Urteil des LAG Hessen vom 20.09.2010

LAG Frankfurt: freiwillige leistung, arbeitsgericht, bonus, mitbestimmungsrecht, zusage, geschäftsjahr, willenserklärung, auskunft, abhängigkeit, volumen

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
7. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 Sa 1866/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 315
BGB
Bonuszahlung - Gesamtzusage - Auslegung einer
Vorstandsmitteilung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar
vom 22. September 2009 – 3 Ca 126/09 – wird auf dessen Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bonuszahlung für das Jahr 2008.
Der Kläger ist seit dem 10. Januar 2005 als Bankberater bei der A in B als
Bankberater beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag
vom 10./15. Januar 2005 zu Grunde, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 63
bis 65 d. A. verwiesen wird.
Durch Verschmelzung der A mit der Beklagten ging das Arbeitsverhältnis des
Klägers mit Wirkung vom 11. Mai 2009 auf die Beklagte über.
Die Betriebsvereinbarung "Bonussystem im Tarifbereich" vom Februar 2008 (Bl. 66
– 71 d. A.) ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Für das Jahr 2007
erhielt der Kläger einen Bonus in Höhe von 3.200,00 €.
Am 02. Oktober 2008 beschloss der Vorstand der A, der Belegschaft für das Jahr
2008 ein Bonusvolumen in Aussicht zu stellen, das in etwa dem Volumen für 2007
entsprechen sollte. Zu diesem Zeitpunkt war von einem negativen Ergebnis in
Höhe von 1,5 Mrd. € für das Jahr 2008 auszugehen.
Am 28. Oktober 2008 stellte die A unter der Überschrift "Bonusvolumen 2008"
folgendes Schreiben in ihr Intranet:
"Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass der Vorstand für das
Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Bonusvolumens
2007 – angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 – pro Funktion und Division
(exklusive DKIB Frontoffice) zugesagt hat.
Mit dieser Entscheidung verbunden ist der Dank für Ihr Engagement und Ihren
Einsatz für unsere Bank im laufenden Jahr, auf den wir auch in Zukunft vertrauen.
Die Festsetzung der individuellen Bonusbeträge erfolgt wie in den vergangenen
Jahren leistungsabhängig. Über die individuelle Bonusfestsetzung werden die
Führungskräfte ihre Mitarbeiter rechtzeitig in einem persönlichen Gespräch
informieren.
Die Auszahlung des Bonus erfolgt im Frühjahr 2009.
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Ihr
C D
Auf Grund eines Beschlusses der Vorstände der A und der Beklagten vom 17.
Februar 2009 erhielten die tariflich vergüteten Arbeitnehmer, so auch der Kläger,
für das Geschäftsjahr 2008 lediglich eine "Anerkennungsprämie" in Höhe von
1.000,00 € brutto.
Mit Schreiben vom 03. April 2009 (Bl. 13 – 15 d. A.) forderte der Kläger die Zahlung
weiterer 2.200,00 € für das Jahr 2008 und macht diesen Anspruch mit seiner Klage
vom 22. April 2009 gerichtlich geltend.
Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der
Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils (Bl. 191 R – 193 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies – kurz zusammengefasst
– damit begründet, dass die Erklärung des Vorstandes vom 28. Oktober 2008
keine Gesamtzusage darstellte, aus der der Kläger einen Zahlungsanspruch
ableiten könne und dass auch aus der Betriebsvereinbarung "Bonussystem im
Tarifbereich" kein Anspruch in der geltend gemachten Höhe abgeleitet werden
kann. Schließlich führe auch eine etwaige Verletzung des Mitbestimmungsrechts
gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht zu dem geltend gemachten Bonusanspruch,
da es sich bei der Zusage in Höhe von 1.000,00 € um eine ausschließlich positive
Maßnahme für die Arbeitnehmer der Beklagten gehandelt habe.
Gegen dieses Urteil vom 22. September 2009, auf dessen Inhalt zur weiteren
Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger äußert die Auffassung, die Beklagte habe durch den Mitarbeiterbrief
vom 28. Oktober 2008 das Leistungsbestimmungsrecht i. S. v. Nr. 3 der
Betriebsvereinbarung "Bonussystem im Tarifbereich" mit vollem Bindungswillen
ausgeübt. Von dieser Leistungsbestimmung habe sie nicht mehr einseitig –
jedenfalls nicht ohne Mitwirkung des Betriebsrats – abweichen dürfen. Sie könne
sich insbesondere nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, da das
Schreiben vom 28. Oktober 2008 keinen Hinweis auf die bisherige Ertragslage und
die Erwartungen der Beklagten enthielt. Außerdem sei die später festgestellte
Verschlechterung der Ertragslage durchaus absehbar gewesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts sei auch insofern fehlerhaft, als das Arbeitsgericht
einen Anspruch des Klägers aus der Betriebsvereinbarung abgelehnt hat. Zur
Berechnung der Bonushöhe hätte das Arbeitsgericht selbst eine Schätzung
vornehmen müssen, da der mit der fiktiven Berechnung verbundene Aufwand in
keinem vernünftigen Verhältnis zur Klageforderung stehe.
Schließlich folge der Anspruch auch aus der Verletzung des Mitbestimmungsrechts
des Betriebsrats, denn die Zahlung der Anerkennungsprämie stelle nicht lediglich
einen Vorteil für den Kläger dar, da dadurch zugleich ein Teil des am 28. Oktober
2008 fest zugesagten Bonusvolumens verbraucht worden sei.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wetzlar
vom 22. September 2009, Az. 3 Ca 126/09, zu verurteilen, an ihn 2.200,00 €
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 09. April 2009 zu zahlen,
2. hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen,
a) ihm Auskunft über die Höhe des Bonusvolumens zu erteilen, das bei
der Ausschüttung des mit Mitarbeiterbrief vom 28. Oktober 2008 genannten
Bonusvolumens für die Einheit, in der er im Jahr 2008 beschäftigt war, zur
Verfügung steht,
b) ihm unter Berücksichtigung des sich aus a) ergebenden Betrages
Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sich der Bonus aufgrund seiner individuellen
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Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sich der Bonus aufgrund seiner individuellen
Leistung beläuft,
c) den sich hieraus zu seinen Gunsten ergebenden Betrag nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das
angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vortrags.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die
Berufungsbegründung vom 20. Januar 2010 (Bl. 227 – 238 d. A.) und die
Berufungsbeantwortung vom 16. April 2010 (Bl. 284 – 305 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und
fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen.
Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und im
Wesentlichen auch in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Danach hat der
Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines Bonus in der begehrten Höhe von
weiteren 2.200,00 € brutto.
Inzwischen hat mit rechtskräftigem Urteil vom 04. Februar 2010 das
in einem dem vorliegenden Fall
gleichgelagerten Verfahren ( ) ebenfalls
die sich gegen ein klageabweisendes Urteil des Arbeitsgerichts Trier wendende
Berufung eines anderen Arbeitnehmers der Beklagten abgewiesen. Der dortige
Kläger hat die Frist zur Einlegung der zugelassenen Revision verstreichen lassen.
In den Entscheidungsgründen, denen sich die Kammer in vollem Umfang
anschließt, hat das ausgeführt:
"II.
Die Mitteilung des Vorstandes der D Bank AG vom 28. Oktober 2008 ist keine
Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer in allgemeiner
Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen.
Durch diese Zusage erwerben die Arbeitnehmer einen einzelvertraglichen
Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Das in der Gesamtzusage liegende Angebot,
dessen ausdrückliche Annahme durch den Arbeitnehmer in der Regel gemäß §
151 BGB entbehrlich ist, wird Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Gesamtzusage
schafft eine allgemeine Ordnung, die für alle von ihr erfassten Arbeitnehmer
einheitlich zu beurteilen ist. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen
Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber
genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Ob eine Gesamtzusage vorliegt
und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für
Willenserklärungen geltenden Regelungen (vgl.
).
In einer Gesamtzusage liegt, trotz unstreitiger kollektiver Elemente ein
Angebot an jeden einzelnen Arbeitnehmer vor. Wie bei jedem Angebot bedarf eine
Gesamtzusage eines annahmefähigen Angebots. Das Angebot ist eine einseitige
für sich schon bindende empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf einen
Vertragsschluss gerichtet ist. Sie setzt den Angebotsempfänger in die Lage, durch
seine Annahme den Vertragsschluss zu bewirken. Wesentlich bei einer
Gesamtzusage ist der aus der Zusage zu entnehmende Wille, sich aufgrund dieser
Gesamtzusage rechtsgeschäftlich zu binden. Dies ist notwendiger Bestandteil
einer jeden Willenserklärung, eine Rechtsfolge durch Abgabe der Willenserklärung
herbeizuführen. Unabhängig von der Frage, ob das Angebot der Beklagten
bestimmt oder hinreichend bestimmbar gewesen ist, das Angebot kann auch
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bestimmt oder hinreichend bestimmbar gewesen ist, das Angebot kann auch
hinsichtlich eines Teiles der Verpflichtung der Beklagten, Bonuszahlungen
auszuwerfen, annahmefähig sein, ist aus der Erklärung aber nicht ersichtlich, dass
sich die Beklagte aufgrund rechtsgeschäftlicher Erklärungen mir ihrer Belegschaft
zu einer Leistung verpflichten wollte.
Die Leistungsverpflichtung war allein begründet durch die
Betriebsvereinbarung. In dieser Betriebsvereinbarung hat A als damalige
Arbeitgeberin sich verpflichtet, Bonuszahlungen auszuzahlen, wenn sie aufgrund
ihres einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes den Umfang der Bonusleistungen
festgelegt hat.
Wenn der Vorstand der Beklagten also in Bezug auf den Umfang des
Bonuspools Erklärungen abgibt, ist diese Erklärung nicht als Angebot an alle
Arbeitnehmer zu werten, welches die Arbeitnehmer als Vertragsangebot einer
Gesamtzusage bewerten dürfen. Mit der Erklärung hat der Vorstand lediglich den
Arbeitnehmern dokumentiert, in welcher Höhe er das ihm eingeräumte
Leistungsbestimmungsrecht ausüben werde. Ob diese Erklärung sich bereits als
unwiderruflich und verbindlich darstellt, kann bei der Prüfung der Frage, ob es sich
um eine Gesamtzusage handelt, offen bleiben. Ein auf Abänderung des
Arbeitsvertrages geändertes Angebot im Wege der Gesamtzusage liegt nicht vor.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte gegenüber den einzelnen
Arbeitnehmern durch diese Gesamtzusage rechtsgeschäftlich außerhalb der
Voraussetzungen der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung binden wollte.
Schließlich liegt auch eine Gesamtzusage bereits deswegen nicht vor, weil die
Beklagte ein Leistungsbestimmungsrecht aufgrund der Betriebsvereinbarung hat.
Soweit einer Partei ein Leistungsbestimmungsrecht zusteht, ist eine Annahme
eines Angebotes ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner das ihm zustehende
Leistungsbestimmungsrecht ausübt. Die Ausübung des
Leistungsbestimmungsrechts ist eine einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung, die
keiner Annahme bedarf. Wenn kein Angebot und keine entsprechende
Annahmeerklärung vorliegen, kann es sich auch nicht um eine Gesamtzusage
handeln.
III.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus der Betriebsvereinbarung
des Gesamtbetriebsrates der A mit der A in Verbindung mit der Mitteilung vom
28.10.2008.
Der Vorstand der A hat den Bonuspool im Februar 2009 wirksam auf Null
festgesetzt.
Nach der Betriebsvereinbarung über das Bonussystem im Tarifbereich ist bei
der Bemessung des Bonusvolumens ein Gestaltungsspielraum dem Arbeitgeber
eingeräumt. Der Vorstand kann den Bonuspool in Abhängigkeit an dem
Geschäftsergebnis zwischen 0,5 bis 1,5 Monatsgehälter pro Mitarbeiter festlegen.
Bei einem besonders schlechten Geschäftsjahr kann der Vorstand auch weniger
als 0,5 Monatsgehälter je Mitarbeiter zur Einstellung in den Pool vorsehen. Auf
Basis des beschlossenen Pools werden dann nach weiteren Verteilungsschritten
auf die jeweiligen Einheiten schließlich die individuellen Bundeszahlungen für die
einzelnen Mitarbeiter festgesetzt.
Entgegen der Auffassung des Klägers und des Arbeitsgerichts hat der
Vorstand das ihm aufgrund der Betriebsvereinbarung zur Festlegung des
Bonusvolumens zustehende Ermessen noch nicht abschließend durch die
Mitteilung vom 28.10.2008 ausgeübt. Zwar hat der Vorstand ein Bonusvolumen
entsprechend dem Volumen für das Jahr 2007 in Aussicht gestellt. Hierin ist aber
keine verbindliche Zusage über das Bonusvolumen zu sehen, dies auch nach dem
objektiven Empfängerhorizont, da die Voraussetzungen für eine endgültige
Entscheidung über die Höhe des Bonusvolumens zum Zeitpunkt der
Vorstandsentscheidung und Bekanntmachung noch nicht vorgelegen haben.
Nach Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung ist der Bonuspool in Abhängigkeit vom
Geschäftsergebnis der Bank festzulegen. Die Bandbreiten werden bestimmt durch
das Verhältnis der tatsächlich erzielten Performance zur planungsgemäßen. Da
zum Zeitpunkt der Vorstandsmitteilung noch keine belastbaren Ergebnisse
vorlagen, ist lediglich hier eine unverbindliche Ankündigung über das mögliche
Bonusvolumen zu sehen. Die endgültige Festlegung des Bonusvolumens erfolgte,
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Bonusvolumen zu sehen. Die endgültige Festlegung des Bonusvolumens erfolgte,
nachdem die Ergebnisse der Bank vorlagen. In der Vorstandsmitteilung vom
28.10.2008 liegt daher nach dem Inhalt der Erklärung und den Umständen, die
dem objektiven Empfänger im Zeitpunkt der Mitteilung bekannt waren, keine
wirksame Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Festsetzung des Bonuspools
nach Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung vor.
Der Kläger hat insbesondere auch nicht vorgetragen, dass etwa früher die
Festlegungen des Bonuspools schon zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu dem die
belastbaren Geschäftsergebnisse, das ist im Regelfall nach Ablauf des
Geschäftsjahres, verbindliche Einschätzungen erlaubten, ob die Performancelevel
dem planungsmäßigen Ziel entsprachen. Wie dargestellt, folgt dies im
Wesentlichen aus dem Umstand, dass in Abhängigkeit des Geschäftsergebnisses
eine endgültige Entscheidung über die den Bonuspool vom Vorstand getroffen
werden soll. Zum Zeitpunkt der Mitteilung lagen die Geschäftsergebnisse für das
Jahr 2008 ersichtlich nicht vor.
Dem gegenüber unerheblich ist die Motivation, die den Vorstand veranlasst
haben könnte, bereits im Oktober 2008 ein Bonusvolumen in Höhe des
Bonusvolumens für das Jahr 2007 in Aussicht zu stellen. Möglicherweise war der
Vorstand angesichts der sich bereits damals abzeichnenden Verwerfung auf dem
Finanzmarkt bestrebt, die Mitarbeiter zum Verbleiben in ihre Arbeitsverhältnisse zu
bewegen und ihnen deshalb ein Bonusvolumen in Aussicht zu stellen, das dem des
Vorjahres entsprach.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass damit bei den Mitarbeitern Vertrauen
erweckt wurde. Die Enttäuschung des Vertrauens, nämlich dass später
rechtswirksam das Bonusvolumen auf Null gesetzt wurde und somit keine
Bonuszahlungen erfolgten, könnte Schadensersatzansprüche auslösen. Diesen
Schadensersatzanspruch macht der Kläger nicht geltend, insbesondere etwaige
Ansprüche, die sich daraus ergeben könnten, dass der Kläger einen sonst
möglichen Wechsel auf andere lukrative Arbeitsplätze nur deswegen unterlassen
hat, weil er auf die Zahlungen des Bonus in gleicher Höhe wie für das Jahr 2007
vertraut hat. Den Ersatz des negativen Interesses fordert der Kläger mit seiner
Vergütungsklage hier nicht.
Die A hat das ihr aufgrund der Betriebsvereinbarung zustehende Ermessen
erst im Februar 2009 ausgeübt.
Die hierfür von der Beklagten vorgetragenen Elemente sind vom Kläger nicht
bestritten worden. Das Geschäftsergebnis ist, wie vom Arbeitsgericht zutreffend
ermittelt, deutlich schlechter ausgefallen, nämlich um das Vierfache schlechter als
das von der A Anfang Oktober 2008 prognostizierte Ergebnis. Die A musste
Steuermittel in Höhe von 18,2 Milliarden Euro aus dem Sonderfinanzierungsfonds
in Anspruch nehmen. Der Druck der Öffentlichkeit andererseits an ihre Mitarbeiter
erhebliche Bonuszahlungen ausschütten, wäre immens. Die Entscheidung im
Februar 2009 Bonuszahlungen nicht auszukehren, ist daher rein tatsächlich und
rechtlich nicht zu beanstanden, jedenfalls aber nicht entscheidungserheblich, weil,
wie dargestellt, in der Mitteilung vom 28.10.2010 eine endgültige Festlegung des
Bonusvolumens noch nicht erfolgt ist, auch nicht als endgültige Festlegung des
Bonusvolumens verstanden werden konnte.
Auf die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, eine unterstellt verbindliche
Festlegung des Bonusvolumens für das Geschäftsjahr 2008 wegen nachträglicher
erheblicher Veränderung der Umstände, insbesondere wegen Wegfalls der
Geschäftsgrundlage zu widerrufen und neu festzusetzen, bedurfte es nicht.
Insbesondere konnte es für die Kammer offen bleiben, ob die Entwicklung, die die
Beklagte veranlasste, die Mitteilung vom 28.10.2008 über die Höhe des
Bonusvolumens abzuändern und das Bonusvolumen neu festzusetzen deshalb
nicht rechtens war, weil es der Beklagten aufgrund vorhersehbarer Veränderung
der Umstände nicht möglich war, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu
berufen, bedurfte keiner Entscheidung.
Es bedurfte des Weiteren auch keiner Entscheidung, ob die Klage wie vom
Arbeitsgericht wohl zutreffend angenommen, bereits deswegen nicht begründet
ist, weil der Kläger die individuellen Voraussetzungen der Umberechnung des
Bonuspools auf seine Einheit und auf ihn selbst nicht schlüssig vorgetragen hat.
(...)
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IV.
Der Kläger kann auch Ansprüche nicht wegen etwaiger Verletzung von
Mitbestimmungsrechten geltend machen. Es wurden keine Rechte des
Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt. Zwar handelt es sich bei der
Gewährung einer freiwilligen Bonuszahlung an alle tariflichen Mitarbeiter um den
Gegenstand der betrieblichen Lohngestaltung, der der Mitbestimmung des
Betriebsrates unterfallen kann. Der Betriebsrat hat dieses Mitbestimmungsrecht
jedoch vorliegend durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung ausgeübt. Die
Betriebspartner haben festgelegt, dass die Arbeitgeberin den Bonuspool nach
billigem Ermessen festlegen darf. Dieses Leistungsbestimmungsrecht wurde
verbindlich durch die Arbeitgeberin ausgeübt. Hierbei ist es unerheblich, ob bereits
die Mitteilung vom 28.10.2008 oder die Mitteilung vom 18.02.2009 Ausübung
dieses Leistungsbestimmungsrechts ist. Wenn bereits eine verbindliche Ausübung
des zustehenden Ermessens mit der Mitteilung vom 28.10.2008 erfolgt sei, wäre
die Mitteilung vom 18.02.2009 ein Widerruf dieser Ermessensausübung mit dem
Ergebnis, dass der Arbeitgeber von dem ihm eingeräumten Recht der
Leistungsbestimmung Gebrauch macht. Ob er von diesem Recht verbindlich
Gebrauch machen kann, spielt für die Beurteilung, ob ein Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats besteht, keine Rolle, weil die Festlegung des Bonusvolumens, also
der Gesamtumfang der Leistungen, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
entzogen ist. Der Betriebsrat hat von seinem Mitbestimmungsrecht hinsichtlich
der Verteilung durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht.
Die Festlegung des Volumens hinsichtlich des Umfanges ist unabhängig davon, in
welcher Höhe sie erfolgt, nicht mehr dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
unterzogen. Der Arbeitgeber entscheidet nämlich allein darüber, ob und in
welchem Umfang er freiwillige Leistungen erbringen will. Dieses Recht ist in der
Betriebsvereinbarung nochmals ausdrücklich eingeräumt worden, weil allein ihm
das Leistungsbestimmungsrecht über die Höhe des gesamten Bonuspools
zusteht.
Die Zahlung der Anerkennungsprämie in Höhe von 1.000,00 € für die
Tarifmitarbeiter führt auch nicht dazu, dass eine Änderung der
Verteilungsgrundsätze erfolgt ist. Vom Beklagten vorgetragen und vom Kläger
nicht widersprochen, dienen Bonuszahlungen und Anerkennungsprämie
unterschiedlichen Zwecken. Die Gewährung der Bonuszahlungen aufgrund der
Betriebsvereinbarung sollten die Mitarbeiter zu guten Arbeitsleistungen motivieren
und sie am daraus resultierenden Erfolg der Bank beteiligen. Die Bonuszahlung ist,
wie sich aus der Betriebsvereinbarung ergibt, unter anderem abhängig von den
individuellen Leistungen des Mitarbeiters. Hiernach hat das Bonussystem zum
Ziel, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter anzuerkennen und infolge die
Erträge der Bank zu steigern.
Dagegen wurde die Anerkennungsprämie unabhängig von den individuellen
Leistungen und dem Ergebnis der Bankpauschale an alle Mitarbeiter als einmalige
freiwillige Leistung erbracht. Sie ist nicht an Leistungsgesichtspunkten orientiert
gewesen. Da es sich demnach um zwei völlig unterschiedliche Arten von
Entgeltleistungen mit unterschiedlichen Zwecksetzungen handelt, kann die
Gewährung der Anerkennungsprämie keine Mitbestimmungspflicht der Streichung
der Bonuszahlung zur Folge haben."
Diese Ausführungen macht sich die Kammer zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen in vollem Umfang zu Eigen. Sie sind zutreffend und bedürfen
keiner weiteren Ergänzung, soweit der Kläger Zahlung eines bezifferten Bonus'
verlangt. Ihnen hat sich im Übrigen inzwischen auch das
ausdrücklich "in jeder Hinsicht"
angeschlossen.
Aber auch die in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Stufenklage ist nicht
begründet. Da ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Zahlung nicht besteht, bedarf
es keiner getrennten Entscheidung über den auf den ersten beiden Stufen geltend
gemachten Auskunftsanspruch des Klägers.
Wie sich aus den vorausgegangenen Feststellungen ergibt, hat die Beklagte in
Ausübung ihres Ermessensspielraums gem. Nr. 3 der Betriebsvereinbarung
"Bonussystem im Tarifbereich" die Höhe des Poolvolumens in zulässiger Weise auf
Null festgesetzt. Danach entfällt jeder weitergehende Zahlungsanspruch des
Klägers, der durch die begehrte Auskunft der Beklagten vorbereitet werden
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Klägers, der durch die begehrte Auskunft der Beklagten vorbereitet werden
könnte.
Da andere Anspruchsgründe für den Haupt- oder Hilfsantrag des Klägers nicht
ersichtlich sind, war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Weil die Rechtssache über den Einzelfall des Klägers hinaus nach Kenntnis der
Kammer auch noch für andere anhängige Verfahren von Bedeutung ist und auch
das die Revision zugelassen hat, war die Revision gem. § 72
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.