Urteil des LAG Hessen vom 12.10.2009

LAG Frankfurt: geschäftsjahr, vergütung, bonus, auszahlung, arbeitsgericht, gestaltungsspielraum, wiederholung, form, rechtsgrundlage, bedingung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
7. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 Sa 172/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 611 Abs 1 BGB, § 77 Abs 1
S 1 BetrVG, § 75 Abs 2 S 1
BetrVG, Art 12 Abs 1 S 1 GG,
Art 12 Abs 1 S 2 GG
Bonusanspruch eines Bankangestellten - konstitutive
Arbeitsvertragsregelung - Betriebsvereinbarung - Stichtag
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 09. Dezember 2008 – 16 Ca 4494/08 – wird auf
deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Bonusanspruch des Klägers für das Jahr 2007.
Dem vom 01. April 2001 bis zum 31. Dezember 2007 bestehenden
Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 28. November / 17.
Dezember 2000 (Bl. 5 – 8 d. A.) zu Grunde, in dem sich als § 4 sich folgende
Regelung befand:
"Für seine Tätigkeit erhält Herr A ein Grundgehalt von
€ 60.000,– (= DM 117.349,80) brutto p. a.
sowie € 39,88 (= DM 78,–) monatlich als vermögenswirksame Leistung. Die
Auszahlung des Grundgehaltes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten.
Darüber hinaus erhält Herr A auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung
zum Bonussystem vom 23. Oktober 1997 als freiwillige variable Vergütung einen
auf das Geschäftsjahr bezogenen Bonus, der – pro rata temporis seiner
Beschäftigung im jeweiligen Geschäftsjahr – im Frühjahr des Folgejahres zur
Auszahlung kommt. Die Höhe der Bonuszahlung ist abhängig von einem – auf der
Grundlage von Zielvereinbarungen – festgelegten Zielbonus, seiner Leistung und
dem Geschäftsergebnis.
Für das erste Geschäftsjahr der Tätigkeit von Herrn A garantiert die Bank
ihm eine Bonuszahlung in Höhe eines Zielbonus' von
€ 14.000,– (= DM 27.381,62) brutto p. a.,
die im Frühjahr 2002 zur Auszahlung kommt. In den folgenden
Geschäftsjahren kann der genannte Betrag entsprechend seiner Leistung und
dem Ergebnis über- oder unterschritten werden.
Einzelheiten des Bonussystems können der anliegenden Broschüre
entnommen werden.
Darüber hinaus erhält Herr A mit der ersten Gehaltszahlung eine
Einmalzahlung in Höhe DM 7.500,– sowie nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit
eine weitere Einmalzahlung in Höhe von DM 7.500,– und eine
Grundgehaltsanpassung auf € 63.000,– (= DM 123.217,29)."
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Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Betriebsvereinbarung über die
Einführung eines Bonussystems vom 23. Oktober 1997, wegen deren Inhalt auf Bl.
32 – 46 d. A. verwiesen wird (im Folgenden: "Betriebsvereinbarung 1997"), wurde
im Jahre 2003 durch die zwischen der B und dem Gesamtbetriebsrat der B
abgeschlossene "Betriebsvereinbarung über die Ausgestaltung des Bonussystems
für außertarifliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" vom 18. März 2003 abgelöst
(Bl. 9 – 18 d. A., im Folgenden: "Betriebsvereinbarung 2003"). Dort ist u. a.
geregelt:
"3. Bonusauszahlung
Die Bonusauszahlung steht grundsätzlich unter der Bedingung des
Bestehens eines ungekündigten Anstellungsverhältnisses am Auszahlungstag.
Ausgenommen von diesem Grundsatz sind solche Fälle, in denen das
Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet wird bzw. der
tatsächliche Grund des Ausscheidens auf betriebsbedingten Gründen beruht, der
Mitarbeiter aber eine Eigenkündigung vorzieht."
Der Kläger erhielt folgende Bonuszahlungen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger eine Bonuszahlung entsprechend
den Jahren 2005 und 2006, die die Beklagte unter Hinweis auf die
Stichtagsregelung in der Betriebsvereinbarung vom 13. März 2003 ablehnt.
Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der
Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils (Bl. 54 – 57 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Dabei hat es § 4 Abs. 2 des
Arbeitsvertrags der Parteien dahingehend ausgelegt, dass unabhängig von der
damals gültigen Betriebsvereinbarung 1997 ein Anspruch dem Grunde nach auf
eine Bonuszahlung pro rata temporis der Beschäftigung im jeweiligen
Geschäftsjahr vereinbart und nur hinsichtlich der Berechnungsgrundlage auf die
Betriebsvereinbarung vom 23. Oktober 1997 hingewiesen wurde. Da diese
konstitutive Zahlungsvereinbarung günstiger sei als die Betriebsvereinbarung
2003, die erstmalig eine Stichtagsregelung enthielt, gelte sie als Individualregelung
auch noch nach deren Inkrafttreten fort.
Gegen dieses Urteil vom 09. Dezember 2008, auf dessen Inhalt zur weiteren
Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte äußert die Auffassung, im Arbeitsvertrag der Parteien sei nur
deklaratorisch auf die Betriebsvereinbarung 1997 Bezug genommen worden. Mit
der Formulierung "... erhält auf der Grundlage ..." sei erkennbar klargestellt
worden, dass Rechtsgrundlage für die Bonuszahlung nicht der Arbeitsvertrag,
sondern die ohnehin normativ geltende Betriebsvereinbarung sei. Nichts anderes
folge aus der Systematik der weiteren Regelungen.
Selbst wenn man von einer konstitutiven Regelung ausgehe, hätte diese
dynamische Wirkung, sodass es auch auf diesem Wege zur Anwendung der
ablösenden Betriebsvereinbarung 2003 komme.
Schließlich sei die geänderte Rechtslage nach der Betriebsvereinbarung 2003 auch
konkludent Inhalt des Arbeitsvertrags der Parteien geworden, da der Kläger in den
Folgejahren widerspruchslos die nach dieser Betriebsvereinbarung berechneten
und ausgezahlten Boni entgegengenommen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 09. Dezember 2008
(Aktenzeichen 16 Ca 4494/08), zugestellt am 21. Januar 2009, abzuändern und die
Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger bittet unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vortrags um Zurückweisung der Berufung.
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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die
Berufungsbegründung vom 22. April 2009 (Bl. 86 – 93 d. A.) und die
Berufungsbeantwortung vom 04. August 2009 (Bl. 99 – 102 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und
fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der
Klage zu Recht stattgegeben.
1. Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis
und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Insbesondere die ausdrückliche
Zusicherung einer pro-rata-Zahlung des Bonus', die sich gerade nicht ohne
weiteres aus den Regelungen der damals geltenden Betriebsvereinbarung 1997
ergibt, spricht auch nach Auffassung der Berufungskammer dafür, dass sich die
Parteien zwar "auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung", aber eben darüber
hinaus gehend auf eine variable Vergütung einigten, die jeweils pro rata temporis
zu zahlen ist. Diese konstitutive individualvertragliche Regelung blieb – wie das
Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat – auch nach Inkrafttreten der
Betriebsvereinbarung 2003 als günstigere Regelung Anspruchsgrundlage für die
Zahlung.
2. Darüber hinaus ist der Bonusanspruch des Klägers aber auch deshalb
begründet, weil Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung 2003 insofern unwirksam ist, als
sie als Voraussetzung für eine Bonuszahlung ein ungekündigtes
Anstellungsverhältnis am Auszahlungstag vorsieht, das hier unstreitig nicht mehr
bestand.
Insofern folgt die Berufungskammer der 14. Kammer des Hessischen
Landesarbeitsgerichts, die im Urteil vom 20. August 2009 (14/18 Sa 612/09) in
einem Fall, dem dieselbe Gesamtbetriebsvereinbarung wie im vorliegenden Fall zu
Grunde lag, ausgeführt hat:
"Grundsätzlich sind die Betriebsparteien nach § 75 Abs. 2 BetrVG verpflichtet,
die durch das Grundgesetz geschützten Rechte zu wahren. Dies hat das
Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11.07.2000
im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG erkannt. Gleiches gilt auch für die Frage der
Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers, die dem
Prüfungsmaßstab des Art. 12 GG unterfällt. In welchem Umfang die allgemeine
Handlungsfreiheit oder die Rechte des Arbeitnehmers aus Art. 12 GG
eingeschränkt werden können, ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
prüfen. Die von den Betriebspartnern getroffene Regelung muss geeignet,
erforderlich und unter Berücksichtigung der Rechte des Arbeitnehmers
angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Die Prüfung der
Angemessenheit hat zu erfolgen unter einer Gesamtabwägung zwischen der
Intensität des Eingriffs und dem Gewicht des ihn rechtfertigenden Grundes
.
Für die Überprüfung der Inhaltskontrolle nach § 75 BetrVG gelten andere
Grundsätze als für die Überprüfung tariflicher Regelungen. Tarifverträge werden
von gleichberechtigten Partnern des Arbeitslebens ausgehandelt und genießen
daher die Institutsgarantie nach Art. 9 Abs. 3 GG. Es ist bei diesen Regelungen
grundsätzlich davon auszugehen, dass Arbeitnehmerinteressen angemessen
berücksichtigt werden und insoweit eine materielle Richtigkeitsgewähr für tarifliche
Regelungen bestehen. Den Tarifvertragsparteien ist daher eine weitgehende
Gestaltungsfreiheit eingeräumt
.
Bereits in seiner Entscheidung zu Rückzahlungsklauseln bei Sonderzahlungen
vom 16.11.1967 hat das
Bundesarbeitsgericht erkannt, dass – anders als in Tarifverträgen – Rückzahlungs-
und Stichtagsklauseln in Betriebsvereinbarungen einer strengeren Prüfung
unterliegen. Entsprechend hat der Senat die Regeln, die für einzelvertragliche
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unterliegen. Entsprechend hat der Senat die Regeln, die für einzelvertragliche
Vereinbarung gelten, auf Rückzahlungsklauseln aus einer Betriebsvereinbarung
angewandt. Der größere Gestaltungsspielraum, der für Tarifvertragsparteien gilt,
ist daher auf Betriebsvereinbarungen nicht unmittelbar anzuwenden
.
Bedenken an der Wirksamkeit der Stichtagsregelung ergeben sich
insbesondere vor dem Hintergrund der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten
Berufsfreiheit. Die in der Betriebsvereinbarung getroffene Regelung stellt bezüglich
der Dauer der Bindung des Arbeitnehmers auf die Höhe der Bonuszahlung nicht
ab. Insbesondere liegt keine Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Zahlungen
vor, die überhaupt keine Bindung des Arbeitnehmers rechtfertigen und Zahlungen,
die eine Bindung auch über den 31. März des Folgejahres rechtfertigen können.
Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Höhe der Bonuszahlungen von
Bedeutung. Bereits in seiner Entscheidung vom 24.10.2007
hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass viel dafür spricht,
dass in den Fällen, in denen die Sonderzahlung mindestens 25 % der
Gesamtvergütung ausmacht, der mit der Sonderzahlung verfolgte Zweck einer
zusätzlichen Vergütung bei der Abwägung der Interessen und bei der Beurteilung
der Wirksamkeit von Bindungsklauseln maßgeblich ist und die Zielsetzung,
künftige Betriebstreue zu belohnen, hinter dem Vergütungscharakter zurücktritt.
Insoweit knüpften sowohl der 5. Senat als auch der 10. Senat des BAG an die
Unwirksamkeit von Widerrufsvorbehalten bei laufenden Zahlungen an, soweit der
widerrufliche Teil der Gesamtvergütung mindestens 25 % beträgt
.
Die in der Betriebsvereinbarung geregelte zusätzliche Vergütung hat in erster
Linie Entlohnungscharakter vor dem Hintergrund einer zusätzlichen Leistung an
die Beschäftigten. Dies folgt insbesondere aus dem mit der Betriebsvereinbarung
verfolgten Zweck, Anreize für die persönliche Leistung des Mitarbeiters zu geben.
Deutlich wird dies aus der Formulierung in Ziffer 1.2.1 der Betriebsvereinbarung,
wonach mit der Zahlung eine marktgerechte Weiterentwicklung der Vergütung
außertariflicher Mitarbeiter beabsichtigt ist. Abhängig ist die Zahlung insbesondere
von den geschäftlichen Ergebnissen des Konzerns und der persönlichen Leistung
des Mitarbeiters. Der Vergütungscharakter wird zudem deutlich durch die
Gewährung eines Mindestbonus nach Ziffer 2.1.2 der Betriebsvereinbarung.
Demgegenüber tritt der Charakter als Gratifikationsregelung in den Hintergrund.
Die leistungs- und zeitabhängige Komponente wird ferner deutlich durch anteilige
Zahlungen im Fall des Eintritts eines Mitarbeiters (Ziffer 3. Abs. 2). Insbesondere
die in der Betriebsvereinbarung zum Ausdruck kommende Leistungsregelung
macht deutlich, dass der Entlohnungscharakter der Zahlung im Vordergrund steht.
Die Betriebsvereinbarung erweist sich ferner unter dem Prüfungsmaßstab des
Gleichheitsgrundsatzes nach Art 3 GG als unwirksam, soweit sie
Stichtagsregelungen enthält. Die Betriebsvereinbarung führt zu Gruppenbildungen,
die sachlich nicht gerechtfertigt sind. Sie rechtfertigen insbesondere keine
Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern in einem bestehenden zu Arbeitnehmern
in einem durch Eigenkündigung gekündigten oder beendeten Arbeitsverhältnis.
Der vorrangige Zweck der Zahlung als Leistungs- und Entgeltteil rechtfertigt keine
Stichtagsregelung, die zu einer Bindung des Arbeitnehmers weit nach Ablauf des
Bezugszeitraums führt. Die jeweils betroffenen Mitarbeiter haben jedenfalls anteilig
einen Beitrag zum Gesamtergebnis des Unternehmens geleistet. Es ist daher
nicht gerechtfertigt, Stichtagsregelungen vorzusehen, sofern die Grenze von 25 %
der Gesamtjahresvergütung überschritten wird. Nachdem die
Betriebsvereinbarung eine entsprechende Grenze nicht enthält, erweist sich Ziffer
3. als rechtsunwirksam
."
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen macht sich die Berufungskammer
diese Ausführungen der 14. Kammer in vollem Umfang zu Eigen.
Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, der von der Beklagten zugesagte
Bonus in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ausdrücklich als "variable Vergütung"
bezeichnet wurde, was den Entgeltcharakter dieser Leistung hier noch zusätzlich
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bezeichnet wurde, was den Entgeltcharakter dieser Leistung hier noch zusätzlich
verstärkt.
Auf die Frage, ob der Kläger sich durch die widerspruchslose Entgegennahme
der Zahlungen stillschweigend mit den Bedingungen der Betriebsvereinbarung
2003 einverstanden erklärt hat und diese dadurch Inhalt des Arbeitsvertrags
wurde, kommt es in Anbetracht der Unwirksamkeit der dort enthaltenen
Stichtagsregelung nicht an.
3. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil, soweit diese
sich auf die Berechnung der Bonushöhe beziehen, ist die Beklagte in der Berufung
nicht entgegengetreten. Es war daher davon auszugehen, dass keine Umstände
vorlagen, die eine Festsetzung unter der Höhe des Vorjahres rechtfertigen
könnten. Darüber hinaus wurde auch der Vortrag des Klägers, vergleichbare
Kollegen hätten jedenfalls keinen geringeren Bonus erhalten, auch in zweiter
Instanz nicht bestritten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob
Stichtagsregelungen in einer Betriebsvereinbarung Bestand haben, zuzulassen, §
72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
gez. Schäfer
gez. Hupe
gez. Kilb
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.