnte die Y+Y GmbH keine
vollständige Deckung des Entschädigungsanspruchs zugunsten des Klägers
herbeiführen.
Geht man davon aus, die Y+Y GmbH habe mit der Zahlung des vorgenannten
Betrages ihre damals unstreitig bestehende tarifliche Verpflichtung zur Zahlung
von Sozialkassenbeiträgen teilweise erfüllen und lediglich ergänzend bestimmen
wollen, dass die Zahlung nur zur Tilgung von Beiträgen für das
Urlaubskassenverfahren bezüglich des Klägers verwendet werden sollte, hinderte
das den Beklagten nicht, den Betrag von € 2.709,49 entgegen der Bestimmung
der Y+Y GmbH zur Tilgung anderer Beitragsschulden der Y+Y GmbH zu
verwenden. Denn eine solche für den Beklagten bindende ergänzende
Verwendungsbestimmung zu treffen, war der Y+Y GmbH nicht möglich.
Nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ist ein baugewerblicher Arbeitgeber
nicht berechtigt, bei der Zahlung von Sozialkassenbeiträgen bindend zu
bestimmen, dass die Zahlung nur für bestimmte Beiträge oder für bestimmte
Arbeitnehmer verwendet werden soll.
Der Arbeitgeber kann bei der Zahlung von Sozialkassenbeiträgen nicht
bestimmen, dass damit nur Beiträge für bestimmte tarifliche Leistungen getilgt
werden sollen. Das folgt aus § 22 Abs.1 VTV (vgl. Kammerurteil v.21. März 2005 -
16/10 Sa 1283/03).
§ 22 Abs.1 VTV lautet:
Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die
Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum
spätestens bis zum 15. des folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen.
§§ 366,367 BGB finden keine Anwendung.
Der tarifvertraglich normierte Aus-schluss der §§ 366, 367 BGB berechtigt die
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Der tarifvertraglich normierte Aus-schluss der §§ 366, 367 BGB berechtigt die
Sozialkassen zwar, entgegen dem Arbeitsgericht, nicht, Zahlungen des
baugewerblichen Arbeitgebers auf Beitragsforderungen für bestimmte Zeiträume
auf andere, nicht ausgeglichene Monate oder auf Zinsforderungen anzurechnen,
weil insoweit eine tariflich statuierte Befugnis fehlt (vgl. Kammerurteil v. 21. März
2005 - 16/10 Sa 1283/03). Durch den Ausschluss der §§ 366,367 BGB ist es jedoch
einem baugewerblichen Arbeitgeber verwehrt, Beitragszahlungen den einzelnen
Beitragsforderungen, aus denen sich der Sozialkassenbeitrag zusammensetzt
zuzuordnen. Das ergibt eine Auslegung der tariflichen Norm.
Einer solchen Deutung von § 22 Abs.1 S.2 VTV ebnet bereits der Wortlaut der
Norm selbst den Weg. Der Ausschluss der §§ 366, 387 BGB bezieht sich auf die
Zahlung des in S. 1 der Bestimmung genannten "Sozialkassenbeitrags". Hierunter
verstehen die Tarifvertragsparteien, wie § 18 VTV zeigt, den für die Aufbringung
verschiedene tariflicher Leistungen zu zahlenden Gesamtbeitrag. Dieser ist nichts
anderes als die rechnerische Zusammenfassung mehrerer Forderungen, nämlich
der Forderungen auf Beitragszahlungen zum Urlaubskassen-, zum
Lohnausgleichskassen-, zum Berufsbildungs- und zum
Zusatzversorgungskassenverfahren, die dem Grunde nach in verschiedenen
Tarifverträgen geregelt sind (§ 8.15.1 BRTV/Bau, § 12 TV Lohnausgleich; § 32 BBTV
[Tarifvertrag über die Berufs-bildung]; § 13 TVR [Tarifvertrag über Rentenbeihilfen
im Baugewerbe]).
Weil der Sozialkassenbeitrag nichts anderes ist als die Zusammenfassung
mehrerer, in verschiedenen Tarifverträgen dem Grunde nach normierter
Beitragsverpflichtungen eines tarifunterworfenen Arbeitgebers muss sich auch die
Ermittlung der Bedeutung des Ausschlusses der §§ 366, 367 BGB hieran
orientieren. Denn nur dann ist der notwendige Sinnzusammenhang zwischen
Tatbestand und Rechtsfolge gewahrt. Rechtsfolge des Ausschlusses der §§
366.367 BGB ist es, dass dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren
Rechtsverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das Geleistete
nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, weder durch den Schuldner noch
durch die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs.2 BGB bestimmt wird,
welche Schuld getilgt wird. Bezogen auf den Sozialkassenbeitrag kann das nur
bedeuten, dass keine Zuordnung einer erfolgten teilweisen Beitragszahlung auf die
unterschiedlichen Beitragsforderungen für die verschiedenen Verfahren nach §§
366,367 BGB erfolgen kann. Folge davon ist, dass bei teilweiser Beitragszahlung
von niemandem festgelegt werden kann, inwieweit die auf die einzelnen
Leistungsverfahren entfallenden Beitragsschulden erfüllt worden sind. Vielmehr
bestimmt sich die Verteilung auf die einzelnen Beitragsforderungen nach dem
Verhältnis, das sich aus den tariflichen Regelungen über die Aufteilung des
Sozialkassenbeitrages ergibt.
Ein solches Verständnis von § 22 Abs.1 VTV entspricht auch dem erkennbaren
Regelungsziel der Norm. Diese will die Funktionalität des Sozialkassenverfahrens
gewährleisten. Bei einem Bestimmungsrecht des baugewerblichen Arbeitgebers
dahin, welche Beiträge für welche Leistungen er zahlen will, wäre diese bedroht.
Denn es bestände die Gefahr, dass einzelne Leistungsverfahren finanziell
ausbluten könnten, etwa dann, wenn vom Arbeitgeber bestimmt würde, dass seine
Zahlungen nur zur Tilgung der monatlichen Zahlungsverpflichtungen für
bestimmte tarifliche Leistungen verwendet werden sollen. Durch den Ausschluss
der §§ 366, 367 BGB ist dagegen sichergestellt, dass dann, wenn
Beitragszahlungen in einer Höhe unterhalb des tatsächlichen monatlichen
Sozialkassenbeitrags erfolgen, diese Zahlungen auf sämtliche tariflich
vorgesehenen Verfahren entsprechend dem Anteil am Gesamtbeitrag verteilt
werden können, also weder die Bestimmung durch den baugewerblichen
Arbeitgeber, noch die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs.2 BGB noch
die des § 367 BGB maßgeblich ist.
Der zur Zahlung des Sozialkassenbeitrages verpflichtete Arbeitgeber kann bei der
Zahlung von Sozialkassenbeiträgen auch nicht bindend für die Sozialkassen
festlegen, dass die Zahlungen nur für individuell bezeichnete Arbeitnehmer
bestimmt sein sollen. Auch das ergibt sich aus den tariflichen Bestimmungen.
§ 18 Abs.1 verpflichtet den Arbeitgeber, einen bestimmten Prozentsatz der
Bruttolöhne aller vom Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des
Betriebes an die Einzugstelle abzuführen. Damit haben die Tarifvertragsparteien
sich für ein Verfahren zur Aufbringung der tariflichen Leistungen entschieden, das
nicht auf die individuellen Ansprüche einzelner Arbeitnehmer (auf Urlaub,
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nicht auf die individuellen Ansprüche einzelner Arbeitnehmer (auf Urlaub,
Lohnausgleich oder Zusatzversorgung) abhebt, sondern den Arbeitgeber
unabhängig davon verpflichtet, einen bestimmten Anteil der Löhne seiner
Belegschaft an die Einzugstelle abzuführen. Der Arbeitgeber soll nicht einen Anteil
vom Bruttolohn des einzelnen Beschäftigten, sondern einen Prozentsatz der
Bruttolohnsumme insgesamt abführen. Der Beitrag wird nicht vom Lohn des
einzelnen Arbeitnehmers, sondern von der Summe aller Löhne der beschäftigten
gewerblichen Arbeitnehmer erhoben (vgl. BAG 08. Oktober 1981 AP Nr. 2 zu § 1
TVG Tarifverträge: Maler). Der Lohn des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht mehr
als ein Berechnungsfaktor. Das schließt eine Befugnis des Arbeitgebers aus, zu
bestimmen, dass Beitragszahlungen nur für bestimmte Arbeitnehmer als gezahlt
gelten sollen.
Der Sinn der tariflichen Urlaubskassenregelungen bestätigt diese Sicht.
Sinn der tariflichen Regelungen über die verfahrensmäßige Ausgestaltung der
Urlaubsansprüche und die Einschaltung des Klägers ist die Sicherung der
Auszahlung der sich aus den tariflichen Bestimmungen ergebenden
Urlaubsvergütung (§ 8 Ziff.15.1 BRTV/Bau). Gesichert wird die Auszahlung
bezüglich Urlaubsvergütung für gewährten Urlaub indirekt, nämlich dadurch, dass
es für den Arbeitgeber unattraktiv ist, sich seiner Zahlungspflicht gegenüber dem
Arbeitnehmer zu entziehen. Denn mit dem Kläger steht eine Institution zur
Verfügung, die die Beiträge einzutreiben hat und dies, wie die Erfahrung lehrt, auch
unnachsichtig tut. Wirtschaftlich ist es daher ein Gebot der Vernunft für den
Arbeitgeber, die Urlaubsvergütungen zu zahlen, um damit seinerseits geldwerte
Erstattungsansprüche gegen den Kläger zu erwerben, die sogar, allerdings nur,
soweit der Arbeitgeber am sog. Spitzenausgleichsverfahren teilzunehmen
berechtigt ist, mit Beitragsansprüchen saldiert werden (§ 23 VTV).
Zweck des Urlaubskassenverfahrens ist es weiter, den Urlaubsanspruch des
Arbeitnehmers dadurch "transportabel" zu machen, dass seine Realisierung nicht
an das einzelne Arbeitsverhältnis, sondern an die die Tätigkeit in der Baubranche
anknüpft. Nur so kann nämlich sichergestellt werden, dass in einer Branche mit
häufigem Arbeitsplatzwechsel und unterjähriger Beschäftigung von Arbeitnehmern
Ansprüche auf Freizeitgewährung nicht verloren gehen. Wenn die
Tarifvertragsparteien insoweit den Weg gewählt haben, dies dadurch umzusetzen,
dass sie die Lasten der Freizeitgewährung und Bezahlung im Umfang der
Beschäftigung von Arbeitnehmern und dem an diese zu zahlenden Lohn
gleichmäßig auf die Schultern aller Arbeitgeber der Baubranche verteilen, ist das
nicht nur rechtlich nicht zu beanstanden. Es zeigt zugleich, dass die Zahlung der
Beiträge nicht für einzelne Arbeitnehmer sondern insgesamt für die Arbeitnehmer
der Branche bestimmt ist. .
Entgegen der Ansicht des Klägers muss nichts anderes gelten, wenn die
Unterdeckung eines Entschädigungsanspruchs nach § 8.8 BRTV/Bau, wie hier, in
Rede steht.
Der in § 8 Nr.8 BRTV/Bau geregelte Entschädigungsanspruch ist ein rechtlich
eigenständiger Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Beklagten, der an die
Stelle des verfallenen Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruchs tritt. und den
Arbeitnehmer für den Fall sichert, dass der Arbeitgeber nicht innerhalb des auf das
Urlaubsjahr folgenden Jahres seine urlaubsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt bzw.
der Arbeitnehmer seinen gegen den Beklagten gerichteten Abgeltungsanspruch
nicht fristgerecht geltend gemacht hat. Ein Schuldnerwechsel ist mit § 8 Nr.8
BRTV/Bau nicht verbunden (vgl. BAG 20. August 1996 AP Nr. 1 zu § 11 BUrlG
Urlaubskasse). Die Voraussetzungen festzulegen, die erfüllt sein müssen, damit
ein Arbeitnehmer diesen Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise realisieren
kann, ist Sache der Tarifvertragsparteien, die ihn geschaffen haben. Eine
Beseitigung einer vorhandenen Unterdeckung in Bezug auf einen konkreten
Arbeitnehmer durch Zahlung eines Betrages in Höhe des Entschädigungsbetrages
durch den letzten Arbeitgeber haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgesehen.
Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, ein Arbeitnehmer wie der Kläger habe
keine rechtlichen Möglichkeiten, seinen Arbeitgeber zur vollständigen Zahlung von
Sozialkassenbeiträgen zu verpflichten und damit die Voraussetzungen für einen
vollen Entschädigungsanspruch herbeizuführen. Das mag so sein. Denn ein
Arbeitnehmer ist gleichwohl nicht schutzlos. Zu Recht hat das Arbeitsgericht
nämlich auf einen möglichen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die X+X
GmbH wegen Nichtabführung von Beiträgen und einen daraus resultierendem
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GmbH wegen Nichtabführung von Beiträgen und einen daraus resultierendem
teilweisen Verlust eines Entschädigungsanspruchs nach § 8 Nr.8 BRTV/Bau
aufmerksam gemacht. Ein solcher Anspruch wäre im Sinne der tariflichen
Ausschlussfrist des § 15 BRTV/Bau jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt fällig
geworden, ab dem der Kläger Kenntnis von der Unterdeckung seines
Entschädigungsanspruchs hatte. Dass ein solcher Schadensersatzanspruch jetzt
wegen der Insolvenz der X+X GmbH nicht mehr realisierbar sein mag, ändert
nichts. Dass Risiko der Insolvenz seines Schuldners hat jeder Gläubiger zu tragen.
Der Kläger kann die Zahlung des begehrten Betrages auch nicht aufgrund
entsprechender vertraglicher Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der Y+Y
GmbH verlangen.
Geht man davon aus, die Y+Y GmbH habe mit ihrer Zahlung von € 2.707,49 nicht
tarifliche Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten erfüllen, sondern diesen
veranlassen wollen, den betreffenden Betrag an den Kläger auszuzahlen, fehlt es
an einer entsprechenden Verpflichtung des Beklagten. Denn ein Auftragsverhältnis
ist zwischen dem Beklagten und der Y+Y GmbH mangels übereinstimmender, auf
den Abschluss eines solchen Rechtsverhältnisses gerichteter ausdrücklicher oder
schlüssiger Erklärungen nicht begründet worden. Es fehlt nämlich jeglicher
Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Beklagte ein in der Übersendung des
Verrechnungsschecks liegenden Antrag, sich zu verpflichten, den entsprechenden
Betrag an den Kläger weiterzuleiten, auch nur stillschweigend angenommen hat.
Ausdrücklich ist vom Beklagten nichts erklärt worden. Ein konkludenter
Vertragsschluss scheidet aus, weil sich der Beklagte gerade nicht entsprechend
dem Wunsch der Y+Y GmbH verhalten hat.
Der Kläger kann den geforderten Betrag auch nicht nach den Grundsätzen über
die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs.1 BGB) vom Beklagten fordern.
Durch Leistung des Klägers hat der Beklagte nichts erlangt. Den Betrag von €
2.707,49 hat der Beklagte nämlich durch Zahlung der X+X GmbH erhalten. Eine
Nichtleistungskondition scheidet aus, weil diese regelmäßig nicht in Betracht
kommt, wenn, wie hier, die Vermögensverschiebung, also die Zahlung von €
2.707,49, auf einer zweckgerichteten Zuwendung, hier der Zahlung an den
Beklagten durch die X+X GmbH beruht.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs.1
ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht
ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.