Urteil des LAG Hessen vom 16.08.2007
LAG Frankfurt: passives wahlrecht, gesellschaft mit beschränkter haftung, universität, hessen, juristische person, öffentlich, forschung, betriebsführung, rechtsform, klinikum
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TaBV 28/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Betriebsratswahl - Anfechtung - aktives und passives
Wahlrecht - Personalgestellung - Arbeitnehmerüberlassung
- Universitätsklinikum - Hessen
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Gießen vom 14. November 2006 – 5 BV 12/06 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der Betriebsratswahl vom 9. bis 11. Mai
2006 am Standort A.
Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) betreibt an den Standorten A und B
Universitätskliniken. Sie wurde mit Wirkung vom 2. Jan. 2006 durch die
"Verordnung zur Umwandlung des Universitätsklinikums A und B in eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 1. Dez. 2005" (UK-UmvVO, GVBl.
2005, 792) in eine GmbH umgewandelt. Bis zum 1. Jan. 2006 wurde die Beteiligte
zu 1) in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) geführt. Diese
wiederum war durch das "Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums A
und B vom 16. Juni 2005 (UK-Gesetz, GVBl 2005, 432) aus der Universitätsklinikum
A AöR und der Universitätsklinikum B AöR entstanden. Gesellschafterin der
Beteiligten zu 1) war zunächst allein das Land Hessen. Mit Wirkung vom 7. Febr.
2006 hat dieses einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 95 % des Stammkapitals an
die C-Klinikum AG abgetreten. Den Personalräten an den Standorten A und B
wurden durch § 12 des Konsortialvertrages zwischen dem Land Hessen, der C-
Klinikum AG und der Beteiligten zu 1) (Bl. 142 ff. d. A.) Übergangsmandate bis zur
Konstituierung gewählter Betriebsräte, längstens bis zum 2. Juli 2006, eingeräumt.
Der Beteiligten zu 1) wurde das sog. wissenschaftliche Personal, insgesamt etwa
625 wissenschaftliche Beschäftigte, von der D-Universität A und der E-Universität
B gemäß § 25 a Abs. 5 Satz 1 und 3 UniKlinG gegen Kostenerstattung gestellt. Es
handelt sich um Angestellte des Landes Hessen. Näheres regelt § 13 eines
Kooperationsvertrages (Auszug Bl. 147 ff. d. A.), der auf der Grundlage von § 25 a
Abs. 3 Satz 1 UniKlinG in Verbindung mit § 15 UniKlinG mit Zustimmung des
Landes Hessen abgeschlossen worden ist. Die Beteiligte zu 1) verfügt praktisch
über keine ärztlichen Mitarbeiter. Neueinstellungen erfolgen im Landesdienst
durch die jeweilige Universität. Vorgesetzte des gestellten Personals ist nach § 15
Abs. 1 des Kooperationsvertrages die Geschäftsführung der Beteiligten zu 1). Der
individuelle Personaleinsatz obliegt nach § 13 Abs. 3 des Kooperationsvertrages
der jeweiligen Abteilungsleitung. Der Kooperationsvertrag misst sich nach Abs. 6
der Präambel die rechtliche Qualität einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im
Sinne des §§ 54 ff. HVwVfG bei.
Außerdem setzt die Beteiligte zu 1) aufgrund von zwei
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Außerdem setzt die Beteiligte zu 1) aufgrund von zwei
Schwesterngestellungsverträgen (Bl. 168 ff. d. A.) Schwestern und
Schwesternschülerinnen des Deutschen Roten Kreuzes am Standort A ein. Die
Schwestern sind Mitglieder der DRK-Schwesternschaft B e. V. und über ihren Beruf
gemäß Artikel 2 Ziff. 1 der Mitgliederordnung für die Schwesternschaft vom DRK
als Mitglieder der Schwesternschaft aus. Auf deren Satzung (Bl. 177 ff. d. A.), die
Mitglieder-Ordnung (Bl. 195 ff. d. A.) und das Beispiel eines
Standardausbildungsvertrages (Bl. 176 d. A.) wird Bezug genommen. Die durch
die Schwesternschaft gestellten weiblichen Auszubildenden
(Schwesternschülerinnen) stehen nach § 5 der Satzung der DRK-Schwesternschaft
B in einer Mitgliedschaft zur Ausbildung und werden dadurch außerordentliche
Mitglieder der Schwesternschaft.
Am 27. März 2006 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Dieses ging von
einem passiven Wahlrecht von 655 gestellten Mitarbeitern im Sinne des § 8 Abs. 1
BetrVG sowie von deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Zahl der zu
wählenden Betriebsratsmitglieder gemäß § 9 BetrVG und der Minderheitenquote
gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG aus. Einigkeit bestand zwischen den Beteiligten
dahingehend, dass den gestellten Arbeitnehmern das aktive Wahlrecht zustand.
Der Wahlvorstand hielt außerdem die gestellten DRK-Schwestern und -
schülerinnen für aktiv wahlberechtigt.
Die Betriebsratswahl fand am 9., 10. und 11. Mai 2006 statt. Das Wahlergebnis
wurde am 17. Mai 2006 bekannt gegeben. Vier wissenschaftliche Mitarbeiter
wurden in den Betriebsrat gewählt. Diese sind auch Mitglieder der gemäß § 98 Abs.
3 HPVG gewählten besonderen Personalvertretung für das wissenschaftliche
Personal bei der D-Universität in A.
Die Antragstellerin hat die Wahl, eingehend per Telefax beim Arbeitsgericht am 31.
Mai 2006, angefochten. Sie hat die Wahl für ungültig gehalten. Diese habe gegen
zwingende Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere gegen §§
8, 9 und 15 Abs. 2 BetrVG, verstoßen, da den gestellten Mitarbeitern kein passives
Wahlrecht zustehe und sie nicht bei der Zahl der zu wählenden
Betriebsratsmitglieder und bei der Zusammensetzung des zu bildenden
Betriebsrats nach Geschlechtern zu berücksichtigen seien. § 14 Abs. 1 Satz 1 AÜG
sei anwendbar. Diese Norm greife auch bei nicht gewerbsmäßiger
Arbeitnehmerüberlassung. Bestätigt werde dies durch das Ergebnis der
Gesetzesbegründung zu § 98 Abs. 2 HPVG. Die gestellten Beschäftigten würden
vollumfänglich zur Erfüllung eigener Betriebszwecke eingesetzt, weil ihr nicht nur
die Krankenversorgung, sondern nach § 2 ihrer Satzung auch die Unterstützung
der beiden Universitäten im Bereich Forschung und Lehre als eigener Auftrag
obläge.
Die DRK-Schwestern und Schwesternauszubildenden seine keine
Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG. Sie erbrächten ihre
Arbeitsleistung gegenüber der Beteiligten zu 1) auf Grund vereinsrechtlicher
Mitgliedschaft in der DRK-Schwesternschaft B e. V.
Die Beteiligte zu 1) ist auch der Annahme des Beteiligten zu 2) entgegengetreten,
es gäbe einen gemeinsamen Betrieb zwischen ihr und den Universitäten.
Arbeitnehmerüberlassung und die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes
schlössen sich gegenseitig aus. Die Leitung des Betriebes in A läge ausschließlich
bei der Beteiligten zu 1). Es fehle an konkludenten oder ausdrücklichen
Führungsvereinbarung privatrechtlicher Natur zur Bildung eines einheitlichen
Leitungsapparates. Der hier nur in Betracht kommende Kooperationsvertrag sei
jedoch wie in Abs. 6 seiner Präambel festgehalten öffentlich-rechtlicher Natur.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
die Betriebsratswahl am Standort A vom 9., 10. und 11. Mai 2006 für
unwirksam zu erklären.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) hat die gestellten Mitarbeiter für aktiv und passiv
wahlberechtigt gehalten, weil die Voraussetzungen für eine
Arbeitnehmerüberlassung nicht vorlägen. Die Beschäftigung der
wissenschaftlichen Mitarbeiter sei nicht auf vorübergehende Dauer angelegt. Sie
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wissenschaftlichen Mitarbeiter sei nicht auf vorübergehende Dauer angelegt. Sie
seien auch nicht ausschließlich dem Weisungsrecht der Beteiligten zu 1) unterstellt
und seien in den Betrieb des Universitätsklinikums eingegliedert.
Der Beteiligte zu 2) ist der Auffassung gewesen, es bestünde ein gemeinsamer
Betrieb mit der Folge, dass alle in diesem Betrieb tätigen Mitarbeiter, seien es
gestellte oder direkt bei der Beteiligten zu 1) angestellte Mitarbeiter,
betriebsangehörige Arbeitnehmer im Sinne der §§ 8, 9 BetrVG und damit passiv
wählbar und bei der Berechnung der Größe des zu wählenden Betriebsrats zu
berücksichtigen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten,
des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen
Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses
verwiesen.
Das Arbeitsgericht Gießen hat dem Antrag durch Beschluss vom 14. Nov. 2006 – 5
BV 12/06 – stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
wissenschaftlichen Mitarbeiter seien nicht passiv wahlberechtigt gewesen im Sinne
des § 8 BetrVG und zählten bei der Feststellung der Betriebsratsgröße nach § 9
BetrVG nicht mit. Zwischen der Beteiligten zu 1) und der Universität bestünde
auch kein gemeinsamer Betrieb. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf
die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe verwiesen. Die DRK-Schwestern
seien nicht aktiv wahlberechtigt im Sinne des § 7 BetrVG.
Gegen diesen ihm am 22. Jan. 2007 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2)
am 9. Febr. 2007 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter
Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 16. April 2007 an diesem
Tag per Telefax begründet.
Der Beteiligte zu 2) rügt, das Arbeitsgericht habe die Voraussetzungen für das
Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes verkannt und die Anwendbarkeit des § 14
AÜG über einen analogiefähigen Rahmen hinaus ausgedehnt. Die
wissenschaftlichen Beschäftigten unterstünden bei der Wahrnehmung der
Aufgaben der Krankenversorgung dem Weisungsrecht der Beteiligten zu 1), bei der
Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre dem Land Hessen,
gleichzeitig übten sie ihrerseits ihr ärztliches Weisungsrecht gegenüber den im
Arbeitsverhältnis zur Beteiligten stehenden nicht wissenschaftlichen Beschäftigten,
insbesondere dem Pflegepersonal gegenüber, aus. Wenn ein Arzt – etwa vor oder
nach einer Operation – einen Patienten untersuche und eine Gruppe Studierender
anwesend sei, handele es sich um Tätigkeiten der Krankenversorgung wie auch der
Lehre. Er werde dabei auch für die Betriebszwecke der Universität tätig. Eine
engere Verknüpfung von Arbeitsabläufen in organisatorischer, personeller und
technischer Hinsicht sei kaum denkbar. Mit der Besonderen Geschäftsordnung sei
eine spezifische Leitungsstruktur geschaffen, mit der ein einheitlicher
Leitungsapparat ausdrücklich geschaffen worden sei. Einer ausdrücklichen, dem
Privatrecht zuzuordnenden Vereinbarung bedürfe es nicht. Bezüglich der
entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG, wie sie das BAG angenommen
habe, fehle es an der Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 14. Nov. 2006 – 5 BV 12/06 –
abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 1) verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
die arbeitsgerichtliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, es sei konstruiert,
neben der öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung eine weitere
konkludente Vereinbarung über eine gemeinsame Betriebsführung zu
konstruieren. Wie schon erstinstanzlich vermeide der Beteiligte zu 2) eine
Festlegung, wer überhaupt Beteiligter eines Gemeinschaftsbetriebes sein soll. Der
individuelle Einsatz des wissenschaftlichen Personals obliege einschränkungslos
der jeweiligen Abteilungsleitung der Beteiligten zu 1). Sie entscheide allein, wann
wer in welchem Umfang für Forschung und Lehre tätig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und die Sitzungsniederschrift
vom 16. Aug. 2007 verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1
Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen
Erfolg, weil der Anfechtungsantrag begründet ist. Die angefochtene
Betriebsratswahl ist – wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat – wegen
Verstoßes gegen die §§ 8 und 9 BetrVG unwirksam. Das Beschwerdegericht macht
sich die Begründung des Arbeitsgerichts zu eigen und nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen auf diese Bezug. Die Beschwerde führt zu keiner anderen
Beurteilung.
1. Weitere Stellen sind am Verfahren nicht zu beteiligen. Das Land Hessen und die
Universität A sind weder formell beteiligt, weil kein Wahlvorstand für einen
Gemeinschaftsbetrieb mit diesen bestellt worden ist, noch materiell beteiligt, weil
kein Gemeinschaftsbetrieb besteht. Die DRK-Schwesternschaft ist nicht zu
beteiligen, weil sie in diesem Verfahren nicht in einer
betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen ist, sondern die Frage im Streit
steht, ob die gestellten Krankenschwestern bei der Betriebsratswahl eines Dritten
aktiv wahlberechtigt sind.
2. Die Wahl ist schon deshalb unwirksam, weil das von der Universität gestellte
wissenschaftliche Personal in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 und Abs.
2 Satz 1 AÜG nicht wählbar ist. Wählbar nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind nur
betriebszugehörige Arbeitnehmer. Das sind Arbeitnehmer, die in einem
Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und innerhalb der
Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistung erbringen. Zu
den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit gehört ein
Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und die tatsächliche Eingliederung in die
Betriebsorganisation des Arbeitgebers (BAG Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR
20/04 – EzA § 14 AÜG Nr. 5). Nach § 22 Abs. 3 UniKlinG vom 26. Juni 2000 (GVBl I
2000, 344), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dez. 2005 (GVBl I 2005,
843) sind die im Universitätsklinikum tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter
Beschäftigte der Universität.
§ 14 Abs. 1 AÜG ist allerdings nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der
Gestellung des wissenschaftlichen Personals nicht um gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG handelt. Unter gewerbsmäßig im
Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine
gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer
wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit zu verstehen (BAG
Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04 – EzA § 14 AÜG Nr. 5 mit weiteren
Nachw.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Betrieb überwiegend auf dem
Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung tätig ist; es genügt, dass die
Arbeitnehmerüberlassung als solche im Einzelfall der Hauptzweck des Geschäfts
ist. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob ein Unternehmer neben der
Arbeitnehmerüberlassung noch andere gewerbliche Zwecke verfolgt und in
welchem Verhältnis zahlenmäßig die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes zu den
Leiharbeitnehmern stehen. Das entscheidende Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit
ist die Gewinnerzielungsabsicht, wobei es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein
Gewinn erzielt wird. Es reicht aus, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich
ein mittelbarer Gewinn angestrebt wird (BAG Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR
20/04 – EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Urteil vom 21. März 1990 – 7 AZR 198/89 – EzA §
1 AÜG Nr. 2 m. w. Nachw.). Deckt das Überlassungsentgelt allenfalls die
Selbstkosten des Arbeitgebers, liegt grundsätzlich keine Gewinnerzielungsabsicht
vor. Letztgenannte hat das Bundesarbeitsgericht selbst bei einer 5%igen Umlage
verneint, die die Verwaltungskosten gedeckt hat (BAG Beschluss vom 20. April
2005 – 7 ABR 20/04 – EzA § 14 AÜG Nr. 5). Die Universitäten als gemeinnützige
Körperschaften erhalten nach § 25 a Abs. 5 Satz 3 UniKlinG und § 13 Abs. 1 des
Kooperationsvertrages lediglich eine Kostenerstattung für das gestellte Personal,
jedoch keinen Gewinnaufschlag.
§ 14 Abs. 1 AÜG findet jedoch entsprechende Anwendung. Dies hat das
Bundesarbeitsgericht für die nicht geregelten Erscheinungsformen der
nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich bejaht (BAG
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nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich bejaht (BAG
Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04 – EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Beschl.
vom 22. März 2000 – 7 ABR 34/98 – EzA § 14 AÜG Nr. 4). Wegen der
Vergleichbarkeit der Interessenlage ist es für die betriebsverfassungsrechtliche
Stellung des Leiharbeitnehmers ohne Belang, ob ein Verleiher gewerbsmäßig oder
nicht gewerbsmäßig handelt. Auch bei nicht gewerbsmäßiger
Arbeitnehmerüberlassung wird der Leiharbeitnehmer unter Fortbestand seiner
vertraglichen Beziehungen zum Verleiher in die Betriebsorganisation des
Entleihers eingegliedert.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ist die vorübergehende Dauer der
Überlassung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März
2004 – 7 ABR 49/03 – EzA § 9 BetrVG 2001 Nr. 2) keine Voraussetzung für die
Annahme der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG (vgl. BAG
Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04 – EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1)
d. Gr.), sondern hatte dort nur im Rahmen der Prüfung einer Konzernleihe
rechtliche Bedeutung. Der Umstand, dass für das wissenschaftliche Personal eine
dauerhafte Überlassung an die Beteiligte zu 1) vorgesehen ist, ändert nichts
daran, dass die Interessenlage mit derjenigen gewerbsmäßiger
Arbeitnehmerüberlassung vergleichbar und daher hinsichtlich der
betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Zuordnung
die entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG geboten ist (BAG Beschluss
vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04 – EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1) d. Gr).
3. Die Beteiligte zu 1) und die Universitäten A und B führen auch keinen
gemeinsamen Betrieb.
Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 BetrVG greift nicht. Für die Annahme des
Vermutungstatbestandes besteht keine hinreichende Grundlage bezüglich eines
gemeinsamen Einsatzes von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern, § 1 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG. Nach dem Erbbaurechtsvertrag wird zwar für die Grundstücke ein
Erbbauzins im Hinblick auf die erheblichen Investitionsentscheidungen nicht
erhoben, was auf einen gemeinsamen Betriebsmitteleinsatz hinausläuft. Es findet
jedoch kein gemeinsamer Personaleinsatz statt. Die Gestellung des
wissenschaftlichen Personals gegen Kostenerstattung ist kein gemeinsamer
Einsatz. Die Beteiligte zu 1) setzt das wissenschaftliche Personal im Klinikum wie
eigene Arbeitnehmer ein.
Es kann auch unabhängig vom Eingreifen der Vermutungstatbestände des § 1
Abs. 2 BetrVG nicht festgestellt werden, dass sich die Unternehmen – ausdrücklich
oder konkludent – zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden
haben. Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten
Grundsätze gelten insofern weiter. Dabei kann auf die Existenz einer
Führungsvereinbarung aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles
geschlossen werden (BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 – 7 ABR 27/03 – EzA §
1 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG 24. Januar 1996 – 7 ABR 10/95 – EzA BetrVG 1972 § 1
Nr. 10, zu B 3 b bb der Gründe).
Die Beteiligte zu 1) und die Universität haben den Personaleinsatz nicht im
Rahmen eines gemeinsamen Betriebes organisiert. Die einen Betrieb
konstituierende Leitungsmacht wird dadurch bestimmt, dass der Kern der
Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben
institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbständig ausgeübt wird (BAG
Beschluss vom 17. Aug. 2005 – 7 ABR 62/04 – Juris; BAG Beschluss vom 25. Mai
2005 – 7 ABR 38/04 – EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss vom 11. Februar
2004 – 7 ABR 27/03 – EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom 21. Juli 2004
– 7 ABR 56/03 – Juris; BAG Urteil vom 3. Juni 2004 – 2 AZR 386/02 – EzA § 23
KSchG Nr. 27). Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als
gemeinsamer Betrieb geführt werden. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer
Unternehmen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG
Beschluss vom 17. Aug. 2005 – 7 ABR 62/04 – Juris; BAG Beschluss vom 11.
Februar 2004 – 7 ABR 27/03 – EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom 21.
Februar 2001 – 7 ABR 9/00 – EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11; BAG Beschluss 31. Mai
2000 – 7 ABR 78/98 – EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 39, zu B III 1 der Gründe; BAG
Beschluss vom 9. Februar 2000 – 7 ABR 21/98 – Juris = DB 2000, 384, zu B I der
Gründe) auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen
und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck
zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der
menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.
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menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.
Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer
gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung muss
sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen
Angelegenheiten erstrecken. Die Funktionen des Arbeitgebers müssen
institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden.
Für eine Vereinbarung zur Betriebsführung im personellen Bereich (vgl. BVerwG
Beschluss vom 13. Juni 2001 – 6 P 8/00 – NZA 2002, 115; BAG Beschluss vom 24.
Jan. 1996 – 7 ABR 10/95 – EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 10) genügt zwar jede
Vereinbarung, die auf die gemeinsame Führung des Betriebes gerichtet ist (BAG
Beschluss vom 14. Sept. 1988 – 7 ABR 10/87 – EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 7;
Löwisch, FS Zeuner, 689,690). Nach § 1 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz
(HHG) sind die Hochschulen des Landes jedoch rechtsfähige Körperschaften des
öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Nach § 69 Abs. 1 HHG
steht das Personal der Hochschule im Dienst des Landes und sind
Personalentscheidungen staatliche Angelegenheiten. Nach § 69 Abs. 3 HHG trifft
die Hochschule die Personalentscheidungen im Rahmen der ihr übertragenen
Zuständigkeiten.
Sind an einem gemeinsamen Betrieb sowohl eine juristische Person des
Privatrechts als auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt, findet
Betriebsverfassungsrecht jedoch nur Anwendung, wenn sich die Betriebsführung
auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung vollzieht (BAG Beschluss
vom 24. Jan. 1996 – 7 ABR 10/95 – EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 10). Daran fehlt es
hier. Der Kooperationsvertrag vom 4. Jan. 2006 (Auszug Bl. 147 ff. d. A.) legt zwar
nach Abs. 5 der Präambel die Zusammenarbeit zwischen der Beteiligten zu 1) und
der D Universität A sowie der E-Universität B und deren Fachbereiche Medizin
Grundsätze der Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Lehre fest und regelt
in § 13 den Einsatz des wissenschaftlichen Personals, in § 14 der
nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter sowie in § 22 die Personalverwaltung.
Der Kooperationsvertrag misst sich indessen nach Abs. 6 der Präambel die
rechtliche Qualität einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne der §§ 54 ff.
HVwVfG bei. Dies entspricht der Gesetzeslage, denn nach § 25 a Abs. 1 Nr. 3 und
Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) vom 26. Juni
2000 (GVBl I 2000,344), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dez. 2005
(GVBl I 2005, 843), gelten für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform nur
die Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und
Universität (§ 15), muss das Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit den
aufgrund der Vereinbarung nach § 15 zu konkretisierenden Aufgaben nach § 5
Abs. 1 beliehen werden und ist die nach § 15 zu schließende Vereinbarung ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag. Die nach § 25 a Abs. 2 UniKlinG erforderliche
Beleihung ist nach der Angebotsannahme vom 4. Jan. 2006 (Bl. 159 ff. d. A.) durch
den neu eingefügten § 35 des Kooperationsvertrages und die Annahme durch das
Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst geschehen, deren
Rechtsaufsicht die Beteiligte zu 1) insoweit untersteht.
Aus den vorliegenden privatrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen ergeben
sich keine Regelungen über eine einheitliche Leitung oder Führungsvereinbarung
bzw. ausreichende Indizien hierfür, wobei die Beteiligte zu 1) zutreffend darauf
hinweist, die Annahme, neben der ausdrücklichen öffentlich-rechtlichen
Kooperationsvereinbarung über die Personalführung existiere eine weitere
konkludente Vereinbarung über eine gemeinsame Betriebsführung, sei konstruiert.
Am Gesellschaftsvertrag sind das Land Hessen und die C Klinikum AG beteiligt,
nicht jedoch die Beteiligte zu 1). Die Heimfallklausel des § 22 betrifft nicht die
Betriebsführung. Der Erbbaurechtsvertrag enthält keine Regelungen über eine
gemeinschaftliche Betriebsführung. Aufgaben der ständigen Kommission für
Forschung und Lehre nach § 8 des Gesellschaftsvertrages und der
Schlichtungskommission gemäß § 25 Abs. 4 UniKlinG sind nach § 9 des
Gesellschaftsvertrages die Erörterung und Entscheidung aller Fragen, die sich aus
den Kooperationsverträgen ergeben, von Fragen, die die Forschung und Lehre
betreffen und die Vorbereitung von Vorlagen für die Schlichtungskommission. Der
Konsortialvertrag regelt die unternehmerischen und konzeptionellen Ziele der
Beteiligten. In seinem § 18 ist die Teilnahme des jeweiligen Dekans an den
Sitzungen der Geschäftsleitung des Universitätsklinikums mit beratender Stimme
und einem Antragsrecht festgelegt. Dass dies vertraglich sicherzustellen ist, ist
gesetzlich vorgeschrieben (§ 25 a Abs. 3 Satz 6 UniKlinG). Die Besondere
Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsführern und
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Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsführern und
den Mitgliedern der erweiterten Geschäftsleitungskonferenz der
Universitätskliniken enthält lediglich Verfahrensregelungen über die
Zusammensetzung und Organisation der Geschäftsführung unter Einbezug der
Mitglieder der erweiterten Geschäftsführung, die keine Geschäftsführer sind
(Dekan, ärztlicher Direktor), im Rahmen der Geschäftsleitung. Sie wurde von den
Gesellschaftern der Beteiligten zu 1), dem Land Hessen und der C Klinikum AG
erlassen und dient der Umsetzung der Absprachen im Kooperationsvertrag. Sie
regelt keine gemeinsame Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in sozialen oder
personellen Angelegenheiten.
§ 98 Abs. 2 HPVG kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, denn danach ist
bei einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform der Betriebsrat für das dort
tätige wissenschaftliche Personal im Angestelltenverhältnis entsprechend den
betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften zuständig. Nach der
Gesetzesbegründung (Drucks. 16/4390, Bl. 223 d. A.) steht das wissenschaftliche
Personal grundsätzlich im Dienst des Landes. Mit seiner Gestellung von der
Universität zum Universitätsklinikum in privater Rechtsform wird das
wissenschaftliche Personal im Angestelltenverhältnis nach mehr als
dreimonatigem Einsatz nach § 7 Abs. 2 BetrVG zum Betriebsrat aktiv
wahlberechtigt. Auch der Gesetzgeber (a.a.O.) ist mithin davon ausgegangen,
dass der Betriebsrat nach dem BetrVG nicht zuständig für die sozialen und
wirtschaftlichen Angelegenheiten der gestellten und zugewiesenen Arbeitnehmer
ist.
Der Verfahrensfehler hat sich auch ausgewirkt, denn zum Einen wurde durch die
Einbeziehung des wissenschaftlichen Personals der Staffelsprung 3500
überschritten, zum Anderen wurden nicht betriebsangehörige Personen in den
Betriebsrat gewählt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für den
Beteiligten zu 2) zuzulassen, da die Problematik der Personalgestellung bei
Privatisierungen im Krankenhausbereich grundsätzliche Bedeutung hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.