Urteil des LAG Hessen vom 10.11.2010

LAG Frankfurt: internationale zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, division, schutz des arbeitnehmers, zivilrechtliche streitigkeit, rechtsschein, eugh, website, begriff, erfüllungsort

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
8. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 Sa 336/10
Dokumenttyp:
Zwischenurteil
Quelle:
Normen:
Art 1 Abs 1 EGV 44/2001, Art
18 Abs 2 EGV 44/2001, Art
19 Nr 1 EGV 44/2001, § 21
ZPO
(Internationale Zuständigkeit - Begriff der Niederlassung
gemäß Art 18 Abs 2 EGV 44/2001)
Leitsatz
Für die Annahme einer Niederlassung genügt, wenn ein "Stammhaus" zurechenbar den
Rechtsschein erweckt, eine Geschäftseinrichtung werde von ihr unterhalten und in
seinem Namen und auf seine Rechnung betrieben ( Anschluss an EuGH v. 09.12.1987-
218/86; BGH NJW 1987, 3081)
Tenor
Die Klage ist zulässig.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 2. November 1944 geborene Kläger verlangt betriebliche Altersversorgung
von der Beklagten.
Die Beklagte ist die Konzernobergesellschaft der A-Gruppe und hat ihren Sitz in
Princeton, USA. Über eine Reihe von ausländischen Gesellschaften betreibt sie
weltweit Sprachschulen unter dem Markenzeichen „A“. Der am 02. November
1944 geborene Kläger trat Anfang 1984 in die Dienste der A Sprachschulen GmbH,
deren Anteile die Beklagte hielt. Nach dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger
und der A Sprachschulen GmbH sollte der Kläger „Managing Director“ dieser sowie
4 weiterer Tochtergesellschaften der Beklagten im deutschen Sprachraum sein,
unter anderem der A Übersetzungsdienst GmbH .
Im Jahr 1989 firmierte die A Übersetzungsdienst GmbH, die der A Investment
Corporation gehörte, um in A International GmbH. Ende des Jahres 1997 wurden
die A Sprachschulen GmbH und die A Schools of Languages GmbH auf die A
International GmbH verschmolzen und diese sodann in A Deutschland GmbH
umfirmiert mit Sitz in Eschborn, jetzt Frankfurt am Main. Sie ist die in Deutschland
operativ tätige nationale Konzerngesellschaft. Ihre Anteile hält die A Investment
Corporation, die eine 100% Tochter der Beklagten ist.
Im Jahre 1992 zeigte die Beklagte ihrem Management an, das eine A Division
„Central/Eastern Europe“ gegründet sei und dem Kläger dieser Bereich sowie der
Titel Vice President übertragen worden sei.
Der Kläger war dann später „Division Vice President Europe“. Die sog. „European
Division“ ist die regionale Organisation des Geschäftsfeldes „A Language
Services“ der Beklagten und umfasst die überwiegend rechtlich selbstständigen
Organisationen des Konzerns der Beklagten in 20 Staaten Europas und
angrenzenden Gebieten. Der Kläger leitete als Vice President das damals in
Eschborn und jetzt in Frankfurt am Main in den Räumlichkeiten der A Deutschland
GmbH gelegene „European Division Headquarter“, das für die Beklagte die
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GmbH gelegene „European Division Headquarter“, das für die Beklagte die
Aktivitäten europaweit steuert und Koordinations- und Unterstützungsaufgaben
wahrnimmt. Die beim „European Division Headquarter“ Beschäftigten sind bei der
A Deutschland GmbH angestellt. Die Mitarbeiter der nationalen Gesellschaften
berichteten u. a. dem Kläger. Der Kläger hatte ein Büro in Eschborn und
unternahm Reisen zu den ihm zugeordneten nationalen Organisationen der
Beklagten. Sein Gehalt erhielt er von der A Deutschland GmbH.
Die Beklagte sagte dem Kläger Altersversorgung zu u. a. nach einem
„Supplemental Executive Retirement Plan“ (im Folgenden: Pensionsplan SERP).
Danach war der Kläger wie andere Führungskräfte zur Teilnahme ab 01. Januar
1996 ausgewählt. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an oder nach
dem normalen Ruhestandsdatum - aus jedem Grund außer Tod, Arbeitsunfähigkeit
oder Entlassung aus gegebenem Grund - sollten Zahlungen in Höhe eines
anzuwendenden Prozentsatzes des durchschnittlichen Endgehaltes geleistet
werden (Art. III. 1.1). Nach Art. I. 10. ist „normales Ruhestandsdatum“: „Was als
Letzteres eintritt: (a) das Datum, an dem der Teilnehmer das Alter von 60 (60)
Jahren erreicht und (b) das Datum, an dem der Teilnehmer 5 (5) Jahre
ununterbrochener Beschäftigung beendet.“ Als ununterbrochene Beschäftigung
wird nach I. 7. die unterunterbrochene Beschäftigung bei der Beklagten oder ihrer
Tochtergesellschaft definiert.
Nach Art. VII. 6. (anzuwendendes Recht) soll der Plan verwaltet und ausgelegt
werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Staates New York.
Wegen der Regelungen des Pensionsplans im Einzelnen wird auf die beglaubigte
deutsche Übersetzung (Bl. 105 – 131 d. A.) verwiesen.
Im Januar 2000 schloss die A Deutschland GmbH und der Kläger eine
Altersteilzeitvereinbarung, wonach in einem ersten Block in den Jahren 2000 bis
2004 volle Arbeit geleistet werden sollte und in den Jahren 2005 bis 2009 Freizeit
gewährt werden sollte bei einer Auszahlung eines Bruttogehalts von jeweils 50%.
Die A Deutschland GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit
Schreiben vom 11. September 2001 zum 31. März 2002. Die hiergegen gerichtete
Kündigungsschutzklage des Klägers war in beiden Instanzen erfolgreich. Ebenfalls
mit Schreiben vom 11. September 2001, das dem Kläger am 30. September 2001
zuging, kündigte die Beklagte ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers zur
Beklagten als Vice President Europe Language Services zum 14. September 2001.
Sie behauptete, der Kläger sei ihr Arbeitnehmer gewesen und habe nur in
untergeordneten Umfang für die A Deutschland GmbH gearbeitet. Die gegen die
Kündigung der Beklagten gerichtete Klage des Klägers ist rechtskräftig als
unzulässig zurückgewiesen worden (10 Sa 1904/03).
Mit Schreiben vom 12. Februar 2005 hat der Kläger gegen die Beklagte Leistungen
nach dem Pensionsplan nach Vollendung seines 60. Lebensjahres ab Dezember
2004 in einer jährlichen Gesamthöhe von US $ 100.735,00 geltend gemacht. Die
Beklagte hat sich für nicht verpflichtet gehalten im Hinblick auf ihre Kündigung und
darauf, dass der Kläger seit den Kündigungen weder für sie noch für die A
Deutschland GmbH tätig geworden sei.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden Ansprüche auf betriebliche
Altersversorgung gegen die Beklagte zu, nachdem er 5 Jahre in einem
Unternehmen des Konzerns der Beklagten zurückgelegt habe und das 60.
Lebensjahr vollendet hat. Für den Rechtsstreit darüber sei die deutsche
Arbeitsgerichtsbarkeit international zuständig. Sie sei örtlich zuständig. Die
Beklagte habe in Eschborn bei Frankfurt am Main eine Niederlassung unterhalten.
Sie habe in dem Bürogebäude ihrer Tochter A Deutschland GmbH ein Büro
gehabt, von der aus der Kläger seine Aufgaben als Vice President mit
Zuständigkeit für Europa auf Veranlassung und nach Weisung der Beklagten
wahrgenommen habe. Die Beklagte verweise in ihrem Internetauftritt ausdrücklich
auf die nationalen Gesellschaften, darunter die A Deutschland GmbH mit der die
Beklagte eine Niederlassung in Eschborn betreibe. Die örtliche Zuständigkeit
ergebe sich auch daraus, dass Eschborn der Erfüllungsort für seine
Arbeitsleistungen gewesen sei. Von dort habe er alle Tätigkeiten aus seinem
Arbeitsverhältnis wahrgenommen. Die Beklagte habe als herrschende
Muttergesellschaft dem Kläger Anweisungen erteilt. Erfüllungsort auch für die
Pensionsverpflichtungen sei sein Wohnort. Eine Zuständigkeit ergebe sich auch
aus dem Rechtsgedanken des § 36 ZPO.
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Der Kläger hat beantragt,
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend ab dem erstem
November 2009 monatlich Euro 7.179,33 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit
sei nicht gegeben. Weder gebe es einen Sitz noch eine Niederlassung der
Beklagten in Deutschland. Das „European Division Headquarter“ sei keine
Niederlassung der Beklagten, da diese kein Recht habe aus eigener Entscheidung
Geschäfte abzuschließen. Auch die A Deutschland GmbH habe als rechtlich
selbständige Ländergesellschaft des A Konzerns ihre eigenen Geschäfte betrieben
und zu keinem Zeitpunkt auf Namen und auf Rechnung der Beklagte
Geschäftseinrichtungen unterhalten oder Geschäfte abgeschlossen. Erfüllungsort
für die Leistungen aus dem Pensionsplan sei New Jersey, USA, der Ort, wo der
Vertrag über den Pensionsplan SERP geschlossen worden sei. Die Beklagte hat
dazu auf ein Gutachten amerikanischer Rechtsanwälte vom 17. Januar 2006 (Bl.
102 - 106 u. 131 - 137 d. A.) verwiesen. Jedenfalls sei die Voraussetzung für die
Gewährung von Versorgungsleistungen, nämlich dass das
Beschäftigungsverhältnis an oder nach seinem normalen Ruhestandsdatum, also
mit Vollendung des 60. Lebensjahres endet, nicht erfüllt. Das
Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten sei aufgrund deren Kündigung vom 11.
September 2001 mit Ablauf des 14. September 2001 beendet worden. Auch ein
Beschäftigungsverhältnis zur A Deutschland GmbH habe jedenfalls vor Vollendung
des 60. Lebensjahres des Klägers geendet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen mit Urteil vom 18.
Januar 2010 auf das insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen
Bezug genommen wird. Das Arbeitsgericht hat seine internationale Zuständigkeit
verneint.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen
erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Wegen der für die Zulässigkeit der
Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 28. Juli 2010 (Bl.263)
verwiesen.
Er vertritt weiter die Auffassung, die internationale Zuständigkeit der deutschen
Gerichte für Arbeitssachen sei gegeben, da das Arbeitsgericht Frankfurt am Main
örtlich zuständig sei. Die Beklagte habe zunächst in Eschborn jetzt in Frankfurt am
Main eine Niederlassung. Die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der
Organisation hätten sich gegenüber früher nicht verändert mit der Ausnahme,
dass der Sitz der A Deutschland GmbH von Eschborn nach Frankfurt am Main
verlagert worden sei. Die Beklagte unterhalte dort ihr "European Division
Headquarter“, das der Kläger leitete. Es sei auch die örtliche Zuständigkeit des
Vermögens gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 20 Ca 5633/09 - vom 28.
Januar 2010 abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu
erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält die Klage für unzulässig.
Insbesondere bestreitet sie, dass sie eine Niederlassung oder Vermögen in
Deutschland habe. Das European Division Headquarter sei die Einheit, die für die
zu der European Division gehörenden Ländergesellschaften bestimmte
Koordinations- und Supportaufgaben erledigt habe. Ihr habe allerdings keine
rechtliche Einfluss - oder Weisungsrechte zugestanden. Sie habe weder das Recht
noch die Möglichkeit gehabt, aus eigener Entscheidung Geschäfte abzuschließen.
Die A Deutschland GmbH habe zu keinem Zeitpunkt auf Namen und auf Rechnung
der Beklagten für diese Geschäftseinrichtungen unterhalten oder Geschäfte
abgeschlossen. Sie schließe Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene
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abgeschlossen. Sie schließe Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung ab.
Die Kammer hat nach Anhörung der Parteien beschlossen, zunächst abgesondert
über die Zulässigkeit der Klage zu verhandeln.
Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die
Berufungsbegründung vom 28. 9. März 2010 (Bl. 187 ff. d. A.), die
Berufungserwiderung vom 18. Mai 2010 (Bl. 203 ff. d. A.) sowie die weiteren
Schriftsätze des Klägers vom 21. Juli 2010 (Bl. 224 ff. d. A.) 30. August 2010 (Bl.
271ff d.A.) und 8. November 2010 (Bl. 289d.A.) sowie die Schriftsätze der
Beklagten vom 26. Juli 2010 (Bl. 252 ff. d. A.) und vom 29. Oktober 2010 (Bl.184
d.A.) verwiesen.
Das Gericht hat die Akten des Hessischen Landesarbeitsgerichts 8 Sa 1273/06
und 8 Sa 239/06 sowie die Urteile zwischen den Parteien vom 8. November 2004 -
10 SA 1904/03 - und vom 7. November 2003 - 17/10 Sa 251/03 - beigezogen.
Entscheidungsgründe
I.
Die internationale Zuständigkeit der hessischen Arbeitsgerichtsbarkeit ist
gegeben. Diese richtet sich nach der EuGVVO (EGV 44/2001)
1. Die EuGVVO ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU
Die Verordnung geht nationalem Recht im Rang vor. Soweit ihr nationale
Bestimmungen widersprechen, werden sie durch die EuGVVO verdrängt (BAG 23.
Januar 2008 – 5 AZR 60/07
2. Nach Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist diese sachlich anzuwenden, da die Parteien eine
zivilrechtliche Streitigkeit führen, wozu auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten
gehören
b. Die Beklagte unterhält eine Niederlassung in Frankfurt am Main.
Mit dem Begriff der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen
Niederlassung ist ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer
als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und
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als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und
sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben
kann, dass diese, obgleich sie wissen, das möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit
dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an
dieses zu wenden braucht, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher
Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist.
. Dabei genügt, wenn das
„Stammhaus“ im Rechtsverkehr zurechenbar den Rechtsschein erweckt, es
handele sich um von ihm unterhaltene Geschäftseinrichtungen, die in seinem
Namen und auf seine Rechnung betrieben würden
. Der Anschein einer
Niederlassung genügt. Unerheblich ist, ob die Niederlassung rechtlich
selbstständig ist .
Nach diesen Grundsätzen ist die A Deutschland GmbH in Eschborn eine
Niederlassung der Beklagten unabhängig davon, ob die Beklagte selbst ein Büro in
Eschborn unterhält. Die A Deutschland GmbH erfüllt alle Voraussetzungen einer
Niederlassung der Beklagten. Sie betreibt dauerhaft gewerbliche Tätigkeit. Von ihr
aus werden selbstständig Geschäfte abgeschlossen, wie allein der
Anstellungsvertrag mit dem Kläger und der Altersteilzeitvertrag sowie mit den
anderen Mitarbeitern des European Division Headquarters zeigen.
Die Beklagte hat jedenfalls den Rechtsschein erweckt, es handele sich bei der A
Deutschland GmbH um eine Geschäftseinrichtung die in ihrem Namen und auf
ihre Rechnung betrieben würden. So hat der Kläger von Eschborn aus für die
Beklagte europaweite Aufgaben erledigt. Dabei kann sich die Beklagte nicht darauf
berufen, der Beklagte habe lediglich für die unter „European Division“
zusammengefassten ausländischen Töchter gearbeitet. Die „European Division“
war nach dem Vortrag der Beklagten selbst keine rechtlich selbständige Einheit.
Sie war vielmehr eine Untergliederung der Beklagten, mit der sie ihre
europaweiten Interessen wahrnahm und das von den Ländergesellschaften
betriebene Geschäft koordinierte und unterstützte. Zum anderen ist der
Rechtsschein entscheidend. Von außen betrachtet und auch für den Kläger
musste der Eindruck entstehen, dass all diese Aufgaben erfüllt wurden für die
Beklagte als Konzernobergesellschaft. Dementsprechend ist auch unerheblich,
dass die Anteile der A Deutschland GmbH nicht unmittelbar der Beklagten
gehörten, sondern einer von deren 100%igen Töchtern. Indem von der A
Deutschland GmbH aus die gesamte European Division des A Language Service
geleitet wurde, erscheint die A Deutschland GmbH als eine Niederlassung der
Beklagten. Dieser Rechtsschein wird auch unterstützt dadurch, dass im Briefkopf
des Altersteilzeitvertrages des Klägers allein „A Language Services“ erscheint, die
eine organisatorische Untergliederung der Beklagten ist.
Schließlich wird der Eindruck, dass es sich bei der Beklagten um eine
Niederlassung der Beklagten handelt, unterstützt durch die Website der Beklagten
und der A Deutschland GmbH. Eine Website, die bei Suche nach A International
Inc. unter www.A.com auftaucht, verweist für Deutschland auf die Website der A
Deutschland GmbH, d. h. auf eine Website, die wiederum das Copyright der A
Deutschland GmbH aufweist. Die Beklagte erweckt, duldet zumindest, den
Anschein, dass die A Deutschland GmbH ihre deutsche Niederlassung ist und für
sie in Deutschland die Geschäfte betreibt.
c. Der Rechtsstreit der Parteien betrifft auch den Betrieb der Niederlassung. Unter
den Begriff "aus dem Betrieb" fallen die Rechtsstreitigkeiten, in den es um
vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die
eigentliche Führung der Agentur, der Zweigniederlassung oder der sonstigen
Niederlassung selbst geht, wie etwa die Rechte und Pflichten im Zusammenhang
mit der Vermietung des Grundstücks, auf dem die genannten Einheiten errichtet
sind, oder mit der am Ort vorgenommenen Einstellung des dort beschäftigen
Personals (EuGH v. 22.11.1978).
Der Rechtsstreit betrifft die Altersversorgung des bei der Niederlassung
eingestellten Klägers. Diese ist dem Kläger allerdings nicht von dieser, sondern
unmittelbar von der Beklagten zugesagt worden. Unbeschadet des Bestands auch
eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten selbst war es die Niederlassung – die
A Deutschland GmbH-, die dem Kläger die gesamte Vergütung gezahlt, den
Arbeitsplatz zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Beklagte zur Verfügung gestellt,
den Altersteilzeitvertrag mit ihm geschlossen und somit die Abwicklung des
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den Altersteilzeitvertrag mit ihm geschlossen und somit die Abwicklung des
gesamten Arbeitsverhältnisses für die Beklagte durchgeführt hat. Die Beklagte
kann sich unter diesen Umständen nicht darauf berufen, dass die Verpflichtung
aus der streitigen Versorgungszusage allein sie beträfe. Der mit Art. 18 EuGVVO
bezweckte Schutz des Arbeitnehmers gebietet es, unter diesen Umständen die
Klage hinsichtlich der Altersversorgung dort zuzulassen, wo das Arbeitsverhältnis
ansonsten tatsächlich abgewickelt wurde.
4. Da die Beklagte gem. Art. 18 Abs.2 EuGVVO so zu behandeln ist, als ob sie
ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates Bundesrepublik Deutschland
hätte, kann sie gem. Art. 19 Ziff.1 EuGVVO vor deren Gerichten verklagt werden.
5. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich auch daraus, dass das
Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter den ausgeführten Gesichtspunkten als
Gerichtsstand der Niederlassung gem. § 21 ZPO zuständig ist (vgl. dazu schon das
Urteil zwischen den Parteien vom 5. Sept. 2007 - 8 Sa 1273/06).
II.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.