Urteil des LAG Hessen vom 07.11.2005

LAG Frankfurt: sitz im ausland, gemeinsame einrichtung, gesellschafter, internationale zuständigkeit, zgb, umwandlung, erstreckung, verzug, baugewerbe, tarifvertrag

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
16. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 Sa 636/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 AEntG, § 1 Abs 3 AEntG,
§ 8 BauRTV, § 1 Abs 3 AEntG
(Urlaubskassenbeiträge - Arbeitnehmerentsendung - Polen)
Leitsatz
Ob und inwieweit der Mitgesellschafter einer polnischen Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, die in Deutschland durch aus Polen entsandte Arbeitnehmer bauliche
Leistungen durchführt, für Urlaubskassenansprüche nach § 1 AEntG haftet, richtet sich
nach polnischem Recht.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilversäumnis- und Teilurteil des
Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. Januar 2005 - 9 Ca 1389/03 - wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die
von der X. s.c. im Zeitraum von Juli bis Dezember 1999 und in den Jahren 2001
und 2002 in Deutschland eingesetzten gewerblichen Arbeitnehmer Beiträge nach
dem baugewerblichen Urlaubskassenverfahren zu zahlen.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des
Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen
Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe
[BRTV/Bau]; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV])
insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen
Urlaubsvergütung für gewerbliche Arbeitnehmer zu sichern. Zu diesem Zweck
haben die dem Tarifvertrag unterfallenden Arbeitgeber Beiträge in Höhe eines
bestimmten Prozentsatzes zu zahlen.
Der Beklagte war in den Jahren 1999 bis 2002 einer der Gesellschafter der X. s.c.,
einer zivilen Gesellschaft polnischen Rechts, die in den Jahren 1999 bis 2002 auf
der Grundlage von Werkverträgen mit aus Polen entsandten Arbeitnehmern als
Subunternehmerin in der Bundesrepublik Deutschland auf Baustellen tätig war und
arbeitszeitlich überwiegend Rohbau – und Putzarbeiten durchführte.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger, der gegen den Beklagten und seine
Mitgesellschafter ein mittlerweile rechtskräftiges Versäumnisurteil auf Zahlung von
Urlaubskassenbeiträgen für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2000 (9 Ca
1671/00 ArbG Wiesbaden) erwirkt hatte, Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für
die von der X. s.c. im Zeitraum Juli 1999 bis Dezember 1999 und Januar 2001 bis
Januar 2002 in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer. Deren Höhe ergebe sich
hinsichtlich des Klagezeitraums für 1999 (€ 7.643,13)aus den eigenen Meldungen
der X. s.c. im Übrigen, mangels Erteilung von Meldungen, aus den sich aus den §
3-Meldungen ergebenden Beschäftigungszeiten, der durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit im Baugewerbe, dem tariflichen Mindestlohn und dem
Urlaubskassenbeitragssatz. Insoweit ergäben sich weitere € 9.517,43. Hinsichtlich
der genauen Berechnung wird auf Bl. 8 bis 10 d.A. Bezug genommen. Des
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der genauen Berechnung wird auf Bl. 8 bis 10 d.A. Bezug genommen. Des
Weiteren schulde der Beklagte die Zahlung von Zinsen, da die Beiträge nicht zum
Fälligkeitsdatum gezahlt worden seien. Insoweit errechne sich zum 31. Juli 2002 ein
Zinsbetrag von € 2.779,29 und zum 28. Februar 2002 ein weiterer Zinsbetrag von
€ 621,66. Hinsichtlich der klägerischen Berechnung wird auf Bl. 112 bis 117 und Bl.
119 bis 121 d.A. Bezug genommen.
Der Kläger, der erstinstanzlich neben dem Beklagten auch dessen
Mitgesellschafter X. und X. in Anspruch genommen hat, von denen Herr X. nicht
geladen werden konnte, hat beantragt,
den Beklagten X. (Beklagter zu 1) des erstinstanzlichen Verfahrens) und den
Beklagten (Beklagter zu 3) des erstinstanzlichen Verfahrens) als Gesamtschuldner
zu verurteilen, an den Kläger € 20.561,51 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
Er hat gemeint, er sei zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen nicht verpflichtet,
da sich aus dem Makler/Geschäftsführervertrag vom 21. Juli 1999, der zwischen
den Gesellschaftern der X. s.c. und Herrn X. geschlossen worden sei, ergebe, dass
Herr X. als Makler im Namen der Gesellschafter unter anderem alle finanziellen
Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber allen Institutionen auf dem Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland zu regeln gehabt habe. Dieser habe auch
behauptet, alle Beträge, auch die Urlaubskassenbeiträge fristgerecht gezahlt zu
haben, sei jedoch seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen.
Daraus ergebe sich, dass ihn, den Beklagten, keine Verantwortung treffe.
Das Arbeitsgericht hat mit seinem Teilversäumnis- und Teilurteil vom 27. Januar
2005 den Beklagten und Herrn X., letzteren im Wege des Teilversäumnisurteils,
antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 126 bis 139 d.A) Bezug
genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die
Berufungsverhandlung am 07. November 2005 festgestellten und dort
ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Er meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er zur
Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen verpflichtet sei. Die entsprechenden
Regelungen seien wegen Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs
nach europarechtlichen Bestimmungen unwirksam. jedenfalls unverhältnismäßig,
weil die polnischen Arbeitnehmer bereits nach dem Recht ihres Heimatlandes
ausreichend geschützt seien. Zudem habe er nichts von rückständigen
Urlaubskassenbeiträgen gewusst. Erst im September 2002 habe er erfahren, dass
der allein Verantwortliche, nämlich Herr X., der sämtliche Vollmachten besessen
habe, keine Zahlungen vorgenommen habe. Das könne ihm nicht als Verschulden
angerechnet werden. Im Übrigen sei die Gesellschaft mit Beschluss vom Januar
2002 in eine GmbH polnischen Rechts ( spolka z.o.o.) umgewandelt worden. Nach
Art. 574 des polnischen Handelsgesetzbuches hafteten die Gesellschafter einer
umgewandelten Personenhandelsgesellschaft als Gesamtschuldner zusammen
mit der umgewandelten Gesellschaft für Verbindlichkeiten, die vor dem Tag der
Umwandlung begründet worden, jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab
der Umwandlung. Damit seien alle Ansprüche des Klägers nunmehr erloschen.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches
Vorbringen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf
den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die
Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 07. November 2005 Bezug
genommen. Die Akten des Rechtsstreits 9 Ca 1671/00 ArbG Wiesbaden waren
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genommen. Die Akten des Rechtsstreits 9 Ca 1671/00 ArbG Wiesbaden waren
beigezogen und Gegenstand der Berufungsverhandlung.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet
hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG)
keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig
und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und
damit insgesamt zulässig.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten
zu Recht zur Zahlung von € 20.561,51 an den Kläger verurteilt.
Zulässigkeitshindernisse für die Klage sind nicht vorhanden. Die internationale
Zuständigkeit deutscher Gerichte resultiert aus § 8 AEntG iVm § 1 Abs.3 AEntG.
Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 1 Abs.3 AEntG iVm § 8.15
BRTV/Bau, den Bestimmungen des VTV und Art.864 Polnisches Zivilgesetzbuch
(ZGB). Insoweit gilt im Einzelnen:
§1 Abs. 3 AEntG regelt nichts anderes als eine Erstreckung von tariflichen Normen,
die aufgrund Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) - und damit kraft Tarifrechts
- für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf einen Arbeitgeber mit
Sitz im Ausland und seine im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages
beschäftigten Arbeitnehmer. Diese Erstreckung erfolgt nicht etwa durch den
entsprechenden Tarifvertrag, sondern unmittelbar durch das Gesetz selbst. Diese
Erstreckung ist rechtlich nicht zu beanstanden und gilt insbesondere auch für
Arbeitgeber mit Sitz in Polen. Das hat das BAG (Urteile vom 25. Juni 2002 - 9 AZR
405/00 AP Nr. 12 zu § 1 AEntG und 9AZR 439/01 AP Nr.15 zu § 1 AEntG; Urteile v.
20. Juli 2004 - 9 AZR 343/03 AP Nr. 18 zu § 1 AEntG und 9 AZR 369/03 EzA § 1
AEntG Nr.4) für die seit 1999 geltenden Bestimmungen gerade auch für
Arbeitgeber mit Sitz in Polen ausdrücklich festgestellt. Dem folgt die
Berufungskammer, die diese Ansicht schon in den, den BAG-Entscheidungen
vorangegangenen Urteilen vertreten hatte und auch weiter vertritt (vgl. zB
Kammerurteil vom 14. Juli 2003 - 16 Sa 512/00 - AR-Bl. ES 370.3 Nr.11).
Die tatsächlichen Voraussetzungen der Erstreckung liegen hier bezüglich der X.
s.c. im Klagezeitraum vor. Denn diese befasste sich unstreitig in den Jahren des
Klagezeitraums arbeitszeitlich überwiegend mit Rohbau- und Putzarbeiten. Das
sind bauliche Leistungen iSv § 211 Abs.1 SGB III. Der Kläger ist als gemeinsame
Einrichtung der Tarifvertragspartien des Baugewerbes errichtet. Er zieht u.a. zur
Sicherstellung der tariflichen Urlaubsansprüche im Baugewerbe nach § 8 Nr. 15
BRTV/Bau iVm §§ 1ff VTV Beiträge ein und gewährt Leistungen.
Für die Verbindlichkeiten der X. s.c. haftet der Beklagte.
Ob und wieweit der Beklagte für die Verbindlichkeiten der unter dem Namen der X.
s.c. begründeten Verbindlichkeiten haftet, richtet sich nach polnischem Recht.
Das internationale Gesellschaftsrecht ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt.
Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen entscheidet das
Personalstatut einer Gesellschaft über die persönliche Haftung der Gesellschafter
gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (BGHZ 78, 318, 334; BGH 23. April 2002
NJW-RR 2002,1359; BGH 17. Dezember 1953 LM § 105 HGB Nr. 7). Das
Personalstatut wiederum beurteilt sich nach dem effektiven Verwaltungssitz (vgl.
Kammerurteil v. 12. Januar 2004 – 16 Sa 748/03 m.w.N.).Das gilt nicht nur für
juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften, sondern darüber hinaus
allgemein für Personenvereinigungen mit einer eigenen Organisation (vgl.
Palandt/Heldrich BGB 63. Aufl. 2004 Anh. zu EGBGB 12 (IPR) Rz 22).
Bei der X. s.c. handelte es sich im Klagezeitraum um eine Gesellschaft des
Zivilrechts iSv Art. 860 Abs.1 ZGB. Eine solche Gesellschaft des Zivilrechts ist
nach polnischem Recht eine Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Soweit
sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt, ist jeder Gesellschafter
zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, ebenso auch zur Vertretung der
Gesellschaft (Art. 865 Abs.1, Art. 866 ZGB). Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
haften nach § 864 Abs.1 ZGB sämtliche Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Dass
eine eigene Organisation bei der X. s.c. vorhanden war, es sich bei ihr also nicht
nur um bloße Gelegenheitsgesellschaft handelte, ergibt sich bereits dadurch, dass
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nur um bloße Gelegenheitsgesellschaft handelte, ergibt sich bereits dadurch, dass
über einen Zeitraum von mehreren Jahren kontinuierlich arbeitstechnische Zwecke
verfolgt worden sind. Ihr Sitz lag auch in Polen, weil sämtliche Gesellschafter ihren
Wohnsitz dort haben und nichts dafür erkennbar ist, dass ein in Deutschland
liegender Verwaltungssitz vorhanden war.
Danach haftet der Beklagte als Mitgesellschafter der X. s.c. für die
Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft und damit auch für die durch das betriebliche
Tätigwerden der Gesellschaft in Deutschland begründeten
Urlaubskassenverbindlichkeiten.
Soweit der Beklagte darauf verweist, Herrn X. sei vertraglich verpflichtet gewesen,
sämtliche Angelegenheiten in Deutschland zu regeln, dieser, und nicht er, habe
seine Pflichten verletzt, ändert das nichts. Der sich aus Art. 864 ZGB ergebenden
Haftung konnte der Beklagte nicht dadurch entgehen, dass er zusammen mit
seinen Mitgesellschaftern, einen Dritten beauftragte, alles Erforderliche für ein
Tätigwerden der Gesellschaft in Deutschland zu veranlassen und zu regeln.
Insoweit mögen Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen Herrn X.
bestehen. Die Verpflichtung des Beklagten, für die durch das Tätigwerden der
Gesellschaft in Deutschland entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu
haften, berührt das nicht.
Die Haftung des Beklagten ist auch nicht erloschen.
Soweit der Beklagte auf eine Umwandlung der Zivilgesellschaft X. s.c. in eine
GmbH polnischen Rechts verweist, ist er darlegungsfällig geblieben. Seinem
Vortrag lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass die Zivilgesellschaft X. s.c.
tatsächlich eine GmbH polnischen Rechts (sp.z.o.o.) umgewandelt worden ist. Die
vom Beklagten in Bezug genommene und vorgelegte Kopie einer Eintragung einer
X. sp.z.o.o. ins Handelsregister am 03. Juni 2002 (Bl. 190 d.A.) besagt lediglich,
dass eine juristischen Person dieses Namens an diesem Tage eingetragen worden
ist, nicht aber, dass es sich dabei um eine umgewandelte Zivilgesellschaft
handelte.
Unabhängig davon führte auch die Umwandlung der X. s.c. in eine X. sp.z.o.o. nicht
dazu, dass die hier streitige Forderung nicht mehr gegen den Beklagten gerichtlich
geltend gemacht werden könnte.
Richtig ist, dass nach polnischem Recht eine Zivilgesellschaft in eine
Handelsgesellschaft umgewandelt werden kann. Das folgt aus Art. 551 § 2 des
Polnischen Gesetzbuchs über die Handelsgesellschaften (HGG). Richtig ist auch,
dass nach Art. 574 HGG die Gesellschafter einer der Umwandlung unterzogenen
Personengesellschaft nach den bisherigen Grundsätzen gesamtschuldnerisch mit
der umgewandelten Gesellschaft für die vor dem Umwandlungstag entstandenen
Verpflichtungen (nur) über einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab diesem
Tag, haften. Daraus folgt jedoch nicht, dass Ansprüche des Klägers gegen den
Beklagten als Mitgesellschafter der X. s.c. im vorliegenden Fall erloschen sind.
Denn der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen, für den
der Beklagte nach Art. 864 ZGB haftet und der vor dem 03. Juni 2002 entstanden
ist, wurde nicht nur vor dem Ablauf der Dreijahresfrist gerichtlich geltend gemacht,
sondern sogar, wie das angefochtene Urteil erweist, vorläufig vollstreckbar tituliert.
Dass auch derartige Ansprüchen mit Ablauf der Dreijahresfrist schlicht untergehen
sollen, lässt sich Art, 574 HGG nicht entnehmen. Diese Bestimmung lässt sich
nämlich zwanglos so verstehen, dass nach Ablauf des Dreijahreszeitraums die
Geltendmachung von Ansprüchen gegen die (ehemaligen) Gesellschafter der
umgewandelten Gesellschaft nicht mehr in Betracht kommt.
Der Höhe nach schuldet der Beklagte zum einen Zahlung der von der X. s.c. selbst
gemeldeten und der Höhe nach vom Beklagten nicht bestrittenen Beiträge für den
Zeitraum Juli bis Dezember 1999 in Höhe von € 7.643,13.
Nach der Rspr. des BAG (v. 25.Juni 2002 aaO.) ergibt sich der Zahlungsanspruch
für diese Beitragsforderung aus § 61 VTV (in der für 1999 geltenden Fassung).
Auch wenn man dem nicht folgt, weil die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes
nicht befugt waren, für ausländische entsendende Arbeitgeber eigene, von den
Bestimmungen für deutsche Arbeitgeber abweichende Vorschriften zu schaffen,
besteht eine Zahlungsverpflichtung, nämlich, entsprechend der für inländische
Arbeitgeber, gem. §§ 24 Abs. 1, 48 Abs. 1, 74 Abs. 1 VTV. iVm § 61 Abs. 1 VTV.
Für den Zeitraum Januar 2001 bis Januar 2003 resultiert der Beitragsanspruch in
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Für den Zeitraum Januar 2001 bis Januar 2003 resultiert der Beitragsanspruch in
Höhe von € 9.517,43 aus § 18 VTV (in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung).
Der Kläger ist berechtigt, Beitragsforderungen anhand der tariflichen Mindestlöhne
zu berechnen (vgl. BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 106/01). Sein Vortrag ist insoweit
schlüssig, weil er pro Monat bestimmte Tagesarbeitsleistungen bestimmter, nach
seiner Behauptung von der Beklagten beschäftigter Arbeitnehmer mit bestimmter
Stundenzahl behauptet und unter Berücksichtigung des für allgemeinverbindlich
erklärten tariflichen Mindestlohns, der sich insoweit ergebenden monatlichen
Mindestbruttolohnsumme und des tariflichen Beitragssatzes zum
Urlaubskassenverfahren bestimmte monatlich sich errechnende Beitragsschulden
der Klägerin angegeben hat. Dem ist der Beklagte mit tatsächlichem Vortrag nicht
entgegengetreten, so dass das Vorbringen des Klägers als zugestanden gilt (§ 138
Abs.3 ZPO).
Des Weiteren kann der Kläger die geforderten Zinsen von insgesamt € 3.400,95
verlangen.
Die tarifvertraglich normierten Voraussetzungen für einen Zinsanspruch des
Klägers sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Nach § 62 VTV (maßgebend für die bis 31. Dezember 1999 geforderten Zinsen)
hatte der Kläger, wenn der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland mit der Zahlung des
Urlaubskassenbeitrags in Verzug ist, Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des um
3 Prozentpunkte erhöhten jeweiligen Basiszinssatzes. Eine vergleichbare Regelung
findet sich für Arbeitgeber mit Sitz im Inland in § 30 VTV. Damit kommt es auch
insoweit nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien befugt waren, wie in den 1999
gültigen tariflichen Regelungen normiert, eigenständige Bestimmungen für
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zu treffen. Selbst wenn man dies verneint, galt
nämlich die für Inländer maßgebliche Vorschrift der §§ 30, 51, 83 VTV auch für sie.
Nach § 24 VTV 2000 (maßgeblich für Zinsen ab 01. Januar 2000 für alle
Arbeitgeber) hat u.a. der Kläger dann, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des
Sozialkassenbeitrags in Verzug ist, Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher
Höhe.
Der Beklagte war mit der Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen in Verzug. Da die
Tarifvertragsparteien den Begriff des „Verzugs" nicht näher erläutert haben, ist
davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien in den tarifvertraglichen
Bestimmungen der Begriff des „Verzugs" so verwendet wissen wollen, wie er in der
allgemeinen Rechtsterminologie verwendet wird. Gesetzliche Voraussetzung des
Verzugs ist die rechtswidrige Verzögerung einer Leistung durch den Schuldner aus
einem von diesem zu vertretenden Grunde. Das fordert einen fälligen Anspruch
des Gläubigers, eine Mahnung, soweit diese nicht nach gesetzlicher Bestimmung
entbehrlich ist, z.B., wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt
ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und Vertretenmüssen des Verzugs durch den
Schuldner. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.
Die monatlichen Beitragsforderungen des Klägers waren jeweils am 15. des
jeweiligen Folgemonats zur Zahlung fällig. Das bestimmte für die Zeit bis 31.
Dezember 1999 ausdrücklich § 61 Abs. 3 VTV für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland,
§§ 29 Abs.1, 50, 76 Abs.1 VTV für Arbeitgeber mit Sitz im Inland. Ab 01. Januar
2000 gilt für alle Arbeitgeber insoweit § 22 Abs. 1 VTV. Damit war eine Mahnung
entbehrlich.
Dass sowohl § 24 wie § 22 Abs. 1 VTV 2000 (ebenso 29 Abs.1 VTV) nicht
ausdrücklich vom Urlaubskassenbeitrag, sondern vom „Sozialkassenbeitrag"
sprechen, ist ohne Belang. Unter „Sozialkassenbeitrag" verstehen die
Tarifvertragsparteien den Gesamtbeitrag der vom Arbeitgeber mit Sitz im Inland
zu erbringenden Beiträge für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im
Urlaubs-, Lohnausgleichs- und Berufsbildungsverfahren (§§ 3 Abs. 4, 18 Abs. 1 VTV
2000). Der Urlaubskassenbeitrag ist Teil des Sozialkassenbeitrags. § 1 AEntG
erstreckt nur die Normen über das Urlaubskassenverfahren auf Arbeitgeber wie
die Beklagte. Für den Umfang der Erstreckung, also bezüglich des
Urlaubskassenverfahrens, gelten dann auch die §§ 24 und 22 Abs. 1 VTV 2000 für
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (vgl. Kammerurteil v. 07. März 2005 – 16/10 Sa
1385/04). Dass Verzugszinsen von einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland nach § 24
2. Halbsatz VTV 2000 an die Einzugsstelle, also an die Zusatzversorgungskasse
des Baugewerbes (§ 3 Abs. 3 VTV 2000) zu zahlen sind, ändert an der
Aktivlegitimation des Klägers nichts. Die Regelung des § 24 VTV 2000 beinhaltet
nichts anderes als die Einräumung einer Prozeßstandschaft zugunsten der
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nichts anderes als die Einräumung einer Prozeßstandschaft zugunsten der
Einzugsstelle. Diese erstreckt sich nach der tarifvertraglichen Regelung nur auf die
Einziehung des Sozialkassenbeitrags und damit auf die Geltendmachung von
Beiträgen gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Inland. An der Gläubigerstellung des
Klägers auch bezüglich der Geltendmachung von Verzugszinsen und an seiner
Befugnis, diese gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Ausland auch einzuziehen,
ändert das nichts.
Die unstreitige verspätete Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen an den Kläger hat
der Beklagte auch zu vertreten (§ 285 BGB a.F., § 286 Abs. 4 BGB). Zu vertreten
hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Tatsachen, aus denen
sich herleiten ließe, dass der Beklagte schuldlos davon ausgehen konnte, im
Klagezeitraum nicht zur Beitragszahlung an den Kläger verpflichtet gewesen zu
sein, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Beklagte rechtsirrig
meinte, zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen nicht verpflichtet zu sein,
begründet keinen, Verzug ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum (vgl.
Kammerurteil vom 07. März 2005 – 16/10 Sa 1385/04).
Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97
Abs.1 ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht
ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.