Urteil des LAG Hessen vom 22.12.2009

LAG Frankfurt: kost und logis, verfügung von todes wegen, vergütung, fahrtkosten, eltern, urlaub, auto, verpflegung, anfang, eigentum

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
12. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 Sa 1363/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 612 Abs 1 BGB, § 612 Abs
2 BGB
(Fehlgeschlagene Vergütungserwartung)
Orientierungssatz
Einzelfall eines Vergütungsanspruchs aufgrund fehlgeschlagener Vergütungserwartung
hier: 21 Jahre Arbeit auf dem elterlichen Bauernhof in Erwartung der späteren
Übertragung des Hofes.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom
18.06.2002 – 4 Ca 657/09 – teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger EUR
77.259,01 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 10.02.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagten
gemeinsam 1/3 zu tragen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten 1) und 2) die Zahlung einer Vergütung für
Arbeitsleistungen, die er auf dem elterlichen Hof in Erwartung einer späteren
Übergabe des Hofes an ihn unentgeltlich erbracht hat.
Die Beklagten betreiben in A einen in ihrem Eigentum stehenden
landwirtschaftlichen Betrieb mit einer durch Zukauf im Jahre 1995 auf 200 Hektar
erweiterten bewirtschafteten Fläche. Der im Jahre B geborene Kläger ist der älteste
ihrer vier Söhne. Die Brüder C (geb. D) und E (geb. F) erlernten Berufe außerhalb
der Landwirtschaft. Der Bruder C konnte wegen Allergien schon als Kind kaum bei
der landwirtschaftlichen Arbeit eingesetzt werden. Nur der Bruder G (geb. H)
studierte gleich nach dem Ende der Schulausbildung Agrarwissenschaft und war
dann als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der J tätig.
Der Werdegang des Klägers verlief nach dem Abschluss der Realschule wie folgt:
08/1979 – 07/1981 Ausbildung zum Landwirt, davon das zweite Lehrjahr im
elterlichen Betrieb
Sommer 1981 Praktikum in K
10/81 – 03/82 u. 10/82 – 03/83 Landwirtschaftschule L, dazwischen
Vollzeitmitarbeit auf dem elterlichen Hof nach einem Unfall des Beklagten 1)
08/83 - 06/84 Agrartechnikerschule in M
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01/85 – 03/85 Wehrdienst
03/85 – 08/86 Zivildienst in L und A
08/87 – 12/90 Abendgymnasium in L, in dieser Zeitspanne auch Reise nach N (01
– 02/87)
4/91 – 2/96 Studium in L (zunächst Rechtswissenschaft, dann Politikwissenschaft
und Geschichte mit Abschluss Magister)
09/97 – 05/01 und danach Vollzeitarbeitsverhältnis bei der O in P.
Im Verlauf dieser mehr als 21 Jahre arbeitete der Kläger auf dem Hof der
Beklagten mit. Umfang und Art der von ihm verrichteten Tätigkeiten sind dabei
zwischen den Parteien streitig. Der Kläger erhielt außer Kost und Logis keine
Vergütung. Er wohnte bis Ende 1988 auf dem elterlichen Hof und teilte ein Zimmer
mit dem Bruder G. Im Jahre 1989 zog er in eine gemeinsame Wohnung mit seiner
Lebensgefährtin, der Zeugin Q. Die Beklagten finanzierten dem Kläger 1980 die
Führerscheine Klasse 3 und 4, kauften im selben Jahr für 10.500,00 DM ein Auto,
für dessen gesamte Kosten sie aufkamen und richteten ihm – wie dem Bruder G -
einen Bausparvertrag ein. Die angesparte Summe in Höhe von DM 20.000,00 kam
im Jahre 2000 zur Auszahlung. Ab 1987 stand dem Kläger ein auf den Betrieb für
17.500,00 DM angeschafftes neues Auto zur freien Nutzung zur Verfügung, das im
Jahre 1989 in sein Eigentum überging. Während der Zeit am Abendgymnasium
und des Studiums war der Kläger als Aushilfe im R in S(drei Monate in 1987), als
Aushilfe für einen Paketdienst (1990/91) und als Fahrer für die Überführung von
Neuwagen tätig. Während der Ausbildungszeiten erhielt der Kläger von Oktober
1981 – bis März 1982, Oktober 1982 – März 1983 sowie von April 1991 bis Februar
1996 BaföG.
Im Mai 2001 kam es zu einem Streit zwischen dem Kläger und seinem Bruder G.
Über Inhalt und Verlauf besteht Uneinigkeit. Jedenfalls arbeitete der Kläger danach
nicht mehr auf dem elterlichen Hof. Mit einem persönlichen Brief vom 15.06.2001
wandte er sich an den Beklagten 1) mit dem Anliegen, in einem gemeinsamen
Gespräch zu klären, ob eine Hofübergabe an ihn noch in Betracht komme und,
falls sie nicht mehr in das Programm passe, wie eine nachträgliche Vergütung
aussehen könne (Bl. 114 – 115 d. A.). Die Beklagten beantworteten dieses
Schreiben nie.
Der Kläger hat behauptet, er habe aufgrund des Verhaltens und wiederholter
Zusagen der Beklagten im Familienkreis erwartet, dass die von ihm über die mehr
als 21 Jahre geleisteten Dienste einmal mit der Übertragung des Hofes auf ihn
vergütet würden. Diese Erwartung sei erst im Mai 2001 hinfällig geworden,
nachdem sein Bruder ihm den Beschluss des Familienrates mitteilt habe, dass er
und die Zeugin Q, seine damalige Lebensgefährtin, nichts mehr auf dem Hof zu
suchen hätten. Spätestens da sei beschlossene Sache gewesen, den Hof nicht
ihm, sondern seinem Bruder G zu übertragen. Der Kläger behauptet, er sei als
einziger der Brüder im Verlauf der ganzen Jahre durchgehend, auch an
Wochenenden, auf dem Hof tätig gewesen und habe – entsprechend seinem
jeweiligen Ausbildungstand – alle dort anfallenden Arbeiten verrichtet. Der Umfang
der Arbeitszeit habe, je nach der Station seiner Ausbildung - zwischen zwei und
acht Stunden täglich geschwankt. Selbst nachdem er im Jahre 1997 die
Vollzeitstelle bei der O angetreten hatte, habe er abends noch regelmäßig zwei
Stunden auf dem elterlichen Hof gearbeitet. Für die Einzelheiten zu Art und
Umfang der vom Kläger verrichteten Arbeiten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz
des Klägers vom 4.3.2002 (Bl. 46 – 48 .d.A.) Bezug genommen. Zur Bemessung
der Vergütung hat der Kläger behauptet, dass der elterliche Betrieb über eine
ausreichende Wirtschaftkraft verfüge, um eine an den tariflichen Bestimmungen
orientierte Vergütung aufzubringen. Zur Berechnung der Vergütung hat er den
Tarifvertrag für Landarbeiter in Bayern vom 13.06.2001 herangezogen und ihr –
gestaffelt nach den entsprechenden Zeiträumen in seinem Werdegang - die
dortigen Stundenlöhne für Auszubildende, Landwirtschaftsarbeiter bzw.
Agrartechniker zugrunde gelegt. Für die Einzelheiten seiner Berechnung wird auf
Seiten 3 - 5 der Klageschrift vom 28.12.2001 (Bl. 10 – 12 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner € 232,364,40 brutto
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die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner € 232,364,40 brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9.06.1998 seit dem 10. Januar 2002 zu
zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, bereits Anfang der 80er Jahre habe der Beklagte
1) den Wunsch des Klägers nach Übergabe des Hofes mit dem Hinweis abgelehnt,
dass der Hof demjenigen der Brüder übertragen werden solle, der sich bis zum
Erreichen des Rentenalters der Eltern als der fähigste von ihnen erwiesen habe.
Von dieser Aussage seien sie auch später nie abgewichen. Im Übrigen hätten
immer alle Familienmitglieder im landwirtschaftlichen Betrieb mit angepackt. Der
Kläger habe sich da nicht besonders hervorgetan. Er sei nicht immer zur Mitarbeit
bereit gewesen, sondern meist seinen eigenen Interessen – eigene Pferde und
Rinderzucht – nachgegangen. Zahlreiche der von ihm aufgezählten Tätigkeiten
habe er nie ausgeführt. Die Beklagten haben sich auf die Verjährung möglicher
Vergütungsansprüche berufen.
Das Arbeitsgericht L hat mit Urteil vom 18.06.2002 die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Erwartung des
Klägers auf eine Übertragung des elterlichen Betriebes zur Vergütung der von ihm
geleisteten Arbeit jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht
endgültig fehlgeschlagen sei. Das vom Kläger behauptete, ihm gegenüber
ausgesprochene Hausverbot könne die erforderliche Unmöglichkeit der
Vermögensübertragung nicht begründen; denn familiäre Spannungen und
Konflikte könnten sich durch unterschiedlichste Einflüsse im Laufe der Zeit wieder
entspannen und normalisieren. Das Vertrauen für eine Hofübertragung könnte so
auch wieder hergestellt werden. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird
auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen
(Bl. 68 - 71 d. A.).
Der Kläger hat gegen das ihm am 9.08.2002 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts
am 9.09.2002 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.11.2002 am 11.11. 2002
begründet.
Der Kläger vertritt zunächst unter Wiederholung seines erstinstanzlichen
Vorbringens die Ansicht, dass eine Vergütungserwartung nicht erst dann als
enttäuscht angesehen werden könne, wenn die Übertragung des Hofes objektiv
unmöglich geworden sei. Er behauptet, die Beklagten hätten ihm schon vor Beginn
der Berufsausbildung gesagt, er werde einmal den Hof übernehmen. Die Zusage
sei später mindestens zweimal erneuert worden, und zwar im Jahre 1995 im
Zusammenhang mit dem Zukauf des Hofes T und 1998 anlässlich des
Geburtstages der Großmutter. Er behauptet, ein eigenes Pferd lediglich in den
Jahren 1980 bis 1990 besessen zu haben. Im Jahre 1990 habe die Zeugin Q sich
ein Pferd gekauft, das sie selbst versorgte. Als 1996 ein Fohlen hinzugekommen
sei, habe sie beide Pferde anderweitig untergestellt. Erst 1999 habe sie sie auf
Bitten und Hinweis des Beklagten1), dass doch genug Futter vorhanden sei, wieder
auf dem Hof der Beklagten untergestellt. Des Weiteren habe er nicht eigene Kühe
bei den Beklagten untergestellt, sondern seit 1993 sei ein Teil des Viehbestandes
aus förderungsrechtlichen Gründen (Mutterkuhprämie) von den Beklagten auf ihn
und - seit 1994 - auch auf den Bruder G gemeldet worden. Zur Angemessenheit
der Vergütung weist der Kläger darauf hin, dass er nicht mit einem
landwirtschaftlichen Hilfsarbeiter vergleichbar sei, sondern bis 1984 als
landwirtschaftlicher Gehilfe der Lohngruppe 5 und ab 1984 als Agrartechniker in die
Lohngruppe III des der Lohnberechnung zugrunde gelegten Tarifvertrags für
landwirtschaftliche Arbeitnehmer in Bayern einzugruppieren sei. Im Übrigen
könnten zur Bestimmung der Lohnhöhe die Verrechnungssätze der Maschinen-
und Betriebshilfsringe herangezogen werden. Danach entwickelten sich die
Verrechnungssätze im Klagezeitraum von 8,00 DM netto auf 11,76 € netto.
Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die
Berufungsbegründungsschrift vom 7.11.2002 sowie die Schriftsätze vom
26.06.2003, 10.02.2005, 24.02.2005, 8.11.2005, 12.12.2005, 4.07.2007,
21.12.2007, 21.10. 2008, 26.05.2009 und vom 24.11.2009 (Bl. 101 – 113, 129 –
131, 142 – 146, 155 – 156, 195 – 197, 298 – 299, 391 – 394, 495 – 501, 531 – 534,
595 – 599, 616 – 617) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 232.364,40 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
10.01.2002 zu zahlen;
hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an ihn 232,364,40
EUR zu zahlen, sofern ihm der landwirtschaftliche Betrieb, Obergasse 23 in 35423
A, vorgetragen im Grundbuch des AG Gießen für A-U nicht durch lebzeitige
Verfügung oder Verfügung von Todes wegen übertragen wird;
hilfsweise: das Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und den Tenor wie folgt zu
fassen:
Die Klage wird derzeit als unbegründet abgewiesen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags das
arbeitsgerichtliche Urteil. Die Beklagten behaupten, erstmals im Schriftsatz vom
2.07.2007, die Beklagte 2) sei nicht Eigentümerin des Betriebes und Arbeitgeberin
des Klägers gewesen. Das folge aus dem Bescheid der Landwirtschaftlichen
Alterskasse V vom 25.01. 2007, nach dessen Feststellungen sie Ehegatte eines
landwirtschaftlichen Unternehmers und als solche bei der Alterskasse versichert
sei. Die Beklagten behaupten weiter, der Beklagte 1) habe Anfang 1984 die
ultimative Forderung des Klägers nach Übergabe des Hofes unter Hinweise darauf
abgelehnt, dass er selbst erst 45 Jahre alt sei und eine Entscheidung über die
Hofnachfolge erst bei Erreichen seines Rentenalters getroffen werde. Ihrer Meinung
nach zeige auch die Berufswahl des Klägers nach 1984, dass er seitdem selbst
nicht mehr mit einer Hofübergabe an ihn rechnete. Die Hofübergabe sei bis ins
Jahr 2001 nicht entschieden gewesen, auch wenn der kurz nach Einreichen der
Berufung verstorbene Sohn G damals als Favorit habe angesehen werden können.
Die Arbeit auf dem Hof sei nach dem Unfall des Beklagten 1) unter Beteiligung
aller Familienmitglieder bewältigt worden. Der nur zwei Jahre jüngere Bruder C
habe regelmäßig geholfen, der Bruder G habe ab seinem 14. Lebensjahr (W) in
Vollzeit auf dem Hof gearbeitet. Außerdem hätten die Großeltern - verstorben X
(Großvater) und Y (Großmutter) - tatkräftig mit angefasst. Zudem seien manche
Arbeiten fremd vergeben worden. Der Kläger habe nur ein halbes Jahr mit
zugegriffen.
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die
Berufungserwiderung vom 9.12.2002 und die Schriftsätze vom 23.02.2005, 18.08.
2005, 5.09.2005, 23.11.2005, 2.12.2005, 14.04.2006, 24.05.2007, 21.06.2007,
2.07.2007, 23.07.2007, 24.10.2008, 29.10.2009 und vom 17.12.2009 (Bl. 118 –
124, 149 – 152, 173 – 174, 188 – 189, 272- 275, 314 – 318, 370 – 371, 377 – 380,
396 – 400, 413 – 414, 568 – 575, 609 – 611 und 742 - 744 d. A.) Bezug
genommen.
Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage der Beweisbeschlüsse vom
1.04.2005 und vom 7.07.2006 Bl. 157 u. 320 d. A.) Beweis erhoben zu Art und
Umfang der vom Kläger geleisteten Arbeiten durch Vernehmung der Zeugen Q, G.
Z und AA sowie zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hofes und zur
Angemessenheit der Höhe der Vergütung für die geleisteten Dienste durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens, erstellt von Herrn BB. Für das
Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom
19.08.2005 und vom 30.06. 2006 (Bl. 176 – 184 u. 317 - 319 d. A.), auf das vom
Sachverständigen vorgelegte Gutachten vom 3.09.2007 (Bl. 420 – 450 d. A.) sowie
die das Gutachten ergänzenden Ausführungen vom 27.09.2008 (Bl. 519 – 524 d.
A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch form-
und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1,
64 Abs. 6 ArbGG, 516, 519, 520 ZPO).
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Die Berufung ist in der Sache teilweise erfolgreich, da die Klage in Höhe von €
77.259.01 brutto begründet ist. Dem Kläger steht in dieser Höhe – über die
erhaltenen Leistungen für Kost und Logis hinaus – gegen die Beklagten 1) und 2)
ein gesamtschuldnerischer Vergütungsanspruch für die im Verlaufe von knapp 21
Jahren auf dem elterlichen Hof erbrachten Arbeitsleistungen zu. Darüber
hinausgehende Vergütungsansprüche sind hingegen unbegründet. Die
Hilfsanträge des Klägers sind unzulässig.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten 1) und 2) aus § 612 Abs. 1, 2, 421 BGB
unter Gesichtspunkt der fehlgeschlagenen Vergütungserwartung ein
Vergütungsanspruch in Höhe von € 77.259,01 brutto zu. Zu diesem Ergebnis ist
die erkennende Kammer aufgrund der unstreitigen Tatsachen, der Aussage der
Zeugin Q und der Feststellungen im Gutachten des BB gelangt.
A. Neben dem Beklagten 1) ist auch die Beklagte 2) passiv legitimiert. Es ist als
unstreitig anzusehen, dass die Beklagte 2) Miteigentümerin des Hofes und
Mitbetreiberin des landwirtschaftlichen Betriebes und als solche auch Arbeitgeberin
des Klägers war. Nachdem die entsprechende Stellung der Beklagen 2) im
Verfahren über die lange Dauer von 6,5 Jahren zwischen den Parteien unstreitig
war, haben die Beklagten sie mit Schriftsatz vom 2.07.2007 unter Hinweis auf
einen Bescheid der landwirtschaftlichen Alterskasse vom 25.01.2007 erstmals
bestritten. Sie haben dazu ausgeführt, nach dem Bescheid sei die Beklagte 2) von
1973 bis 1994 Ehefrau Ehegatte eines Unternehmers, der einen
landwirtschaftlichen Betrieb betreibe, gewesen. In der Zeit ab 1995 bis 2005 sei sie
als solche bei der landwirtschaftlichen Alterskasse versichert gewesen. Den
Bescheid selbst haben die Beklagten nicht vorgelegt. In diesem Vortrag kann kein
qualifiziertes Bestreiten einer über mehr als sechs Jahre Prozessdauer unstreitigen
Tatsache gesehen werden. Es verwundert bereits, dass die Beklagten den
Bescheid einer dritten Stelle benötigen sollten, um zu erkennen, welche
rechtlichen Positionen sie hinsichtlich ihres landwirtschaftlichen Betriebes
einnehmen. Daneben ist dieser Bescheid nicht geeignet, die Rechtsverhältnisse
zwischen den Parteien zu konstituieren oder zu verändern. Er kann nicht bindend
über die Eigentumsverhältnisse am Hof und dem bewirtschafteten Land befinden.
Es bleibt auch völlig unklar, auf welcher Tatsachengrundlage dieser Bescheid
zustande gekommen ist. Der Schriftsatz der Beklagten vom 17.12.2009 (Eingang
per Fax am 21.12., im Original am 23.21.2009) lag der erkennenden Kammer bis
zur Urteilverkündung nicht vor. Sein Inhalt konnte daher bei der
Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.
B. Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gemäß § 612 Abs.1 BGB
sind gegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung § 612
BGB auch auf die Fälle der sog. fehlgeschlagenen Vergütungserwartung
angewendet. Dieser Begriff umschreibt Fallgestaltungen, in denen jemand in
Erwartung künftiger Vermögenszuwendungen (Hofübergabe, Erbeinsetzung) Arbeit
leistet, ohne dass diese während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses
besonders oder unzureichend vergütet wird. Die Voraussetzungen für einen
solchen Anspruch sind, dass der Arbeitnehmer in einer für den Dienstberechtigten
erkennbaren Erwartung späterer Vergütung Dienste leistet und dieser die Dienste
in Kenntnis der Erwartung entgegennimmt. Eine sichere Aussicht oder gar eine
Zusage seitens des Dienstberechtigten ist nicht erforderlich. Weiter muss
zwischen der fehlenden Vergütung und der Vergütungserwartung ein unmittelbarer
Zusammenhang bestehen. Schließlich muss die in Aussicht gestellte
Vermögenszuwendung später unterbleiben und auch nicht durchgesetzt werden
können BAG AP 13, 23, 24, 29 zu § 612 BGB; ErfK/Preis 8. Aufl. § 612 BGB Rz. 21,
24 – 28; MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. Rz. 13, 15.).
I. Der Kläger hat über einen Zeitraum von knapp 21 Jahren, von August 1980 bis
Mai 2001, aufgrund arbeitsvertraglicher Beziehungen zu den Beklagten abhängige
Arbeit auf dem elterlichen Hof geleistet. Umfang und Dauer der Arbeitsleistungen
gingen weit über den Rahmen einer familiären Mitarbeit auf familienrechtlicher
Grundlage (§ 1619 BGB) hinaus. Zu dieser Überzeugung ist die erkennende
Kammer für den Zeitraum 1980 bis 1984 aufgrund der – auch von den Beklagten
nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen im Sachverständigengutachten des
BB(Ziff. 3.1 – 3.9) sowie für den Zeitraum 1985 - 2001 aufgrund der Aussage der
Zeugin Q gelangt.
Der Sachverständige bestätigt für den Zeitraum 1980 – 1984 die Behauptungen
des Klägers zum Umfang seines Arbeitseinsatzes. Für Juli1980 – Juli 1981 ergibt
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des Klägers zum Umfang seines Arbeitseinsatzes. Für Juli1980 – Juli 1981 ergibt
sich der zeitliche Umfang bereits aus dem bestehenden Ausbildungsverhältnis zu
den Beklagten. Während der Landwirtschaftsschule (Okt. 81 – März 182 u. Okt. 83
– März 1984) arbeiten Landwirtschaftschüler typischerweise neben dem
Schulbesuch auf dem Hof mit. Aufgrund der Nähe der Schule könne dafür eine
Halbtagsleistung ohne weiteres angenommen werden. Der volle Arbeitseinsatz
des Klägers von Mitte April – Sept. 1982 ist zwischen den Parteien unstreitig. In
diese Zeit fällt der schwere Arbeitsunfall des Beklagten 1). Außerdem hat der
Kläger von Juli – Dezember 1984, zwischen Agrartechnikerschule und Beginn des
Wehrdienstes, Vollzeit auf dem Hof gearbeitet.
Die Zeugin Q hat zur Art der Arbeit und zu ihrem Umfang in den verschiedenen
Lebensabschnitten zwischen 1985 und 2001 folgendes ausgeführt:
Der Kläger habe während des Wehrdienstes (Januar – Mitte März 1985) jeweils an
beiden Tagen des Wochenendes gearbeitet. Während des Zivildienstes (Mitte März
1985 – August 1986) habe er durchschnittlich einen halben Tag gearbeitet. In der
Zeit von September 1986 – März 1991 habe er durchgehend in Vollzeit auf dem
Hof gearbeitet. Das gelte auch für die gesamte Zeit des Besuchs des
Abendgymnasiums von August 1987 bis zum Abitur Ende 1990. Er sei in dieser
Zeit keiner anderen beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Nur gelegentlich habe er
zeitlich begrenzte Jobs gehabt, so einmal bei R in S für 4 – 6 Wochen in Frühschicht
(von 4 – 6 Uhr) oder für den Betrieb, in dem ihr Vater beschäftigt war. Für diesen
habe er in den Jahren 1985 – 1991 jährlich zwischen 8 – 12
Neuwagenüberführungen durchgeführt. Während der Zeit seines Studiums in L
(April 1991 – Februar 1996) habe er im Durchschnitt vier Stunden täglich auf dem
elterlichen Hof gearbeitet. Dieser Einsatz sei lediglich von einer einmonatigen
Urlaubsreise nach CC und der Zeit des Klägers im DD (Okt. – Dez. 1994)
unterbrochen gewesen. An den Wochenenden habe er zudem jeweils 4 – 5
Stunden täglich gearbeitet. Gelegentlich sei er auch in Frühschicht für einen
Paketdienst tätig gewesen. Unmittelbar nach der Beendigung des Studiums
(Februar 1996) habe er bis zum Beginn seiner beruflichen Tätigkeit bei O
(September 1997) wieder in Vollzeit auf dem Hof gearbeitet. Ab diesem Zeitpunkt
bis Anfang Mai 2001 habe er täglich noch zwei Stunden auf dem elterlichen Hof
gearbeitet, und zwar jeweils am Abend nach Beendigung seiner beruflichen
Tätigkeit. In diesen letzten Jahren habe sich die Art seiner Tätigkeit im
Wesentlichen auf die Versorgung des Kuhstalls reduziert. In den Jahren davor habe
er alle in seiner Beschreibung (Bl. 46/47 d. A., die der Zeugin vorgelegt wurde)
aufgeführten landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeführt.
Die Aussage der Zeugin Q ist glaubhaft. Sie hat den Kläger in den Jahren 1985 bis
2002 als seine Lebensgefährtin eng begleitet und so die Nähe zum streitigen
Geschehen gehabt, die eine Beobachtung und Einschätzung der regelmäßigen
Abläufe im Leben des Klägers und auf dem Hof der Beklagten ermöglichte. Der
von ihr geschilderte fast unermüdliche Arbeitseinsatz des Klägers für den
elterlichen Hof ist angesichts der von ihr überzeugend dargestellten –
gemeinsamen – Erwartung, einmal Herr und Herrin des Betriebes zu sein,
durchaus denkbar und vorstellbar. Die Zeugin erschien auch glaubwürdig. Die
aufgrund der großen inhaltlichen Übereinstimmung ihrer Aussage zu den
Behauptungen des Klägers und der immer noch bestehenden persönlichen Nähe
zum Kläger zunächst bei der Kammer bestehenden Bedenken hat die Zeugin mit
ihrer zweiten Aussage zu zerstreuen vermocht. Aus der Art, wie sie dabei auf die
Vorhalte und Zweifel des Vorsitzenden eingegangen ist, hat die Kammer den
Eindruck gewonnen, dass sie nach bestem Wissen und nicht parteilich für den
Kläger ausgesagt hat. Die Zeugin vermochte zum einen ihr Verhältnis zu den
Familienmitgliedern und den persönlichen Umgang innerhalb der Familie so zu
schildern, dass die fehlende Wahrnehmung des sich anbahnenden und ab Mai
2001 entladenden Konflikts nachvollziehbar wurde. Zum anderen machte sie einen
so gefestigten und unabhängigen Eindruck, dass selbst bei der Annahme, sie
stehe dem Kläger noch nahe und habe bei der Erstellung des Materials für die
Klage mitgewirkt – was die Nähe ihrer Aussage zur Klage erklären könnte - kein
Zweifel daran besteht, dass ihre Aussage auf eigener Überzeugung und
Wahrnehmung beruht.
Die Aussage des Zeugen C Z steht der Aussage der Zeugin Q nicht entgegen.
Zum einen hatte er nicht die Nähe zum elterlichen Hof, die erforderlich wäre, um
aus eigener Anschauung verlässlich über die vom Kläger geleisteten oder nicht
geleisteten Arbeiten und ihren zeitlichen Umfang berichten zu können. Er ist
wegen seiner Allergien bereits im Jahre 1987 vom elterlichen Hof weggezogen und
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wegen seiner Allergien bereits im Jahre 1987 vom elterlichen Hof weggezogen und
danach nur noch mittwochs für jeweils eine Stunde und an Wochenenden zu
Besuch erschienen. Zudem erschien der Zeuge als unglaubwürdig. Er hatte nichts
anderes im Sinn als den Kläger möglichst schlecht darzustellen und schien auf
diese Gelegenheit lange gewartet zu haben. In seiner Aussage hat sich ein
derartiger Hass gegen seinen Bruder entladen, der die Kammer zu der
Überzeugung gelangen ließ, dass auf diesem Boden keine an der Sache
orientierte Aussage gedeihen könne.
Die Aussage des Zeugen AA steht der Aussage der Zeugin Q ebenfalls nicht
entgegen. Sie bezieht sich lediglich auf einen kleinen Teil der Tätigkeiten im
Betrieb und schließt im Ergebnis eine Tätigkeit des Klägers weder aus noch
bestätigt sie sie in größerem Umfang. Die Zeuginnen EE, FF, S. Z sowie der Zeuge
GG brauchten nicht gehört zu werden, weil die in ihr Wissen gestellten
Behauptungen der Beklagten, selbst ihre Bestätigung durch die Zeugen
unterstellt, zu pauschal wären, um die Aussage der Zeugin Q entkräften zu
können. Von einer Vernehmung der Parteien – wie zunächst mit Beschluss vom
9.09.2005 angeordnet - hat die Kammer abgesehen, nachdem die Parteien und
ihre Vertreter im Termin am 30.06.2006 übereinstimmend darum gebeten haben.
Es bestand dort Einvernehmen zwischen den Parteien, dass die Beweisaufnahme
zu Art und Umfang der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten nach Anhörung der zu
diesem Termin geladenen Zeugen abgeschlossen sein solle. Das beruhte vor
allem darauf, dass die Beklagten, insbesondere die Beklagte 2), aufgrund der
emotionalen Belastungen kaum aussagefähig waren.
II. Der Kläger hat seine Arbeit auch in der den Beklagten erkennbaren Erwartung
geleistet, dass ihm eines Tages der elterliche Hof übergeben werde. Das legen
bereits die objektiven Umstände nahe. Der Kläger ist der älteste Sohn der
Beklagten. Bei dem zweitältesten, C, stellte sich schon früh heraus, dass er
aufgrund von Allergien für den Beruf des Landwirts nicht in Betracht kam. Der
Kläger hingegen erlernte den Beruf des Landwirts. Als er die Lehre auf dem
elterlichen Hof abschloss, war der Bruder G gerade 10 Jahre alt. Schon aufgrund
dieser familiären Situation kam bis Ende der 1980er Jahre nur der Kläger als
Hofnachfolger überhaupt in Betracht. Dass er die Hofübernahme auch erwartete,
wurde durch seine Berufswahl, seinen großen Arbeitseinsatz und durch seine
Fragen nach der Übertragung des Hofes bzw. Teilen des Hofes, z.B. beim Erwerb
des Hofes T, die die Beklagten selbst einräumen, auch den Beklagten erkennbar.
Dass der Kläger nach dem Jahre 1984 Berufsausbildungen begann, die mit der
Landwirtschaft nichts mehr zu tun hatten, steht der Annahme eines Interesses an
und der Erwartung der Hofübergabe nicht entgegen. Die weitere
Lebensentwicklung des Klägers legt vielmehr die Annahme nahe, dass dies dem
Umstand geschuldet war, dass der Beklagte1) dem Kläger deutlich gemacht hatte,
dass er sich nicht ansatzweise mit dem Gedanken trage, den Hof dem Kläger
zeitnah zu übertragen, sondern ihn bis zum Erreichen des Rentenalters (nicht vor
2004) selbst weiterführen wollte. Da der Kläger im Jahre 1984 bereits die
landwirtschaftlichen Ausbildungen bis zum Agrartechniker einschließlich
abgeschlossen hatte, war er gezwungen, zunächst seinen Lebensinhalt anders zu
gestalten und seine vorhandenen Fähigkeiten nicht brachliegen zu lassen. Dass er
der Landwirtschaft und dem elterlichen Hof weiter eng verbunden war und sich
davon nicht abgewendet hatte, belegt allein seine – bereits festgestellte -
durchgehende Tätigkeit auf dem elterlichen Hof, sei es für die Beklagten, sei es für
seine eigenen Interessen. Die berechtigte Erwartung der Hofübergabe wurde
zudem durch die Aussage der Zeugin Q bestätigt. Danach hat der Beklagte1)
zumindest bei zwei Anlässen, nämlich dem Kauf des Hofes HH Jahre 1995 und
dem Geburtstag der Großmutter im Jahre 1998 in jeweils unterschiedlichen
Zusammenhängen geäußert, dass dem Kläger eines Tages ja alles gehören
werde. Auch wenn hierin nicht eine eindeutige, verpflichtende Zusage auf eine
Hofübertragung gesehen werden kann, so sind die Aussagen jedenfalls geeignet,
die Erwartung des Klägers auf eine Übergabe des Hofes zu bestätigen und zu
bestärken.
III. Die Erwartung der Hofübergabe ist aufgrund der andauernden intensiven
Streitigkeiten und Feindseligkeiten zwischen den Beklagten und dem Kläger,
kulminierend in dem im Mai 2001 im Namen der Familie ausgesprochenen
Hofverbot und der Nichtbeantwortung seines Schreibens vom 19.06.2001, in dem
er das Thema Hofübergabe oder – im Falle der Weigerung – Vergütung der
geleisteten Dienste direkt angesprochen hat, als fehlgeschlagen anzusehen. Dass
die Entscheidung über die Hofübergabe, wie die Beklagten ausführen, noch immer
offen sei und in den familiären Beziehungen Entspannung eintreten könnte, kann
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offen sei und in den familiären Beziehungen Entspannung eintreten könnte, kann
nach dem Verlauf des durch tiefe Feindseligkeiten und emotionale Gräben
zwischen den Parteien gekennzeichneten Berufungsverfahrens und der Mitteilung
der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass nach dem Tod des Sohnes G
nunmehr der jüngste Sohn E, der bereits eine andere Berufsausbildung
abgeschlossen hatte, auf Betreiben der Eltern eine Ausbildung zum Landwirt
angefangen habe, ausgeschlossen werden. Für die Annahme des Scheiterns der
erwarteten Vermögensübertragung ist nicht der Eintritt der objektiven
Unmöglichkeit Voraussetzung. Es reicht bereits aus, dass Umstände vorliegen, die
eine spätere Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes ausschließen lassen.
Das ist hier der Fall. Eine Wiederaufnahme des Klägers in den Familienverband
erscheint nach der wiederholt schriftsätzlich dokumentierten und auch mündlich
geäußerten Einstellung der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgeschlossen.
Eine Möglichkeit für den Kläger, eine Hofübertragung auf rechtlichem Wege
durchzusetzen, besteht ebenfalls nicht.
IV. Die Höhe des Vergütungsanspruchs beläuft sich auf € 77.259,01 brutto.
Bei der Bemessung der Höhe der Vergütung ist die Kammer grundsätzlich den
überzeugenden Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen BB zur
Leistungsfähigkeit des Hofes, zum Arbeitsstundenbedarf, zu den Lohnansätzen,
zur Berücksichtigung der zeitweise anderweitigen Beschäftigung des Klägers und
zum großen Teil auch zu den Sachbezügen gefolgt. Sie hält lediglich in einigen
singulären Punkten andere Annahmen für richtig. Dabei handelt es sich um den
Anspruch auf Urlaub, die Berücksichtigung der BaföG-Leistungen, den Ansatz von
Sachbezügen für die Zeiten, in denen der Kläger ein Zimmer mit seinem Bruder
geteilt (Logis) bzw. nicht mehr auf dem Hof gewohnt hat (Kost) und später ein
eigenes Auto fuhr (Freizeitfahrten, Benzinkosten) sowie die Zuordnung der Kosten
für die Pferdehaltung. So erhöht sich der durch die gutachterlichen Erwägungen
gefundene Vergütungsanspruch in Höhe von € 48.245,94 um weitere € 29.013,07
(DM 56.744,63) und ergibt einen Gesamtanspruch in Höhe von € 77.259,01.
Zur Darstellung der einzelnen Anspruchspositionen und ihre Berechnung wird
zunächst auf die Ausführungen des Gutachters Bezug genommen. Soweit die
Kammer davon in den oben aufgezählten Punkten abweicht, wird dies im
Folgenden ausgeführt. Die Darstellung übernimmt dabei die Gliederung der Ziffer
3 (Spezieller Teil) des Gutachtens.
1. u.2. Hier wird dem Gutachten uneingeschränkt gefolgt.
3. Hier sind die Kosten für Logis zu reduzieren. Im Doppelzimmer mit dem Bruder
erscheint ein im Monatsdurchschnitt um 37,60 niedrigerer Betrag als
angemessen. Das führt zu einer Anspruchserhöhung von DM 225,60 (6 x 37,60).
Die erhaltenen Bafög-Leistungen sind nicht zur Hälfte den Eltern gutzuschreiben.
Sie sind kein Ersatz für nicht gezahlten Lohn, der jetzt verrechnet werden könnte,
sondern für die damaligen Bedürfnisse des Klägers in der Ausbildung gezahlt und
verwendet worden. Die Aufwendungen der Eltern für Kost und Logis werden bereits
separat berücksichtigt. Das führt zu einer Anspruchserhöhung von DM 1.530,00 (6
x 255,00).
4. Hier wird dem Gutachten uneingeschränkt gefolgt.
5. Die Kosten für Logis sind zu reduzieren. Im Doppelzimmer mit dem Bruder
erscheint ein Betrag in Höhe von DM 95,45 als angemessen. Das führt zu einer
Anspruchserhöhung von DM 444,95 (95,45 x 5,5)
6. Hier sind wiederum mit derselben Begründung die Kosten für Logis zu
reduzieren. Das führt zu einer Ansprucherhöhung um DM 248,40 (3 x 40,45 u. 3 x
42,35).
Die BAföG-Leistungen verbleiben beim Kläger. Das führt zu einer
Anspruchserhöhung um DM 1.605,00 (6 x 267,50).
7. Hier sind wiederum mit derselben Begründung die Kosten für Logis zu
reduzieren. Das führt zu einer Ansprucherhöhung um DM 338,80 (84,70 x 4)
8. Hier wird dem Gutachten uneingeschränkt gefolgt.
9. u. 10. Hier sind wiederum mit derselben Begründung die Kosten für Logis zu
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9. u. 10. Hier sind wiederum mit derselben Begründung die Kosten für Logis zu
reduzieren. DM 120,00 statt DM 211,60 monatlich werden für angemessen
gehalten. Das führt zu einer Anspruchserhöhung von DM 549,60 (91,60 x 6).
11. Hier sind wiederum mit derselben Begründung die Kosten für Logis zu
reduzieren. Im Doppelzimmer erscheint ein Betrag von DM 130,00 monatlich statt
DM 218,50 (für 1985) bzw. DM 223,10 (für 1986) als angemessen. Das führt zu
einer Anspruchserhöhung um DM 1.339,24 (DM 88,50 x 10,5 u. DM 93,10 x 8
abzüglich 20 %). Daneben hat das Gericht dem Kläger für diesen Zeitraum einen
weiteren Monatslohn in Höhe von DM 152,22 zuerkannt. Das beruht allerdings auf
der falschen Annahme, dass der Zeitraum unter Ziff 3.11 des Gutachtens 18,5
statt - tatsächlich - nur 17,5 Monate umfasst.
12. Hier sind die ebenfalls die Kosten für Logis zu reduzieren. Im Doppelzimmer
werden DM 130,00 für angemessen erachtet. Das führt zu einer
Anspruchserhöhung um DM 372,40 (93,10 x 4).
13. Für die Zeit der N steht dem Kläger ein voller gesetzlicher
Jahresurlaubsanspruch gemäß §§ 1, 3, 5 BUrlG von 24 Werktagen und
entsprechend ein Urlaubsentgelt gemäß § 11 BUrlG zu. Im Monat Januar
entsprechen 24 Werktage in der Regel einem vollen Monat. Die Höhe des
Urlaubsentgelts bemisst sich nach der Höhe der Vergütung der letzten 13 Wochen
vor Urlaubsbeginn. In diesem Zeitraum hatte der Kläger, wie vom
Sachverständigen festgestellt, Anspruch auf eine Monatsvergütung in Höhe von
DM 1.868,78.
Zum Urlaubsanspruch für die weiteren Jahre sei hier ausgeführt, dass zwar
grundsätzlich vom Entstehen eines Urlaubsanspruchs des Klägers auszugehen ist.
Der Urlaubsanspruch ist jedoch, soweit der Kläger nicht tatsächlich zeitnah Urlaub
genommen hat, jeweils als verfallen anzusehen. Der Urlaubsanspruch verfällt
gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG, wenn er nicht spätestens bis zum Ablauf des
Übertragungszeitraums am 31.03. des Folgejahres genommen wird, es sei denn,
der Arbeitnehmer hat den Urlaub verlangt und der Arbeitgeber hat ihm den Urlaub
nicht genehmigt (ErfK/Dörner 8. Aufl. § 7 BurlG Rz. 39 mit Nachweisen aus der
Rechtsprechung). Es ist hier nicht erkennbar, dass der Kläger von den Beklagten
ohne Erfolg Urlaub bzw. die Möglichkeit, die Hofarbeit für eine gewisse Zeit
unterbrechen zu können, verlangt hätte. Der Kläger hat nicht behauptet, dass die
Beklagten auf seinem Arbeitseinsatz das ganze Jahr hindurch ohne Unterbrechung
bestanden hätten und er sonst keine längere Freizeit (Urlaub) nehmen konnte.
14. Hier sind die Kosten für Logis mit derselben Begründung zu reduzieren. Statt
monatlich DM 227,70 erscheinen DM 135,00 als angemessen. Das führt zu einer
Anspruchserhöhung von DM 556,20 (94,60 x 6).
15. Hier erscheint nach der Aussage der Zeugin Q zunächst die Annahme von 10
Neuwagenüberführungen pro Jahr etwas zu hoch angesetzt. Die Quote für die
Arbeit auf dem Hof ist daher von 74 % auf 75 % heraufzusetzen. Das ergibt eine
monatliche Differenz von DM DM 20,38 und führt zu einer Anspruchserhöhung von
DM 835,58 (20,38 x 41 Monate).
Für die Jahre 1987 bis Juni 1989 sind wiederum die Kosten für Logis zu reduzieren.
Statt DM 234,60 werden DM 140,00 als angemessen angesehen. Das führt zu
einer Anspruchserhöhung um DM 1702,80 (92,70 x 5 u. 94,60 x 18).
Der Kläger besaß ab Anfang 1989 unstreitig einen eigenen Pkw. Seit diesem
Zeitpunkt kann ohne weiteres weder davon ausgegangen werden, dass er noch ein
Fahrzeug der Eltern benutzte, insbesondere für Fahrten zum Abendgymnasium
noch, dass er bei den Eltern Diesel tankte. Die Beklagten haben dazu nichts
vorgetragen. Daher sind die entsprechenden Abzüge im Gutachten nicht
gerechtfertigt. Das führt zu einer Anspruchserhöhung von DM 3.439,92
16. Hier ist nach der Aussage der Zeugin Q die Hofarbeit mit ¾ statt nur mit 2/3
der Tagesarbeitszeit zu bemessen. Es kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Kläger täglich 4 Stunden für den Paketdienst gearbeitet hat. Das führt zu
einer monatlichen Differenz von DM 180,34 und zu Anspruchserhöhung um 541,02
(180,34 x 3).
Der Abzug für Freizeitfahrten mit dem Fahrzeug der Eltern ist nicht mehr
gerechtfertigt. Das führt zu einer Anspruchserhöhung von DM 223,60.
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17. Hier ist der Abzug für Freizeitfahrten nicht mehr gerechtfertigt. Die Verpflegung
ist zu hoch angesetzt, weil der Kläger als Student viel außer Haus ist. Er kann nicht
ständig bei den Beklagten gegessen haben. Mangels konkreter Anhaltspunkte für
eine Schätzung der erhaltenen Leistungen – ohne BaföG-Bezug - erscheint es
angemessen, die Gesamtheit der Leistungen der Beklagten in Höhe der
Verpflegungssätze nach der Tabelle unter Ziff 2.6 des Gutachtens zu bemessen.
Das führt zu einer Anspruchserhöhung für das Jahr 1991 von DM 880,02 (97,80 x
9) und für das Jahr 1992 von DM 1.232,04 (102,67 x 12).
18. Hier ist, da der Kläger ein eigenes Fahrzeug besitzt, weder der Abzug für
Fahrtkosten noch für Freizeitfahrten gerechtfertigt. Das führt zu einer
Anspruchserhöhung von DM 1.772,04.
19. Hier ist wiederum weder ein Abzug für Fahrtkosten noch für Freizeitfahrten
gerechtfertigt. Das führt zu einer Anspruchserhöhung von DM 1.271,36.
Daneben steht dem Kläger gemäß §§ 1, 3 BUrlG ein Anspruch auf Urlaubsentgelt
für 24 Werktage zu. Der Kläger hat sich auf eine Urlaubsreise nach CC begeben
und damit den Urlaub in Anspruch genommen. Für diesen Zeitraum steht ihm ein
Vergütungsanspruch in Höhe der vom Gutachter ermittelten Monatsvergütung von
DM 1.172,40 zu.
20. Hier ist wiederum weder ein Abzug für Fahrtkosten noch für Freizeitfahrten
gerechtfertigt. Das führt zu einer Anspruchserhöhung von zusammen DM 1.682,04
21. Hier ist wiederum weder ein Abzug für Fahrtkosten noch für Freizeitfahrten
gerechtfertigt. Das führt zusammen zu einer Anspruchserhöhung von DM 745,34.
22. Hier ist wiederum weder ein Abzug für Fahrtkosten (DM 1.408,00) noch für
Freizeitfahrten (DM 360,00) gerechtfertigt. Das führt zusammen zu einer
Anspruchserhöhung von DM 1.768,00.
23. Da der der Kläger ganztätig in JJ beruflich tätig war und mit dem eigenen Auto
fuhr, ist hier kein Abzug für Fahrtkosten und nur ein geringerer Abzug in Höhe von
15% für Verpflegung gerechtfertigt. Das führt zusammen zu einer
Anspruchserhöhung von DM 4.864,80 (4.224,00 + 640,80).
24. Da der Kläger ganztätig in JJ beruflich tätig war und mit dem eigenen Auto fuhr,
ist hier kein Abzug für Fahrtkosten und nur ein geringerer in Höhe von 15 % für
Verpflegung gerechtfertigt. Das führt zusammen zu einer Anspruchserhöhung von
DM 5.374,00 (4.224,00 + 1.150,00)
Daneben ist der Abzug für die Kosten der Pferdehaltung nicht gerechtfertigt. Die
Pferde gehörten nicht dem Kläger, sondern standen im Eigentum der Zeugin Q.
Zudem wurden die Pferde im Jahre 1999 auf ausdrückliche Einladung des
Beklagten 1) auf dem Hof untergestellt und versorgt. Nach der Aussage der
Zeugin Q konnte die Aufforderung des Beklagten 1) nicht so verstanden werden,
dass die damit verbundenen Kosten in Rechnung gestellt würden, sondern dass es
sich um eine Gefälligkeit ihr gegenüber handelte. Das führt zu einer
Anspruchserhöhung von DM 3.600,00
25. Da der Kläger ganztätig in JJ beruflich tätig war und mit dem eigenen Auto fuhr,
ist hier kein Abzug für Fahrtkosten und nur ein geringerer in Höhe von 15 % für
Verpflegung gerechtfertigt. Das führt zusammen zu einer Anspruchserhöhung von
DM 4.882,80 (4.224,00 + 658,80)
26. Da der Kläger ganztätig in JJ beruflich tätig war und mit dem eigenen Auto fuhr,
ist hier kein Abzug für Fahrtkosten und nur ein geringerer in Höhe von 15 % für
Verpflegung gerechtfertigt. Das führt zusammen zu einer Anspruchserhöhung von
DM 1.834,02 (1.584,00 + 250,02)
Daneben ist aus den bereits ausgeführten Erwägungen der Abzug für die Kosten
der Pferdehaltung nicht gerechtfertigt. Das führt zu einer Anspruchserhöhung von
DM 2.700,00.
V. Die Ansprüche des Klägers sind weder verjährt noch verwirkt.
Im Falle eines Anspruchs aus fehlgeschlagener Vergütungserwartung gilt eine
Vergütung als vereinbart und diese als gestundet. Die Stundung wird erst hinfällig,
wenn für den Anspruchsberechtigten unmissverständlich feststeht, dass die
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wenn für den Anspruchsberechtigten unmissverständlich feststeht, dass die
vereinbarte Stundung weggefallen ist (BAG 14.01.1981 – 5 AZR 1111/78; BAG
28.09.1977 – 5 AZR 303/76 – AP 29 zu § 612 BGB). Der Kläger konnte hier nach
dem ihm erteilten Hausverbot und der Nichtbeantwortung seines Briefes an den
Beklagten 1) vom 15.06.2001 davon ausgehen, dass die Beklagten an der
ursprünglichen Absicht, ihm den Hof zu übertragen, nicht mehr festhalten wollten.
Die Verjährung begann erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Der Kläger hat die
Klage noch im selben Kalenderjahr eingereicht.
Für eine Verwirkung (§ 242 BGB) des Anspruchs sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, weder für das Zeit- noch für das Umstandsmoment.
Der Zinsanspruch ist aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB begründet.
B. Die Hilfsanträge des Klägers sind trotz der teilweisen Unbegründetheit des
Hauptantrags als unzulässig abzuweisen.
Beide Hilfsanträge waren für den Fall gestellt, dass bei der Entscheidung des
Hauptantrags das Fehlschlagen der Vergütungserwartung verneint würde. Da das
Gericht nicht zu diesem Ergebnis gelangt ist, besteht für die Hilfsanträge schon
kein Rechtsschutzbedürfnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 ZPO. Die Parteien
haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils anteilig zu tragen.
Für die Zulassung der Revision bestand keine gesetzlich begründbare
Veranlassung (§ 72 Abs.2 ArbGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.