Urteil des LAG Hessen vom 12.02.2007
LAG Frankfurt: internationale zuständigkeit, gerichtliche zuständigkeit, sitz im ausland, unerlaubte handlung, gemeinsame einrichtung, arbeitsgericht, eugh, gerichtsstandsvereinbarung, rüge, säumnis
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
16. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 Sa 1366/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 5 Nr 1 Buchst a EGV
44/2001, Art 5 Nr 1 Buchst a
EGV 44/2001, Art 5 Nr 3 EGV
44/2001, Art 5 Nr 4 EGV
44/2001, Art 5 Nr 5 EGV
44/2001
(Arbeitnehmerentsendung - fehlende internationale
Zuständigkeit eines deutschen Arbeitsgerichts)
Leitsatz
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich bei arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr.44/2001 (EuGVVO) nicht schon
dann nach Art. 24 EuGVVO aus einer rügelosen Einlassung der Beklagtenseite, wenn
diese in einem Schriftsatz vor dem arbeitsgerichtlichen Gütetermin zur Sache Stellung
nimmt, ohne die Unzuständigkeit zu rügen, und dann weder im Güte- noch im
Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erscheint.
2. Die in § 8 S.2 AEntG normierte Klagemöglichkeit einer gemeinsamen Einrichtung
gegen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor deutschen Gerichten begründet über Art. 67
EuGVVO und die Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 im Geltungsbereich des
EuGVVO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte lediglich für Fälle, in denen
ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in Anspruch genommen wird, der Arbeitnehmer
nach Deutschland entsandt hatte. .
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16.
Mai 2006 – 8 Ca 2724/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des
Baugewerbes, dem nach näherer tariflicher Maßgabe die Aufgabe des Einzugs der
Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zugewiesen ist, nimmt den
Beklagten, der seinen Wohnsitz in Spanien hat, auf Zahlung von Beiträgen für
gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Januar 1999 bis November 2001 mit der
Begründung in Anspruch, der Beklagte habe in den im Zeitraum von Januar 1999
bis März 2003 in der Bundesrepublik Deutschland einen Betrieb unterhalten, von
dem arbeitszeitlich überwiegend Armierungsarbeiten durchgeführt worden seien,
er habe Arbeitnehmer beschäftigt, sei daher zur Zahlung der tarifvertraglich
vorgeschriebenen Beiträge verpflichtet, die er mangels Erteilung von Meldungen
des Beklagten über deren Höhe anhand der durchschnittlichen Monatsverdienste
im Baugewerbe, der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und dem tariflichen
Beitragssatz errechne, das Arbeitsgericht Wiesbaden sei international zuständig.
Im arbeitsgerichtlichen Termin vom 16. Mai 2006 ist für den Beklagten, der mit
Schreiben vom 15. April 2004 (Bl. 24 bis 26 d.A.) gegen die Klage vorgebracht
hatte, er sei lediglich als Subunternehmer tätig geworden, die Beitragsforderung
sei überhöht, trotz ordnungsgemäßer Ladung, niemand erschienen.
Der Kläger hat beantragt,
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im Wege des Versäumnisurteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger €
46.888,00 zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2006 mit der Begründung
abgewiesen, das Arbeitsgericht Wiesbaden sei für die Entscheidung des
Rechtsstreits international unzuständig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf
Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 46 bis 56
d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die
Berufungsverhandlung am 12. Februar 2007 festgestellten und dort ersichtlichen
Fristen Berufung eingelegt.
Er vertieft seine bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung, wonach das
Arbeitsgericht Wiesbaden international zuständig sei.
Im Berufungstermin ist für den Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung
niemand erschienen.
Der Kläger beantragt,
im Wege des Versäumnisurteils das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
16. Mai 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger €
46.888,00 zu zahlen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf
den Inhalt der Berufungsbegründung sowie auf die Niederschrift über die
Berufungsverhandlung am 12.Februar 2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet
hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG)
keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig
und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und
damit insgesamt zulässig.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das vom Kläger begehrte
Versäumnisurteil kann nicht ergehen, weil das Vorbringen des Klägers nicht
geeignet ist, den Erlass eines klagezusprechenden Versäumnisurteils zu
rechtfertigen, so dass die Berufung zurückzuweisen ist (§ 539 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Diese Entscheidung hatte nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, der über § 64 Abs. 7
ArbGG auch im Berufungsverfahren anzuwenden ist, durch den Vorsitzenden allein
zu ergehen. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG entscheidet der Vorsitzende u.a. allein
„bei Säumnis einer Partei“. Bereits der Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung
erweist, dass bei Säumnis einer Partei durch den Vorsitzenden allein nicht nur ein
Versäumnisurteil ergehen, sondern auch die Klage wegen Unzulässigkeit oder
Unschlüssigkeit abgewiesen werden kann (§ 331 Abs. 2 ZPO). Bestätigt wird dies
durch die Gesetzgebungsgeschichte. Durch die Beschleunigungsnovelle vom
21.05.1979 wurde nämlich § 55 ArbGG praktisch völlig neu gefasst und erkennbar
zum Zwecke der Beschleunigung die Alleinentscheidungskompetenz des
Vorsitzenden nur noch von der „Säumnis“ einer Partei und nicht mehr davon
abhängig gemacht, ob ein Versäumnisurteil erlassen werden konnte (vgl.
Kammerurteil vom 04.05.1992 - 16 Sa 1839/91). Entsprechendes gilt dann nach §
64 Abs. 7 ArbGG für den Fall, dass bei Säumnis des Berufungsbeklagten der
Berufungsantrag des Klägers nicht positiv beschieden werden kann.
Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Berufungsverhandlung ehrenamtliche
Richter anwesend waren. Auch in diesem Fall hat die Entscheidungsfindung
nämlich nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut allein durch den
Vorsitzenden zu erfolgen, die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter ist
unzulässig, weil durch § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG derjenige, der allein zur
Entscheidungsfindung befugt ist, eindeutig bestimmt ist (vgl. Kammerurteil v. 17.
Februar 2003 – 16 Sa 1350/02; LAG Köln, 14.12.2000 - 6 Sa 1183/00; LAG Berlin -
14.07.1997 - NZA 1998, 167; LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.1997, 1071 (1072);
G/M/P/M-G/Germelmann, ArbGG, 5. Aufl.2004, § 55 Rz. 16; BCF/Creutzfeldt ArbGG
4. Aufl. 2006 § 55 Rz 2).
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Die Klage ist unzulässig. Es fehlt, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat,
die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Wiesbaden.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist allein die am 01.März 2002 in Kraft
getretene VO (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO), die das Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27.09.1998 ab diesem Datum ersetzt hat
(Art. 66 EuGVVO). Denn die Klage wurde 2003 erhoben. Dieses Abkommen hat im
Rahmen seines territorialen Anwendungsbereichs, der aufgrund der Mitgliedschaft
von Deutschland und Spaniern in der EG eröffnet ist, Vorrang vor nationalen
Regelungen.
Die EuGVVO gilt auch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Art.1 Abs. 1). Einer der
Ausnahmetatbestände des Art.1 Abs.2 EuGVVO ist nicht gegeben. Im
vorliegenden Fall handelt es sich insbesondere nicht um eine Frage der sozialen
Sicherheit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 c) EuGVVO. Von dieser Norm sind nur solche
Streitigkeiten betroffen, die unmittelbar das Gebiet der sozialen Sicherheit
betreffen, nämlich solche, die sich aus den Beziehungen zwischen dem
Sozialversicherungsträger und dem Berechtigten der sozialen
Sicherheitsleistungen ergeben. Darum geht es bei dem hier vorliegenden Streit
um Beitragsforderungen des Klägers nach den für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifverträgen des Baugewerbes nicht (vgl. Hess. LAG, 24.04.2001 - 15/10 Sa
881/00).
Nach Art.2 Abs.1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz in einem
Mitgliedsstaat der EG haben vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaates zu
verklagen. Vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates können sie nach
Art.3 Abs.1 EuGVVO nur verklagt werden, wenn nach Maßgabe des EuGVVO eine
besondere (Art. 5 ff EuGVVO) oder ausschließliche (Art. 22 EuGVVO) Zuständigkeit
gegeben ist, eine zulässige Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 EuGVVO)
eingreift, eine rügelose Einlassung der Beklagtenseite (Art. 24 EuGVVO) vorliegt
oder eine nach Art.67 EuGVVO anzuwendende Bestimmung zum Zuge kommt.
Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Spanien, einer der in der EuGVVO genannten
die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründende Fälle liegt nicht vor.
Insoweit gilt:
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich im vorliegenden
Fall nicht aus den Bestimmungen des Art. 5 Nr. 1a, Nr. 3, Nr.4 und Nr. 5 EuGVVO.
Art. 5 Nr. 1a) EuGVVO kommt als zuständigkeitsbegründende Norm nicht in
Betracht. Voraussetzung für das Eingreifen dieser Vorschrift ist nämlich, dass ein
Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens
bilden. Bereits diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (22.11.1978 - RIW/AWD 1979, 56) zum
EuGVÜ, die durch die EuGVVO nicht überholt, sondern wegen der inhaltlichen
Ähnlichkeit von EuGVÜ und EuGVVO weiter von Bedeutung ist (vgl. Musielak/Weth
ZPO 5. Aufl. 2007 EG-Verordnungen Vorbemerkung Rz14), ist der
Bedeutungsinhalt der Worte „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ zur
Sicherung einer gemeinsamen Auslegung aller Mitgliedsstaaten des Abkommens
allein aus dem Sinnzusammenhang des EuGVÜ - und nicht aus dem jeweiligen
materiellen Recht - zu ermitteln. Ferner muss nach der Rechtsprechung des EuGH
(25.01.1991 - Slg. S. I-I 3967) davon ausgegangen werden, dass Art. 5 Nr. 1
EuGVÜ, die Vorgängerbestimmung von Art.5 Nr.1a) EuGVVO, dann nicht gilt, wenn
keine der Parteien des Rechtsstreits gegenüber der anderen freiwillig eine
Verpflichtung eingegangen ist. So ist es hier.
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehen keine rechtlichen
Beziehungen, die auf freiwilliger Verpflichtung beruhen. Vielmehr nimmt der Kläger
den Beklagten aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften in Anspruch, deren Geltung
für nicht Tarifgebundene allein auf dem Rechtssetzungsakt der
Allgemeinverbindlichkeitserklärung (§ 5 TVG), hinsichtlich der
Urlaubskassenbeiträge als Teil des Sozialkassenbeitrages zusätzlich auf Gesetz (§
1 Abs.3 AEntG) beruht. Bei derartigen Ansprüchen handelt es sich nicht um solche
aus einem Vertrag. Nichts anderes gilt im Übrigen nach dem deutschen
nationalen Recht. Denn das BAG geht davon aus, dass für Sozialkassenbeiträge
eine Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG deshalb nicht in Betracht
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eine Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG deshalb nicht in Betracht
kommt, weil der Kläger nicht Geschäftspartner eines Rechtsgeschäfts ist und es
sich bei der Verpflichtung zur Beitragszahlung daher nicht um eine durch
Rechtsgeschäft begründete Verbindlichkeit handelt (vgl. BAG 22.01.1997 u.
15.12.1999, AP Nr. 9 u. 13 zu § 11 GmbHG).
Aus dem gleichen Grunde scheidet eine Zuständigkeit nach Art.19 Nr.2 EuGVVO
von vornherein aus. Diese Bestimmung findet nämlich nach Art.18 EuGVVO nur
auf individuelle Arbeitsverträge Anwendung. Die vom Kläger hier geltend
gemachten Ansprüche sind keine aus einem Arbeitsvertrag.
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.
Voraussetzung für das Eingreifen dieser Zuständigkeitsnorm ist, dass Gegenstand
des Verfahrens eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung ist, die einer
unerlaubten Handlung gleichgestellt ist oder ein Anspruch aus einer solchen
Handlung ist. Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach der
Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff „unerlaubte Handlung“ autonom zu
definieren und bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung der
Beklagtenseite geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (jetzt Art.5 Nr.1a EuGVVO) anknüpft (vgl. EuGH 27.09.1988,
NJW 1988, 3088). Voraussetzung bleibt freilich, dass es sich um
Schadenersatzansprüche handelt (vgl. EuGH 27.10.1998, EuZW 1999, 59;
Musielak/Weth, aaO., EG-Verordnungen VO (EG) Nr.44/2001 Art. 5 Rz. 16). Das
schließt es aus, sämtliche außervertraglichen Ansprüche unter Art. 5 Nr. 3
EuGVVO zu fassen. Nur das ist auch sachgerecht, weil sonst Ansprüche jeglicher
Art entweder von Art. 5 Nr. 1a) oder Art. 5 Nr. 3 EuGVVO erfasst würden und damit
die im Abkommen vorgenommene Unterscheidung zwischen vertraglichen
Ansprüchen und solchen aus unerlaubter Handlung obsolet wäre.
Hier macht der Kläger keinen Schadenersatzanspruch geltend, sondern verlangt
Erfüllung außervertraglicher, nämlich auf allgemeinverbindlich erklärten
Tarifverträgen beruhender Ansprüche. Dafür ist Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht
einschlägig (vgl. Preis/Temming, Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse im Kontext
des Gemeinschaftsrechts 2006 S. 67)
Die internationale Zuständigkeit resultiert auch nicht aus Art. 5 Nr. 5 EuGVVO,
wonach das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem sich eine Zweigniederlassung,
eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung der Beklagtenseite befindet. Zwar
unterhielt der Beklagte, wie der Kläger unbestritten vorgebracht hat, in den Jahren
1999 bis 2001 in der Bundesrepublik Deutschland einen Betrieb und damit
jedenfalls eine sonstige Niederlassung im Sinne von Art. 5 Nr. 5 EuGVVO, weil es
sich nach der Zweckbestimmung der Norm auch bei der einzigen Niederlassung
um eine solche nach Art. 5 Nr. 5 EuGVVO handelt (vgl. Hess. LAG 24.04.2001,
a.a.O.). Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit
folgt hieraus gleichwohl nicht. Denn die Niederlassung muss im Zeitpunkt der
Klageerhebung vorhanden sein (vgl. Kammerurteil v. 17. Februar 2003 – 16 Sa
1350/02; OLG Saarbrücken 03.04.1979, RIW 1980, 796), jedenfalls muss sie bei
Beschluss der mündlichen Verhandlung bestehen (vgl. Musielak/Weth, a.a.O., EG-
Verordnungen VO (EG) Nr.44/2001 Art. 5 Rz. 24). Das folgt unmittelbar aus dem
Wortlaut von Art. 5 Nr. 5 EuGVVO. Dieser normiert die Zuständigkeit von Gerichten
des Ortes, an dem sich die Niederlassung „befindet“.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt auch nicht aus Art. 22
EuGVVO. Denn eine der dort aufgeführten Fälle für eine ausschließliche
Zuständigkeit deutscher Gerichte liegt erkennbar nicht vor.
Deutsche Gerichte sind auch nicht nach Art. 23 EuGVVO kraft
Gerichtsstandsvereinbarung zuständig. Voraussetzung für eine Zuständigkeit nach
dieser Norm ist, dass „die Parteien“ die Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen
haben. An einer solchen Abrede fehlt es hier. Die in § 32 des Tarifvertrages über
das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12.November 1986 (für das
Jahr 1999 maßgeblich) bzw. in § 27 Abs.1 VTV vom 20. Dezember 1999
(maßgeblich ab 2000) von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes getroffene
Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht einschlägig, weil diese von den
Tarifvertragsparteien getroffen und nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits
geschlossen wurde und zudem zu Lasten des Beklagten wirkt.
Gerichtsstandsvereinbarungen zu Lasten Dritter ermöglicht Art. 23 EuGVVO nicht
(vgl. Geimer, NJW 1995, 533 für Art.17 EuGVÜ).
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch nicht aus 24
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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch nicht aus 24
EuGVVO.
Nach dieser Bestimmung wird das Gericht eines Mitgliedsstaates dann zuständig,
wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, soweit die Einlassung
nicht die Rüge der Unzuständigkeit betrifft oder eine ausschließliche Zuständigkeit
nach Art. 22 gegeben ist.
Der Beklagte hat sich nicht in diesem Sinne rügelos eingelassen.
Rügelos eingelassen hat sich ein Beklagter nach der Rechtsprechung des EuGH
(24.06.1981 RIW 1981, 709 ) dann, wenn vom Beklagte, ohne die Rüge der
internationalen Zuständigkeit zu erheben, eine Stellungnahme abgegeben wird,
die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen
vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist.
Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
Ein Beklagter kann grundsätzlich bis zur mündlichen Verhandlung mit der Rüge der
Unzuständigkeit warten. Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn er sich, wie hier
der Beklagte, vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich zur Sache – ohne die
Unzuständigkeit zu rügen – geäußert hat und dann in der mündlichen Verhandlung
nicht erscheint.
Das deutschen Zivilsprozessrecht wird vom Grundsatz der mündlichen
Verhandlung beherrscht (§ 128 Abs.1 ZPO). Nur ausnahmsweise kann das Gericht
eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen (§ 128 Abs.2 ZPO), wobei
§ 128 Abs.2 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz keine
Anwendung findet (§ 46 Abs.2 S.2 ArbGG). Der Inhalt vorbereitender Schriftsätze
wird entsprechend erst dann Prozessstoff, wenn er, jedenfalls im Wege der
Bezugnahme (§ 137 Abs.3 ZPO), in der mündlichen Verhandlung vorgetragen
worden ist (vgl. BGH 21. November 1996 NJW 1997,397). Damit fehlt es, wenn der
Beklagte niemals, wie hier, zu einer gerichtlich angeordneten mündlichen
Verhandlung erscheint, der Sache nach an jeglichem Vorbringen des Beklagten
und mithin auch an irgendeiner prozessrelevanten Einlassung im Verfahren. Ob
etwas anderes zu gelten hat, wenn dem Beklagte im Rahmen eines Zivilprozesses
vor den ordentlichen Gerichten gemäß § 275 Abs.1 oder § 276 Abs.1 ZPO eine
Frist zur schriftlichen Klageerwiderung gesetzt wird und er sich in der schriftlichen
Klageerwiderung, ohne die Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts geltend macht,
zur Sache äußert (vgl. dazu einerseits OLG Frankfurt 09. September 1999 IPrax
2000,525; Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. 2005 Art. 24 EuGVVO
Rz 15; Musielak/Weth aaO EG-Verordnungen VO (EG) Nr.44/2001 Art. 24 Rz Rz 3;
andererseits Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. 2003 Art. 24 EuGVVO Rz 2)
bedarf hier keiner Entscheidung. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin
zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277
ZPO) finden nämlich im hier betroffenen arbeitsgerichtlichen Verfahren keine
Anwendung (§ 46 Ab.2 S.2 ArbGG). Vielmehr erfolgt eine Aufforderung an den
Beklagten, sich zur Klage schriftlich zu äußern, in der Regel nicht (§ 47 Abs.2
ArbGG). Eine solche gerichtliche Aufforderung ist hier auch weder vor noch nach
der einseitig gebliebenen Güteverhandlung am 05. November 2004 erfolgt.
Schließlich resultiert die internationale Zuständigkeit auch nicht aus Art. 67
EuGVVO.
Nach Art.67 EuGVVO berührt diese Verordnung nicht die Anwendung der
Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete u.a. die gerichtliche
Zuständigkeit regeln und in gemeinschaftlichen Rechtsakten oder in dem in
Ausführung dieser Akte harmonisierenden einzelstaatlichen Recht enthalten sind.
Richtig ist, dass eine solche besondere europarechtliche Bestimmung die Richtlinie
96/71/EG vom 16.12.1996 ist. Denn diese bestimmt:
Gerichtliche Zuständigkeit
Zur Durchsetzung des Rechts auf die in Art. 3 gewährleisteten Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen kann eine Klage in dem Mitgliedsstaat erhoben
werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt ist oder war; dies
berührt nicht die Möglichkeit, ggf. gem. den geltenden internationalen
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit in einem anderen Staat Klage
zu erheben.
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Diese Vorschrift ist durch § 8 AEntG in nationales Recht umgesetzt worden, wobei
auch die in Satz 2 in dieser Norm enthaltene Klagemöglichkeit vor deutschen
Gerichten für gemeinsame Einrichtungen durch Art. 6 der Richtlinie gedeckt ist
(vgl. Kammerurteil vom 17.09.1998 - 16 Sa 2329/97).
In der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie erschöpft sich die Bedeutung des § 8
S.2 AEntG. Geschaffen werden sollte, wie das Arbeitsgericht zu Recht unter
Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Norm ausgeführt hat, eine
Klagemöglichkeit vor deutschen Gerichten in Entsendefällen und damit auch ein
zusätzlicher Wahlgerichtsstand iSv Art. 67 EuGVVO (vgl. Preis/Temming aaO. S.
162). Voraussetzung dafür, dass diese Bestimmung zum Zuge kommt, ist damit
ein Entsendefall. Ein solcher liegt hier nicht vor. Im vorliegenden Fall hat der
Beklagte nämlich nach dem Vorbringen des Klägers keine Arbeitnehmer zur
Erbringung baulicher Leistungen in die Bundesrepublik Deutschland entsandt,
sondern in der Bundesrepublik Deutschland selbst einen baugewerblichen Betrieb
unterhalten und bauliche Leistungen durchgeführt.
Soweit der Kläger demgegenüber darauf abhebt, § 8 S.2 AEntG verweise allgemein
auf die Geltendmachung von Ansprüchen einer gemeinsamen Einrichtung nach § 1
Abs.3 AEntG, die letztgenannte Norm verpflichte auch inländische Unternehmen
zur Zahlung von Beiträgen – freilich nur Urlaubskassenbeiträgen –, und daraus
folgert, § 8 S.2 AEntG gelte auch für Nicht-Entsendefälle übersieht er einen
entscheidenden Gesichtspunkt: Ein Verständnis der gesetzlichen Regelung des § 8
S.2 AEntG in seinem Sinne wäre jedenfalls nicht geeignet, eine Zuständigkeit nach
Art. 67 EuGVVO zu eröffnen. Denn bei einem solchen Verständnis wäre § 8 S.2
AEntG mehr als eine die Richtlinie harmonisierende einzelstaatliche Norm, weil sie
über Entsendefälle hinausgeht, und damit keine Vorschrift, die nach Art. 67
EuGVVO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Nicht-
Entsendefälle begründen könnte. Für Fallkonstellationen wie die vorliegende fehlt
es an einer Bestimmung in einem gemeinschaftlichen Rechtsakt (ebenso schon
Kammerurteil v. 17. Februar 2003 – 16 Sa 1350/02).
Weil die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt und weil dies von
Amts wegen zu prüfen ist (Art. 26 Abs.1 EuGVVO), hat das Arbeitsgericht die Klage
zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung nicht begründet ist.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.