Urteil des LAG Hessen vom 16.02.2011

LAG Frankfurt: betriebsübergang, ausschluss der haftung, wirtschaftliche einheit, nebenintervenient, insolvenz, werk, anfechtung, arbeitsgericht, hessen, veranstaltung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
18. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 Sa 1232/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 134 BGB, § 613a Abs 6
BGB, § 613a Abs 1 BGB
Umgehungskontrolle - Altersteilzeitarbeitsverhältnis -
Widerspruch gegen einen Betriebsübergang
Orientierungssatz
Eine Vereinbarung mit einem AN in der Freizeitphase der Block-Altersteilzeit, wonach
dieser im Interesse von Veräußerer und Erwerber sein Widerspruchsrecht nach § 613a
Abs. 6 BGB ausüben soll, ist für diesen nachteilig und verstößt gegen § 134 BGB, wenn
die Risiken eines solchen Widerspruchs falsch dargestellt werden (hier: zugesagte, aber
tatsächlich fehlende Insolvenzsicherung eines Abfindungsanspruchs zum Ende der
Altersteilzeit). Damit ist auch der erklärte Widerspruch unbeachtlich.
Im Ergebnis nicht entschieden, ob eine solche Vereinbarung rechtswirksam ist, wenn
eine vollständige Insolvenzsicherung zugesagt ist, aber dann scheitert.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 09.
Juli 2010 – 2 Ca 573/09 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ab 01. September 2008 ein
Arbeitsverhältnis bestand.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der Nebenintervenient
die Kosten der Nebenintervention.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob trotz eines Widerspruchs des
Klägers gegen einen Betriebsübergang sein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf die
Beklagte überging.
Der Beklagte ist die Betriebserwerberin des Werks A der B GmbH. Die B GmbH mit
Sitz in C, welche ursprünglich in der Rechtsform einer AG organisiert war, verfügte
über Werke an verschiedenen Standorten in Deutschland. Die Übertragung des
Werks A auf die Beklagte erfolgte zum 01. September 2008. Es besteht kein Streit
darüber, dass dies als Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB zu
qualifizieren war.
Über das Vermögen der B GmbH ist nach dem Betriebsübergang des Werks A am
01. Mai 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (AG Kleve - 31 IN 8/09 -). Am
21. April 2010 wurde Masseunzulänglichkeit erklärt.
Der am XX.XX.19XX geborene Kläger war seit 01. September 1970 bei der B AG
bzw. B GmbH im Werk A beschäftigt. Er vereinbarte am 31. Juli 2003 mit der
damals noch tarifgebundenen B AG (Mitglied im Verband der Metall- und
Elektrounternehmen Hessen e.V.) einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell auf
der Grundlage des Tarifvertrages zur Altersteilzeit vom 04. Juli 2001 (TV ATZ). Das
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der Grundlage des Tarifvertrages zur Altersteilzeit vom 04. Juli 2001 (TV ATZ). Das
Altersteilzeitverhältnis begann am 01. Februar 2004, der Kläger wechselte zum 01.
Februar 2007 in die Freistellungsphase, welche bis 31. Januar 2010 andauern
sollte. Zur Wiedergabe des Inhalts des Altersteilzeitvertrages wird auf die Anlage K
1 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 8 - 13 d.A.). Entsprechend dem Tarifvertrag
Beschäftigungsbrücke in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes
Hessen vom 31. März 2000 (TV BB) war in § 10 des Altersteilzeitvertrages
vorgesehen, dass der Kläger am Ende des Altersteilzeitverhältnisses gem. § 6 TV
BB eine Abfindung in Höhe von 24 x 231,00 €, also 5.544,00 €, erhalten sollte.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 wurden die Arbeitnehmer des Werks A über den
bevorstehenden Betriebsübergang zum 01. September 2008 informiert. Die
Arbeitnehmer wurden auf ihr Widerspruchsrecht gem. § 613a Abs. 6 BGB
hingewiesen. Gleichzeitig wurde erklärt, dass im Falle eines Widerspruchs eine
betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses unvermeidlich werden könne.
Das auf dem Briefpapier der B GmbH verfasste Informationsschreiben ist von
dieser und der Beklagten unterzeichnet worden. Wegen seines Inhalts wird auf die
Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 15 - 20 d.A.).
Der Kläger erzielte in der Freistellungsphase eine Vergütung von 1.420,98 € brutto
monatlich.
Am 14. August 2008 führte die B GmbH wegen des bevorstehenden
Betriebsübergang eine Informationsveranstaltung für Arbeitnehmer in der
Freistellungsphase der Block-Altersteilzeit durch. Der Kläger nahm an dieser
Veranstaltung nicht teil. Der Personalleiter der B GmbH, D, bat am 14. August
2008 die Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit einen Widerspruch
gegen den Betriebsübergang zu erklären. Der weitere Inhalt der Aussagen der
Vertreter der B GmbH anlässlich der Informationsveranstaltung, insbesondere im
Hinblick auf eine Insolvenzsicherung der Wertguthaben der Altersteilzeit, ist
streitig.
Der Kläger erhielt nach dem 14. August 2008 ein undatiertes Schreiben der B
GmbH. Dieses hatte folgenden Inhalt (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 22 f. d.A.):
„Informationen zum Betriebsübergang für Mitarbeiter in Freistellungsphase ATZ
Sehr geehrter Herr E,
an unserer Informationsveranstaltung am 14.08.2008 waren Sie leider verhindert.
Sie erhalten heute einen kurzen Abriss der Veranstaltung.
Die B GmbH Werk A geht auf die F GmbH mit Betriebsübergang gem. § 613a BGB
über.
Die beiden Parteien (Verkäuferin und Käuferin) haben sich darauf geeinigt, dass
die ATZ-Verträge in der Freistellungsphase bei der B GmbH verbleiben sollen.
Warum? Ihre Arbeitszeit (auch) für die Freistellungsphase haben Sie bereits bei der
B GmbH abgeleistet. Die Kosten sind demnach bei der B GmbH entstanden, und
sollen bis Vertragsende auch von B getragen werden.
Ansonsten müssen komplizierte interne Lohn/- Gehaltsverrechnungen
vorgenommen werden. Ihre Abrechnungen sowie Ihr Lohn oder Gehalt erhalten Sie
dann direkt von C.
Was müssen Sie tun? Sie widersprechen dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses
zur F GmbH. (Vorlage beiliegend). Sie erhalten dafür im Gegenzug ein Schreiben
von B, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht durch B gekündigt wird. Zusätzlich wird Ihr
Entgeltanspruch gegen Insolvenz durch die B abgesichert. Dazu müssen Sie eine
Erklärung für die Versicherung abgeben.
Folgende Formulare/Dokumente fügen wir diesem Schreiben bei:
- Widerspruch zum Betriebsübergang
- Info zum Kündigungsschutz und Insolvenzversicherung
- Datenschutzerklärung für Volksbank Mittelhessen (für Insolvenzversicherung)
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass der Widerspruch freiwillig ist, allerdings
von uns gewünscht ist.
Ihre Ansprechpartner für Anliegen vor Ort wird weiterhin (auf Wunsch) Herr G und
Frau H sein.
Bitte sprechen Sie uns in jedem Fall telefonisch oder persönlich an.
PS: Ihre B-Karte für diverse Einkäufe ist weiterhin gültig.
Mit freundlichen Grüßen
B GmbH
Werk A
Dem Schreiben war ein vorformulierter und auf den 08. August 2008 vordatierter
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Dem Schreiben war ein vorformulierter und auf den 08. August 2008 vordatierter
Widerspruch gegen den Betriebsübergang beigefügt, gerichtet an die B GmbH. Der
Kläger unterzeichnete diesen Widerspruch am 19. August 2008 und übergab ihn
erst nach dem 19. August 2008 zu einem späteren Zeitpunkt an die B GmbH (vgl.
Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 21 d.A.). Außerdem unterschrieb er eine dem
datierten Schreiben beigefügte „Erklärung zur Absicherung von Wertguthaben bei
Altersteilzeit“ für die I AG (vgl. Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 24 d.A.).
Auch nach dem 01. September 2008 erhielt der Kläger seine ihm in der
Freistellungsphase zustehende Vergütung von der B GmbH. Nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B GmbH am 01. Mai 2009 lehnte
die I AG mit Schreiben vom 20. Mai 2009 eine Leistung an den Kläger ab. Ein
Bürgschaftsauftrag aus dem Kautionsversicherungsvertrag, welcher im Übrigen
wegen Vermögensverschlechterung gekündigt worden sei, sei durch die B GmbH
nicht erteilt worden (vgl. Kopie als Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 26 f. d.A.).
Durch Schreiben vom 28. Juli 2009 erklärte der Kläger durch seinen späteren
Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten und dem Insolvenzverwalter
der B GmbH jeweils die Anfechtung seines auf den 08. August 2008 datierten
Widerspruchs zum Betriebsübergang wegen arglistiger Täuschung (vgl. Anlagen K
10 und K 11 zur Klageschrift, Bl. 30 ff., 33 ff. d.A.).
Der Kläger hat - eingehend am 16. September 2009 - Klage vor dem
Arbeitsgericht Marburg gegen die Beklagte erhoben und geltend gemacht, er sei
über das Bestehen einer Insolvenzsicherung seines Wertguthabens für die
Freistellungsphase falsch informiert und getäuscht worden. Er habe deshalb seinen
Widerspruch gegen den Betriebsübergang wegen arglistiger Täuschung wirksam
angefochten, so dass er in einem Altersteilzeitvertrag zu der Beklagten stehe. Der
Kläger hat behauptet, auf der Informationsveranstaltung für Arbeitnehmer in der
Freistellungsphase der Altersteilzeit am 14. August 2008 sei von den Vertretern
der B GmbH erklärt worden, die Entgeltansprüche und Wertguthaben seien durch
eine Insolvenzversicherung vollständig gedeckt. Wenn kein Widerspruch erfolge,
müssten die Betroffenen mit einer Kündigung durch die Betriebsübernehmerin
rechnen.
Außerdem hat der Kläger geltend gemacht, dass das an die Arbeitnehmer
gerichtete Informationsschreiben gem. § 613a Abs. 6 BGB vom 18. Juli 2008
fehlerhaft sei. Auch deshalb sei sein Widerspruch unbeachtlich.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde ihm zumindest
Schadensersatz. Ihr Geschäftsführer J sei auch - dies ist unstreitig -
Geschäftsführer der B GmbH gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass sein Widerspruch vom 08. August 2008 gegen den
Betriebsübergang durch die Anfechtung vom 28. Juli 2009 unwirksam ist und das
Arbeitsverhältnis infolge des Betriebsübergangs zum 01. September 2008 auf die
Beklagte übergegangen ist;
2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin an ihn den
Schaden zu zahlen hat, der ihm aufgrund der fehlenden Insolvenzabsicherung
seines Wertguthaben einschließlich der nach § 10 des Altersteilzeitvertrages i.V.m.
§ 6 TV BB geschuldeten Abfindung aus dem Altersteilzeitvertrag vom 31. Juli 2003
entsteht.
Der Beklagte hat dem Insolvenzverwalter der B GmbH mit Schriftsatz vom 07.
Oktober 2009 den Streit verkündet und diesen aufgefordert, dem Rechtsstreit auf
ihrer Seite beizutreten (Bl. 43 f. d.A.). Der Streitverkündungsempfänger (folgend:
Nebenintervenient) ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 01. März 2010,
eingegangen bei dem Arbeitsgericht Marburg am 04. März 2010, auf Seiten der
Beklagten beigetreten (Bl. 69 ff. d.A.).
Die Beklagte und der Nebenintervenient haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte und der Nebenintervenient haben bestritten, dass die Arbeitnehmer
in der Freistellungsphase der Altersteilzeit vorsätzlich falsch informiert wurden. Der
Kläger habe gewusst, dass die B GmbH eine Insolvenzsicherung erst noch
abschließen musste. Dies folge schon daraus, dass er noch eine Erklärung für die
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abschließen musste. Dies folge schon daraus, dass er noch eine Erklärung für die
Versicherung habe abgeben müssen.
Das Arbeitsgericht Marburg hat durch am 09. Juli 2010 verkündetes Urteil die Klage
abgewiesen. Mögliche Mängel des Informationsschreibens vom 18. Juli 2008
führten nicht zur Rechtsunwirksamkeit des Widerspruchs des Klägers gegen den
Betriebsübergang. Der Kläger sei auch nicht arglistig getäuscht worden, so dass
seine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB unbegründet sei. Es könne nämlich nicht
davon ausgegangen werden, dass die Vertreter der B GmbH von einer
Insolvenzgefahr gewusst und gleichwohl beabsichtigt hätten, keine
Insolvenzversicherung abzuschließen. Die B GmbH habe sich um eine
Insolvenzsicherung bemüht und für den Kläger am 29. Oktober 2008 einen
Bürgschaftsauftrag bei der Versicherung eingereicht. Der Hilfsantrag des Klägers
auf Schadensersatz sei als Feststellungsantrag gem. § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig,
da der Kläger den ihm entstandenen Schaden beziffern könne.
Wegen der Einzelheiten der Entscheidung sowie das weitere Vorbringen der
Parteien und des Nebenintervenienten im ersten Rechtszug wird auf den
Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Bl. 129 -
146 d. A.).
Das Urteil wurde dem Kläger am 26. Juli 2010 zugestellt. Seine Berufungsschrift
ging am 12. August 2010 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht ein. Die
Berufungsbegründung ist nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. September 2010 an diesem Tag bei dem
Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er behauptet, Herr D aus
der Personalabteilung der B GmbH habe am 14. August 2008 auf Nachfrage der
Arbeitnehmer in der Alterteilzeit ausdrücklich erklärt, es bestehe bereits eine
Insolvenzversicherung. Dies habe ihm auch sein ehemaliger Kollege K bestätigt,
welcher an der Veranstaltung teilgenommen hatte. Er hätte niemals den
Widerspruch abgegeben, wenn er gewusst hätte, dass eine Insolvenzversicherung
erst nach dem Widerspruch geschlossen werden sollte. Der Erklärung, welche er
für die I AG zu unterschreiben hatte (Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 24 d.A.), lasse
sich nicht entnehmen, dass noch kein Versicherungsschutz bestanden habe.
In Bezug auf seinen Hilfsantrag macht der Kläger geltend, dass er den ihm
entstandenen Schaden erst beziffern könne, wenn das Insolvenzverfahren beendet
sei.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 09. Juli 2010 - 2 Ca 573/09 -
abzuändern und
1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ab 01. September 2008 ein
Arbeitsverhältnis bestand;
2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin an ihn den
Schaden zu zahlen hat, der ihm aufgrund der fehlenden Insolvenzabsicherung
seines Wertguthaben einschließlich der nach § 10 des Altersteilzeitvertrages i.V.m.
§ 6 TV BB geschuldeten Abfindung aus dem Altersteilzeitvertrag vom 31. Juli 2003
entsteht.
Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte und der Nebenintervenient verteidigen das Urteil des Arbeitsgerichts
Marburg und beziehen sich auf ihren Vortrag aus erster Instanz. Sie sind der
Auffassung, bei dem Kläger habe es nach dem Inhalt des undatierten Schreibens
vom August 2008 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 22 f. d.A.) keinen Zweifel
darüber bestehen können, dass sein Entgeltanspruch erst durch eine
Insolvenzversicherung abgesichert werden musste.
Der Nebenintervenient hat ausdrücklich bestritten, dass am 14. August 2008 auf
die Arbeitnehmer in Altersteilzeit Druck ausgeübt wurde. Ihnen seien keine
Kündigungen in Aussicht gestellt worden.
Die Kammer hat durch Hinweisbeschluss vom 25. November 2010 problematisiert,
ob die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Aufforderung, dem
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ob die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Aufforderung, dem
Betriebsübergang zu widersprechen, gegen § 613a Abs. 1 BGB verstieß, weil damit
die Haftung der Beklagten ausgeschlossen werden sollte (vgl. Bl. 190 d.A.).
Der Kläger hat sich daraufhin auf § 134 BGB berufen.
Die Beklagte und der Nebenintervenient haben geltend gemacht, dass durch das
Ansinnen, dem Betriebsübergang widersprechen, das Altersteilzeitverhältnis
seinem Inhalt nach nicht abgeändert worden sei. Es sei in seinem Bestand und mit
allen Rechten und Pflichten unangetastet geblieben. § 613a Abs. 1 BGB diene dem
Schutz eines Arbeitnehmers bei einem Betriebsübergang, nicht seiner
Besserstellung.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 2011 (Bl. 207 f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist
nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO formgerecht
eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden.
II.
Die Berufung hat mit dem Hauptantrag auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses
Erfolg. Der vom 08. August 2008 datierende Widerspruch des Klägers gegen den
Betriebsübergang, welcher erst nach dem 19. August 2008 der B GmbH zuging, ist
unwirksam, da er auf einer gegen § 134 BGB verstoßenden Vereinbarung beruht.
Daher ist das Altersteilzeitverhältnis des Klägers mit Wirkung zum 01. September
2008 auf die Beklagte übergegangen. Zwischen den Parteien bestand seit diesem
Zeitpunkt bis zum Ende der Altersteilzeit des Klägers am 31. Januar 2010 ein
Arbeitsverhältnis.
1. Der im Kammertermin am 19. Januar 2011 als Hauptantrag gestellte
Feststellungsantrag ist zulässig. Der Kläger besitzt das nach § 256 Abs. 1 ZPO
notwendige Feststellungsinteresse.
Ist der mit Datum von 08. August 2008 erklärte Widerspruch des Klägers gegen
den Betriebsübergang zum 01. September 2008 wirksam angefochten worden (§
142 Abs. 1 BGB) oder aus anderen Gründen unwirksam, ist das Arbeitsverhältnis
des Klägers gem. § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen. Diese bloße
Rechtsfolge kann der Kläger nicht feststellen lassen, als feststellbare Rechtsfolge
kommt nur der Bestand eines Arbeitsverhältnisses in Betracht (vgl.
). Nicht erheblich ist, dass der
Kläger etwaige Schadensersatzansprüche oder auch nur Entgeltansprüche aus
dem Alterteilzeitvertrag gegen die beziffern könnte. Die Frage, ob zu der beklagten
Partei ein Arbeitsverhältnis bestand oder nicht, hat nicht nur Auswirkung auf
Leistungsansprüche, sondern auch darauf, ob der Kläger gegebenenfalls
Leistungen der Agentur für Arbeit oder gegenüber dem Nebenintervenienten, dem
Insolvenzverwalter, erstatten muss. Dies gilt auch nach dem mittlerweile mit
Ablauf des 31. Januar 2010 eingetretenen Ende der Altersteilzeit.
2. Das Werk A der B GmbH ist mit Wirkung zum 01. September 2008 im Sinne des
§ 613a Abs. 1 BGB von der Beklagten erworben worden.
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche
Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff “wirtschaftliche Einheit”
bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur
auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener
Zielsetzung
. Dass diese Voraussetzungen erfüllt wurden, ist zwischen den Parteien
unstreitig.
Ein Betriebsübergang erfasst auch Altersteilzeitverhältnisse in der
Freistellungsphase der Block-Altersteilzeitarbeit. Der Erwerber wird Schuldner der
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Freistellungsphase der Block-Altersteilzeitarbeit. Der Erwerber wird Schuldner der
schon erarbeiteten aber noch nicht fälligen Vergütungsansprüche des
Arbeitnehmers in der Freistellungsphase (
).
3. Das Arbeitsgericht Marburg hat zutreffend entschieden, dass der Kläger seinen
vom 08. August 2008 datierenden Widerspruch gegen den Betriebsübergang gem.
§ 613a Abs. 6 BGB nicht wegen einer arglistiger Täuschung über das Bestehen
einer Insolvenzsicherung bereits vor dem Betriebsübergang am 01. September
2008 nach §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 2 BGB gegenüber der Beklagten wirksam
angefochten und damit rückwirkend beseitigt hat. Aus dem an den Kläger
gerichteten undatierten Schreiben der B GmbH vom August 2008 (Anlage K 4 zur
Klageschrift, Bl. 22 f. d.A.) folgt, dass der Entgeltanspruch (erst) gegen Insolvenz
abgesichert wird, nicht, dass eine solche Absicherung schon besteht. Es kann
dahinstehen, ob die Vertreter der B GmbH auf der Versammlung vom 14. August
2008, an der der Kläger gar nicht teilnahm, auf Frage eines anderen
Arbeitnehmers in Alterteilzeit angaben, es existiere schon eine Insolvenzsicherung.
Dies war nach § 16 TV ATZ ohnehin geboten. Eine Sicherung der Wertguthaben
gegen Insolvenz wegen des Verbleibs der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in
der Freistellungsphase der Altersteilzeit bei der B GmbH ist in dem undatierten
Schreiben nur als Leistung bei Widerspruch in Aussicht gestellt worden. Hierüber
wurde der Kläger nicht getäuscht.
Die – darüber hinaus anzunehmende - Vorstellung des Klägers, sein Anspruch
gegen die B GmbH sei bei dem erwünschten Widerspruch gegen den
Betriebsübergang gegen eine mögliche Insolvenz abgesichert, ist nach dem
Maßstab des § 119 BGB als Motivirrtum unbeachtlich.
Der Widerspruch war jedoch bereits nach § 134 BGB ohne Rechtsfolge für das
Altersteilzeitverhältnis des Klägers, wie folgend dargelegt. Es kann daher offen
bleiben, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 17. August 2009 (Anlage K 12
zur Klageschrift, Bl. 36 ff. d.A.) durch den Hinweis auf § 174 BGB die Anfechtung
des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückweisen wollte und die
Zurückweisung als unverzüglich anzusehen wäre.
a) Der Widerspruch des Klägers, welcher auf den 08. August 2008 vordatiert war
(Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 21 d.A.), ist nach § 613a Abs. 6 BGB zunächst
unbeachtlich gewesen, da er der B GmbH nicht innerhalb eines Monats nach
Zugang der Unterrichtung vom 18. Juli 2008 zuging. Wie mit den Parteien
anlässlich der Verhandlung am 19. Januar 2011 erörtert und unstreitig geblieben,
hat der Kläger den Widerspruch erst am 19. August 2008 unterzeichnet und zu
einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 19. August 2008 an die B
GmbH geschickt. Die Frist nach § 613a Abs. 6 S. 1 BGB wurde nicht gewahrt.
Genügte das Informationsschreiben vom 18. Juli 2008 (Anlage K 2 zur Klageschrift,
Bl. 14 – 20 d.A.) den Anforderungen nach § 613a Abs. 5 BGB, wovon beide
Parteien bis zur Klagerhebung ausgingen, war der Widerspruch nicht mehr
fristgerecht, auch wenn sich der Zugang des Informationsschreibens vom 18. Juli
2008 einerseits und der des rückdatierten Widerspruchs andererseits nicht mehr
taggenau feststellen lassen.
b) Da die B GmbH den Widerspruch gleichwohl als fristgerecht akzeptierte, hat sie
mit dem Kläger eine Vereinbarung darüber getroffen, dass sein Arbeitsverhältnis
nicht auf die Beklagte übergehe, als ob er den Widerspruch gem. § 613a Abs. 6
BGB fristgerecht erklärt hätte. Diese Vereinbarung traf die B GmbH auch
stellvertretend für die Beklagte, welche aufgrund der Vereinbarung mit der B
GmbH den Übergang der Altersteilzeitverhältnisse der Arbeitnehmer in der
Freistellungsphase nicht wünschte. Von einer Vertretungsmacht der B GmbH gem.
§ 164 Abs. 1 BGB für die Beklagte darf ausgegangen werden. Aus dem Inhalt des
undatierten Schreibens der B GmbH vom August 2008 an den Kläger (Anlage K 4
zur Klageschrift, Bl. 22 f. d.A.), den sich die Beklagte in diesem Rechtsstreit zu
Eigen gemacht hat, wird deutlich, dass sich Betriebsveräußerer und
Betriebserwerber darüber geeinigt hatten, dass die Altersteilzeitverträge der
Arbeitnehmer der Freistellungsphase nicht von dem Betriebsübergang erfasst
werden sollten. Zum Erreichen dieses Ziels wurden die Arbeitnehmer aufgefordert,
von ihrem Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB Gebrauch zu machen. Das
Schreiben ist außerdem mit „Informationen zum Betriebsübergang“
überschrieben und knüpft so, speziell für einen Arbeitnehmer in der
Freistellungsphase der Block-Altersteilzeit, an das Unterrichtungsschreiben vom
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Freistellungsphase der Block-Altersteilzeit, an das Unterrichtungsschreiben vom
18 Juli 2008 an.
4. Die danach zwischen den Kläger einerseits und der Beklagten und der B GmbH
andererseits nach dem 19. August 2008 getroffene Vereinbarung, dass das
Arbeitsverhältnis des Klägers nicht von dem Betriebsübergang erfasst werden
solle, verstößt gegen § 134 BGB. Dies führt zur Unwirksamkeit des von der
Betriebserwerberin und der Betriebsveräußerin noch akzeptierten Widerspruchs.
a) § 613a Abs. 1 S. 1 BGB stellt zwingendes Recht dar. Eine Vereinbarung, die
dagegen verstößt, ist nach § 134 BGB unwirksam (
).
Der Kläger hat mit der B GmbH, die zugleich gem. § 164 Abs. 1 BGB die Beklagte
vertrat, vereinbart, dass die Beklagte nicht Arbeitgeberin des Klägers werde und
nicht in die Rechte und Pflichten des im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Altersteilzeitverhältnisses eintrete. Durch das an den Kläger gestellte Ansinnen,
dem Betriebsübergang zu widersprechen, das Angebot, ihn vor möglichen
Nachteilen durch den Widerspruch zu schützen und die Bereitschaft, den
verspäteten Widerspruch des Klägers zu akzeptieren, ist eine Regelung getroffen
worden, welche bezweckte, die Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB
auszuschließen.
Diese wird aus dem undatierten Schreiben vom August 2008 klar deutlich (Anlage
K 4 zur Klageschrift, Bl. 22 f. d.A.). Der Kläger ist aufgefordert worden, dem
Betriebsübergang zu widersprechen, damit die Beklagte nicht für seine Ansprüche
aus dem Altersteilzeitverhältnis hafte. Die Kosten des Altersteilzeitverhältnisses
sollten bis zum Vertragsende von dem Veräußerer des Werks, der B GmbH,
getragen werden. Ein Widerspruch sei zwar freiwillig, aber erwünscht. Vorteile
sollten dem Kläger aus dem Widerspruch nicht erwachsen. Er sollte jedoch keinen
Nachteil befürchten müssen. Dem Kläger wurde zu seiner Absicherung eine
Erklärung des Veräußerers, der B GmbH, angeboten, dass diese keine Kündigung
erklären werde. Eine Kündigung eines Altersteilzeitverhältnisses in der
Freistellungsphase wäre zwar rechtlich ohne Erfolgsaussichten gewesen (vgl.
). Wegen der
Erklärung in dem Informationsschreiben vom 17. Juli 2008, dass Arbeitnehmer,
welche dem Betriebsübergang widersprechen würden, eine betriebsbedingte
Kündigung befürchten müssten, war eine solche Aussage jedoch geboten.
Allerdings hätte richtigerweise angegeben werden müssen, dass eine
betriebsbedingte Kündigung rechtlich ausgeschlossen sei, sofern sich der
Arbeitnehmer in der Freizeitphase der Block-Altersteilzeit befand. Einer
Zusicherung oder Erklärung der B GmbH, die den Eindruck nicht ausschließt,
ansonsten sei eine Kündigung zu befürchten, bedurfte es aus keinem Blickwinkel.
Außerdem wurde die Sicherung des Entgeltanspruchs durch die B GmbH
zugesagt. Ob dem Schreiben eine weitere Information zum Kündigungsschutz
beigefügt war, wie als Anlage erwähnt und vom Kläger anlässlich der Verhandlung
vom 19. Januar 2011 bestritten, kann offen bleiben.
Zusammengefasst sollte der Kläger also auf eine Haftung der Beklagten für seine
Ansprüche aus dem Altersteilzeitverhältnis verzichten. Dieser Verzicht wurde
damit begründet, dass eine Abwicklung zwischen Veräußerer und Erwerber
erleichtert werde und der Kläger dies ohne Aufgabe oder Gefährdung seiner
Ansprüche wegen der ihm gemachten Zusagen ermöglichen könnte. An den
Kläger wurde appelliert, einer Vereinfachung nicht im Wege zu stehen.
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Nebenintervenienten ist die
mit dem Kläger getroffene Vereinbarung nicht deshalb zulässig, weil der Inhalt
seines Arbeitsverhältnisses nicht verändert wurde und der (alte) Arbeitgeber
weiterhin der Schuldner des Klägers blieb, so, als habe es keinen
Betriebsübergang gegeben.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gewährt § 613a BGB
Schutz vor einer Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit
einem Betriebsübergang ohne sachlichen Grund (
).
Ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Block-Altersteilzeit muss keine
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Ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Block-Altersteilzeit muss keine
Arbeitsleistungen erbringen. Durch eine Vereinbarung darüber, dass der wegen
der Veräußerung des Betriebes haftende Arbeitgeber nicht zum Schuldner dieser
Ansprüche wird, sondern der Arbeitnehmer nur den bisherigen Arbeitgeber trotz
des Betriebsübergangs in Anspruch nehmen soll, erfolgt eine Regelung der
Haftung. Dies betrifft den gesamten Inhalt des Arbeitsverhältnisses, weil ein
Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nur noch
Vergütungsansprüche hat, andere Rechte und Pflichten spielen im Wesentlichen
keine Rolle mehr. Zudem kann der Schutzzweck des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB nicht
nur darauf bezogen werden, dass eine Betriebsveräußerung nicht zum Anlass
genommen werden darf, die erworbenen Besitzstände der Arbeitnehmer
abzubauen. Das Gesetz bestimmt auch, dass der Betriebserwerber der neue
Arbeitgeber wird und damit in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses
eintritt (). Eine
Vereinbarung, durch welche diese Rechtsfolge ausgeschlossen werden soll, steht
in Widerspruch zu der nicht dispositiven Regelung in § 613a Abs. 1 S. 1 BGB.
bb) Die getroffene Vereinbarung ist auch nicht deshalb beanstandungsfrei, weil der
Ausschluss der Haftung durch einen Widerspruch, ein in § 613a Abs. 6 BGB
geregeltes Recht des Arbeitnehmers, erreicht werden soll.
Das Widerspruchsrecht gem. § 613a Abs. 6 BGB dient dem Schutz der Interessen
des Arbeitnehmers, welcher nicht gegen seinen Willen gezwungen sein soll, für
einen von ihm nicht gewählten Arbeitgeber zu arbeiten (
). Eine Vereinbarung darüber, dass ein Arbeitnehmer
sein Widerspruchsrecht ausüben soll, um die Rechtsfolgen eines
Betriebsüberganges im Interesse der Vertragspartner der Betriebsveräußerung zu
verhindern, nutzt ein dem Arbeitnehmer gesetzlich eingeräumtes Recht. Die
Vereinbarung über die Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer muss aber einer
Umgehungskontrolle standhalten. Eine Umgehung versucht, ein rechtlich
unerlaubtes Ziel auf einem scheinbar gangbaren Weg zu erreichen. Dabei werden
gesetzliche Vorgaben zwar formal erfüllt, ohne aber ihrem Sinn und Zweck gerecht
zu werden. Bei der Umgehung ist also nicht nur ein bestimmter Weg zum Ziel,
sondern das Ziel selbst verboten (vgl.
Von einem solchen Standhalten ist daher nur auszugehen, wenn sachliche Gründe
für den Arbeitnehmer angeführt werden können oder sich zumindest seine
Rechtsposition nicht verschlechtert. Die alleinigen Interessen von
Betriebsveräußerer und Betriebserwerber sind nicht erheblich.
Genügt eine Vereinbarung mit Betriebsveräußerer und/oder Betriebserwerber nicht
der Kontrolle, dass damit die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB umgangen
werden, muss nach § 134 BGB auch das ausgeübte Widerspruchsrecht nach §
613a Abs. 6 BGB ohne Folgen bleiben. Dies gilt ebenso, wenn - wie im Fall des
Klägers - der Widerspruch verfristet war und eine Einigung über den Eintritt der
Rechtsfolgen des Widerspruchs erfolgte.
cc) Schließlich ist nicht maßgeblich, dass durch den Widerspruch nur eine Situation
geschaffen wurde, welche fortbestanden hätte, wenn es nicht zu einem
Betriebsübergang gekommen wäre. Die Möglichkeit, die Haftung des
Betriebserwerbers durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
auszuschließen, wonach dieser sein Widerspruchsrecht gem. § 613a Abs. 6 BGB
ausübt, dürfte regelmäßig nur bei einem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase
der Block-Altersteilzeit gegeben sein. Ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase
der Altersteilzeit muss nicht mehr für den Betriebserwerber oder den Alt-
Arbeitgeber arbeiten. Für ihn ist allein entscheidend, wer seine schon erdienten
aber noch nicht fälligen Vergütungsansprüche erfüllt. Wenn er davon ausgeht,
dass der Alt-Arbeitgeber seine Vergütungsansprüche erfüllen wird, mag er geneigt
sein einem Betriebsübergang zu widersprechen. Ob sein bisheriger Arbeitgeber ihn
noch auf einem Arbeitsplatz beschäftigen könnte, wird ihn nicht interessieren.
c) Unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung über den Ausspruch des
Widerspruchsrechts durch den Arbeitnehmer zum Ausschluss der Rechtsfolgen
des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zulässig wäre, muss nicht geklärt werden.
Eine Umgehung der Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ist schon deshalb zu
bejahen, weil die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung für diesen Nachteile
hatte. Dem Kläger ist durch das undatierte Schreiben vom August 2008 mitgeteilt
worden, seine Entgeltansprüche würden gegen eine Insolvenz des Alt-Arbeitgebers
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worden, seine Entgeltansprüche würden gegen eine Insolvenz des Alt-Arbeitgebers
abgesichert. Dies war nicht zutreffend. Wie mit den Parteien am 19. Januar 2011
erörtert, wäre der Abfindungsanspruch des Klägers nach § 10 des
Altersteilzeitvertrages in Höhe von 5.544,00 € nicht von der Versicherung bei der I
AG erfasst worden. Die Insolvenzversicherung hätte nur Wertguthaben
abgesichert, dazu zählte nicht der Abfindungsanspruch nach § 6 TV BB. Anhand
der Informationen in dem undatierten Schreiben vom August 2008 konnte der
Kläger nicht nach objektiven Kriterien abwägen, welches Risiko er damit einging,
auf die Beklagte als Schuldnerin seiner restlichen Vergütungsansprüche zu
verzichten. Eine Vereinbarung, die einen Arbeitnehmer darüber im Unklaren lässt,
welche Auswirkungen der von ihm begehrte Widerspruch haben kann oder diese
falsch darstellt, ist nachteilig. Denn sie erfolgt ohnehin nicht im Eigeninteresse des
Arbeitnehmers. Das potentielle Risiko, dass auch die Beklagte als
Betriebserwerberin hätte insolvent werden können, kann dem nicht
gegenübergestellt werden. Zudem hat der Kläger auch auf die
gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und der B GmbH im ersten Jahr
nach dem Betriebsübergang (§ 613a Abs. 2 S. 1 BGB) verzichtet.
Es geht nicht darum, dass der Kläger, statt einen neuen Arbeitgeber zu
bekommen, seinen alten Arbeitgeber behalten hat, sondern dass er zum
Ausschluss der Haftung der Beklagten zur Ausübung seines Widerspruchsrechts
mit der Behauptung aufgefordert wurde, seine Ansprüche würden vollständig
gegen Insolvenz abgesichert und seien daher nicht gefährdet. Dies war nicht
zutreffend. Die Vereinbarung war nachteilig, da sie nicht zur Wahrung der
Interessen des Klägers erfolgte und diesem suggeriert wurde, sie sei für ihn ohne
Risiko. Dabei ist es berechtigt, eine Parallele zur Informationspflicht nach § 613a
Abs. 5 BGB zu ziehen. Der Arbeitnehmer soll durch die Unterrichtung eine
ausreichende Wissensgrundlage für die Entscheidung über die Ausübung oder
Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten. Sind die ihm gegebenen
Informationen unvollständig oder fehlerhaft, kann er sein Widerspruchsrecht gem.
§ 613a Abs. 6 BGB bis zur Grenze der Verwirkung auch nach Ablauf der Monatsfrist
ausüben (). Eine
Vereinbarung, die den Arbeitnehmer durch unvollständige oder fehlerhafte
Angaben und Zusagen veranlasst, sein Widerspruchsrecht nur im Interesse eines
Dritten ohne vermeintlich eigenes Risiko auszuüben, verstößt gegen die eigenen
Interessen des Arbeitnehmers. Das Angebot einer solchen Vereinbarung ist
zudem im Fall des Klägers deutlich irreführend als „Information zum
Betriebsübergang“ überschrieben worden. Dies rechtfertigt es, eine solche
Vereinbarung gem. § 134 BGB als nichtig zu bewerten. Damit ist der wegen der
Vereinbarung erklärte Widerspruch ebenfalls unbeachtlich.
Dabei geht die Kammer davon aus, dass eine Umgehung des § 613a Abs. 1 S. 1
BGB auch zu bejahen sein könnte, wenn zum Ausschluss der Haftung des
Betriebserwerbers eine tatsächlich vollständige Insolvenzsicherung aller
Entgeltansprüche zugesagt wird, diese aber nicht gewährleistet werden kann oder
sorgfaltswidrig nicht zu Stande kommt. Dies kann nach dem vorstehend
dargelegten Ergebnis jedoch offen bleiben. Es muss daher nicht geklärt werden,
warum es trotz einer Kautionsversicherung bei der I AG nicht zum rechtzeitigen
Abschluss eines Bürgschaftsvertrages für das Wertguthaben des Klägers kam.
Was die B GmbH durch die für sie handelnden Personen am 14. August 2008
erklärte, insbesondere ob den Arbeitnehmern in der Altersteilzeit mit einer
Kündigung gedroht wurde, falls sie dem Betriebsübergang nicht widersprechen
würden, kann dahinstehen, weil der Kläger an dieser Versammlung nicht teilnahm.
Ebenso braucht der anlässlich der Verhandlung am 19. Januar 2011 aufgeworfenen
Frage nicht mehr nachgegangen zu werden, ob dem undatierten Schreiben vom
August 2008 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 22 f. d.A.) noch eine zusätzliche
„Information zum Kündigungsschutz und Insolvenzversicherung“ beigefügt war (S.
2, zweiter Spiegelstrich). Der Kläger hat dies verneint.
III.
Der auch im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag auf Feststellung einer
Schadensersatzpflicht der Beklagten ist nicht zur Entscheidung angefallen, weil der
Kläger mit dem Hauptantrag obsiegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 i.V.m. 101 Abs. 1 ZPO.
Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.